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Suche ABE für M.I.M. Alufelgen

Themenstarteram 6. Februar 2009 um 17:11

Habe von einem Freund einen Satz MIM Alus gekauft und habe leider keine Papiere für die Felge bräuchte dringen eine Kopie oder ein Original das Ihr mir zuschicken könntet.

8Jx17 ET35 5Loch wäre echt super, wenn mir jemand helfen könnte....

Beste Antwort im Thema
am 6. Februar 2009 um 17:13

Schaue mal hier.

Man kauft ja auch nicht ohne ABE, gerade M.I.M bekommt man schwer.

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am 6. Februar 2009 um 17:13

Schaue mal hier.

Man kauft ja auch nicht ohne ABE, gerade M.I.M bekommt man schwer.

am 27. März 2009 um 21:02

Guten Abend zusammen,

Ich habe MIM Felgen zu verkaufen, nur finde ich leider die ABE, Gutachten nicht mehr.

Woher bekomm ich diese den am schnellsten oder kann mir jemand diese besorgen, kopieren?!

Schonmal Danke im voraus.

FELGEN DATEN:

8,5Jx17" , ET35 , Lochkreis: 5/112 , Hersteller: MIM

 

Gruß

am 27. März 2009 um 21:59

Trauen Sie keiner Gutachten-Kopie!

Keine Kopien für Gutachten!

Es ist wie so häufig im Leben: Nur das Original zählt. In letzter Zeit werden vermehrt Kopien von Teilegutachten, gutachterlichen Stellungnahmen und § 19 (4) StVZO-Bescheinigungen über Auflastungen angeboten.

Hiermit soll eine Auflastung eines beliebigen Fahrzeugs möglich sein, dessen Typ in den Kopien genannt ist. Die Vorlage einer Originalbescheinigung könne vom TÜV-Sachverständigen nicht gefordert werden, da ja keine technische Änderung zur Auflastung erforderlich sei.

Das ist falsch! Der TÜV-Sachverständige benötigt von Ihnen unbedingt das Original.

Nur mit dem Original darf der Sachverständige bestätigen, dass ihm wirklich eine entsprechende Auflastungs-Freigabe eines Fahrzeugherstellers, Fahrzeugimporteurs, eines technischen Dienstes oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen vorliegt (Bescheinigung nach § 27 StVZO, Formblatt gemäß VkBl Heft 7 2000, Seite 124 ff).

Bei einer Kopie sind weder der Hersteller des Originals, noch die Inhalte des Originals sicher feststellbar. Und wie kann der TÜV-Sachverständige sicher feststellen, dass ein Kunde ein Nutzungsrecht für die angestrebte Bescheinigung gemäß § 27 StVZO erworben hat?

Das ist für den TÜV (GTÜ, Dekra, sonstwas)-Sachverständigen kein Problem, dafür hat er Zugriff auf die KBA-Datenbank in der er anhand der KBA-Nummer (nur die ist wichtig!) die Betriebserlaubnis der Felge einsehen kann. Gegen eine kleine Gebühr, in Verbindung mit Eintragung sogar oft kostenlos, druckt er die sicher auch aus und/oder trägt die Felge ein.

Übrigens: Die StVZO hat keinen §27 ;)

Ich vermute mal du meinst ein Teilegutachten gemäß Anlage XIX StVZO. Der Kunde hat kein Nutzungsrecht an einer Bescheinigung, er hat die Pflicht über diese die BE des Fahrzeugs/Fahrzeugteils nachzuweisen. Alternativ kann der PI/aaSoP selber in der KBA-Datenbank nachgucken und auf Basis dessen eine §19.3-Abnahme ("normale" Eintragung) durchführen. Geht das nicht, sprich fehlen die Papiere oder wird der Verwendungsbereich bzw. Auflagen nicht eingehalten, kann nur noch über einen aaS ein §21er-Gutachten erstellt werden. (Einzelabnahme)

Gruß Meik

am 28. März 2009 um 9:09

Klar gibt es den §27. :eek:

Wenn Du Ihn nicht kennst, sage nicht das es ihn nicht gibt. ;)

Oder was ist das?

---------------------------------------------------------

§ 27 Meldepflichten der Eigentümer und Halter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern; Zurückziehung aus dem Verkehr und erneute Zulassung

(1)

Die Angaben im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein oder in den Anhängerverzeichnissen nach § 24 Satz 3 oder im Nachweis nach § 18 Abs. 5 müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Änderungen sind der zuständigen Zulassungsbehörde erst bei deren nächster Befassung mit den Fahrzeugpapieren unter Einreichung des Fahrzeugbriefs und des Fahrzeugscheins oder der Anhängerverzeichnisse nach § 24 Satz 3 oder des Nachweises nach § 18 Abs. 5 sowie der Unterlagen nach § 19 Abs. 3 oder 4 zu melden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er nicht zugleich Halter ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen gemeldet worden sind. Kommt der nach Satz 3 Verantwortliche dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtungen den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1a)

Abweichend von Absatz 1 Satz 2 müssen nachfolgende Änderungen durch den nach Absatz 1 Satz 3 Verantwortlichen unverzüglich gemeldet werden:

1.

Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter - jedoch braucht bei Änderungen der Anschrift der Fahrzeugbrief nicht eingereicht zu werden -,

2.

Änderung der Fahrzeugart,

3.

Änderung von Hubraum oder Leistung,

4.

Erhöhung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit,

5.

Verringerung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant ist oder Reifen niedrigerer Geschwindigkeitsklassen verwendet werden sollen,

6.

Änderung der zulässigen Achslast, des Gesamtgewichts, der Nutz-/Sattel-/Aufliege- oder Anhängerlast,

7.

Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,

8.

Änderung der Sitz-/Liege- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,

9.

Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,

10.

Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung (§ 70) erfordern,

11.

wenn aus anderen Gründen die Notwendigkeit einer unverzüglichen Änderung der Fahrzeugpapiere auf den Unterlagen gemäß § 19 Abs. 3 oder 4 vermerkt ist.

(2)

Wird der regelmäßige Standort des Fahrzeugs für mehr als drei Monate in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde verlegt, so ist bei dieser unverzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen; ist die Verlegung voraussichtlich nur vorübergehend, so genügt eine Anzeige an die Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt hat.

(3)

Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der Veräußerer unverzüglich der Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat, Namen und Anschrift des Erwerbers anzuzeigen; er hat dem Erwerber zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Fahrzeugschein und -brief, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, den Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens (§ 18 Abs. 5), bei abgasuntersuchungspflichtigen Fahrzeugen die Prüfbescheinigung (§ 47a Abs. 3) und bei prüfbuchpflichtigen Fahrzeugen das Prüfbuch auszuhändigen und die Empfangsbestätigung seiner Anzeige beizufügen. Der Erwerber hat unverzüglich bei der für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde

1.

bei einem zulassungspflichtigen Fahrzeug die Ausfertigung eines neuen Fahrzeugscheins und, wenn dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, auch die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen,

2.

bei einem zulassungsfreien Fahrzeug, dem bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen; war das Kennzeichen schon von der für den neuen Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde zugeteilt, so genügt eine Anzeige des Erwerbers unter Angaben der Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes und Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 29a.

Kommt der Erwerber diesen Pflichten nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4)

Für den Antrag nach den Absätzen 2 und 3 gilt § 23 Abs. 1 Satz 2 entsprechend, auch soweit nur die Ausfertigung eines neuen Fahrzeugscheins beantragt wird. Dem Antrag ist der bisherige Fahrzeugschein, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, der Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Fahrzeugschein (§ 18 Abs. 5) oder, wenn ein vorübergehend stillgelegtes Fahrzeug in dem Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde wieder zum Verkehr zugelassen werden soll, eine amtliche Bescheinigung über die Stillegung beizufügen. Wird ein neues Kennzeichen erteilt, so gilt für das bisherige Kennzeichen Absatz 5 entsprechend.

(4a)

Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 bis 4 gelten nicht

1.

für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch Ablieferung des Scheins und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind und deren Stillegung die Zulassungsbehörde im Brief vermerkt hat,

2.

für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch Ablieferung der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind.

(5)

Wird ein Fahrzeug für mehr als ein Jahr aus dem Verkehr gezogen, so hat der Halter dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage des Briefs, des Scheins und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse, bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder des Fahrzeugscheins (§ 18 Abs. 5) unverzüglich anzuzeigen und das amtliche Kennzeichen entstempeln zu lassen, es sei denn, daß die Zulassungsbehörde eine Frist bewilligt. Der Brief ist von der Zulassungsbehörde durch Zerschneiden unbrauchbar zu machen und - ebenso wie nötigenfalls die Anhängerverzeichnisse - mit einem Vermerk über die Zurückziehung aus dem Verkehr zurückzugeben. Läßt sich der Brief nicht beiziehen, so ist er auf Kosten des Halters unter Festsetzung einer Frist für die Vorlage bei der Zulassungsbehörde im "Verkehrsblatt" aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall eine Ausnahme unbedenklich ist. Wird kein Ersatzbrief ausgefertigt (§ 25 Abs. 2), so erteilt die Zulassungsbehörde dem Halter auf Antrag eine Bescheinigung über das Fehlen des Briefs sowie über die Erfolglosigkeit der Aufbietung oder den Verzicht auf die Aufbietung.

(6)

Absatz 5 gilt nicht

1.

für zulassungspflichtige Fahrzeuge, die durch Ablieferung des Scheins und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind, wenn die Zulassungsbehörde die Stillegung im Brief vermerkt hat,

2.

für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch Ablieferung der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens oder des Fahrzeugscheins und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind.

Die Fahrzeuge gelten nach Ablauf von 18 Monaten seit der Stillegung als endgültig aus dem Verkehr zurückgezogen; die Vermerke über sie können aus den Karteien oder Dateien entfernt werden, ohne daß die Vorlage der Briefe zu verlangen ist. Eine Fristverlängerung ist unzulässig.

(7)

Soll ein endgültig aus dem Verkehr gezogenes zulassungspflichtiges Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, so ist der Brief oder - falls dieser noch unauffindbar ist - die in Absatz 5 letzter Satz vorgesehene Bescheinigung vorzulegen und von der Zulassungsbehörde einzuziehen; ein neuer Brief ist auszufertigen.

Aus welchem Archiv hast du den denn ausgegraben :D

StVZO:

§1-16, §24-28, §47b, §60, §60a, §69, §69b sind aufgehoben.

Entsprechende Inhalte finden sich jetzt in den "neuen" Verordnungen:

FZV = Fahrzeugzulassungsverordnung

FzTV = Fahrzeugteileverordnung

FeV = Fahrerlaubnisverordnung

Der von dir zitierte Inhalt des ehemaligen §27 der StVZO findet sich jetzt als §13 der FZV wieder: "Mitteilungspflichten bei Änderungen". Mit den neuen Papieren (Brief und Schein gibt´s ja nicht mehr) ist jetzt auch geregelt bei welcher Änderung welches Papier geändert werden muss, in vielen Fällen wird nur noch die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ex Schein) geändert.

Siehe da, kein §27 StVZO mehr ;)

Gruß Meik

am 28. März 2009 um 16:35

Ok.

Beim TÜV auf der HP, steht genau das gleiche :rolleyes:

Denn daher habe ich es.

Zitat:

Original geschrieben von Nice-DJ

Beim TÜV auf der HP, steht genau das gleiche :rolleyes:

Uiuiui, die sind ja voll auf der Höhe der Zeit :D :D

Gruß Meik

am 28. März 2009 um 18:55

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Zitat:

Original geschrieben von Nice-DJ

Beim TÜV auf der HP, steht genau das gleiche :rolleyes:

Uiuiui, die sind ja voll auf der Höhe der Zeit :D :D

Gruß Meik

Guckst Du HIER :D

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