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SUCHE ABE für Xenon im T4 evtl. Projektzwo oder andere !!!!
Hallo,
mein TÜV Prüfer würde mein Xenon in meinem T4 eintragen ABER er möchte gerne eine ABE haben, soll es von Projekt Zwo geben...
Andere Hersteller sind natürlich auch kein Problem, hauptsache ich bekomme es eingetragen
Wenn jemand ein Gutachten hat würde ich mich sehr freuen, soll natürlich auch nicht umsonst sein
Gruß Timo
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8 Antworten
http://www.tuev-nord.de/21860.asp
Kann mir nicht vorstellen, dass es eine ABE (!) für Xenon gibt.....!
Hallo,
von Projekt Zwo gibt es das mit Gutachten, nur bekomme ich keines da die es nur in Verbindung mit Ihren Scheinwerfern vergeben....
Gruß Timo
Zitat:
Original geschrieben von gt3-motors
mein TÜV Prüfer würde mein Xenon in meinem T4 eintragen ABER er möchte gerne eine ABE haben, soll es von Projekt Zwo geben...
Xenon kann dir kein TÜV-Prüfer in Deutschland eintragen, da Xenon nicht eintragungspflichtig ist.
Du musst um Xenon legal im Bereich der StVO zu betreiben alle Auflagen erfüllen welche zum Betrieb von Xenon erforderlich sind, das wären:
- für Xenon zugelassene Scheinwerfer (Korrekte Kennzeichnung eines für Xenonlicht geeigneten Scheinwerfers nach ECE- Norm (auf der Streuscheibe oder dem Gehäuse:
DC - geeignet für Xenonabblendlicht
DR - geeignet für Xenonfernlicht
DC/R - Bi- Xenon)
- einer automatischen Leuchtweiteregelung ,
- einer Scheinwerferreinigungsanlage
- einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt
Für Xenon Nachrüstung gibt es fest Bedingungen:
Zitat:
Es werden bei ebay immer noch Nachrüstsätze für Xenonlicht angeboten, die so einfach wie beschrieben nicht im Geltungsbereich der STVZO (also auf Deutschlands Straßen) verwendet werden dürfen und nicht immer weisen die Anbieter darauf hin.
Das oft angepriesene "E13- geprüft" bedeutet nur- E13: geprüft in Luxemburg - und die Nummer dahinter: ja, dieses Lämpchen erfüllt die danach aufgeführte ECE- Norm. Das bedeutet, es handelt sich um einen geprüften Xenonbrenner, aber es sagt nichts darüber aus, daß es zulässig ist, den Brenner in einen beliebigen Scheinwerfer zu verbauen.
Alle Nachrüstlösungen, bei denen lediglich Xenonbrenner in die Lampenfassung der Originalscheinwerfer eingesetzt werden, sind unzulässig und führen zum Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.
Begründung: Die Originalscheinwerfer sind nur auf das jeweils verbaute Leuchtmittel ausgelegt und damit ECE- geprüft. Es ist also nicht zulässig, Xenonbrenner in einen konventionellen H1, H4 oder H7- Scheinwerfer einzubauen. Neben der Blendung anderer Verkehrsteilnehmer haben solche manipulierte Scheinwerfer kein vernünftiges asymetrisches Lichtbild mehr und verursachen oft deutlich erhöhte Eigenblendung durch stark erhöhtes Streulicht.
Eine Xenonnachrüstung setzt nach STVZO zwingend vorraus: Neuer Scheinwerfer mit Zulassung/ Prüfung für Xenonlicht; entsprechende Xenonbrenner; Nachrüstung einer zwingend vorgeschrieben Scheinwerferreinigungsanlage und einer automatischen Leuchtweitenregulierung (nicht manuell!) für die Scheinwerfer. Gibt es mitunter auch bei ebay, ist aber teurer...
Korrekte Kennzeichnung eines für Xenonlicht geeigneten Scheinwerfers nach ECE- Norm (auf der Streuscheibe oder dem Gehäuse:
DC - geeignet für Xenonabblendlicht
DR - geeignet für Xenonfernlicht
DC/R - Bi- Xenon
Näheres zu den angesprochenen ECE- Normen und den Schweinwerfer - Kennzeichnungen findet Ihr hier: "www" .bmvbs.de/Verkehr/Strasse-,1446/KfZ-technische-Vorschriften.htm
Ausführliche rechtliche Grundlage der Regelungen zu Xenonscheinwerfern:
National/ Fahrzeug hat deutsche ABE:
§50 STVZO Absatz 10
Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit:
- einer automatischen Leuchtweiteregelung ,
- einer Scheinwerferreinigungsanlage und
- einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt, ausgerüstet sein.
Ergänzend dazu: § 72 stvzo
§ 50 Abs. 10 (Scheinwerfer mit Gasentladungslampen) ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge,
1. die bereits im Verkehr sind und nach dem 1. April 2000 mit Gasentladungslampen ausgestattet werden oder
2. die ab dem 1. Juli 2000 auf Grund einer Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen.
Das bedeutet, daß Fahrzeuge, die vor dem ersten 1.4.2000 ab Werk mit Xenonlicht ausgeliefert oder die bis zu diesem Stichtag umgerüstet wurden, nicht mit den genannten Systemen nachgerüstet werden müssen. Dies betrifft aber nur eine Handvoll Fahrzeuge, etwa A8, BMW 7er, der eine oder andere Porsche, wo diese Systeme damals optional erhältlich waren. Die Xenonscheinwerfer sind dann in der Fahrzeug- ABE vermerkt und dort steht dann auch, ob das Fahrzeug mit oder ohne automatischer Leuchtweitenregelung genehmigt wurde. (Die korrekte Scheinwerferkennzeichnung mußte natürlich trotzdem beachtet werden, also auch hier geht es nicht, bei einer Umrüstung einfach die Brenner in die alten Gehäuse zu stopfen.)
Es sind "Gutachten" im Umlauf, in denen behauptet wird, für diesen oder jenen Fahrzeugtyp gebe es eine Ausnahmeregelung vom §50 STVZO und die dort genannten technischen Anforderungen seien nicht nötig. Die "Gutachten" sind plumpe Fälschungen. Es kursiert auch ein veraltetes Schreiben des KBA an die Firma Hella von 1996, welches inzwischen rechtlich überholt ist.
Eu- Recht/ Fahrzeuge mit EG- Betriebserlaubnis:
Fahrzeuge mit EG- BE müssen der Richtlinie 76/756 EWG über den Anbau lichttechnischer Einrichtungen an Fahrzeugen entsprechen. Diese Richtlinie ist Bestandteil der ECE- Regelung Nr. 48. Bezogen auf das Xenonlicht stellt sie die gleichen Anforderungen wie der §50 STVZO.
Einzelbetriebserlaubnis nach §21 STVZO
Bei Importfahrzeugen mit einer Erstzulassung nach 01.04.00 ist es unwahrscheinlich, daß ein Prüfer eine Ausnahmegenehmigung für Xenonscheinwerfer mit manueller Leuchtweitenregelung erteilt hat. Diese Ausnahmegenehmigung muß auf jeden Fall in den Fahrzeugpapieren vermerkt sein!
Polizeikontrolle - mögliche Konsequenzen bei illegalem Xenonlicht:
- 50 € strafe zzgl 25,60 € Bearbeitungsgebühr -3 Punkte - A-Verstoß für den Fahrer
- 36 € Gebühr für das Aufforderungsschreiben zur Nachschulung
- 250-400€ Nachschulungskosten
- 120-250€ Abschleppkosten (werden nicht vom adac übernommen)
- 280-520€ Gutachterkosten
- 1-2 Wochen Bus-/Taxi-/ Bahnfahrkosten
Im Falle eines Unfalls:
- Komplettverlust der Teil-/Vollkasko (d.h. eigene Schäden werden nicht bezahlt)
- Haftpflicht zahlt die Schäden des Unfallgegners erst ab 5000€ (in besonders fahrlässigen Fällen erst ab 10.000 €)
Gruß Alfred
Hallo,
ich habe selbiges Problem und wollte dich mal fragen ob du schon Erfolg gehabt hast ?
Und ob auch du diese wieter reichen würdest ?
Gruß Martin
Hallo,
leider bis heute nix gefunden
Gruß
Hi Fans,
ich suche dringend eine Kopie (als PDF) von der ABE für T5 projektzwo Xenon-Scheinwerfer, wer kann mir diese mailen?
Gruß Ace Tun
Jeder Teile-Hersteller kann für sein Produkt ein ABE-Gutachten machen lassen.
Wenn dies positiv ausfällt, fügt er jedem Teil diese ABE-Kopie bei, denn es garantiert dem Käufer, dass er das Teil ohne extra TÜV-Gutachten einfach so einbauen darf.
Die ABE gibt an, in welche Fahrzeugtypen das Teil wie verbaut werden darf.
Nur wenn die ABE vorgelegt wird, sind Polizeikontrolle, HU und Eintrag in die Papire problemlos.
Es gibt keine ABE für Scheinwerfer, entweder haben diese Scheinwerfer eine Zulassung und entsprechende Prüfzeichen, oder eben nicht.