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T5 Fahrtenschreiber nachrüsten
Hallo,
habe einen T5 Baujahr 2007 96kw 2,5TDI.
Jetzt müsste ein Fahrtenschreiber nachgerüstet werden. Leider sind entsprechende Bohrungen am Getriebe zur Abnahme des Geschwindigkeitssignals nicht vorhanden. Bestellt man den T5 neu, kostet das wohl 5€ Aufpreis - bestellt man es nicht mit, hat derjenige, der den Fahrtenschreiber nachrüsten will, ein echtes Problem.
Meine Frage jetzt: VW sagt, es gäbe keine Möglichkeit der Nachrüstung, wenn Bohrung nicht vorhanden. Ich kann mir das aber ehrlich gesagt nicht vorstellen... das muss doch irgendwie gehen?!
Hat jemand Erfahrung?
Danke schon jetzt für evtl. Antworten...
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7 Antworten
Wozu soll der Fahrtenschreiber dienen? Zur Steuerabrechnung der Kilometer? Es gibt mittlerweile Fahrtenschreiber per GPS, die werden nur an Kl. 30, 15 und Masse geklemmt oder Fahrtenschreiber, die sich das Geschwindigkeitssignal über den OBD-Stecker nehmen. Habe beides schonmal nachgerüstet, funktioniert einwandfrei!
Gruß Gustav
Hallo Gustav,
danke schonmal.
Letztlich soll der Fahrtenschreiber für die gesetzlichen Bestimmungen ausgelegt sein (Fahrten mit einem Zuggespann über 3,5t) bezüglich dem Gesetz über Lenk- und Ruhezeiten im Güter- und Personenverkehr. Würden den T5 geschäftlich nutzen und einen Anhänger mitführen (sodass ca. 4,8t GG erreicht werden).
Wären die von dir beschriebenen Fahrtenschreiber dann zulässig? Wo gibt es diese zu bestellen/anzuschauen?
Danke...
Gruß, Daniel
Hallo Daniel,
nachfolgend eine ausführliche Abhandlung zum Thema
(Quelle bfp 2010)
Viel Spaß beim Lesen, meine herzliche Anteilnahme bei der Umsetzung.
Übrigens: Der Bußgeld-Katalog ist noch umfangreicher ...
LG, Walter
Unternehmen, die ihren Fuhrpark mit Transportern ausrüsten
wollen, müssen sich nicht nur mit technischen
Fragestellungen bei Fahrzeuganschaffung auseinandersetzen. Zudem
sollte geprüft werden, ob möglicherweise Aufzeichnungspflichten von
Lenk- und Ruhezeiten nach dem Fahrpersonalrecht bestehen.
Hierbei kommt der zulässigen Gesamtmasse von Transportern eine
erhebliche Bedeutung zu. Eine umfassende Befreiung von Aufzeichnungspflichten
besteht nur für Fahrzeuge bis einschließlich 2,8 Tonnen zulässige Gesamtmasse.
Für diese Gruppe ist es gleichgültig, wie das Unternehmen die Fahrzeuge einsetzen
will. Sollte ein Transporter aber eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 2,8
Tonnen erreichen, sind eine Vielzahl von Regularien zu beachten, denn in
Deutschland beginnt eine Aufzeichnungspflicht des Fahrers für Lenk- und Ruhezeiten
unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab dieser Gewichtsklasse.
So wurde zwar der jüngste Vorstoß zurückgewiesen, europaweit
ab 2,8 Tonnen zulässige Gesamtmasse Lenk- und Ruhezeiten
aufzeichnen zu müssen, in Deutschland bleibt es jedoch aufgrund nationaler
Bestimmungen dabei. Auch wenn das Fahrpersonalgesetz und die
Fahrpersonalverordnung nur für Deutschland Gültigkeit
haben, ausländische Fahrer, die mit ihrem im Ausland zugelassenen Fahrzeug
Transporte in Deutschland durchführen oder im Transit befinden, fallen ebenso
unter diese gesetzlichen Bestimmungen.
Aufzeichnungspflicht
Die nationalen Vorschriften des Fahrpersonalrechts sehen danach eine Nachweispflicht
bereits für Fahrer von Fahrzeugen einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger
mit mehr als 2,8 Tonnen zulässiger Gesamtmasse (vormals zulässiges
Gesamtgewicht) vor, wenn die Fahrzeuge (Fahrzeuggespanne) zur gewerblichen
Güterbeförderung vorgesehen sind. Es kommt dabei nicht darauf an, ob sich das
Fahrzeug (Fahrzeuggespann) in leerem oder beladenem Zustand befindet. Unter
gewerblicher Güterbeförderung versteht man die geschäftsmäßige oder entgeltliche
Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen. Ausschlaggebend ist nicht, ob
eigene oder fremde Güter befördert werden, sondern ob der Unternehmenszweck
die Beförderung von Gütern ist.
Wird das Fahrzeug für den Transport von mehr als neun Personen einschließlich
Fahrer genutzt, bestehen dieselben Aufzeichnungspflichten, gleichgültig wie
viele Personen sich tatsächlich im Fahrzeug befinden. Ob der Transporter als Pkw
zugelassen wurde, spielt bei der Frage, ob das Fahrpersonalrecht gilt, keine Rolle.
Es kommt ausschließlich auf die tatsächlich gewollte Nutzung an. Wer demnach die
Rückbank bei einem als Pkw zugelassenen Transporter dauerhaft ausbaut, um danach
Güter befördern zu können, kann sich nicht auf die Eintragung im Zulassungsschein
berufen.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Fahrer jedoch auch bei einer zulässigen
Gesamtmasse von über 2,8 Tonnen von der Aufzeichnungspflicht befreit.
Eine Befreiung von der Aufzeichnungspflicht für Fahrzeuge (Fahrzeuggespanne)
über 2,8 t bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse liegt vor, wenn
• nur Materialien, Ausrüstungen und Maschinen befördert werden, die der Fahrer
zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden
• und soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrer darstellt.
Fehlt es nur an einer Voraussetzung, muss aufgezeichnet werden. Wer hauptsächlich,
also mehr als 50 Prozent seiner Arbeitszeit damit verbringt, Materialien
Ausrüstungen und Maschinen zu transportieren, unterliegt der Aufzeichnungspflicht.
Das gilt auch für Fahrer, die die Maschinen, Ausrüstungen und Materialien
nicht für die eigene Arbeitstätigkeit benötigen.
So werden in der Praxis etwa Mitarbeiter aus Großbäckereien verpflichtet,
Lenk- und Ruhezeiten aufzuzeichnen, wenn sie die Ware im Werk disponieren,
zu den Filialen anliefern und dort die Regale bestücken. Auch der Mitarbeiter
eines Bauunternehmens, der seine Kollegen hauptsächlich zu Baustellen fährt
und dort wieder abholt, ohne selbst auf der Baustelle eingesetzt zu sein, ist aufzeichnungspflichtig.
Gleiches gilt, wenn er Baumaschinen zu den einzelnen Einsatzorten
bringt, selbst mit diesen aber nicht arbeitet. Anders sieht es wieder beim
Servicetechniker aus, der mit einem Fahrzeug von über 2,8 t zum Kunden
unterwegs ist. Auch wenn er umfangreiche Geräte und Ersatzteile für Reparaturen
und Wartungen mit sich führt, muss er keine Lenk- und Ruhezeiten
aufzeichnen.
Fahrer von Fahrzeugen (Fahrzeuggespanne) über 3,5 t bis 7,5 t zulässige
Gesamtmasse sind von der Aufzeichnungspflicht befreit, wenn das Fahrzeug
• in einem Umkreis von 50 Kilometer vom Standort des Unternehmens eingesetzt
wird,
• der Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer
zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden,
• und soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit (mehr als 50
Prozent seiner Arbeitszeit) des Fahrers darstellt.
Auch hier müssen sämtliche Voraussetzungen vorliegen.
Fehlt es nur an einer Voraussetzung, ist aufzuzeichnen.
Besteht keine Befreiung von der Aufzeichnungspflicht, müssen für Fahrzeuge
über 2,8 t bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse vom Fahrer Tageskontrollblätter geführt
werden. Für die Aufzeichnungen ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, sie müssen
aber folgende Angaben enthalten:
• Vor Beginn der Fahrt:
Vor- und Zuname des Fahrers, amtl. Kennzeichen
des Fahrzeugs, Datum, Anfangskilometerstand,
Ort des Fahrtbeginns und
Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsschicht.
• Während der Fahrt:
Jeweils Beginn und Ende der Lenkzeiten,
sonstigen Arbeitszeiten, Lenkzeitunterbrechungen
und Pausen bzw. Ruhezeiten.
• Am Ende der Schicht:
Wiederum dieser Zeitpunkt, der Endkilometerstand
und die Kilometerdifferenz
der gesamten Fahrtstrecke, Ort des Fahrtendes.
Die Aufzeichnungen sind für jeden Tag getrennt zu fertigen.
Zu beachten ist dabei folgendes: Ist im Fahrzeug (über 2,8 t bis 3,5 t) bereits ein
digitaler Tachograph eingebaut, muss dieser anstelle von Tageskontrollblättern
zur Aufzeichnung genutzt werden. Diese Pflicht gilt aber nur, wenn der Fahrer
nicht von der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durch die bereits aufgeführten
Ausnahmen befreit ist! Besteht eine Befreiung, muss auch nicht aufgezeichnet
werden, selbst wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Tachografen
ausgerüstet ist.
Digitaler Tachograf
Fahrer von Fahrzeugen (Fahrzeuggespannen) über 3,5 t zulässige Gesamtmasse,
die der Güterbeförderung dienen und die nicht von der Aufzeichnungspflicht befreit
sind, müssen ihre Lenk- und Ruhezeiten durch Fahrtenschreiber aufzeichnen lassen.
Für Fahrzeuge, die ab Mai 2006 erstmalig zugelassen worden sind, ist ein digitales
Aufzeichnungsgerät vorgeschrieben.
Die zulässige Gesamtmasse eines mitgeführten Anhängers oder Sattelanhängers
ist für die Gewichtsberechnung einzubeziehen. Es kommt nicht auf das tatsächliche
Gewicht der Fahrzeugkombination an, sondern auf die Angaben im jeweiligen
Fahrzeugschein für das Fahrzeug und den Anhänger oder Sattelanhänger.
Wird ein Anhänger genutzt, kann bei einem Überschreiten der zulässigen Gesamtmasse
schon bei einer einmaligen Nutzung des Gespanns die Pflicht zum
Einbau eines Tachographen bestehen. Dies gilt aber nur, wenn ein Anhänger auch
tatsächlich mitgeführt wird. Das bloße Vorhandensein einer Anhängerkupplung
begründet noch keine Aufzeichnungspflicht. Die Verpflichtung zur Nutzung eines
Kontrollgerätes kann sich zudem bereits aus der einmaligen Überschreitung des 50
Kilometer-Radius´ ergeben. Unter diesem
Gesichtspunkt kann es durchaus sinnvoll sein, einen Transporter nur bis zu 3,5 Tonnen
zulässiger Gesamtmasse zu wählen. In diesem Fall besteht keine 50 Kilometer-
Begrenzung.
Fahrzeuge über 7,5 t zulässige Gesamtmasse sind ohne Ausnahme aufzeichnungspflichtig.
Seit dem 01.01.2008 sind für alle Gewichtsklassen, sofern keine Befreiung
von der Aufzeichnungspflicht besteht, die Fahrunterlagen für den laufenden Tag und
die vorausgegangenen 28 Kalendertage mitzuführen.
• Bei Fahrzeugen mit Nachweispflicht auf Kontrolltagesblättern
(über 2,8 t bis 3,5 t):
Alle Aufzeichnungen auf Tageskontrollblättern des laufenden Tages und der
vorangegangenen 28 Kalendertage sind mitzuführen.
Wurde ein digitales Kontrollgerät genutzt, ist die Fahrerkarte vorzulegen.
• Bei Fahrzeugen mit Nutzungspflicht für digitale Tachografen:
Die Fahrerkarte ist immer vorzulegen.
• Bei Fahrzeugen mit Nutzungspflicht für analoge Tachografen:
Durch Diagrammblätter sind die Lenkzeiten des aktuellen Tages und der letzten
28 Kalendertage zu dokumentieren. Gegebenenfalls sind zusätzlich Schaublätter
von anderen Fahrzeugen mitzuführen, die der Fahrer in den letzten 28 Kalendertagen
gelenkt hat. Wenn der Fahrer eine Fahrerkarte besitzt, ist diese mitzuführen.
Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage (gilt für alle Nachweismethoden):
Die Tage, an denen während der letzten 28 Kalendertage keine Aufzeichnung mittels
Tachograf oder Tageskontrollblatt erfolgte (wegen Krankheit, Urlaub des Fahrers oder
Nutzung nicht nachweispflichtiger Fahrzeuge), müssen in allen Gewichtsklassen
dokumentiert werden, wenn ein nachweispflichtiges Fahrzeug gelenkt wird. Die
Bescheinigung muss den Vorgaben der Verordnung(EG) 561/2006 entsprechen.
Sie muss maschinenschriftlich ausgefüllt seinund vom Unternehmen oder einer von ihr
beauftragten Person, die nicht der Fahrer sein darf, unterschrieben werden.
Zusätzlich muss der Fahrer unterschreiben. In der Bescheinigung ist anzugeben,
warum die betreffenden Tage nicht nachweispflichtig waren.
Wird die Bescheinigung nicht mehr benötigt, ist sie vom Fahrer an das Unternehmen
zurück zugeben.
Daten auf Fahrerkarte
Daten aus dem Massenspeicher eines digitalen Tachografen sind spätestens alle
3 Monate nach Beginn der Aufzeichnung auszulesen.
Das Unternehmen muss mindestens alle 28 Kalendertage die Daten von der Fahrerkarte
kopieren. Verantwortlich hierfür ist das Unternehmen, nicht der Fahrer. Da
das Unternehmen jedoch nach der Verordnung (EG) 561/2006 verpflichtet ist,
mindestens einmal in der Woche die Lenkzeiten der Fahrer auf Einhaltung der gesetzlichen
Bestimmungen hin zu überprüfen, kann es sinnvoll sein, die Fahrerkarten
jede Woche auszulesen. Wie sonst soll der Fuhrparkverantwortliche oder Disponent
sonst wissen, ob die Lenkzeiten eingehalten werden?
Alle Daten sind auf einem gesonderten Datenträger zu speichern
und aufzubewahren. Dies gilt auch für Ausdrucke, Tageskontrollblätter,
Schaublätter beziehungsweise Nachweise über berücksichtigungsfreie
Arbeitstage.
Alle Daten und Unterlagen sind ein Jahr durch das Unternehmen am Firmensitz
aufzubewahren. Nach Ablauf der Frist sind die Unterlagen bis spätestens
zum 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres zu vernichten, wenn
sie nicht für andere gesetzliche Nachweise weiterhin aufzubewahren sind. Sollen
die Daten auch als Nachweis über die Arbeitszeiten genutzt werden, beträgt die
Aufbewahrungsfrist zwei Jahre. Wird die Lohnabrechnung hierauf gestützt, beträgt
die Frist sogar zehn Jahre. Arbeitszeitgesetz beachten
Neben den Lenkzeitvorschriften ist auch das Arbeitszeitgesetz zu beachten. Dieses
Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, nicht aber für nicht für Selbstständige, die selbst
fahren. Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit. Neben
dem reinen Fahren zählt auch die Wartezeit beim Be- und Entladen des Fahrzeuges,
dessen Pflege und Wartung des Fahrzeuges sowie andere Tätigkeiten des
Fahrers, die mit dem Fahrzeug oder der Ladung zusammen hängen, als Arbeitszeit.
Arbeitnehmer, die Fahrzeuge unter 3,5 t beziehungsweise. Fahrzeuge mit weniger
als acht Fahrgastsitzplätzen lenken, fallen unter § 3 des Arbeitszeitgesetzes. Danach
darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf
bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten
oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich
nicht überschritten werden. Bereitschaftszeiten gelten hier als Arbeitszeiten.
Arbeitnehmer, die auf Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 t
beziehungsweise mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen eingesetzt werden,
unterliegen insbesondere § 21a Arbeitszeitgesetz.
In einem Zeitraum von 4 Monaten darf die durchschnittliche Arbeitszeit des Fahrers
maximal 48 Wochenstunden nicht überschreiten.
Es ist also zulässig, mehrere Wochen jeweils 60 Stunden zu arbeiten und
durch entsprechenden Freizeitausgleich im jeweiligen Zeitraum den 48-Stunden-
Durchschnitt einzuhalten. Bestehen tarifvertragliche Regelungen, kann sich der
Bezugszeitraum auch auf sechs Monate verlängern.
Hallo Walter,
Danke ;-)
Aber letztlich interessiert mich dann noch weiterhin (wie schon geschrieben):
Wären die von dir beschriebenen Fahrtenschreiber dann zulässig? Wo gibt es diese zu bestellen/anzuschauen?
Danke
LG, Daniel
Hallo Daniel,
die von dir benötigte Hardware wird hier angeboten, Aufwand ca. 1.500 €,
ist fahrzeugseitig eine Vorrüstung vorhanden, ca. 200 € weniger.
Die dazu benötigte Software ist dort beziehbar, Aufwand ca. 500 €
minimum, die vorgeschriebene Archivierung wird auch angeboten.
Ebenfalls angeboten und empfehlenswert sind Schulungen für alle Fahrer,
weil Unwissenheit nicht vor Bußgeldern schützt ...
http://www.ra-kotz.de/fahrpersonalgesetz1.htm
http://shvv.juris.de/shvv/pdf/vvsh-9234.2-0001-A001.pdf
Der Chef hält die Fahrer frei und zahlt zusätzlich min. immer das Doppelte ...
Die notwendigen Kontrollgerätekarten sind beim Straßenverkehrsamt erhältlich,
die Unternehmerkarte muß beim Staatlichen Amt für Arbeitsschutz beantragt
werden. http://www.arbeitsschutz.nrw.de/.../index.php
U. U. müssen alle Fahrer des Fahrzeuges im Besitz eines Führerscheins
im Kartenformat sein.
Weitere Informationen gibt es unter: http://www.dekra.de/de/806
Alternativen: KEINE,
es sei denn, die kaufst ein Auto mit EZ vor dem 01.05.2006, dann genügt
ein manueller Fahrtenschreiber mit Diagrammscheiben, oder du bleibst mit
der Gesamtmasse des Zuges unter 3.500KG, dann genügen Tages-
Aufzeichnungsblätter in Papierform, die die Polizei i.d.R. gar nicht sehen
will, weil Papier eben geduldig ist ...
und denke an das Sonntagsfahrverbot bei einer Gesamtmasse > 3.500 KG ...
empfehlenswerte Literatur:
http://www.hendrisch-shop.de/.../sozialvorschriften.html
LG, Walter
Hallo Walter,
super, klasse, Danke!!
Damit kann man doch was anfangen
Denke, die Kosten halten sich bei uns im Rahmen, da wir eine angebundene Kfz.-Reparaturwerkstatt (für alle Marken) haben. Das heißt, der Einbau ist praktisch "kostenlos".
Problematisch wirds nur, wenn der Zug unter 3,5t GG bleiben soll. Dann bräuchten wir, wenn Anhänger ca. 500kg wiegt und die Zuladung min. 2t sein soll, ein Zugfahrzeug mit einem zul. GG von max. 1t mit einer Anhängelast von 2t ;-)
Werden uns dann doch lieber nach einem T5 (oder vergleichbar) älteren Baujahres umschauen (wegen der Problematik mit den Führerscheinen, etc.), der evtl. schon einen verbauten Fahrtenschreiber besitzt.
Aber trotzdem nochmals vielen Dank. Hat mir wirklich sehr geholfen.
LG, Daniel
Hallo Walter,
vielen Dank für Deinen interessanten Beitrag.
Ich suche das Original der Abhandlung im Netz und habe keine Vorstellung, wofür bfp die Abkürzung sein soll.
Es gibt zig bfps bei Google.
Suche die Abhandlung, weil wir jetzt auch das Problem mit den Tachographen haben und wir mit Arbeitszeiteinschränkung nicht auf unseren nötigen Monatsverdienst kommen.
Wäre nett, wenn Du mir verraten könntest, wofür bfp die Abkürzung ist, dann finde ich den Artikel sicher.
Gruß
Bibi
Zitat:
Original geschrieben von WalterE200-97
Hallo Daniel,
nachfolgend eine ausführliche Abhandlung zum Thema
(Quelle bfp 2010)
Viel Spaß beim Lesen, meine herzliche Anteilnahme bei der Umsetzung.
Übrigens: Der Bußgeld-Katalog ist noch umfangreicher ...
LG, Walter
Unternehmen, .....