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Tachoscheibe 2,8 Tonnen ???
Kurze Frage:
Spinter 213, 2,8 zgG. muss ich eine Tachoscheibe einlegen, es heisst ja ab 2,8 Tonnen erst. Dh. wenn ich als Zug unterwegs bin erst Aufzeichnungspflicht, richtig ??
Grüsse Domi
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12 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von tandem11
Aufzeichnungspflicht
Immer!
Unter 2,8 darf man die Aufzeichnungen handschriftlich führen - darüber maschinell.
Abgesehen von den üblichen Ausnahmen (Handwerker, Schausteller, Landwirte, Privat .... etc. )
Jawohl!!! Scheibe oder Karte Rein!
Gut, weil ich wurd von unseren Fahrern schon belächelt weil ich immer die 180er Scheibe reinlege...
Grüsse Domi
Du musst unter 2,8t die Scheibe nicht benutzen.
Wenn das Gerät eben schon drin ist, finde ich bietet es sich an, dies zu tun, um die handschriftlichen Aufzeichnungen zu vermeiden.
Sofern das Fahrzeug für den Güterverkehr benutzt wird, muss irgendeine Aufzeichnung jedenfalls erfolgen.
Bei manchen Situationen ist es vielleicht auch besser die Scheibe zu haben, aber das hängt vom Fahrstil ab ...
Zitat:
Original geschrieben von pleindespoir
Du musst unter 2,8t die Scheibe nicht benutzen.
Wenn das Gerät eben schon drin ist, finde ich bietet es sich an, dies zu tun, um die handschriftlichen Aufzeichnungen zu vermeiden.
Sofern das Fahrzeug für den Güterverkehr benutzt wird, muss irgendeine Aufzeichnung jedenfalls erfolgen.
Bei manchen Situationen ist es vielleicht auch besser die Scheibe zu haben, aber das hängt vom Fahrstil ab ...
Es wird für den Güterverkehr benutz -> Möbelspedition, finde die Scheibe auch praktischer hab kein Bock auf die ganzen Aufzeichnungen per Hand. Da leg ich lieber meine Scheibe rein, die is in 40 Sek. ausgefüllt und ich kann sie den ganzen Tag drinlassen...
Sowieso habe ich immer die Scheiben von den letzten 30 Tagen dabei ;-)
Zumal ich auch desöftern mit Anhänger unterwegs bin.
Hmm, wenn ich das noch recht weis gibt es da eine Regelung: Wenn ein Gerät verbaut ist, dann muss es benutzt werden. Ist an einem Sprinter eine AHK verbaut, muss auch ein Kontrollgerät rein. Von daher ist dann quasi auch bei unter 2,8t das Kontrollgerät zu nutzen. Bei Kartengerät kann man dann auch auf OUT stellen.
Grüße
Steini
Zitat:
Original geschrieben von steini111
Von daher ist dann quasi auch bei unter 2,8t das Kontrollgerät zu nutzen. Bei Kartengerät kann man dann auch auf OUT stellen.
Das ist erstens widersprüchlich und zweitens nicht richtig.
unter 2,8t solo muss nicht gescheibt oder gekartet werden.
Allerdings hätte ich - wenn es mich beträfe - wenig Lust darüber mit einem Konrollbeamten vor Ort zu diskutieren und anschliessend wochenlange Korrespondenz zu führen ...
Ich zitiere hier mal die wichtigsten Passagen der deutschen Fahrpersonalverodnung (FPersV):
(1) Fahrer
1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich
Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie
2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung
geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern und die
im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind,
haben Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 1, 6 Abs. 1
Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 und 4 und Abs. 2, Artikel 7 Abs. 1 und 4 Satz 1, Artikel 8 Abs. 1, 2 und 6,
Artikel 9 Unterabs. 2 und Artikel 12 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom
20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABI. EG Nr.
L 370 S. 1, 1986 Nr. L 206 S. 36), die durch die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. Juli 2003 (ABI. EU Nr. L 226 S. 4) geändert worden ist, einzuhalten.
(6) Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeuge müssen, sofern diese Fahrzeuge nicht nach Absatz 2
ausgenommen sind, Aufzeichnungen über Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen
und die Ruhezeiten gemäß den Sätzen 3 bis 5 führen. Der Unternehmer händigt dem Fahrer entsprechende
Vordrucke aus. Der Fahrer hat die Aufzeichnungen für jeden Tag getrennt zu fertigen. Die Fahrer
müssen jedes Blatt der Aufzeichnungen mit Vor- und Zuname, dem Datum, den amtlichen Kennzeichen
der benutzten Fahrzeuge, dem Ort des Fahrtbeginns und des Fahrtendes sowie den Kilometerständen der
benutzten Fahrzeuge bei Fahrtbeginn und Fahrtende versehen. Der Fahrer hat alle Eintragungen jeweils
unverzüglich zu Beginn und Ende der Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten vorzunehmen...
(7) Ist das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät nach Anhang I oder I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
oder einem Fahrtschreiber gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet, haben
Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeuge diese entsprechend den Artikeln 13, 14 Abs. 1 Unterabs.
2, Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 oder 3, Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2
Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 oder 3, Abs. 3, 5a und 7, Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 oder § 57a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu betreiben.
Somit ist doch alles ganz einfach:
Jeder, der lesen kann, erkennt, dass nach FPersV nur dann die Lenk- und Ruhezeiten aufzuzeichnen und einzuhalten sind, wenn das Fahrzeug unter Abs. 1 Nr. 1 fällt, also:
-das Fahrzeug für den Gütertransport eingesetzt wird
-das Fahrzeug mehr als 2,8t und nicht mehr als 3,5t zGGW hat (darüber gilt die VO(EG)561/06)
-darüber hinaus keine Ausnahmen zutreffen (Abs. 2)
Die Aufzeichnung kann entweder per Hand in Vordrucken (Fahrtenbuch) oder mit Kontrollgerät (KG) erfolgen (Absatz 6).
Ist ein KG verbaut, muss es, und zwar nur in diesem Fall, benutzt werden (Absatz 7).
Also muss der TE mit einem Sprinter mit nicht mehr als 2,8t zGGw keine Schaublätter einlegen/keine FK nutzen, da es nicht unter die Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 fällt. Ein DKG ist auf "OUT" zu stellen.
Und ein eingebautes Kontrollgerät ist entgegen der landläufigen Meinung auch nicht immer zu benutzen, sondern nur dann, wenn dies erforderlich ist. Und das ist nur dann der Fall, wenn eine Aufzeichnung nach FPersV vorgeschrieben ist, s.o.
Auch ein Fahrzeug mit Anhängerkupplung benötigt nicht grundsätzlich ein KG. Nur, wenn man damit mit Anhänger im Gültigkeitsbereich der FPersV oder der VO(EG)3821/85 oder 561/06 rumfährt, sollte man spätestens eines haben.
Die immer mal wieder zitierte VO(EG)3820/85 gibt´s nicht mehr, sie wurde von der VO(EG)561/06 abgelöst. Und die gilt nur für Fahrzeuge mit mehr als 3,5t zGGw.
Alles klar?
Das sollte auch jeder BAG-Beamte wissen, wir machen Fortbildung für diese Leute, da wird sowas beschult.
Zum Nachlesen im Anhang mal die FPersV im vollständigen Text
Ich fasse zusammen, ich muss nicht scheiben außer wenn ich mit Anhänger unterwegs bin. Trotzdem werde ich weiter die Scheibe drin lassen, erspart mir unnötigen Ärger mit den B****. Die letze Woche meine Schaublätter sehen wollten, im Sprinter
Ich hoffe, ich gehe hier jetzt niemand auf die Nerven - aber ich möchte nichts falsch machen:
Ich möchte mir in 2 Wochen einen VW Crafter von einem Bekannten leihen.
Das Fahrzeug hat ein Kartenschreibgerät; ich habe aber keine Fahrerkarte.
Ich möchte mit diesem Fahrzeug PRIVAT für meinen Sohn einige Möbelstücke von D nach CH transpartieren.
Muss ich dafür eine Fahrerkarte haben?
Danke für eure Antwort!!
Zitat:
Original geschrieben von Wolf S
Ich hoffe, ich gehe hier jetzt niemand auf die Nerven - aber ich möchte nichts falsch machen:
Ich möchte mir in 2 Wochen einen VW Crafter von einem Bekannten leihen.
Das Fahrzeug hat ein Kartenschreibgerät; ich habe aber keine Fahrerkarte.
Ich möchte mit diesem Fahrzeug PRIVAT für meinen Sohn einige Möbelstücke von D nach CH transpartieren.
Muss ich dafür eine Fahrerkarte haben?
Danke für eure Antwort!!
Ein Crafter hat bestimmt mehr als 2,8 T ZGM.
Also: Karte rein.
Wie sich das Jetzt bei Privat Fahrten verhält, weiß ich nicht so genau.
Aber bei FZ von Autovermietungen stellst du auf Out of Scope und kannst dann ohne Karte fahren, wenn du deine Möbel selber transportieren willst.
Bei Privatfahrten muss nicht aufgezeichnet werden.
Aber Wenn Aufzeichnungspflicht besteht und ein Gerät verbaut ist muss diesees verwendet werden:
(7) Ist das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät nach Anhang I oder I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85
oder einem Fahrtschreiber gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet, haben
Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fahrzeuge diese entsprechend den Artikeln 13, 14 Abs. 1 Unterabs.
2, Abs. 4 Buchstabe a Unterabs. 3 Satz 2 oder 3, Artikel 15 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2
Unterabs. 1 Satz 1, Unterabs. 2 oder 3, Abs. 3, 5a und 7, Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 und Abs. 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 3821/85 oder § 57a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu betreiben.