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Tachoscheibe für 3,5t + Anhänger ???

Hallo,

ich hoffe ich bin hier richtig für meine Tachoscheiben-Frage... ;)

Ich zeitweise fahre für unseren Sportverein einen geliehenen Sprinter mit Anhänger (3.5t + 1.6t). Der Verleiher sagte mir, ich müsste eine Tachoscheibe einlegen und hat mir auch die entsprechenden mitgegeben.

Es ist ja aber kein gewerblicher Transport, muss ich trotzdem mit Scheibe fahren?

Wie sieht das aus, wenn ich meine Scheiben vorzeigen muss? Ich habe dann ja maximal zwei Scheiben und kann nicht nachweisen, dass ich vorher nicht gefahren bin...

Wer kann mich aufklären?

Danke! Gruß Philipp

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19 Antworten

Moin.

Die Vorschrift hat mit Tonnage zu tun und nicht mit der Frage, ob es sich um gewerblichen Güterverkehr, Werkverkehr oder Transporte für irgendwelche mildtätigen Zwecke handelt. Das erste Thema ist Straßenverkehrsrecht, das zweite ist Transportrecht.

gruß f

Hallo,

erstmal danke für die Antwort.

Ich interpretier dich mal so:

Ich brauch eine Scheibe, aber es ist egal, wenn ich nicht nachweisen kann, was/wann/wo ich vorher gefahren bin.

Die Scheibe wäre dann nur zum Nachweis, dass ich auch die 100km/h eingehalten habe?

Stimmt das so? Sorry ich hab leider garkeine Ahnung von der Materie...

Gruß Philipp.

soviel ich weiß, sobald in nem Fahrzeug nen Fahrtenschreiber verbaut ist, dann muss dieser auch benutzt werden!

Aber warum und wieso, da denk ich gibt es hier andere leute die das besser erklären können!

am 12. April 2007 um 15:05

hab mich auch mal damit auseinandergesetzt, wenn du nicht gewerblich unterwegs bist brauchst du keine tachoscheibe einlegen!

Genau, bei privater Fahrt greifen die üblichen Sozialvorschriften nicht. Erst ab 7,5 Tonnen kommt der § 57a StVZO in 's Spiel und dann muß man eine Scheibe einlegen.

pfisti

Also keine Scheibe. Danke für die Antworten.

Gruß Philipp.

am 19. April 2007 um 23:27

Laut StVZO ist es so , wenn ein EG-Kontrollgerät verbaut ist muß dieses auch benutzt werden.

Der Paragraph der dies regelt nennt sich § 57 b.

MfG

Klaus

und nicht hundert sondern 80 Km/h sind max. mitm Hänger drin, sobald der nich vom Tüv extra auf 100 Km/h abgenommen wurde, da gehe ich wenns vom VErmieter kommt nicht von aus.

Das Zugfahrzeug und der Hänger gleichzeitig müssen bei dieser Prüfung dabei sein, und die 100 Km/h gilt dann auch nur für das entsprechende Fahrzeuggespann ...

@Basstel-Bassti

Schau' mal in die STVZO! Dort steht drin, dass jedes Fahrzeug, auch Kfz-Anhänger, für 100 km/h gebaut werden müssen. Wenn sie aber dennoch für weniger konstruiert sind, brauchen die einen Aufkleber mit der entsprechenden Geschwindigkeit.

@all

Geschwindigkeiten (LKW + Anhänger > 3,5 t)

innerhalb geschlossener Ortschaften: 50 km/h

außerhalb geschlossener Ortschaften: 80 km/h

Kraftfahrtstraßen und Autobahnen: 80 km/h

@Dacapo CSI

Der § 57 b StVZO beschreibt die Prüfungserfordernisse der Fahrtenschreiber, allerdings nur für die, die auch verbaut werden müssen.

@all

§ 57 a StVZO schreibt die Fahrtenschreiber erst ab 7,5 t vor. Insoweit ist die Benutzungsvorschrift nach Abs. 2 nicht bindend für solche, die freiwillig eingebaut wurden. Wenn sich eine Pflicht zur Nutzung ergeben soll, dann aus § 1 Abs. 7 FPersV und zwar dann schon ab 2,8 t.

Ob nun Philipp tatsächlich den Fahrtenschreiber nutzen muss, liegt daran, ob er beim Verein beschäftigt ist oder nicht. Ist er beschäftigt, muss er alle Vorschriften der FPersV und i. V. m. § 19 FPerV auch die der AETR erfüllen. Hat er keinen Arbeitsvertrag, dann braucht er den Fahrtenschreiber nicht zu benutzen.

Das Beschäftigungsverhältnis ist nach Arbeitsrecht zu prüfen.

Das Zugfahrzeug und der Hänger gleichzeitig müssen bei dieser Prüfung dabei sein, und die 100 Km/h gilt dann auch nur für das entsprechende Fahrzeuggespann ...

 

Hallo Basstel Bassti

seit einiger Zeit ist die 100km/h Zulassung nicht mehr Gespann gebunden sondern nur auf den Anhänger fixiert, Du als Fahrzeugführer bist dann verpflichtet, es zu überprüfen, ob das Zugfahrzeug die Kriterien erfüllt, damit das Gespann auch die 100km/h fahren darf.

Nordjoe

Hallo,

Seit der einführung des Digitalen Tachographen gilt nach EU Richtlinie "Wenn ein Fartenschreiber bverbaut ist so muss dieser benutzt werden".

Wenn im einem Fhzg mit 2,8to. ein Fahrtenschreiber verbaut ist, so muss dieser auch benutzt werden!!!!! Egal ob mit oder ohne Anhänger!

Gruß

Chris

Zitat:

Original geschrieben von chrisss240

Hallo,

Seit der einführung des Digitalen Tachographen gilt nach EU Richtlinie "Wenn ein Fartenschreiber bverbaut ist so muss dieser benutzt werden".

Wenn im einem Fhzg mit 2,8to. ein Fahrtenschreiber verbaut ist, so muss dieser auch benutzt werden!!!!! Egal ob mit oder ohne Anhänger!

Gruß

Chris

Bevor die EU-Richtlinie greifen kann, muss ein deutsches Recht sich darauf beziehen. Noch geht das deutsche Recht dem EU-Recht vor, solange dieses nicht ratifiziert wurde.

Das EU-Recht greift erst ab 3,5 t. Die 2,8 t-Regelung steht in deutschem Recht, nämlich § 1 Abs. 1 Nr. 1 FPersV.

Suchen wir doch mal, wo das deutsche Recht das EU-Recht referenziert. Und siehe da, das passiert in § 1 Abs. 7 FPersV(2,8 bis 3,5 t) und § 19 FPersV (ab 3,5 t). Dies gilt aber nur für Fahrpersonal, also solche die das beruflich tun. Philipp macht das allerdings nicht beruflich. In welcher Rechtsvorschrift siehst Du denn dann eine Verpflichtung zur Nutzung des Fahrtenschreibers?

Hui, da hab ich ja was losgestreten....

Also der Anhänger ist auf 100 km/h zugelassen i.V. mit Zugfahrzeugen, die den Richtlinien entsprechen - also 100 ist erlaubt, da der Sprinter den Richtlinien entspricht.

Ein Arbeitsverhältnis besteht nicht.

Der Fahrtenschreiber ist eingbaut, weil der Vermieter auch an Unternehmen vermietet, die den ja dann brauchen.

Es ist ein analoger Fahrtenschreiber mit diesen Papierscheiben.

Wahrscheinlich bin ich auf der sicheren Seite, wenn ich die Scheiben reinmache und mich bei 'ner Kontrolle dumm stelle ;) oder? Die Pozilei weiß wahrscheinlich auch nicht genau Bescheid... ;)

Danke für die Antworten

Philipp.

Das hilft dir auch nicht wirklich weiter, denn wenn du eine Scheibe hast, kann man auch nach den 15 vorangegangenen fragen .... daß die Polizei nicht immer Bescheid weiß, ist natürlich korrekt. Hier kennen sich nur Leute aus, die sich damit tatsächlich beschäftigen (müssen).

pfisti

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