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Tagfahrlicht nur mit Standlicht und ohne Xenon

Themenstarteram 13. August 2009 um 15:52

Hallo,

seit zwei Wochen fahre ich einen W204 C180 Avantgarde mit Bi-Xenon-Licht. Was toll ist, ist die bekannte Tagfahrlicht-Funktion, die ich schon aus dem W203 kenne. Doch leider schaltet das Auto immer das komplette Licht dabei an (Xenon, Standlicht,...). Ist es möglich (wie bei der Ami-Variante) nur mit Standlicht zu fahren? Ich meine jetzt nicht, dass man den Lichtschalter von Auto auf Standlicht stellt, sondern dass das Standlicht automatisch an geht, sobald der Motor gestartet wird und das dann zum Tagfahrlicht wird. Den zusätzlichen Stromverbrauch vom Bi-Xenon kann man sich am Tag ja eigentlich sparen...

Kann das meine Mercedes-Werkstatt vielleicht einstellen? (Sie weiß mal wieder nichts davon, wie auch beim nachrüstbaren Abbiegelicht vom W203...)

Gruß

Stefan

Beste Antwort im Thema
am 14. August 2009 um 4:11

Zitat:

Original geschrieben von Karsti_A3

wie der name schon sagt STAND-licht...also verboten.

Du hast recht.

§17 Beleuchtung

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelbrote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

 

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wie der name schon sagt STAND-licht...also verboten.

Zitat:

Original geschrieben von Karsti_A3

wie der name schon sagt STAND-licht...also verboten.

Was ist denn dass für eine Aussage? Natürlich darf ich tagsüber nur mit Standlich fahren. Bei starkem Nebel sogar mit Standlicht und Nebelscheinwerfer OHNE Abblendlicht.

Ich persönlich habe das TFL auch deaktiviert da mir das Xenon dafür zu schade ist.

Themenstarteram 13. August 2009 um 20:49

Gibt es denn keine Möglichkeit, dem Auto einzuprogrammieren, dass es, sobald der Motor gestartet wird, automatisch das "Standlicht" einschaltet? In den USA fährt der W204 ja auch so rum... Ist da schon was bekannt, dass man das mit der StarDiag aktivieren kann?

Mal ganz davon abgesehen, dass der Streifen über den Xenonscheinwerfern beim W204 einfach toll aus sieht, hat er auch einen Einfluss auf die Sicherheit beim fahren. Dunkle Autos wie mein W204 werden von anderen Verkehrsteilnehmern einfach besser gesehen.

am 14. August 2009 um 4:11

Zitat:

Original geschrieben von Karsti_A3

wie der name schon sagt STAND-licht...also verboten.

Du hast recht.

§17 Beleuchtung

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.

(4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelbrote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im übrigen können sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.

(5) Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

 

Zitat:

Original geschrieben von atzenhainer

Zitat:

Original geschrieben von Karsti_A3

wie der name schon sagt STAND-licht...also verboten.

Was ist denn dass für eine Aussage? Natürlich darf ich tagsüber nur mit Standlich fahren.

Was ist denn das für eine Aussage? Natürlich darf man weder tagsüber noch nachts NUR mit Standlicht fahren, es ist verboten! Deswegen heisst es ja Standlicht. Nur in Verbindung mit Ablend-/Nebel-/Fernlicht ist es zulässig.

Davon abgesehen ist das Standlicht viel zu dunkel, um tagsüber eine Alternative zum echten TFL zu sein.

am 16. August 2009 um 13:43

Zitat:

Original geschrieben von 330iQP

Davon abgesehen ist das Standlicht viel zu dunkel, um tagsüber eine Alternative zum echten TFL zu sein.

Richtig, vom Standlicht sieht man am Tag mehr oder weniger gar nichts. Entweder man hat so eine Lösung wie BMW, wo das Tagfahrlicht mehr Leistung hat als das Standlicht (das Tagfahrlicht wird für das Standlicht gedimmt), oder man fährt eben am Tag mit Abblendlicht (oder eben mit separaten Tagfahrleuchten, wie bei der neuen E-Klasse). Aber Standlicht als Tagfahrlicht bringt rein gar nix.

Zitat:

Original geschrieben von 330iQP

Zitat:

Original geschrieben von atzenhainer

 

Was ist denn dass für eine Aussage? Natürlich darf ich tagsüber nur mit Standlich fahren.

Was ist denn das für eine Aussage? Natürlich darf man weder tagsüber noch nachts NUR mit Standlicht fahren, es ist verboten! Deswegen heisst es ja Standlicht. Nur in Verbindung mit Ablend-/Nebel-/Fernlicht ist es zulässig.

Davon abgesehen ist das Standlicht viel zu dunkel, um tagsüber eine Alternative zum echten TFL zu sein.

Das heißt wenn ich am Tag mit Standlicht fahre begehe ich ein Ordungswidrigkeit?

Wer denkt sich denn so einen riesen Mist aus?

Zitat:

Original geschrieben von atzenhainer

Zitat:

Original geschrieben von 330iQP

 

Was ist denn das für eine Aussage? Natürlich darf man weder tagsüber noch nachts NUR mit Standlicht fahren, es ist verboten! Deswegen heisst es ja Standlicht. Nur in Verbindung mit Ablend-/Nebel-/Fernlicht ist es zulässig.

Davon abgesehen ist das Standlicht viel zu dunkel, um tagsüber eine Alternative zum echten TFL zu sein.

Das heißt wenn ich am Tag mit Standlicht fahre begehe ich ein Ordungswidrigkeit?

Wer denkt sich denn so einen riesen Mist aus?

Das hat Mann schon in der Fahrschule gelernt.

Gruß

am 16. August 2009 um 15:09

Die C Klasse hat kein Tagfahrlicht!! -oder???

Ab Feb 2011 muss alle Neuwagen TFL haben.

MFG

Henrik aus Ystad.

Zitat:

Original geschrieben von Rüdiger5000

Zitat:

Original geschrieben von atzenhainer

 

Das heißt wenn ich am Tag mit Standlicht fahre begehe ich ein Ordungswidrigkeit?

Wer denkt sich denn so einen riesen Mist aus?

Das hat Mann schon in der Fahrschule gelernt.

Gruß

Also ich nicht. Nach sowas habe ich aber auch niemals gefragt. Mir erschließt sich der Sinn auch nicht wirklich warum das verboten ist. Ich gefährdere oder behindere damit doch niemanden.

Naja das ist Deutschland. Muss man nicht verstehen.:rolleyes:

Bei der MOPF der C-Klasse bekommt sie ja LED-TFL. Obwohl ich davon kein Freund bin. Ich finde die Lichterketten in den Audischeinwerfern einfach nur lustig.:D

Zitat:

Original geschrieben von atzenhainer

Zitat:

 

Bei der MOPF der C-Klasse bekommt sie ja LED-TFL. Obwohl ich davon kein Freund bin. Ich finde die Lichterketten in den Audischeinwerfern einfach nur lustig.:D

Man nennt es auch Weihnachtsbeleuchtung :D

Zitat:

Original geschrieben von Eduard56

 

Man nennt es auch Weihnachtsbeleuchtung :D

Genau - erinnert mich auch immer an das hier...

http://Tagfahrlicht

:cool:

VG cehmercedes

Gerade wegen dem Xenon Licht habe ich auf LED Tageslicht aufgerüstet.

 

 

Also... um das Thema von 2009 nochmal auf den aktuellen Standpunkt zu bringen, VW usw. fahren auch mit Tagfahrlicht + Standlicht rum, warum soll das verboten sein!?

Es ist nunmal vorteilhaft wenn die hintere Beleuchtung auch an ist und nicht nur das TFL vorne...

P.s. ja kann man codieren (hier ein Foto vom Mopf)

Tfl-c
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