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Teilkasko Schaden, Frage: den Betrag Seblstbehalt an die Werkstatt überweisen
Hallo,
ich verstehe nicht welcher Betrag "Selbstbehalt" bei einem Teilkaskoschaden von der GMBH zu zahlen ist.
Frage: welchen Betrag muss die GMBH jetzt überweisen?
Es ist eine Teilkasko mit SB 150€ vorhanden (läuft auf GMBH)
Es gab Fensterbruch bei Fahrerseite.
VW Werkstatt hat Rechnung mit Gesamtbetrag per Post an GMBH "adressiert" aber wohl auch in Kopie an Versicherung.
Teilkasko-Versicherung hat von sich aus "Teilbetrag überwiesen, s.u."
VW hat telefonisch fällen Betrag vorgerechnet
Frage: welchen Betrag muss die GMBH jetzt überweisen?
Werkstattrechnung Teilkaskoschaden:
Gesamt Brutto: 431,61
Gesamt Netto: 362,70
mwst. 68,91
Selbstbehalt 150€
Versicherung zahlte bereits an VW 212,70
VHV begründet es so: 362,70 minus 150 = 212,70
+++++
VW Werkstatt sagte telefonisch:
431,61 minus -150 = 281,61
Versicherung zahlt 236,65
Diff GMBH zu zahlen 194,94
besten dank!!
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30 Antworten
Hat die GmbH keinen Steuerberater?
Die Firma zieht aus der Rechnung die Vorsteuer komplett und bekommt diese somit über die UStVA erstattet. Deshalb zahlt die TK die 19% nicht. Für die zählt nur der Nettobetrag und davon geht dann der SB ab. Wie das zu splitten ist, das sollte doch klar sein.
Die Frage ist, ob die GmbH vorsteuerabzugsberechtigt ist. Wenn ja, hat die Versicherung recht. Wenn nein, müsste die Versicherung den Bruttobetrag abzüglich des Selbstbehalts bezahlen.
Zitat:
@Holgernilsson schrieb am 11. Mai 2021 um 15:18:22 Uhr:
Die Frage ist, ob die GmbH vorsteuerabzugsberechtigt ist. Wenn ja, hat die Versicherung recht. Wenn nein, müsste die Versicherung den Bruttobetrag abzüglich des Selbstbehalts bezahlen.
Das ist die korrekte Antwort. Oft rechnen Versicherungen einfach mal netto ab ohne nach der Vorsteuerabzugsberechtigung zu fragen.
Meine Tochter hatte schonmal 2 Vollkaskoschäden. Sie hat der Werkstatt jeweils die Selbstbeteiligung nach Versicherungspolice (300 Euro) überwiesen.
War deine Tochter eine GmbH und oder Vorsteuerabzugsberechtigt.
Denn nur darauf bezieht sich die Frage des TE.
Hier gehts aber um gewerbliche Fahrzeugnutzung ...
Zitat:
@Bukov schrieb am 11. Mai 2021 um 09:20:36 Uhr:
Hallo,
ich verstehe nicht welcher Betrag "Selbstbehalt" bei einem Teilkaskoschaden von der GMBH zu zahlen ist.
Frage: welchen Betrag muss die GMBH jetzt überweisen?
Es ist eine Teilkasko mit SB 150€ vorhanden (läuft auf GMBH)
Es gab Fensterbruch bei Fahrerseite.
VW Werkstatt hat Rechnung mit Gesamtbetrag per Post an GMBH "adressiert" aber wohl auch in Kopie an Versicherung.
Teilkasko-Versicherung hat von sich aus "Teilbetrag überwiesen, s.u."
VW hat telefonisch fällen Betrag vorgerechnet
Frage: welchen Betrag muss die GMBH jetzt überweisen?
Werkstattrechnung Teilkaskoschaden:
Gesamt Brutto: 431,61
Gesamt Netto: 362,70
mwst. 68,91
Selbstbehalt 150€
Versicherung zahlte bereits an VW 212,70
VHV begründet es so: 362,70 minus 150 = 212,70
+++++
VW Werkstatt sagte telefonisch:
431,61 minus -150 = 281,61
Versicherung zahlt 236,65
Diff GMBH zu zahlen 194,94
besten dank!!
Du zahlst die Sb + die Mwst der Versicherungsleistung 150 + 44,92€
Die Versicherung zahlt den Nettobetrag der Versicherungsleistung, also 236,65€
Du ziehst Vorsteuer in Höhe von 44,92+23,95(SB)
Unter dem Strich bleibt 126,05 bei der Gmbh hängen.
Die Gmbh ist per Rechtsform (i.d.R.) zum Vorsteuerabzug berechtigt
Zitat:
@SCR_190iger schrieb am 12. Mai 2021 um 15:53:51 Uhr:
Die Gmbh ist per Rechtsform (i.d.R.) zum Vorsteuerabzug berechtigt
Das ist falsch. Wenn eine GmbH keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze erzielt, ist sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Zu Fachthemen sollten sich zweckmäßigerweise nur Fachleute äußern.
@Holgernilsson
Das ist falsch. Wenn eine GmbH keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze erzielt, ist sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Zu Fachthemen sollten sich zweckmäßigerweise nur Fachleute äußern.
und da stimme ich dir mal ausnahmsweise zu.
Finde den Fehler
Wenn sich hier zu Fachtehmen nur Fachleute äußern dürfen, warum schreibst du dann hier ?
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 12. Mai 2021 um 18:05:47 Uhr:
@Holgernilsson
Das ist falsch. Wenn eine GmbH keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze erzielt, ist sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Zu Fachthemen sollten sich zweckmäßigerweise nur Fachleute äußern.
und da stimme ich dir mal ausnahmsweise zu.
Finde den Fehler
War bei der Antwort auf den Unsinn auch nicht wirklich schwer
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 12. Mai 2021 um 18:05:47 Uhr:
@Holgernilsson
Das ist falsch. Wenn eine GmbH keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze erzielt, ist sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Zu Fachthemen sollten sich zweckmäßigerweise nur Fachleute äußern.
und da stimme ich dir mal ausnahmsweise zu.
Finde den Fehler
Wenn sich hier zu Fachtehmen nur Fachleute äußern dürfen, warum schreibst du dann hier ?
Weil es sich um ein Steuerthema handelt und da bin ich nun einmal Fachmann.
Zitat:
@Franklyn67 schrieb am 12. Mai 2021 um 18:07:39 Uhr:
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 12. Mai 2021 um 18:05:47 Uhr:
@Holgernilsson
Das ist falsch. Wenn eine GmbH keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze erzielt, ist sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Zu Fachthemen sollten sich zweckmäßigerweise nur Fachleute äußern.
und da stimme ich dir mal ausnahmsweise zu.
Finde den Fehler
War bei der Antwort auf den Unsinn auch nicht wirklich schwer
Was ist hier Deiner Meinung nach Unsinn?