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Teilkasko : Selbstbeteiligung = Werbunskosten?

Themenstarteram 27. August 2006 um 16:30

Teilkasko : Selbstbeteiligung = Werbungskosten?

 

Hallo zusammen,

eine Frage zum Ansatz von Werbungskosten in meiner ESt-Erklärung:

Ich hatte letztes Jahr im Dezember auf dem Weg zur Arbeit einen Wildunfall, bei dem an meinem Wagen ein Schaden von ca. 1.400,- € laut Gutachter-Schätzung entstand. Da der Wagen Bj. 1993 ist und mich die Beule in der Haube nicht störte, habe ich auf fiktive Abrechnung bestanden und mir das Geld entsprechend auszahlen lassen.

Bei der Auszahlung hat die Versicherung die Selbstbeteiligung in Höhe von 150,- € sowie die MwSt einbehalten.

Frage hierzu:

1. Kann ich SB und/oder einbehaltene MwSt als Unfallkosten in der Est-Erklärnug absetzen?

2. Falls ja: Der Unfall war im Dezember, die Abrechung und Auszahlung erfolgte im Januar. Für welches Jahr könnte ich die Kosten geltend machen?

Vielen Dank im Voraus für Eure sachkundigen Antworten!

Ralf

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16 Antworten
am 29. August 2006 um 1:27

?

 

Absetzen? Du hast einen Gewinn von ca. 1200 Euro. Was willst du da absetzen?

Der Verlust ist der Wertverlust des Kfz, aber den kannst du nicht belegen. Kosten hattest du keine.

Den Wertverlust kannst du nur absetzen, wenn du selbständig bist und das Kfz sich im Betriebsvermögen befindet. Und auch dann musst du die Einnahme von der Versicherung gegenrechnen.

Also vergiß es ;)

Grüße, Ulrich

Tatsächlich entstehende Reparaturkosten eines Unfalls auf dem Arbeitsweg kann man absetzen.

Eine fiktive Abrechnung geht mit der Versicherung, nicht aber mit dem FA.

wenn sich das Auto im Betriebsvermögen eines Selbständigen befindet, dann kann der Unfallschaden als Sonderabschreibung verbucht werden und die Erstattung der Versicherung als außergewöhnliche Einnahmen – im Jahr des Unfalls

unterm Strich bliebe bei den genannten Zahlen ein Verlust

...

@J.Ripper, ... als Sonderabschreibung?

Das Schöne an steuerrechtlichen Begründungen ist ja immer die nachvollziehbare Logik der Entscheidung - das meine ich, nur zur Klarstellung, im Ernst.

Nun ist es so, dass Sonderabschreibungen (derzeit meistens 20%) für Neuinvestitionen möglich sind, d. h. zusätzlich zu den linearen od. degressiven Abschreibungen der Neuinvestition.

 

@ralle67,

Antwort Frage 1:Hier bin ich mir nicht ganz sicher. M. E. ist Dir ein belegbarer Vermögensnachteil i.H. der SB von 150€ entstanden. Ich würde als Nichtselbstständiger diese ebenfalls als Werbungskosten geltend machen - und die Begründung des FA bei Streichung dieser Position auf ihre Rechtsmäßigkeit hin überprüfen.

Antwort Frage 2: Für Dich ist das Jahr der Entstehung maßgebend . Das Zuflussprinzip gilt hier nicht.

@beukeod,

die Besonderheit sowohl im Haftpflichtrecht als auch in der Kaskoversicherung ist doch, dass der Anspruch auf Neuwertersatz und nicht zum Zeitwert des(r) beschädigten Teils(e) besteht.

(Grenze wie bekannt Wiederbeschaffungs- abzgl. Restwert mit ausnahmen ;) )

Die Idee mit dem Vermögensnachteil liegt auf der Hand.

Bei den meisten Wägen dürfte bei fiktiver Abrechnung faktisch das Gegenteil der Fall sein, also sogar eine Bereicherung vorliegen.

Die Versicherungsleistung wird den Zeitwert der beschädigten Teils regelmässig überschreiten, d.h. es liegt streng genommen bei Auszahlung regelmäßig eine Bereicherung durch den Unfall vor.

Beispielhaft:

Ein altes Auto ist noch 3.000 EUR wert.

Bruchteilswert der Motorhaube vielleicht 50 EUR.

FLießen jetzt über die TK nach Abzug von SB und USt 1.000 EUR, so hat die Versicherung letztlich "ein Drittel Auto" bezahlt, obschon doch nur die Motorhaube beschädigt ist.

Aber einen Versuch wäre es natürlich wert. ,)

Kurze Frage: Bist Du nun Arbeitnehmer oder Unternehmer ?

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

die Besonderheit sowohl im Haftpflichtrecht als auch in der Kaskoversicherung ist doch, dass der Anspruch auf Neuwertersatz und nicht zum Zeitwert des(r) beschädigten Teils(e) besteht.

@maidcruiser, es ist doch aber richtiger, dass sich der Schadenersatzanspruch am Zeitwert orientiert und in den meisten Fällen wo neu ersetzt wird, der VR taktisch auf den Abzug "neu für alt" verzichtet. Ich denke, hier sind wir uns einig und deine gewählte Formulierug ist hier lediglich nicht ganz präzise.

Bei einer fiktiven Abrechnung, nur meine Meinung und ohne eigene Erfahrungswerte, wird sich das FA nicht in die Details eines Gutachten begeben und sich nur für die verdichteten Zahlen interessieren. Sollte das anders sein, ist Deine Betrachtung sicherlich auch stimmig und vertretbar.

 

Wissend, dass die Finanzbehörde einen Rotstift hat, mache ich alle Positionen bei denen ich von der Richtigkeit überzeugt bin geltend. Mit dem Bescheid wird dann das FA bei einer Streichung diese auch begründen. Nach dem Motto:Schaun wer mal.

@queenbee, wenn jemand in einer Einkommenssteuererklärung (Bogen N) Werbungskosten geltend macht, kann er, logo, kein Unternehmer sein.

Themenstarteram 30. August 2006 um 8:17

Hallo zusammen,

zur Info:

Ich bin nicht selbständig, daher Werbungskosten.

Das Gutachten, das von der Versicherung bei der DEKRA in Auftrag gegeben wurde, bescheinigte meinem Wagen einen Zeitwert (vor dem Unfall) von 1.400,- €, nach dem Unfall (unrepariert) von ca. 50,- €, Reparaturkosten 1.350,- € (davon alleine die Haube mit Material und Lackierung ca. 800,- €!!!).

Ich werde in meiner Erklärung ans FA jetzt einfach mal die Differenz zwischen Zeitwert vor Unfall und letztendlichem Auszahlungsbetrag bei den Werbungskosten ansetzen und schauen, was passiert ;-)

Gruß

Ralf

das wird so nicht funktionieren

@J.Ripper, Du hast offensichtlich die Fähigkeiten die ich suche;) Mail mir bitte die Lottozahlen der nächsten Lottoziehung am Samstag. Mit Gewinnbeteiligung - versteht sich.

1-2-3-4-5-6

am 30. August 2006 um 17:10

Absetzen kannst Du den Anschaffungswert des Fahrzeugs doch auch nicht wenn ich mich nicht irre, oder? Allein die Betriebskosten lassen sich anteilig geltend machen.

Zitat:

1. Kann ich SB und/oder einbehaltene MwSt als Unfallkosten in der Est-Erklärnug absetzen?

Nicht angefallene Kosten auch noch absetzen wollen, klasse Idee :-)

@fuchs755, mit dieser Aussage liegst Du daneben.

Mit dem Kilometersatz der Entfernungspauschale für die Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte oder dem Kilometersatz bei Dienstreisen, sind alle Fahrzeugkosten abgegolten. Ist dieser pauschale KM-Satz zu niedrig, muss der notwendige kostendeckende KM-Satz explizit nachgewiesen werden.

Zitat:

Nicht angefallene Kosten auch noch absetzen wollen, klasse Idee :-)

Welche Kosten meinst Du denn?

 

@J.Ripper, son Mist - ich dachte Du könntest problemlos bis 48 zählen:confused:Bei der Veröffenlichung wird die Quote wohl unter pari sein, also so taugt das Ganze nix.

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