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Tk abrechnung mit KVA

Themenstarteram 11. Januar 2006 um 7:13

Hallo

geht um ein glasschaden

meine versicherung sagt sie erstatten es nur wenn sie die rechnung der teile oder reparatur sehen und nicht aufgrund eines KVA

is das rechtens ?

danke

Stefan

Beste Antwort im Thema
am 13. August 2014 um 22:32

Es soll Versicherer geben, die Glasschäden generell nur gegen Rechnung bezahlen.

Wenn die auf KVA abrechnen, dann hast du sogar Glück, würde ich sagen.

Denn entweder muss die Scheibe aus Sicherheitsgründen getauscht werden, oder nicht.

Wegen eines "Punktes" wie du schreibst, muss wahrscheinlich die Scheibe nicht getauscht werden.

Falls er jedoch doch im Sichtbereich oder Randbereich ist, so fliegt die Scheibe beim nächsten TÜV raus.

Gehe ich daher Recht in der Annahme, dass du den Steinschlag flicken lassen willst mit Harz und der Versicherung trotzdem per KVA die komplette Scheibe zahlen lassen möchtest?

Denn der Spruch "ich lasse keinen an den Wagen" ist bei einer Scheibe die getauscht werden muss, ziemlich albern...

 

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Glasschaden gegen Kostenvoranschlag abrechnen' überführt.]

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ich bin nicht sehr gut informiert in dem bereich

aber finde das verhalten der versicherung nur logisch

Defektes Glas muss aus Gründen der Verkehrssicherheit ohnehin umgehend ersetzt werden.

Insofern ist es widersinnig über KVA abrechnen zu wollen.

Man könnte direkt die Rechnung einreichen.

Willst Du die Versicherung übervorteilen? ;)

Deine Frage kannst Du Dir durch Lektüre des Kleingedruckten beantworten. Das ist unterschiedlich, daher kann die Frage mit den vorliegenden Infos auch nicht beantwortet werden.

Ein KVA gilt im Allgemeinen nicht als Schadensnachweis.

Nur Rep.Unwürdigkeit.

 

Beim Totalschaden wird das Glas auf der Basis des Materialpreises erstattet. Die Versicherer lassen dann den Glaspreis durch Sachverständige feststellen. Wenn plausibel mit Fotos dargelegt wird, daß eine Reparatur nicht ratsam ist, ist es nicht unüblich daß der Versicherer auch auf dieser Basis entschädigt. Nicht angefallene Arbeitskosten und das nicht erforderliche Kleinmaterial werden verständlicherweise nicht ersetzt.

am 12. Januar 2006 um 9:25

Die Frage ist, warum willst du nach KVA abrechnen? Ganz sicher nicht, damit du den Schaden in der Werkstatt mit Rechnung reparieren lässt. Würde dann ja keinen Sinn ergeben.

Möchtest du das Fahrzeug in Eigenregie reparieren? Dann mach ein Foto vom Schaden, reich die Materialrechnung und Aufstellung über die Eigenleistung bei der Versicherung ein. Dann dürfte die Abrechnung auf dieser Basis erfolgen.

Wenn du keinen Reparaturnachweis bringst, dürfte es spätestens beim nächsten gemeldeten Glasbruchschaden schwierig mit der Beweislage werden. Aus diesem Grund stellt sich sicher auch deine Versicherung quer. Man könnte ja sonst ein und denselben Schaden mehrfach abrechnen.

Themenstarteram 12. Januar 2006 um 10:39

will es selber reparieren da am auto eh nochmehr zu reparieren ist als die gläser und das muss ich eh selber zahlen.

ich habe nen kostenvoranschlag über 850€ und fotos eingereicht bei der versicherung

die sprechen jetzt noch mit ihren sachverständigen ob die preise vom KVA so ok sind und das sind sie normalerweise da gpnstige werkstatt und dann Zahlen die das netto abzgl. der SB aus

am 12. Januar 2006 um 10:55

Ich empfehle dir für diesen Fall dennoch, dass du dir die Materialrechnung aufhebst, damit du ggfs. nachweisen kannst, dass dieser Schaden repariert wurde.

Rep. nicht zwingend vorgeschrieben!

 

Zitat:

original geschrieben von traumzauber...

 

Ich empfehle dir für diesen Fall dennoch, daß du dir die Materialrechnung aufhebst, damit du ggfs. nachweisen kannst, dass dieser Schaden repariert wurde.

Wobei man noch bemerken darf, daß der Glasschaden deshalb nicht zwingend repariert werden muß, selbstverständlich unbeachtet einer möglichen technischen oder anderen Notwendigkeit.

Der Versicherer rechnet eben in freier Entscheidung, netto auf Basis KV, mit seinem VN den TK-Schaden ab.

Sollte zu einem späteren Zeitpunkt wegen eines neuen hinzugekommenen Glasschaden die WS getauscht werden müssen, so muß unbeachtet der Verfahrensweise beim Altschaden, der Versicherer dennoch auch diesen Tausch der WS regulieren und kann seine Leistungsfreiheit nicht mit dem Nichttausch der WS beim Altschaden begründen, anders ist es, wenn er eine Kausalität zwischen beiden Schäden herstellen kann.

Re: Rep. nicht zwingend vorgeschrieben!

 

Zitat:

Original geschrieben von Beukeod

Sollte zu einem späteren Zeitpunkt wegen eines neuen hinzugekommenen Glasschaden die WS getauscht werden müssen, so muß unbeachtet der Verfahrensweise beim Altschaden, der Versicherer dennoch auch diesen Tausch der WS regulieren und kann seine Leistungsfreiheit nicht mit dem Nichttausch der WS beim Altschaden begründen, anders ist es, wenn er eine Kausalität zwischen beiden Schäden herstellen kann.

Danach haben also Vorschäden keinen Einfluß auf die Kaskoersatzleistung.

@Mindscape,

bitte nicht von Stöckchen auf Stöckchen, ich habe von einem Glasschaden geschrieben.

Auch da wird der Vorschaden berücksichtigt.

richtig, wenn sich nachweisen lässt, dass exakt an derselben Stelle der WS, ein erneuter Steinschlag einen vorhandenen, nicht reparierten aber regulierten Glasschaden verursacht bzw. vergrößert hat. Wie oft kommt das vor?

Wenn er einen KVA in Höhe von 850 € hat, ist bereits zur Behebung diesen Schadens ein Austausch der Scheibe erforderlich.

Dann ist es egal, wo sich der nächste Schaden befindet.

Eine sog. Richterdaseinberechtigung

 

doppeltgemoppelt, oder die Tücken des Servers

Eine sog. Richterdaseinberechtigunghinweis

 

Diese Auffassung kann man vertreten - meine allerdings auch!

Wir sollten den Europäischen Gerichtshof entscheiden lassen.

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