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TK bei Schäden der Instrumentenabdeckung
Hallo,
weiß jemand von Euch sicher, ob bei einer KFZ- TK eine schadhafte Verglasung der Instrumentenabdeckung gedeckt ist?
Und wenn ja, ob es da Einschränkungen gibt, da ja dann oftmals das gante Modul getauscht werden muss.
Bei Zweirädern scheint ja nach Google die Tachoverglasung zur Verglasung des Fahrzeuges gehören.
Die AVBs der TK sprechen allgemein von einer Verglasung, es gibt an dieser Stelle keine Einschränkung der Deckung.
Beste Antwort im Thema
Die Instrumentenabdeckung wird nicht dem Begriff "Verglasung" zugeordnet. Da du in deinem Beitrag auch nur von einer schadhaften Instumentenabdeckung sprichst, wird hier wohl ohnehin auch kein Glasbruchschaden vorliegen.
Du wirst aus der Teilkaskoversicherung keinen Schadenersatz erhalten.
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20 Antworten
Die Instrumentenabdeckung wird nicht dem Begriff "Verglasung" zugeordnet. Da du in deinem Beitrag auch nur von einer schadhaften Instumentenabdeckung sprichst, wird hier wohl ohnehin auch kein Glasbruchschaden vorliegen.
Du wirst aus der Teilkaskoversicherung keinen Schadenersatz erhalten.
Erstmal Danke. Das Glas hat einen Riss.
Bei Zweirädern geht es wohl über TK.
Kannst Du mir sagen, wo die Differenzierung zum Auto ist?
Zitat:
Original geschrieben von dukie
Erstmal Danke. Das Glas hat einen Riss. Das geht bei einem Blinker etc über TK - weiß ich aus eigener Erfahrung.
Bei Zweirädern geht es bei Tachogläsern wohl auh über TK.
Kannst Du mir sagen, wo die Differenzierung zum Auto ist?
Unter den Begriff der Verglasung fallen alle Teile, deren Funktion im wesentlichen durch die besonderen Eigenschaften von Glas bestimmt ist, z.B. Lichtdurchlässigkeit von Scheiben und Schweinwerfern, Spiegelwirkung von Innen-/Aussenspiegel und auch Trennwände, nicht aber Glühbirnen und auch keine Instrumentenabdeckungen.
Es gibt auch keine Differenzierung zwischen PKW und Krad. Wenn das von einem Versicherer dennoch einmal reguliert wurde, hatte der Versicherungsnehmer einen Sachbearbeiter "mit einem großzügigen Tag".
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
Unter den Begriff der Verglasung fallen alle Teile, deren Funktion im wesentlichen durch die besonderen Eigenschaften von Glas bestimmt ist, z.B. Lichtdurchlässigkeit von Scheiben und Schweinwerfern, Spiegelwirkung von Innen-/Aussenspiegel und auch Trennwände, nicht aber Glühbirnen und auch keine Instrumentenabdeckungen.
Aufgrund dieser Definition sehe ich keinen Unterschied zwischen der Glasabdeckung für Instrumententafel und Scheinwerferglas. Die Hauptfunktion beider ist der mechanische Schutz der darunter angebrachten Teile. Damit diese Teile ihre Funktion ausfüllen können, muss in beiden Fällen die Abdeckung lichtdurchlässig sein.
Also logisch ist die gegebene Begründung nicht.
O.
Ein Auto-Tacho funktionert aber auch gefahrlos für Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer, wenn keine Plastikscheibe drüber ist.
Beim Motorrad ist das schon wieder was anderes, denn dort dringt ohne Tachoabdeckung massiv Dreck und Feuchtigkeit ein - nicht jedoch im PKW (jetzt bitte nicht mit Cabrio kommen, denn auch das hat ein Dach um das Innenleben vor Witterungseinflüssen zu schützen)
Zitat:
Original geschrieben von der-schrittmacher
Ein Auto-Tacho funktionert aber auch gefahrlos für Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer, wenn keine Plastikscheibe drüber ist.
Beim Motorrad ist das schon wieder was anderes, denn dort dringt ohne Tachoabdeckung massiv Dreck und Feuchtigkeit ein - nicht jedoch im PKW (jetzt bitte nicht mit Cabrio kommen, denn auch das hat ein Dach um das Innenleben vor Witterungseinflüssen zu schützen)
Das ist zutreffend.
Ich habe auch nicht die Funktion der Tachoabdeckung eines Motorrades mit der eines KFz verglichen.
Ich habe mich nur gestört an der hier vorgebrachten Argumentation, warum bei einem Kfz das Abdeckglas eines Scheinwerfers bezahlt wird, aber nicht das Abdeckglas der Instrumentenabdeckung.
O.
Die spannende Frage ist ja, dass zumindest in den AVBs, die ich kenne (drei) immer nur von Verglasung gesprochen wird. Im Gegensatz zu vielen anderen Begriffen wird "Verglasung" nicht weiter definiert. Daher war mein justissch-naiver Ansatz Glas=Glas, schliesslich ist der Tacho auch verglast.
Ich habe mich zwischenzeitlich noch ein wenig kundig gemacht. Die Meinung hinsichtlich dem Begriff der Verglasung ist/war offensichtlich doch nicht so eindeutig, wie von mir dargestellt. Zahlreiche Versicherer haben daher in ihren Bedingungen eine Klarstellung dergestalt, dass „Glasteile an elektronischen Mess- und Anzeigensystemen“ nicht zur Verglasung des Fahrzeuges gehören. Hauptgrund dafür waren jedoch keine Schadenfälle an Instrumentenabdeckungen, sondern vielmehr Brüche der Navidisplays, die man nicht aus der TK regulieren möchte.
Ob daraus ein positiver Rückschluss gezogen werden kann, vermag ich nicht zu beurteilen.
@dukie
Das hilft dir letztlich auch nicht viel weiter. Sollte es in deinen AKB keinen entsprechenden Ausschluss geben, bleibt dir nur die Frage bei deinem Versicherer, ob er dir diesen Schaden als Glasbruchschaden reguliert.
ganz kurz und knapp:
bei welchem auto ist denn die instrumentenabdeckung aus ECHTEM glas? (also nicht plexiglas oder kunststoff)
ich denke, alleine aus sicherheitsgründen....seit 30 oder 40 jahren bei KEINEM.
Zitat:
Original geschrieben von heltino
ganz kurz und knapp:
bei welchem auto ist denn die instrumentenabdeckung aus ECHTEM glas? (also nicht plexiglas oder kunststoff)
ich denke, alleine aus sicherheitsgründen....seit 30 oder 40 jahren bei KEINEM.
Ob echtes Glas oder Kunststoff - das spielt in der Kaskoversicherung keine Rolle. Rückleuchten oder die Heckscheibe eines Cabrios, Wohnwagenfenster pp. sind auch nicht immer aus echtem Glas und werden dennoch als Glasbruchschaden erstattet.
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
Ich habe mich zwischenzeitlich noch ein wenig kundig gemacht. Die Meinung hinsichtlich dem Begriff der Verglasung ist/war offensichtlich doch nicht so eindeutig, wie von mir dargestellt. Zahlreiche Versicherer haben daher in ihren Bedingungen eine Klarstellung dergestalt, dass „Glasteile an elektronischen Mess- und Anzeigensystemen“ nicht zur Verglasung des Fahrzeuges gehören. Hauptgrund dafür waren jedoch keine Schadenfälle an Instrumentenabdeckungen, sondern vielmehr Brüche der Navidisplays, die man nicht aus der TK regulieren möchte.
Ob daraus ein positiver Rückschluss gezogen werden kann, vermag ich nicht zu beurteilen.
@dukie
Das hilft dir letztlich auch nicht viel weiter. Sollte es in deinen AKB keinen entsprechenden Ausschluss geben, bleibt dir nur die Frage bei deinem Versicherer, ob er dir diesen Schaden als Glasbruchschaden reguliert.
Danke für Deine Recherche! Ich kann keinen Ausschluss in den AVBs gefunden. Ich werde also mal sehen, wie sich das darstelllt und dann hier das Ergebnis posten,
Zitat:
Original geschrieben von xAKBx
Zitat:
Original geschrieben von heltino
ganz kurz und knapp:
bei welchem auto ist denn die instrumentenabdeckung aus ECHTEM glas? (also nicht plexiglas oder kunststoff)
ich denke, alleine aus sicherheitsgründen....seit 30 oder 40 jahren bei KEINEM.
Ob echtes Glas oder Kunststoff - das spielt in der Kaskoversicherung keine Rolle. Rückleuchten oder die Heckscheibe eines Cabrios, Wohnwagenfenster pp. sind auch nicht immer aus echtem Glas und werden dennoch als Glasbruchschaden erstattet.
das mag im bereich der beleuchtung AUSSEN ja sein, aber INNEN wird das nicht greifen.
meine versicherung sagt:
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden
sind nicht versichert.
und die instrumentenabdeckung gehört wohl eher nicht zur verglasung des fahrzeugs.
denke das wird versicherungsrechtlich wie ein navidisplay oder ähnliches bewertet.
Zitat:
und die instrumentenabdeckung gehört wohl eher nicht zur verglasung des fahrzeugs.
denke das wird versicherungsrechtlich wie ein navidisplay oder ähnliches bewertet.
Der Punkt ist, dass nirgendswo steht, dass die Verglasung nur die Karosserie betrifft, zumindest nicht in den AVBs dreier großer Gesellschaften, die ich angesehen habe. Aber schlauer bin ich dann, wenn ich es versucht habe. Eine Verglasung ist ja erstmal einfach der Vorgang etwas mit Glas zu versehen. Und das ist bei der Instrumentafel der Fall. Bei einer Uhr bpsw. ist die Scheibe davor ebenso die Verglasung.