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Tönungsstreifen / Blendstreifen zulässige Maße

Renault Twingo I ( C06)
Themenstarteram 24. Januar 2017 um 19:45

Hi.. also ich habe vor einen Blendstreifen aufzubringen.. welche Maße wären da erlaubt? Ich habe gelesen das 10dm² erlaubt sind? Also ist die Twingo Scheibe ca 1,3m (sollte stimmen oder?) Wären nur 7cm erlaubt? Ab wo muss da gemessen werden? Rand der Scheibe oder unter dem schwarzen Rahmen also ab dort wo es durchsichtig ist? Finde da leider nirgends was konkretes speziell zum Twingo C06

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19 Antworten

Er darf auch größer sein, gilt dann aber nicht mehr als Aufkleber sondern als Folierung und muss bauartgenehmigt sein.

Aber nicht einfach ein Stück normale Scheibenfolie nehmen, bei denen ist die Anbringung nur auf der Heckscheibe und den hinteren Seitenschneider genehmigt!

Die Lösung ist ein für diese Funktion genehmigter Streifen. Ist aber vermutlich etwas teurer als die ungenehmigten Aufkleber...

Schau mal hier: http://www.foliatec.com/.../foliatec_blendstreifen.pdf

Hallo lieber TS, BMW hat da Recht, wenn du auf der Frontscheibe oder den vorderen Seitenscheiben etwas anbringst mußt du bedenken, was nicht eingetragen ist, kann zur sofortigen Still-Legung deines Wagens führen.

Es muss entweder über eine E-Zulassung welche mitgeführt werden muss verfügen oder aber eingetragen werden

Nachweise über internationale Teilegenehmigungen brauchen nicht mitgeführt zu werden (siehe §19(4) StVZO). Allerdings kann man den Vorwurf einer nicht vorschriftsmäßigen Änderung mit dem entsprechenden Papier in der Hand natürlich leichter entkräften.

Ich habe aber in der Praxis noch keine Folie mit EG- oder ECE-Genehmigung gesehen.

Ob bei einer nationalen ABG eine Abnahme erforderlich ist geht aus dem entsprechenden Dokument hervor.

Zitat:

@birscherl schrieb am 25. Januar 2017 um 09:14:51 Uhr:

Schau mal hier: http://www.foliatec.com/.../foliatec_blendstreifen.pdf

Das ist die Version für maximal 0,1 qm bzw. 10 qdm; der Streifen zählt dann nicht als Folierung sondern als Aufkleber. Damit sind keine technischen Anforderungen zu erfüllen, es darf lediglich das Sichtfeld nicht unzulässig eingeschränkt werden.

Die maximal zulässige Größe ist nun mal 0,1 m², alles darüber ist nicht zulässig, egal ob Aufkleber, Folierung oder sonstwie abgedeckt.

Verdammte Axt, jetzt hab ich total verwundert auf diesen Thread geklickt, weil ich in Der Übersicht "Tötungsstreifen...zulässige Maße" gelesen habe. :-(

Ich brauch noch nen Kaffee.

Zitat:

@birscherl schrieb am 25. Januar 2017 um 10:22:58 Uhr:

Die maximal zulässige Größe ist nun mal 0,1 m², alles darüber ist nicht zulässig, egal ob Aufkleber, Folierung oder sonstwie abgedeckt.

Kannst du das mit einer belastbaren Quelle belegen?

Bis dahin behaupte ich nämlich das Gegenteil und sage, dass diese Grenze nur für die Frage nach BG-Pflicht eine Rolle spielt!

Bekleben von Scheiben mit Folien bringt die Betriebserlaubnis zum Erlöschen (§ 19 Abs. 2 StVZO); es sei denn, für die betreffende Folie wurde eine Bauartgenehmigung nach § 22 a Abs. 1 Nr. 3 StVZO erteilt. Regelung gilt für Windschutz-, Seiten- und Heckscheiben. Mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen bei Kontrollen ist vom Fahrzeugführer ein Abdruck der Bauartgenehmigung, wenn kein Eintrag im Fzg-Schein erfolgt ist (§ 19 Abs. 4 StVZO).

Folien müssen Prüfzeichen haben (§§ 22a Abs. 2, 69a Abs. 2 Nr. 7 StVZO, § 23 StVG - s. a. Verlautbarung des BMV vom 27.05.86, VkBl. 1986, S. 306). Quelle

Für Folien größer 0,1 qm wirst du keine Eintragung bekommen. Bauartgenehmigungen gibt es regelmäßig nur für Scheiben, die nicht für die Sicht des Fahrers von Bedeutung sind.

unter 0,1 m² zählt es aber nicht als Folie sondern als Aufkleber, damit stellt sich die Frage nach einer Bauartgenehmigung erst garnicht...

Die Anforderungen an Folien zur etwaigen Anbringung an die Frontscheibe hatte ich jetzt in den TA gesucht; leider musste ich feststellen dass die TA29 keinerlei Aussagen dazu macht. Ich kann also nicht sagen, nach welcher Vorschrift Scheibenfolien überhaupt im Sinne der FzTV geprüft werden und welche Anforderungen dabei gestellt werden.

Allerdings bin ich mir fast sicher, schonmal einen bauartgenehmigten Blendstreifen gesehen zu haben...

Zitat:

@hk_do schrieb am 27. Januar 2017 um 23:45:48 Uhr:

unter 0,1 m² zählt es aber nicht als Folie sondern als Aufkleber, damit stellt sich die Frage nach einer Bauartgenehmigung erst garnicht … Allerdings bin ich mir fast sicher, schonmal einen bauartgenehmigten Blendstreifen gesehen zu haben...

Merkst du den Widerspruch? ;)

Bauartgenehmigungen gibt es für Folien für die Windschutzscheibe nicht. Und für Blendstreifen (auch auf Maß geschnittene) sowieso nicht, weil sie ja unter 0,1 m< sind und deswegen keine benötigen. Über 0,1 m2 sind sie ja eh nicht zulässig.

Der Widerspruch besteht nur, wenn die Behauptung stimmt Blendstreifen über 0,1 qm seinen unzulässig.

Dafür fehlt aber bis jetzt jeglicher Beweis!

Dann bring doch mal den Beweis, das sie zulässig sind.

Das ist keine sinnvolle Aufforderung, denn: es ist erlaubt, was nicht verboten ist.

Ich habe inzwischen die Grundlage für die Bauartgenehmigung von Scheibenfolien gefunden. Es handelt sich um einen Entwurf zur Erweiterung der TA 29 um einen Abschnitt 3.8, der offensichtlich bis heute im Entwurfstadium geblieben ist und so bei der entsprechenden Begutachtung angewendet wird.

Hier gilt die einzige Einschränkung "an Stellen, die für die Fahrersicht nicht von Bedeutung sind".

Eine größenmäßige Beschränkung der folierten Fläche für bestimmte Arten bzw. Anbringungsorte von Folien existiert nicht.

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