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Totalschaden durch Entwendung von Zubehör
Ich wüsste gerne, ob man durch versichertes Zubehör einen wirtschaftlichen Totalschaden erleiden kann.
Nehmen wir mal an, ein Fahrzeug hätte einen Marktwert von 3000€ (ohne Umbauten).
An diesem sei ein (Zubehör)Radsatz im (Neu)Wert von 2000€ angebracht.
Die Versicherung sieht keinen Neu für Alt Abschlag vor.
Der Zubehörradsatz wurde gegen Mehrbeitrag mitversichert.
Nun wird der Radsatz gestohlen, die Versicherung beauftragt einen Gutachter der zu folgendem kommt:
WBW 3000€
Restwert 2000€
Fahrzeugschaden 2000€
Dann würde der VN 1000€ - SB erhalten und sein Fahrzeug würde als Totalschaden gelten?!
An sich ist die Rechnung ja eigentlich klar, sofern das Fahrzeug mit marktüblichen Rädern ausgestattet gewesen wäre. Jedoch besitzen die am Markt verfügbaren (vergleichbaren) Fahrzeuge gar nicht über einen solchen Radsatz.
Ist der tatsächliche Schaden mit der Differenz zwischen WBW und Restwert damit abgeholten und wenn ja, wie kann man sich gegen dieses Risiko absichern?
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17 Antworten
Ich verstehe die obige Rechnung nicht. Müsste es nicht heißen "Fahrzeugschaden 1000€"?
Wie kommst Du auf "Totalschaden"?
Der Schaden betrüge hier 2.000,- € und die müssten abzgl. SB bezahlt werden.
Der Radsatz kostet ja 2000€, es gab keinen Alt gegen Neu Abzug, jedoch möchte der Versicherer nur bis zum WBW (abzgl. Restwert) erstatten.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 11. Januar 2016 um 16:03:39 Uhr:
Wie kommst Du auf "Totalschaden"?
Der Schaden betrüge hier 2.000,- € und die müssten abzgl. SB bezahlt werden.
Ah ok, ich glaube ich weiß wo der Fehler liegt. Der Versicherer geht in meinem Beispiel trotz Reparaturabsicht, von einer fiktiven Abrechnung ausgeht.
Aber wenn ich das weiterhin richtig verstanden habe, spielen Umbauten/Customizing beim WBW kaum eine Rolle. Hilft hier ein Wertgutachten weiter?
Ein ganz neu registriertes Mitglied fragt: "Nehmen wir mal an" ....
das erinnert mich an meine Studentenzeit, Taxifahrer am Wochenende: "Zentrale, was mach ich, wenn einer so abhaut, ohne zu bezahlen?" "Wenn die Geld haben, zum Saufen, können die auch das Taxi bezahlen."
Zehn Minuten Stille.
Dann: "Zentrale, ich fahr jetzt vom Bahnhof nach X".
Wieder zehn Minuten Stille.
Dann: "Zentrale, der ist einfach so abgehauen, ohne zu bezahlen". Wir haben lang gelegen vor Lachen. Jeder wusste was los war. Aber nehmen wir mal an, dass der tatsächlich einfach so abgehauen ist.
Zitat:
@HelmutKohn schrieb am 11. Januar 2016 um 15:48:42 Uhr:
Dann würde der VN 1000€ - SB erhalten und sein Fahrzeug würde als Totalschaden gelten?!
Ist der tatsächliche Schaden mit der Differenz zwischen WBW und Restwert damit abgeholten und wenn ja, wie kann man sich gegen dieses Risiko absichern?
repariert werden kann bis zum WBW. Die Versicherung erstattet die Reparaturkoste abzgl. SB.
eine fiktive abrechnung erfolgte TTS-Basis (WBW-Restwert-SB)
Zitat:
@HelmutKohn schrieb am 11. Januar 2016 um 16:23:06 Uhr:
Aber wenn ich das weiterhin richtig verstanden habe, spielen Umbauten/Customizing beim WBW kaum eine Rolle. Hilft hier ein Wertgutachten weiter?
Die Aussage ist widersprüchlich. Der WBW wird am Markt ermittelt. Wie soll en Gutachter den WBW anders schätzen. Es ist bekannt, dass Umbauten/Customizing am Markt nicht bezahlt werden, es sei denn Du findest jemand, der genau so ein Auto haben will. Oft ist es so, dass durch Umbauten sogar der Wert gemindert wird. Was der eine schön findest, hält der andere für total verbastelt. Damit sinkt die Nachfrage nach dem - vornehm ausgedrückt - Unikat. Das ist im Prinzip Kern des Problems
Also du hättest vorher ein sogenanntes Wertgutachten machen lassen müssen und dies bei deiner Versicherung mit hinterlegen(Kopie) und halt dann den Mehrwert extra zahlen müssen! Ja nachdem wie alt dann das Gutachten bei Unfall,Diebstahl oder Teilendwendung(hier z.b Felgen) ist nimmt die Versicherung prozentemässig Abzug vor außer du schiebst alle 2jahre ein neues nach! So war es zumindest noch Anfang 2000!
Die Versicherung zahlt immer max. den WBW.
Ein Gutachten hat lediglich beweislichen Charakter, wenn es eben nichts mehr zu begutachten gibt. (Brand, Diebstahl, technischer TTS).
Das ist richtig aber das Gutachten bringt einen höheren preis! Kumpel hatte vor jahren Kadett uff gebaut und Gutachten dazu und irgendwann war die karre weg und er bekam von der Vs 13000 die als Standard nie gekommen wären
Zitat:
@rrwraith schrieb am 11. Januar 2016 um 16:03:39 Uhr:
Wie kommst Du auf "Totalschaden"?
der berühmte "wirtschaftliche Totalschaden" liegt ja hier vor...
Zitat:
Der Schaden betrüge hier 2.000,- € und die müssten abzgl. SB bezahlt werden.
Was natürlich die Versicherung nicht unbedingt daran hindert, erstmal eine fiktive Abrechnung auf Totalschadenbasis vorzuschlagen. Weil ja ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Und das ganze so zu formulieren, dass der Versicherte es ggf. irrtümlich für die einzige Regulierungsmöglichkeit hält.
Er bekommt vermutlich relativ problemlos die 2.000 Euro abzüglich SB (jedenfalls bei Vorlage einer entsprechenden Rechnung) ausbezahlt. Aber nur, wenn er das auch einfordert. Die Versicherung wird ihn nicht unbedingt mit der Nase auf diese Abrechnungsmöglichkeit stoßen...
Zitat:
@hk_do schrieb am 12. Januar 2016 um 00:06:34 Uhr:
der berühmte "wirtschaftliche Totalschaden" liegt ja hier vor...
Nein, liegt er nicht...
Zitat:
Was natürlich die Versicherung nicht unbedingt daran hindert, erstmal eine fiktive Abrechnung auf Totalschadenbasis vorzuschlagen.
Richtig.
Zitat:
Weil ja ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
Falsch.
Zitat:
Und das ganze so zu formulieren, dass der Versicherte es ggf. irrtümlich für die einzige Regulierungsmöglichkeit hält.
Er bekommt vermutlich relativ problemlos die 2.000 Euro abzüglich SB (jedenfalls bei Vorlage einer entsprechenden Rechnung) ausbezahlt. Aber nur, wenn er das auch einfordert. Die Versicherung wird ihn nicht unbedingt mit der Nase auf diese Abrechnungsmöglichkeit stoßen...
Richtig.
Bitte nicht immer "Totalschaden" und "Abrechnung auf Totalschadenbasis" gleichsetzen. Dies ist ein Unterschied.
Das ist ja das schöne am wirtschaftlichen Totalschaden:
Man benutzt den Begriff so, wie man ihn gerade braucht.
Wirklich sinnvoll anzuwenden ist er aber nur für das Kriterium, ob die Reparaturkosten (ggf. zzgl. Wertminderung) die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert überschreiten. Genau dann ist der Wiederbeschaffungsaufwand geringer als der Reparaturaufwand und damit die Wiederbeschaffung wirtschaftlicher als die Reparatur. Eben so wie im vorliegenden Fall.
es liegt ein (fiktiver) unechter Totalschaden vor:
Quelle: http://www.kfz-sv-radke.de/begriffe-erkl%C3%A4rt/totalschaden/
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 11. Januar 2016 um 17:28:02 Uhr:
Zitat:
@HelmutKohn schrieb am 11. Januar 2016 um 15:48:42 Uhr:
Dann würde der VN 1000€ - SB erhalten und sein Fahrzeug würde als Totalschaden gelten?!
Ist der tatsächliche Schaden mit der Differenz zwischen WBW und Restwert damit abgeholten und wenn ja, wie kann man sich gegen dieses Risiko absichern?
repariert werden kann bis zum WBW. Die Versicherung erstattet die Reparaturkoste abzgl. SB.
eine fiktive abrechnung erfolgte TTS-Basis (WBW-Restwert-SB)
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 11. Januar 2016 um 17:28:02 Uhr:
Zitat:
@HelmutKohn schrieb am 11. Januar 2016 um 16:23:06 Uhr:
Aber wenn ich das weiterhin richtig verstanden habe, spielen Umbauten/Customizing beim WBW kaum eine Rolle. Hilft hier ein Wertgutachten weiter?
Die Aussage ist widersprüchlich. Der WBW wird am Markt ermittelt. Wie soll en Gutachter den WBW anders schätzen. Es ist bekannt, dass Umbauten/Customizing am Markt nicht bezahlt werden, es sei denn Du findest jemand, der genau so ein Auto haben will. Oft ist es so, dass durch Umbauten sogar der Wert gemindert wird. Was der eine schön findest, hält der andere für total verbastelt. Damit sinkt die Nachfrage nach dem - vornehm ausgedrückt - Unikat. Das ist im Prinzip Kern des Problems
Für mich ist diese Regelung schwer nachvollziehbar..
Ich gebe extra den Wert der Räder an, bezahle dadurch eine höhere Prämie und werde dann schlechter gestellt, als wenn mir Stahlfelgen gestohlen worden wären.
Wären die Räder an einem neueren Fahrzeug montiert gewesen, dann würde der "Totalschaden" ja nicht eintreten und die Summe ganz bezahlt werden.
In meinem Vertrag steht:
Zitat:
a Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen
Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
– Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir
die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts,
wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.
– Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht
repariert oder können Sie nicht durch eine Rechnung die vollständige
und fachgerechte Reparatur nachweisen, zahlen wir die erforderlichen
Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den
Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.
Bei Beschädigung eines mitversicherten Teils gilt dies sinngemäß.
Wie darf man den Begriff "vollständig" denn genau verstehen?
Muss ich exakt denselben Radsatz wieder anbringen, sofern dieser verfügbar ist oder darf es auch ein andere sein? Werden Abzüge vorgenommen, wenn ein günstiger angebracht wird? Oder was wäre wenn ich vorerst einen Rückbau auf einen original Radsatz vornehme?
Ich danke euch für die bisherigen Informationen