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Touran: Verriegelung mit Horn quittieren

Themenstarteram 18. April 2007 um 19:24

Hallo zusammen,

ich war heute mit meinem Touran beim Freundlichen

und wollte mir die Funktion "Verriegelung via FFB mit Horn quittieren"

freischalten lassen.

Der Mechaniker hätte dies auch mit Segen des Werkstattmeisters

gemacht, allein es hat trotz meiner Hilfe (openobd) nicht geklappt.

Welche Bits müssen gesetzt werden, um diese Funktion zu aktivieren?

Touran Highline vom März 2007 mit DWA.

(Bitte keine Diskussion ob der gesetzlichen Richtlinien

oder aus dem Schlaf gerissener Nachbarn.)

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23 Antworten

Originale Codierung des Komfortsteuergerätes?

Aktuelle Codierung des Komfortsteuergerätes?

Themenstarteram 19. April 2007 um 13:59

Die Fragen habe ich befürchtet! ;)

Weil, die Ausdrucke habe ich nicht.

Wir haben im STG 46 Funktion 7 im Byte 10 Bit 7 auf 0 gelassen,

im Byte 11 Bit 3 auf 1 gesetzt.

In Anpassung Funktion 12 Kanal 10 auf 3 zu setzen versucht,

klappte nicht.

Da bei Verriegelung kein Ton zu hören war,

haben wir die ursprüngliche Codierung wieder eingegeben,

deren genaues Bitmuster ich nicht kenne.

EDIT:

Habe da doch noch was im Diagnoseprotokoll gefunden:

819002085103087F2D06840570084FC6F0FC00

(alte und dann auch neue Codierung nach roll-back)

 

Vorgehensweise im VAS xxxx war STG 46 auswählen,

dann "Codierung" ausgewählt und Werte verändert.

am 19. April 2007 um 16:08

Re: Touran: Verriegelung mit Horn quittieren

 

Zitat:

Original geschrieben von memmert

(Bitte keine Diskussion ob der gesetzlichen Richtlinien

oder aus dem Schlaf gerissener Nachbarn.)

genau da liegt aber der springende punkt. da es im bereich der stvo verboten ist sollte man auch nicht darüber in einem offenen gesetzes konformen forum diskutieren (beihilfe zu einer straftat)

genauso könnte man da über das umgehen von wegfahrsperren oder das manipuliren von wegsteckenzählern diskutieren.

gruß

Zitat:

Original geschrieben von memmert

Wir haben im STG 46 Funktion 7 im Byte 10 Bit 7 auf 0 gelassen...

Byte 10 Bit 7 steht aber derzeit auf 1.

Zitat:

Original geschrieben von memmert

...im Byte 11 Bit 3 auf 1 gesetzt.

Dann würde die neue Codierung so aussehen...

819002085103087F2D06840D70084FC6F0FC00

Zitat:

Original geschrieben von memmert

In Anpassung Funktion 12 Kanal 10 auf 3 zu setzen versucht,

klappte nicht.

Das ist nicht notwendig wenn Byte 11 Bit 3 gesetzt ist.

@obdiide, die gesetzlichen Richtlinien hierzu sind recht wage und werden von den Herstellern ebenso flexibel ausgelegt. Ein echtes Verbot dieser Funktion besteht nicht (sollte jemand es anders kennen würde ich um den entsprechenden Paragraphen der StVO bzw. StVZO bitten), nur wenn die Lautstärke das zumutbare übersteigt wird es rechtlich bedenklich. Beispiel, mein aktuelles Fahrzeug (für den deutschen Markt produziertes Modell, kein Re-Import) wurde ab Werk mit akustischer Verriegelungsquittierung ausgeliefert.

Themenstarteram 19. April 2007 um 17:54

Das mit Byte 10 Bit 7 habe ich nach Durchsicht der aktuellen Codierung

auch gesehen.

War aber testweise auf 0 gesetzt, ebenso wie Byte 11 Bit 3 auf 1 gesetzt

war.

Ich glaube inzwischen, das Problem war, dass wir

nicht die "Lange Codierung lesen/schreiben" ausgewählt hatten,

sondern einfach nur Codierung und nur einzelne Bytes geändert hatten,

nicht die komplette lange Codierung.

Klappt es also mit einer Änderung aller 18 Bytes auf einmal?

Es muss auch mit Änderung der einzelnen Bits funktionieren, wenn nicht dann ist irgendwas anderes faul.

am 19. April 2007 um 18:15

Zitat:

Original geschrieben von Theresias

@obdiide, die gesetzlichen Richtlinien hierzu sind recht wage und werden von den Herstellern ebenso flexibel ausgelegt. Ein echtes Verbot dieser Funktion besteht nicht (sollte jemand es anders kennen würde ich um den entsprechenden Paragraphen der StVO bzw. StVZO bitten), nur wenn die Lautstärke das zumutbare übersteigt wird es rechtlich bedenklich. Beispiel, mein aktuelles Fahrzeug (für den deutschen Markt produziertes Modell, kein Re-Import) wurde ab Werk mit akustischer Verriegelungsquittierung ausgeliefert.

jedem dem es interessiert kann es in den zulassungsvorraussetzungen für kf´z´s nachlesen.

jedem dem es nicht interessiert, der setzt sich eh über solche gesetzte hinweg.

dein fahrzeug ist warscheinlich schon etwas älter, also älter als 1999, mein alter a6 modelljahr ´97 hatte auch noch den quittungston, aber bei allen neufahrzeugen ab ???? (müßte ich jetzt nachsehen, aber ich glaube 1999) ist es laut stvo verboten (es gibt darüber auch recht ausschweifende begründungen, die nachzulesen sind in entsprechenden papieren. diese hier zu veröffentlichen währe eine urheberchts verletzung.

wäre aber auch sinnlos, weil es eh niemanden interessieren würde :-)

Themenstarteram 19. April 2007 um 18:16

Hmh,

und was faul sein könnte ....?

Kannst Du aus der Ferne sicher nicht sagen, schade.

Ich werds beim Händler noch einmal versuchen ...

Zitat:

Original geschrieben von obdiide

jedem dem es interessiert kann es in den zulassungsvorraussetzungen für kf´z´s nachlesen.

Bitte zeig mir den genauen Paragraphen, alles was ich bisher gefunden habe waren unkonkrete Punkte die man wie schon angedeutet flexibel auslegen kann.

Zitat:

Original geschrieben von obdiide

dein fahrzeug ist warscheinlich schon etwas älter...

...wenn du ein Baujahr 10/2006 als "etwas älter Bezeichnest, ich zumindest nicht und das ist auch der Grund warum ich dies hier angeführt habe, das ältere Modelle nicht repräsentativ sind ist mir klar.

Zitat:

Original geschrieben von obdiide

diese hier zu veröffentlichen währe eine urheberchts verletzung.

Du wirst aber zumindest die Nummern der Paragraphen oder auch erweiterten Texte haben unter denen sich die von dir angesprochenen "Papiere" finden. :) Aber unabhängig davon sind Gesetzestexte wohl nur bedingt urheberrechtlich geschützt, wobei es auch dafür öffentliche Ressourcen gibt...

http://bundesrecht.juris.de/stvo/index.html

http://bundesrecht.juris.de/stvzo/index.html

@memmert, die meisten Fehler treten bei den Originaltestern durch Fehlbedienung auf - keine Anschuldigung, nur eine Tatsache.

Zitat:

Original geschrieben von obdiide

jedem dem es interessiert kann es in den zulassungsvorraussetzungen für kf´z´s nachlesen.

(müßte ich jetzt nachsehen, aber ich glaube 1999) ist es laut stvo verboten (es gibt darüber auch recht ausschweifende begründungen, die nachzulesen sind in entsprechenden papieren. diese hier zu veröffentlichen währe eine urheberchts verletzung.

wäre aber auch sinnlos, weil es eh niemanden interessieren würde :-)

Mich interessiert es schon, weil ich den Chirp-Ton freigeschaltet habe. Habe ich mich nun Strafbar gemacht?

Das Chirpen ist kaum lauter, als das Klacken der Schlösser ist.

In jedem Forum wird behauptet, dass das Chirpen als akustische Bestätigung im Strassenverkehr verboten ist.

Habe nur das gefunden:

§ 30 StVO Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.

 

StVZO:

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§35e Türen

(1) Türen und Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß beim Schließen störende Geräusche vermeidbar sind.

§ 55 StVZO

Einrichtungen für Schallzeichen

B. (Fahrzeuge)

III. (Bau- und Betriebsvorschriften)

2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)

 

(1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.

(2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleich bleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1.500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u.a.), die durch Widerhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.

(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein.

(5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

(6) Mofas müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Radlaufglocken und andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht zulässig.

----------------------------------------------------------------

Dieser Paragraph würde schon eher zutreffen:

§ 38b StVZO Anhang verweist auf 74/61/EWG

siehe hier unter 9.9 ff. 9.9.1 und 9.9.2 eine akustische Quittierung ist dort nicht vorgesehen:

9.9 Zustandsanzeige

9.9.1 Zur Bereitstellung von Informationen über den Zustand des AS(scharfgeschaltet, entschärft, Frist für die Alarmbereitschaft, Alarm wurde aktiviert) sind optische Anzeigen innerhalb und außerhalb des Insassenraums zulässig. Die Lichtstärke von optischen Signalen außerhalb des Insassenraums darf 0,5 cd nicht übersteigen.

9.9.2 Ist eine kurzfristige Anzeige von „dynamischen“ Prozessen wie dem Umschalten von „scharfgeschaltet“ auf „entschärft“ und umgekehrt vorgesehen, muß diese gemäß 9.9.1 optisch sein. Eine solche optische Anzeige kann auch durch das gleichzeitige Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger und/oder Innenraumbeleuchtung erfolgen, sofern die Dauer der optischen Anzeige durch die Fahrtrichtungsanzeiger 3 Sekunden nicht übersteigt.

Welcher Paragraph verbietet denn nun das Chirpen?

Hat Theresias Recht?

Kommt eventuell das Bundes-E(I)mmissionsschutzgesetz in Frage?

am 21. April 2007 um 9:47

Zitat:

Original geschrieben von Theresias

 

...wenn du ein Baujahr 10/2006 als "etwas älter Bezeichnest, ich zumindest nicht und das ist auch der Grund warum ich dies hier angeführt habe, das ältere Modelle nicht repräsentativ sind ist mir klar.

tja, dann muß ich dir leider mitteilen das dein fahrzeug (welcher hersteller auch immer) nicht den deutschen gesetzlichen richtlinien entspricht.

gruß

ps: den verweis auf die entsprechenen zulassungsbedingungen muß ich dir leider schuldig bleiben.

Zitat:

Original geschrieben von obdiide

ps: den verweis auf die entsprechenen zulassungsbedingungen muß ich dir leider schuldig bleiben.

Wenn du irgendwann doch mal etwas findest, lass es mich wissen... ;)

am 21. April 2007 um 12:35

Zitat:

Original geschrieben von Theresias

Wenn du irgendwann doch mal etwas findest, lass es mich wissen... ;)

in 4 wochen bin ich wieder in der arbeit und habe zugriff auf nolis

gruß

ps: die stvo verbietet das hupen beim schießen nicht eindeutig. die stvo verbietet aber das führen eines kfz´s im öffentlichen straßenverkehr das keiner gültigen abe entspricht.

das freischalten des tons fürt aber dazu das die abe erlischt , weil in den entsprechenden vda papieren eindeutig geregelt ist das ein verschießen des fahrzeugs nicht akustisch angezeigt werden darf ( genauso wie es untersagt ist xenon scheinwerfer ohne dlwr und sra zu betreiben)

Themenstarteram 21. April 2007 um 13:29

Ich wollte DIESE Diskussion nicht,

und wie immer in solchen Fällen kommt,

wenn die Rennleitung schon nicht mehr als Regulativ zieht,

die Keule "ABE erlischt".

Muss das sein, kann nicht einfach eine Frage beantwortet

werden ohne erhobenen Zeigefinger?

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