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trotz meiner Unschuld erhebt Gegenseite Anspruch an meine Versicherung
Hallo alle zusammen,
mir ist folgendes passiert:
nach einem Verkehrsunfall an dem ich nicht beteiligt oder schuld war, warf mir die Gegenseite trotzdem Verschulden vor, worauf ich vernommen wurde und daraufhin das Verfahrens gegen mich nach § 47 abs.1 OWiG eingestellt wurde.
Für mich war der Fall hiermit zunächst erledigt.
Monate später bekomme ich aber von meiner Versicherung eine Schadensanzeige in der jetzt die Gegenseite Ansprüche an mich bzw. meine Versicherung stellt.
Jetzt meine 2 Fragen:
1.Wie kann es sein, dass obwohl die Bußgeldstelle das Verfahren gegen mich eingestellt hat, noch Ansprüche an mich erhoben werden?
2.Was kann jetzt noch alles auf mich zukommen?
Hat jemand vielleicht schon mal ähnliches erlebt oder kennt sich ein wenig mit sowas aus`?
Ich bin für jede Meinung dankbar.
Danke schonmal vorab
lg andy
Beste Antwort im Thema
Hi,
das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Es gibt viele Gründe, warum die Verwaltungsbehörde ein Verfahren nach § 47 I OwiG einstellen kann.
Daraus kann man aber nicht ableiten, dass deswegen keine zivilrechtlichen Ansprüche bestehen.
Auch wenn Dein Verhalten straf- oder ordnungsrechtlich nicht verfolgt wird, kann es Schadensersatzansprüche auslösen.
Bedenke, dass Du sogar völlig ohne dass man Dir ein Verschulden vorwerfen kann, nur aus der Betriebsgefahr haften kannst.
Wenn Deine Versicherung Angaben von Dir haben will, beantwortest Du am besten gleich alles wahrheitsgemäß:
Der größte Fehler, den Du machen kannst, ist, falsche oder gar keine Angaben zu machen.
Die Versicherung wird dann nach Aktenlage die Ansprüche regulieren und Dich in Regress nehmen.
Nur mit vernünftigen Informationen kann der Versicherer unberechtigte Ansprüche abwehren.
Gruß
Hafi
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36 Antworten
Hi,
das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Es gibt viele Gründe, warum die Verwaltungsbehörde ein Verfahren nach § 47 I OwiG einstellen kann.
Daraus kann man aber nicht ableiten, dass deswegen keine zivilrechtlichen Ansprüche bestehen.
Auch wenn Dein Verhalten straf- oder ordnungsrechtlich nicht verfolgt wird, kann es Schadensersatzansprüche auslösen.
Bedenke, dass Du sogar völlig ohne dass man Dir ein Verschulden vorwerfen kann, nur aus der Betriebsgefahr haften kannst.
Wenn Deine Versicherung Angaben von Dir haben will, beantwortest Du am besten gleich alles wahrheitsgemäß:
Der größte Fehler, den Du machen kannst, ist, falsche oder gar keine Angaben zu machen.
Die Versicherung wird dann nach Aktenlage die Ansprüche regulieren und Dich in Regress nehmen.
Nur mit vernünftigen Informationen kann der Versicherer unberechtigte Ansprüche abwehren.
Gruß
Hafi
Hafi545
Vielen Dank für Deine schnelle Antwort.
also wenn ich es richtig verstanden habe, dann geht es also nur um die Schadensregulierung zwischen den Versicherungen.
Ich wurde bereits Wochen nach dem Unfall auf der Polizei vernommen, ebenso meine Beifahrerin, daraufhin erfolgte die Einstellung des Verfahrens.
Der Versicherung wurde der Vorgang von mir bereits geschildert und die Einstellungsmitteilung beigelegt.
Wie sieht das ganze denn aus, wenn die Versicherung und die Gegenseite sich nicht einigen können, geht das ganze dann vor Gericht? (damit sind ja erhebliche Kosten verbunden und ob das Gericht einem dann auch Recht gibt ist auch noch mal ein anderer Schuh).
Lg andy
Klar kann das dann vor Gericht gehen, aber die Kosten und die Führung des Verfahrens übernimmt deine Versicherung. Da hast du keine Probleme oder Kosten durch.
Ich frag mich nur, wie du an dem Vorgang nicht beteiligt und auch nicht schuldig sein kannst?
Vieleicht ist der Fahrer der die Ansprüche gegen dich stellt auch ein bissl Wirr im Kopf. Hab da schon einge lustige Gerichtsverfahren erlebt, wo der Richter auch schon nicht mehr wusste was er dazu sagen sollte und außer jede Menge Zeit und Ärger auch noch jede Menge Kosten auf den Kläger zugekommen sind. Aber so ist das halt im Rechtsstaat. Hier kann jeder jeden verklagen und sei es doch so schwachsinnig und erfolglos.
Also einfach Angaben machen und die Sache laufen lassen. Wie schon erwähnt kann ein Ordnungsamt keine Unschuld feststellen. Dafür bedarf es eines Gerichtes...
Gruß
Krypton
auch dir vielen dank für deine antwort.
also, bedeutet das eingestellte verfahren von der bußgeldstelle, eigentlich gar nichts, außer vielleicht das ich kein bußgeld bekomme von dort.
oh mann, ist das alles so lästig.
und ja.... w enn der typ so denkt wie er auto fährt, dann ist er mit sicherheit wirr im kopf.
was ich aber eher annehme ist, das er ganz einfach einen grund sucht um zu erklären warum er eine vollbremsung auf der autobahn gemacht hat und die kosten von jemandem erstattet bekommen will.
ich bin ganz normal auf der einfädelungsspur gefahren und als ich nicht auffahren konnte, habe ich am ende angehalten.
und der sehr junge fahrer hat warscheinlich einfach gedacht, "hilfe, fährt der jetzt raus? was soll ich denn jetzt machen?" und ist dann vor lauter panik stehengeblieben. und ihm einer hinterndrauf.
dann hat er ausgesagt, ich wäre ihm vors auto gefahren! und so wurde ich beschuldigter.
Nur, wie soll das gehen ohne das ich ihn berührt habe? und dann bin ich anschließend wieder auf den einfädelungsstreifen gefahren und habs auto dort hingestellt, oder wie?
oh mann....
Also am Ende der Beschleunigungsspur anhalten geht ja mal GARNICHT! Oh gott, wie ich mich über solche Leute aufrege... Wenn es keine Standspur gibt und die Beschleunigungsspur zuende ist, Ok, aber sonst kann man doch wohl ein paar Meter auf dem Standstreifen weiterfahren...
Zu dem Fall selbst: ich wurde vor einigen Jahren auch mal von einem Fahrer beschuldigt, seinen Unfall (auf gerader Strecke, Landstraße!) verursacht zu haben. OWI-Verfahren wurde nach meiner schriftlichen Aussage auch eingestellt, dachte ich wäre damit raus. Ich habe seinen Unfall einfach nur im Rückspiegel gesehen und habe dann umgedreht, um zu helfen, Polizei und Rettungswagen zu rufen und so...
Mein Versicherer hat erstmal gezahlt ohne mir davon was mitzuteilen, ich wurde aber nicht hochgestuft. Nach 2 Jahren, in denen mein Haftpflichtversicherer mit einem Anwalt zusammen gegen die unberechtigten Ansprüche des Anderen vorgegangen ist, musste ich dann mit einem Anwalt zur Unfallstelle, es wurde alles nochmal besprochen, vom Gericht wurde auch ein unabhängiges Gutachten in Auftrag gegeben, und beim Gerichtstermin haben die Berechnungen und das Gutachten auch eindeutig belegt, dass die Version des Unfallfahrers (ich soll ihn beim Überholen geschnitten haben, als er aber den Unfall gebaut hat war ich schon 500 m weiter, habe ihn auch vorher nicht geschnitten!) so nicht stimmen kann. Er durfte dann das Geld, was er von meiner Versicherung bekommen hat, auch noch zurückzahlen....
Mich hat das ganze keinen Cent gekostet, denn ein Haftpflichtversicherer hat auch die Aufgabe, unberechtigte Ansprüche notfalls auch gerichtlich abzuwehren.
Gruß, Jens
Zitat:
Original geschrieben von BadHunter
Also am Ende der Beschleunigungsspur anhalten geht ja mal GARNICHT!
Würde sich vielleicht dazu mal ein Fahrlehrer oder sonst Kundiger äußern (Verwendung der Standspur als verlängerte Beschleunigungs-/Einfädelspur, wenn Einfädeln bis zum Ende der Beschleunigungsspur ohne Behinderung oder gar Gefährdung des fließenden Verkehrs nicht möglich ist)?
Zitat:
Original geschrieben von BadHunter
Also am Ende der Beschleunigungsspur anhalten geht ja mal GARNICHT! Oh gott, wie ich mich über solche Leute aufrege... Wenn es keine Standspur gibt und die Beschleunigungsspur zuende ist, Ok, aber sonst kann man doch wohl ein paar Meter auf dem Standstreifen weiterfahren...
Da gabs schon mal einen laaangen Thread dazu:
http://www.motor-talk.de/.../...-der-beschleunigungsspur-t1676730.html
Auf Seite 2 werden dann auch Quellen genannt. Einmal hätte man anhalten müssen, einmal nicht....
ähm, ich denke aber auch wirklich das es zu diesem thema schon lange diskussionen gibt und schon viel dazu gesagt wurde. nach stvo muss mann eigentlich anhalten am ende eines streifens, wenn mann sich nicht einordnen kann.
allerdings ist es natürlich schwieriger aus dem stand raus auf die autobahn aufzufahren, aber in bestimmten situationen ist mann einfach dazu gezwungen.
in meinem fall konnte ich nur anhalten, da es keinen weiterführenden standstreifen gab und ich mich auch nicht einordnen konnte, da das auf der autobahn fahrende auto fast paralell zu mir gefahren ist und mir gar keine möglichkeit gab, mich einzuordnen. bis er dann auf der autobahn stehenblieb und ihm dann einer aufgefahren ist.
es geht aber eigentlich überhaupt nicht um die frage ob man jetzt anhalten soll am ende einer einfädelungsspur oder nicht.
Zitat:
Original geschrieben von andy.
es geht aber eigentlich überhaupt nicht um die frage ob man jetzt anhalten soll am ende einer einfädelungsspur oder nicht.
Doch, genau darum wird es letztlich gehen.
Denn der Fahrer auf der Autobahn muss Dir weder eine Lücke lassen, noch seine Geschwindigkeit anpassen, damit Du (oder jemand anders) auffahren kann.
Der Auffahrende muss seine Geschwindigkeit so anpassen, dass er eine Lücke findet.
Tut er dies nicht oder setzt sonst eine Ursache dafür, dass der Verkehr auf der Autobahn gestört wird, ist er ruckzuck in der Mithaftung, selbst wenn er strafrechtlich nicht belangt wird.
Und das war je Deine Frage, oder nicht?
Thema "Anhalten": Ich hab gestern hier mal rumgeschaut und war sehr überrascht, als ich die Entscheidung gefunden habe, wonach der Einfädelnde anzuhalten hat, wenn er es nicht auf die Bahn schafft.
Ich wüsste gerne, ob das eine "ausreißer Entscheidung" war oder ob es da wirklich eine gefestigte Rechtsprechung dazu gibt.
Müsste ich mal in den StVO-Kommentar schauen, wenn ich dran denke.
Mein Fahrlehrer hat mir jedenfalls beigebracht, dass man im Zweifel besser ein paar Meter über die Standspur fährt als anzuhalten. Das ist allerdings schon viele Jahre her und ich bin seitdem immer "richtig" auf die Bahn gekommen...
Gruß
Hafi
Mir wurde es vom Fahrlehrer und einem Jus-Studenten (ja mit Vorsicht zu genießen ich weiß) so gesagt: Rechtlich müsste man anhalten am Ende des Beschleunigungsstreifens, der gesunde Menschenverstand sagt aber weiterfahren (sofern möglich) und später einfädeln. Den auf der BAB fahrenden ist in jedem Fall Vorrang zu gewähren!
Zitat:
Original geschrieben von ThePilot
Den auf der BAB fahrenden ist in jedem Fall Vorrang zu gewähren!
Müsste vielleicht noch ergänzt werden:
Das eigene Verhalten ist eindeutig so einzurichten, dass der auf der BAB Fahrende nicht die berechtigte Sorge haben muss, der Auffahrende würde dieses Vorrangrecht in irgendeiner Weise missachten und deshalb zu Brems- oder Ausweichmanövern veranlasst wird. Ich nehme an, der TE hat sich eindeutig so verhalten.
Er hat also nicht die Situation falsch eingeschätzt . Das heißt, es gab weder ein Wettrennen noch hat er vergeblich versucht, Überschussgeschwindigkeit zu gewinnen, um dann - als dies nicht gelang - hart abzubremsen, welche Entscheidung der Kontrahent nicht vorhergesehen hat und deshalb reagierte. So war es also nicht, aber in dieser Richtung wird die Argumentation der Gegenseite wohl laufen. Wie ich den TE aber verstehe, hat der Kontrahent ihm die Vorfahrt überlassen, wie man das an normalen Einmündungen mitunter aus verschiedenen Gründen tut. Das darf auf der BAB natürlich nicht sein.
Wenn ich mich allerdings darauf verlassen und mein Vorfahrtsrecht uneingeschränkt in Anspruch nehmen würde, würde ich keine 50 km auf der BAB überleben (die Regel ist gnaden- und rücksichtsloses Reindrängeln - auch über die Standspur - unter Inkaufnahme, dass der Vorranghabende seine Geschwindigkeit - oft durch heftigen Tritt auf die Bremse - verringern muss - zumindest um einen auch nur angedeuteten Sicherheitsabstand wiederherzustellen).
Eventuell sollte man erst mal lesen, was der TE wirklich geschrieben hat, bevor man sich in wüste Spekulationen gibt:
Zitat:
Original geschrieben von andy.
ich bin ganz normal auf der einfädelungsspur gefahren und als ich nicht auffahren konnte, habe ich am ende angehalten.
und der sehr junge fahrer hat warscheinlich einfach gedacht, "hilfe, fährt der jetzt raus? was soll ich denn jetzt machen?" und ist dann vor lauter panik stehengeblieben. und ihm einer hinterndrauf.
dann hat er ausgesagt, ich wäre ihm vors auto gefahren! und so wurde ich beschuldigter.
Nur, wie soll das gehen ohne das ich ihn berührt habe? und dann bin ich anschließend wieder auf den einfädelungsstreifen gefahren und habs auto dort hingestellt, oder wie?
der TE ist also nach eigenen Angaben nicht auf die Autobahn aufgefahren, hat niemanden behindert, und es ist ihm auch niemand hinten raufgefahren. Die Fahrer auf der BAB brauchten weder bremsen noch Lücken lassen noch sonstwie irgendwie reagieren. Der TE mag nicht mal die Situation falsch eingeschätzt haben - es gibt Auffahrten, bei denen es keine andere Wahl gibt, als bei viel Verkehr und rücksichtsloser Fahrweise der auf der BAB fahrenden Verkehrsteilnehmer am Ende(!) der Auffahrt anzuhalten, um eine (genügend grosse) Lücke im Verkehr abzuwarten.
Wenn dann jemand auf der BAB bremst, dan hat derjenige die Situation evtl. falsch eingeschätzt, aber nicht der Nicht-Auffahrende. Und wenn demjenigen dann ein anderes Fahrzeug auffährt, hat letzterer nicht nur die Situation falsch eingeschätzt, sondern auch noch mangelnden Sicherheitsabstand eingehalten.
Aber dem Nicht-Auffahrenden kann hier kein Vorwurf gemacht werden - egal. washier alles geschrieben wird.
Zitat:
Original geschrieben von HJOrtmann
Eventuell sollte man erst mal lesen, was der TE wirklich geschrieben hat, bevor man sich in wüste Spekulationen gibt:........Aber dem Nicht-Auffahrenden kann hier kein Vorwurf gemacht werden - egal. washier alles geschrieben wird.
Das sollte man nicht nur eventuell, sondern immer und recht genau. Ich habe den TE dahingehend missverstanden, dass der Kontrahent (bzw. dessen Versicherung) Ansprüche stellt. Sie werden nicht umhin kommen, diese auch zu begründen. Wir waren nicht Zeuge und ob es welche gibt, schreibt der TE nicht.
Seine Versicherung wird die Begründung für den Anspruch prüfen, mit anderen Aussagen und Daten zum Vorgang abgleichen und dann entscheiden, ob sie den Anspruch ganz oder teilweise befriedigt oder nicht und - falls es kein Einvernehmen gibt - das Prozessrisko abschätzen.
um noch mal etwas genauer auf die situation einzugehen:
der auffahrstreifen auf dem ich mich befand, war sehr kurz und an dessen ende befand sich kein weiterführender standstreifen.
weiterhin war die kurve vor der auffahrspur sehr eng, also konnte ich nicht mit großer geschwindigkeit das auf der BAB fahrende auto ausbeschleunigen.
also wollte ich mich ursprünglich hinter dem besagten fahrzeug einordnen und habe meine geschwindigkeit verringert. das hätte auch alles so geklappt wenn das der fahrer nicht seine geschwindigkeit immer genau der meinen angepasst hätte, bis er dann letztendlich stehenblieb.
wohlgemerkt: mitten auf der autobahn. hätte er von seinem vorfahrtsrecht gebrauch gemacht und wäre einfach weitergefahren, wäre gar kein problem entstanden.
ich hätte mir danach schon eine lücke gesucht um auf die BAB aufzufahren.
aber die argumentation der gegenseite geht natürlich in die richtung, er hätte die vollbremsung machen müssen, weil ich angeblich versucht hätte vor ihm auf die autobahn zu fahren und ihm somit die vorfahrt zu nehmen.
und gerade das habe ich nicht getan! auch die polizei die meine aussage aufgenommen hat, war der meinung das mein verhalten völlig in ordnung war. ich habe keinen einfluss darauf, wenn jemand auf der autobahn stehenbleibt, weil er meint einem auto das auffahren will, vorfahrt gewähren zu müssen.