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Tüv abgelaufen Anzeige

Themenstarteram 21. August 2010 um 19:57

Hallo Miteinander!

Hoffe auf meine Frage gibt es eine gute Antwort!

Also: Ich habe eine 50 Jahre alte BMW R 25/2 ! Die Maschine hätte im August 2006 zum TÜV gemusst, da aber im Juni 2006 die Lichtmaschine und das Getriebe kaputt ging, konnte ich natürlich nicht zum TÜV!

Habe über Jahre keine bezahlbaren Originalersatzteile bekommen und mich anfang Juli 2010 entschieden die Maschine vorübergehend still zu legen !

Nach ca. 1 Woche bekam ich vom Ordnungsamt der Stadt Duisburg ein Anhörungsbogen mit dem Hinweis das der TÜV mehr als 8 Monate abgelaufen ist und wollen von mir 83 € plus 2 PUNKTE in Flensburg!

Habe denen den Sachverhalt geschildert, aber die haben meine Einlassung als nicht Entlastend zurückgewiesen!

Noch als Einschub: das demontierte Motorrad stand/steht in einer verschlossenen Garage an einer Privatstraße-ergo-natürlich wurde das Krad seit den Defekten niemals -und schon garnicht im öffentlichen Verkehr bewegt

Diesen Sachverhalt können einige Leute bezeugen!

Ich komm mir mehr als ungerecht behandelt vor und möchte die Sache nun vor Gericht klären lassen!!!

HABE ICH AUSSICHT AUF ERFOLG ?

Gruß aus Duisburg-Casialex

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17 Antworten

Nein keine Chance, du musst auch wenn das Teil zugelassen ist und komplett zerlegt im Keller gammelt deiner Pflicht der HU nachkommen, wie auch immer. Wenn dir das aufgrund des Defektes eben nicht möglich ist, hättest du das Motorrad abmelden müssen, bzw musst du eben jetzt mit dem Bußgeld und den Pünktchen leben.

§29 Abs. 1 StVZO

Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. …

Ist aber kein Thema für den Versicherungsbereich, kann das mal wer verschieben?

Sorry, in dubio pro reo.

Nach Deiner Logik bzw. dem zugrundeliegendem Umkehrschluss nimmt auch jedes nicht zugelassene Fahrzeug am Verkehr teil, weil es einfach "denkbar" ist. Das kann nicht sein.

Die Freaks haben nachzuweisen, daß das Bike im Straßenverkehr ohne gültige HU bewegt wurde. Ist diese Art der Rasterfahndung überhaupt zulässig?

1. wieso Rasterfahndung?

2. muss das Motorrad ja mit abgelaufener HU irgendwie zur Prüfstelle gelangt sein.

3. abgemeldete Fahrzeuge haben keine Zulassungspflicht solange sie eben nicht auf öffentlicher Straße bewegt werden, sobald diese aber auf der Straße wären, sind sie auch wieder zulassungspflichtig. Ist ein Fahrzeug zugelassen, hat man eben auch diverse Pflichten zu erfüllen.

am 22. August 2010 um 6:53

Zu 1) Ganz einfach. Es wurde bei der Abmeldung des Fahrzeuges geschaut, wann das Fahrzeug das letzte mal bei einer HU war. Ich wüsste nicht, warum diese Information für den Abmeldevorgang relevant sein sollte. Da dies ein ganz normaler Abmeldevorgang war, stellt sich schon die Frage, was da so pauschal alles für Daten abgefragt werden. Und nicht nur, dass das Datum dort auftaucht, sondern das auch automatisch ein Verfahren eingeleitet wird, ist höchst bedenklich.

Zu 2) Wieso zur Prüfstelle? Das Fahrzeug sollte abgemeldet werden, weil eh keine Ersatzteile zu beschaffen sind. Als das Fahrzeug zum letzten mal bei der HU war, hat es die Plakette erhalten. Langsam bestätigt sich mein Verdacht, dass sehr viele Falschaussagen hier bei MT darauf beruhen, dass die Leute nur ihre eigenen Texte richtig lesen und die Texte von Anderen einfach nur schnell überflogen werden (wenn überhaupt).

@TE:

Ich glaube aus der Nummer kommst du nicht raus. Solange das Fahrzeug angemeldet ist, muss es zur HU. Egal ob es am Strassenverkehr teilnimmt, oder ob du es im Garten vergräbst. Dir muss auch nicht nachgewiesen werden, dass du das Fahrzeug im öffentlichen Strassenverkehr benutzt hast. Es reicht die Tatsache, dass du es hättest tun können. Für die regelmäßige HU bist du vom Zeitpunkt der Anmeldung bis zum Tag der Abmeldung verantwortlich.

Mfg Zille

kaum ein Straßenverkehrsamt interessiert ob der Hobel bei der Abmeldung noch eine gültige HU hat, aber Duisburg ist dafür bekannt, hatte mal ne lof-Zugmaschine welche 23 Jahre in einer Scheune stand natürlich angemeldet und 23 Jahr HU überfällig^^, der neue Besitzer wollte vor Ummeldung neuen TÜV haben damit er nicht Punkte und Geldstrafe zahlen musste, er war anscheinend schlauer wie du! Und ich konnte 2 Prüfungen machen, das Teil war technisch in Ordnung.

du hast leider keine Chance, Duisburg hat damit Erfahrungen und wird das nicht ohne weiteres machen! Lern was drauß fürs nächste mal und immer ordendlich zum TÜV fahren.

@TE

Du bist als Halter des Fahrzeugs deinen Halterpflichten nicht nachgekommen, dies fiel dem Amt auf und zockt dich nun ab, fertig.

Duisburg scheint in jeder Hinsicht ein gefährliches Pflaster zu sein.

Was ist, wenn man die abgelaufene Plakette vor der Abmeldung selbst abkratzt und den Fahrzeugschein verloren hat? ;)

das habe ich mal beim Verkauf einer GSX-R gemacht von Krefeld nach Duisburg verkauft, war da noch nicht beim TÜV tätig, ich dachte mir da das Krad noch angemeldet ist, dass der Käufer schnell die Ummeldung macht (echt eine beknackte Idee)! Das Problem ist HU-Plakette ab = verkehrsunsicher^^

die Dame vom Amt wollte das Krad nicht ummelden, obwohl ich den Hobel mit frischem TÜV verkauft habe war 1 Tag alt, der neue Besitzer musste den Prüfer anrufen, welcher der Dame vom Amt erklärt hat, dass das Krad nicht verkehrsunsicher ist!

beim TE haben die es über den HU-Stempel im Fz.-Schein bemerkt nicht über die Plakette!

Normalerweise muss man die Kennzeichen bei der Abmeldung zum Entstempeln mitbringen, wobei auch die abgelaufene HU auffallen könnte. Daher die "Idee" mit dem Abkratzen. Die Einstufung "ohne Plakette = verkehrsunsicher" sollte egal sein, da es um eine Abmeldung geht und das Fahrzeug daher sowieso von der Straße verschwinden muss.

bei der GSX-R war es eine Ummeldung, wenn ich was anmelde und noch alte Kennzeichen habe kommt der alte Rotz immer schän sauber weg also alte Zulassungsplakette und HU/ggf. AU Siegel, in Krefeld juckt das niemanden! In Duisburg ticken die Uhren halt anders^^

Zitat:

Original geschrieben von der-schrittmacher

 

2. muss das Motorrad ja mit abgelaufener HU irgendwie zur Prüfstelle gelangt sein.

Nein. Wenn Du den Eröffnungbeitrag noch mal lesen würdest.

Dort steht:

Zitat:

... das demontierte Motorrad stand/steht in einer verschlossenen Garage an einer Privatstraße-ergo-natürlich wurde das Krad seit den Defekten niemals -und schon garnicht im öffentlichen Verkehr bewegt ...

Um ein KFZ abzumelden bedarf es keiner Vorführung.

Ich halte deshalb die Punkte sowie das Bußgeld evtl. für anfechtbar.

Kommt darauf an, was im Gesetzestext steht.

 

am 22. August 2010 um 15:47

Anfechten kann man alles. Zahlen muss der TE trotzdem. Wie schon weiter oben geschrieben: Fahrzeug angemeldet bedeutet Fahrzeug muss regelmäßig zur HU. Da gibts nichts dran zu rütteln.

Mfg Zille

In der zitierten Norm steht aber: Fahrzeuge im Sinn des § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

Und dieser wiederum stellt ab auf: [...] Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. [...]

Da das Bike schon dem Anschein nach nicht auf öffentlichen Straßen bewegt wurde, kann es auch kein Fahrzeug im Sinne dieses § gewesen sein.

Vermutlich kommen sie dann aber mit "nicht unverzüglich abgemeldet" oder sowas in der Richtung...

am 22. August 2010 um 17:00

Es ist wurscht ob es im öffentlichen Strassenverkehr bewegt wurde oder in Einzelteilen im Keller liegt. Angemeldet bedeutet auch, dass es regelmäßig untersucht werden muss. Ausnahme:

Zitat:

StVZO Anlage VIII

2.7 Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind.

Hier läuft alles korrekt. Entscheidend ist die rechtlich zulässige Benutzung, nicht die tatsächliche (Bay VRS 62 386).

Mfg Zille

Dann hat der TE wohl schlechte Karten.

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