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TÜV am Auto abgelaufen und jetzt post vom landratsamt

Themenstarteram 28. April 2009 um 15:12

Hallo erstmal,

heute habe ich von meinem zuständigen Landratsamt ein Schreiben bekommen. In dem steht, dass ich den Mängel (TÜV) innerhalb von 20

Tagen abzustellen habe.

ABER: 1. Ich habe bisher keine Mängelkarte erhalten, von der im Schreiben die Rede ist.

2. Der Mängel ist am 27.04. festgestellt worden, aber an diesem Tag bin ich oder sonstwer garnicht mit dem Fzg. gefahren.

3. und das wichtigste: Das Auto wird seit geraumer Zeit nicht mehr gefahren und steht auf einem PRIVATSTELLPLATZ!! Also warum zum Geier soll ich TÜV machen?

Das Auto wurde und wird nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt!

Ich nehme mal an, ein lieber Nachbar wird eine Anzeige gemacht haben.

 

Wie soll ich vorgehen?

MfG

Beste Antwort im Thema
am 30. April 2009 um 9:14

Also, ich resümiere:

 

Wenn ich auf meinem Anwesen ein KFZ ohne gültige HU abstellen, dann darf ich das nur wenn ich zuvor einen Zaun aus Hasendraht um dieses errichte, damit Unbeteiligte nicht durch das KFZ gefährdet werden.

 

Da stellt sich mir doch folgende Frage:

 

Wer, zur Hölle, denkt sich eigentlich all diese unfaßbar schwachsinnigen Gesetze aus? Wer bezahlt eigentlich die Geistesgrößen, die sich diesen Unsinn ausdenken? Und wovon? Dazu kommen dann noch diejenigen die diese Gesetze überwachen, sanktionieren etc. pp.

 

Man stelle sich einmal vor all diese Personen würden einer sinvollen Tätigkeit zugeführt, blühende Lanschaften im Osten wie im Westen wären das unweigerliche Resultat...

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Zitat:

Original geschrieben von stan4

Hallo erstmal,

heute habe ich von meinem zuständigen Landratsamt ein Schreiben bekommen. In dem steht, dass ich den Mängel (TÜV) innerhalb von 20

Tagen abzustellen habe.

ABER: 1. Ich habe bisher keine Mängelkarte erhalten, von der im Schreiben die Rede ist.

2. Der Mängel ist am 27.04. festgestellt worden, aber an diesem Tag bin ich oder sonstwer garnicht mit dem Fzg. gefahren.

3. und das wichtigste: Das Auto wird seit geraumer Zeit nicht mehr gefahren und steht auf einem PRIVATSTELLPLATZ!! Also warum zum Geier soll ich TÜV machen?

Das Auto wurde und wird nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt!

Ich nehme mal an, ein lieber Nachbar wird eine Anzeige gemacht haben.

 

Wie soll ich vorgehen?

MfG

Den Mangel herausfinden und beheben, wenn er vorhanden ist. Wenn der Wagen zugelassen ist, dann muß er gültige HU und AU haben, deswegen ist es schnuppe, ob der Wagen bewegt wird oder

nicht.

Und du mußt nicht fahren, damit der Mangel auffällt. Kann ja durchaus ein Knollenschreiber den Wagen im Stand betrachtet und etwas gefunden haben. Ist der Stellplatz zugänglich oder abgesperrt?

Themenstarteram 28. April 2009 um 16:04

Der Wagen steht in einer nicht öffentlichen Tiefgarage, also nix mit Knöllchenschreiber.

Da wird mich ein eifriger Gesetzeshüter beim Amt gemeldet haben.

am 28. April 2009 um 16:26

Ja vor allem hätte derjenige auch recht nah am Auto stehen müssen, um auch zu sehen, das die Plaketten abgelaufen sind. Sehr suspekte Sache...vor allem wenn du keine Mängelkarte bekommen hast. Man sollte schon wissen, welche Mängel man beheben soll...

Zitat:

Original geschrieben von polo_mausi

Ja vor allem hätte derjenige auch recht nah am Auto stehen müssen, um auch zu sehen, das die Plaketten abgelaufen sind. Sehr suspekte Sache...vor allem wenn du keine Mängelkarte bekommen hast. Man sollte schon wissen, welche Mängel man beheben soll...

Weiß er doch jetzt und hat 20 Tage, zum TÜV zu fahren oder den Wagen abzumelden, wenn er ja eh nicht gebraucht wird...

Jungs sein Mangel ist, das die HU abgelaufen ist!!!!

Ist die Tiefgarage abgeschlossen? Öffentlicher Verkehrsraum ist alles was von anderen befahren werden kann und nicht ob es privat ist oder nicht!

Auch eine Privateinfahrt, ist öffentlicher Verkehrsraum!

Wird dich wohl jemand angeschissen haben, aber dann sollte der Zeuge genannt wurden sein, sonst kommt jemand z.B. Ordnungsamt raus und prüft den Sachverhalt, wenn die Jungs irgendwann in die Tiefgarage gekommen sind, wenn sie mal auf war, ist das rechtens! Mit der Mangelkarte ist natürlich unglücklich, das du keine erhalten hast.

Themenstarteram 28. April 2009 um 16:43

Der einzigste Mangel ist, der in dem Schreiben erwähnt wird, das HU abgelaufen ist. Aber da es eine abgesperrte Privat-Tiefgarage ist, bin ich der Meinung, dass es keinem was angeht, was so auf meinem Stellplatz rumsteht. Ich hätte die Nummerschilder abschrauben sollen...:(

am 28. April 2009 um 16:43

Dein TÜV ist aber nicht erst seid gestern abgelaufen.

Denn wenn man von dort Post bekommt, denn aus dem Grund, das Dein Wagen angemeldet ist und kein TÜV hat.

Sobald ein Wagen angemeldet ist, muss dieser auch gültige HU/AU haben.

Egal ob der in einer Garage eingeschlossen ist, oder frei an der Strasse steht.

Ganz einfach ist dies.

Wenn Du den Wagen jetzt nicht abmeldest, oder zum TÜV bringst bekommst eine Menge ärger.

es gibt Fahrzeughalter, welche ein Auto abgemeldet haben wo die HU/AU abgelaufen ist, auch direkt Vorort beim Amt Probleme gekommen haben^^ sehen aber nicht alle Ämter so streng!

ein Auto ohne Kennzeichen gehört auf ein nicht zugängliches dem öffentlichen Verkehr nicht zugängliches Grundstück, dies ist wohl die Tiefgarage nicht^^

wo liegt das Problem die Karre tüven zu lassen?

Zitat:

Original geschrieben von Schyschka

 

wo liegt das Problem die Karre tüven zu lassen?

:D Möglicherweise darin das ihn der Tüv nicht mehr auf eigener Achse vom Hof lassen würde?

Wenn das Auto ok ist sollte nichts dagegensprechen man eine Stunde zu investieren und beim Tüv vorbeizuschauen.

doch, auf nem einachsigen Pkw Anhänger oben drauf^^

Themenstarteram 28. April 2009 um 18:04

Zitat:

wo liegt das Problem die Karre tüven zu lassen?

Da gibts kein Problem, nur missfällt mir, dass man mir vorschreibt, was ich auf privatem Raum zu tun habe.

Zitat:

ein Auto ohne Kennzeichen gehört auf ein nicht zugängliches dem öffentlichen Verkehr nicht zugängliches Grundstück, dies ist wohl die Tiefgarage nicht

Ist sie sehr wohl.

Es gibt 3 Leute in meiner Tiefgarage mit Sommer und Winterauto.

Das eine ist jeweils 6 Monate abgemeldet, ohne Kennzeichen.

 

 

 

Zitat:

 

Ist sie sehr wohl.

Es gibt 3 Leute in meiner Tiefgarage mit Sommer und Winterauto.

Das eine ist jeweils 6 Monate abgemeldet, ohne Kennzeichen.

Und das ist der kleine aber feine Unterschied. Abgemeldet.

Angemeldetes Kfz hat HU und AU zu haben. Siehe mal in der StVZO nach. Da ist das alles schön beschrieben.

Und dabei spielt es absolut keine Rolle, wo die Kiste steht.

wenn es eine Tiefgarage ist, wie ich sie kenne, dann können dort Verkehrsteilnehmer einfahren, also öffentlicher Verkehrsraum, da dein Auto angemeldet ist, spielt es eh keine Rolle, du musst die HU/AU Fristen einhalten, so läuft dies einfach.

Wenn du z.B. 1 Jahr drüber bist, den Hobel raussetzt und auch zum TÜV fahren willst, dich ver kontrolliert wäre die Strafe auch gerechtfertigt, sehe es doch mal so!

Und das dir missfällt oder nicht interessiert niemanden, da die Allgemeinheit und damit der Straßenverkehr und die Sicherheit und das Recht auf körperliche Unversehrtheit anderer darüber stehen!

Ich habe mal nen Traktor mit 21 oder 23 Jahren überzogener HU abgenommen, der Besitzer wurde nicht erwischt und du sofort so ist das Leben halt, hart und ungerecht^^

finde den Menschen heraus und brate ihm eins über in der verschlossenen Tiefgarage^^

am 28. April 2009 um 19:12

Zitat:

ein Auto ohne Kennzeichen gehört auf ein nicht zugängliches dem öffentlichen Verkehr nicht zugängliches Grundstück, dies ist wohl die Tiefgarage nicht^^ 

Abgrenzung zwischen faktisch öffentlichem Verkehrsraum und reinem Privatgelände

?? Kriterien für die Annahme faktisch öffentlichen Ver-kehrsraumes:

Bei Vorliegen eines dieser Kriterien liegt faktisch öf-fentlicher Verkehrsraum vor (vgl. auch Schurig, StVO, 11. Auflage 2002, § 1 StVO, Anm. 2.1):

?? Die Fläche ist einem unbestimmbaren Personen-kreis (jedermann) zugänglich und wird auch so genutzt.

?? Der Verfügungsberechtigte duldet die Benutzung durch die Allgemeinheit (jedermann).

?? Kriterien für die Annahme eines reinen Privatgelän-des:

Bei Vorliegen dieser Kriterien handelt es sich um reines Privatgelände (vgl. auch Schurig, StVO, 11. Auflage 2002, § 1 StVO, Anm. 2.1):

?? Die Fläche ist nur einem beschränkten und na-mentlich bestimmbaren Personenkreis vorbe-halten und wird auch nur von diesem genutzt, wobei der Wille des Verfügungsberechtigtennach außen deutlichzum Ausdruck kommen muss (z.B.: Schild „Privatgelände“; Zaun; Tor).

?? Der Verfügungsberechtigte duldet keine Benut-zung (Durchführung von Kontrollen) durch die Allgemeinheit (jedermann).

Ist das Privatgelände entsprechend gekennzeichnet und sorgt der Verfügungsberechtigte durch Kontrollen dafür, dass die Nutzung auf einen eng umrissenen Personen-kreis beschränkt bleibt, ändert die gelegentliche Benut-zung durch Unbefugte nichts an der Nichtöffentlichkeit (vgl. Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 17. Auflage 2002, § 1 StVO, Rdnr. 19).

 

 

 

Deshalb bin ich der Meinung,das eine private Tiefgarage nicht öffentlich zugänglich ist.Denn ich glaube nicht das jedermann dort parken kann/darf.

 

 

Gruß,micha

 

 

 

 

 

 

 

 

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