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TÜV Gutachten nach §19 (2) älter als 18 Monate !?
Hallo,
ich habe vor 6 Jahren einen Umbau an meinem Fahrzeug vornehmen lassen, wonach eine positive Begutachtung nach §19 (2) / 21 StVZO durchgeführt wurde. Dieses Gutachten beinhaltet folgenden Wortlaut "Bitten lassen Sie duch die zuständige Zulassungsstelle die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erteilen". Das dies mit einer Frist verbunden ist oder gar unverzüglich zu erfolgen hat war dem Gutachten nicht zu entnehmen.
Lange Rede kurzer Sinn, bis heute ist keine Eintragung in die Fahrzeugpapier erfolgt, ich habe das Gutachten immer mitgeführt. Ergo fahre ich seit 6 Jahren ohne Betriebserlaubnis. Jetzt habe ich Erfahren, dass eine Eintragung nun auch nicht mehr möglich sei, da das Gutachten älter ist als 18 Monate. Auf welche Rechtsgrundlage ist die Gültigkeit eines solchen Gutachtens zeitlich begrenzt? Was kann ich jetzt tun, ich fürchte den Tuner gibt es garnicht mehr und das Gutachten wurde in 500km Entfernung ausgestellt? Mein TÜV-Fritze vor Ort wusste auf Anhieb auch keine Antwort außer alles zurück zu bauen.
Kann mir jemand einen Rat geben oder hatte das Problem selbst schonmal? Lassen die Herrschaften auf den Zulassungsstellen da mit sich reden?
Danke und MfG
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9 Antworten
Meine Idee wäre, nun trotzdem die Erteilung der BE zu beantragen.
Die Zulassungsbehörde könnte dann z.B. ein Gutachten eines aaS verlangen, dass das Fahrzeug noch in dem Zustand der Begutachtung von vor 6 Jahren ist. Ein solches müsste der aaS (im Grunde auch jeder andere Prüfer) ja erstellen können, ohne nochmal alle Prüfungen neu machen zu müssen.
Alternativ könnte man auch direkt den aaS um ein solches Gutachten bitten und der Zulassungsstelle gleich beide Dokumente vorlegen. Kommt halt drauf an, wer von beiden einer solchen Vorgehensweise eher zugeneigt ist ;-)
Risiko dabei ist, dass die Zulassungsstelle den Sachverhalt möglicherweise an die Bußgeldstelle weiterreicht und die ein Verfahren wegen Fahrens ohne BE einleitet. Aber das sollte ein eher theoretisches Problem sein.
Ich denke, ich werde die Eintragung einfach auf gut Glück mal beantragen. Wenn jeder Sachverständige den aktuellen Zustand begutachten könnte, wäre dies ja auch noch halb so wild, allerdings hätte mich mein TÜV-Fritze sicher auf diese Möglichkeit hingewiesen. Ich fürchte, den aktuellen Zustand kann nur der Prüfer bewerten, der auch vor 6 Jahren das Gutachten erstellt hat ... gutes Gedächtnis vorausgesetzt ?? und der sitzt 500km weit weg und wird mir wahrscheinlich n Vogel zeigen.
Was hast du denn umbauen lassen, dass sich der aktuelle Zustand des Fahrzeugs mit dem im Gutachten beschriebenen Änderungen nur durch diesen einen speziellen Prüfer bestätigen lässt?
Du hast schon recht, theoretisch müsste das jeder Prüfer hinbekommen. In die verbauten Motor-Teile sind Kennzeichnungen eingeschlagen worden, welche vielleicht ohne den Tuner etwas schwer zu finden sind....
Bevor ich zur Zulassungsstelle fahre, rufe ich dort auch nochmal an, manchmal erwischt man dort jemanden mit richtig Ahnung.
Danke schonmal soweit
Letztendlich ist es doch so:
Hättest du vor 6 Jahren eine neue BE erlangt, hätte jeder Prüfer bei der HU auch nur die Eintragungen im Fahrzeugschein (also genau die, die auch auf dem 19(2)-Gutachten stehen), um die Vorschriftsmäßigkeit zu überprüfen.
Rein logisch bleibt das erstmal der selbe Vorgang, auch ohne dass vor 6 Jahren jemand einen Stempel "BE erteilt" auf das Papier gehauen hat
Da das Fahrzeug offensichtlich vor mehr als 6 Jahren erstmals zugelassen worden ist, sehe ich auch nicht das Risiko, dass sich zwischenzeitlich irgendwelche Vorschriften geändert haben könnten die einer Erteilung der BE im Wege stehen könnten (aber im Zusammenhang mit der 19(2)-Begutachtung fehlt mir da ggf. die Aktualität).
@TE: Also bei unseren hiesigen Zulassungsstellen kannst Du es vergessen, die lassen Dich mit nem 6 Jahre alten Gutachten abtreten, und dieses zu Recht.
21er Gutachten sind nach unserer Lesart maximal 18 Monate gültig. Zumindest bei uns (DEKRA) steht auf jedem 21er Gutachten drauf, dass eine UNVERZÜGLICHE Vorlage des Gutachtens zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis bei der zuständigen Zulassungsbehörde zu erfolgen hat. Ich kenne nicht die 6 Jahre alten Gutachten der Kollegen vom TÜV, bin mir aber sehr sicher, dass dieses dort genau so steht.
Unverzüglich bedeutet per Definition "...ohne schuldhaftes Zögern", also gleich.
An Deiner Stelle würde ich nicht die Zulassungsstelle "aufwecken" mit dem uralten 21er Gutachten, würde vielmehr mit diesem und dem Fahrzeug zu einem aaS in Deiner Nähe fahren (DEKRA im Osten, TÜV im Westen, Berlin beide), und der kann anhand des alten Gutachtens schnell und für relativ kleines Geld ein neues 21er Gutachten schreiben. Damit dann unverzüglich zur Zulassungsbehörde, eintragen lassen und gut ist es. Ich hab so einen Fall bestimmt 2x im Monat, dass jemand zur HU kommt und nen 2 Jahre altes 21er Gutachten im Handschuhfach mitbringt. Ich empfehle das dann meistens so wie oben beschrieben, und hat noch nie Probleme mit dieser Vorgehensweise gebracht.
Hope this helps.
Gardiner
Zitat:
@1080p schrieb am 15. Aug. 2018 um 20:55:33 Uhr:
"Bitten lassen Sie duch die zuständige Zulassungsstelle die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erteilen*". Das dies mit einer Frist verbunden ist oder gar unverzüglich zu erfolgen hat war dem Gutachten nicht zu entnehmen.
Na ja, in der Regel möchte man die Betriebserlaubnis unverzüglich wieder erlangen, deswegen lässt man ja die Abnahme machen.
Wer 500km zu einem Tuner fährt, der hat eventuell einen Motorenumbau eintragen lassen und da geht es dann eventuell um Abgasgutachten, die dem Prüfer in der Nähe nicht vorliegen (dem Tuner ggf. auch nicht, aber der Prüfer beim Tuner trägt es ein...).
Wenn es den Tuner nicht mehr gibt, bzw. ist dieses eventuell sowieso irrelevant, dann würde ich gucken, welcher TÜV das Gutachten ausgestellt hat und fragen, wie ich den Gutachter erreiche. Diesen würde ich dann fragen, wie man am Besten vorgeht, falls ein Prüfer vor Ort das Gutachten nicht bescheinigt. Theoretisch könnte der ursprüngliche Prüfer ein neues Gutachten per Post schicken, nur darf man das wohl nicht ohne erneute Begutachtung, aber fragen kann man ja mal, ob dieses auf Rechnung möglich ist.
Wenn natürlich schon das ursprüngliche Gutachten nicht auf regulärem Wege zu Stande gekommen ist wäre es natürlich kein Wunder, wenn jetzt im Nachhinein niemand (anderes) die Vorschriftsmäßigkeit nochmal bescheinigen mag...
Als ich einen Motor habe eintragen lassen wurde mir vorab bestätigt, dass der Tuner entsprechendes Gutachten hierfür vorliegen hat und der Prüfer es damit eintragen kann. Bei der Abnahme sagte der Prüfer dann, dass die Motoreintragung innerhalb seines Ermessungsspielraums liegt (er war/ist auf die Fahrzeuge spezialisiert, nur ob im Ernstfall sein Ermessungsspielraum ausreichend ist? Er sagte zu mir, da der Motor identisch zu dem vorherigen ist, lediglich mehr Hubraum hat und alle Anbauteile geblieben sind, kann er es mit einer Hubraumerweiterung von 2,6 auf 3,2 Liter begründen. Meines Wissens nach bedarf dieses bei EOBD-Fahrzeugen eines Abgasgutachtens.). Da das Fahrzeug noch auf dem Prüfstand angebunden war, trug er den zweiten Satz Räder ein (waren etwas schmaler als die verbauten), indem er mit Taschenlampe in den Kofferraum leuchtete und die Daten notierte. Bei den Felgen war es mir wurscht, da ich selbst überprüfen kann, ob alles passt.
Also die Eintragungen können für einen anderen Prüfer nicht schlüssig sein und im Endeffekt soll der den Kopf dafür hinhalten, der das Gutachten erneut bestätigt.