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TüV Kontrollbericht

Themenstarteram 17. November 2014 um 15:27

Guten Tag,

zunächst einmal hoffe ich das ich mit meinem Anliegen hier im richtigen Subforum gelandet bin, da ich neu hier bin, bin ich etwas unsicher.

Bei folgendem Problem bräuchte ich etwas Hilfestellung.

Ich habe im Moment ein Auto, welches ich aber nicht benutze, es aber angemeldet ist, bei dem der TüV seit Mai abgelaufen ist. Da ich es nicht benutze und als Student auch chronisch knapp bei Kasse bin, habe ich diesen Termin erfolgreich verdrängt.

Da das Auto nun aber auf einem öffentlichen Parkplatz steht, hatte ich nun irgendwann ein Knöllchen mit dem Hinweis abgelaufene HU am Auto hängen.

Nun hat meine Mutter (auf sie läuft das Auto) einen Brief nach Hause bekommen, sie habe 8 Tage Zeit die Mängelkarte/ den Kontrollbericht an das zugehörige Amt zu senden. Jetzt weiß ich allerdings nicht genau, was damit gemeint ist und auch die Allzweckwaffe Google hat mir nicht wirklich weitergeholfen.

Nun ist die Frage, wie ich am besten vorgehe. Muss ich sofort TüV machen lassen, kann ich das Auto einfach abmelden (wo stellt man es dann hin?) und könnte es Probleme geben, weil die Stadt in der ich das Knöllchen bekommen habe nicht dem Amt der Halterin entspricht (wohne nicht mehr zu Hause).

Mit besten Grüßen

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@birscherl schrieb am 17. November 2014 um 17:50:40 Uhr:

Der TÜV sagt was anderes

nein. Er spricht von einer öffentlichen Verkehrsfläche und meint damit eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche. Privater Grund ist normalerweise nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, sondern eben privat. Das schließt aber nicht aus, dass dort nicht trotzdem öffentlicher Verkehr stattfindet, z.B. auf dem Parkplatz eines Supermarkts, es sich also um öffentlichen Verkehrsraum handelt. Dennoch dürfte der abgemeldete Anhänger des Marktbesitzers dort ohne Begrenzung abgestellt werden.

Die Ergänzung von der er spricht, dass auch privater Grund öffentlicher Verkehrsraum ist, ist irrelevant, da wir uns hier nicht im Bereich der FZV bewegen.

Quelle: http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/abschleppen_04.php

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Ganz einfach: Du bzw. deine Mutter als Halterin hat 8 Tage Zeit dem zuständigen Amt die neue HU nachzuweisen. Also sofort Termin beim Prüfverein machen, damit wenn du mit dem Wagen dorthin fährst, falls du angehalten wirst den Polizisten die Fahrt zum TÜV nachweisen kannst.

entweder TÜV oder abmelden. Wo Du es dann hinstellst ist Dein Problem, Du musst halt eine Fläche finden, die privater Grund ist. Speditionen, Tankstellen, Autohändler, Stellplatz, Garage ......

Themenstarteram 17. November 2014 um 16:13

Gibt es ein Limit für eine solche Fahrt zur KFZ-Werkstatt?

Also sollte ich die nächste in meiner Nähe aufsuchen oder kann ich auch 200 km nach Hause fahren (mal ausgeschlossen es gibt grobe Mängel mit denen ich fahrlässig einen Unfall bauen könnte) (da müsste das Auto eh hin), da das Auto schon recht alt ist und es sein könnte, das es nicht durch den TÜV kommt oder die Mängel so teuer sind, das es sich einfach nicht lohnt.

Wie kulant sind solche Behörden grob? Kann man mit Infos wie "Auto wird nicht gefahren" und "Adressat des Briefes mit Aufforderung ist/war im Urlaub" etc. (sind natürlich wahr) die Frist etwas aufschieben?

Nicht das ein falscher Eindruck entsteht, ich fahre nicht mit einem abgelaufenen Auto munter durch die Gegend, sondern habe eine etwas vertrackte Situation auf einem mir unbekannten Gebiet und möchte die etwaigen unnötigen Strafen die anfallen gerne auf ein Minimum beschränken, aber auch für jede Situation vorbereitet sein. (z.B. wäre hier vor Ort einfach verscherbeln bestimmt keine Lösung, da mein Vater mit Sicherheit möchte das das Auto nochmal zu ihm kommt, was also machen, wenn mir hier eine Werkstatt mit riesigen Kosten ankommt etc.)

Danke schon mal für eure Infos/Hilfe

Du musst nicht zur nächsten Prüfstelle fahren, aber nen Termin solltest du dir vorher auf jeden Fall geben lassen, damit du den bei einer evtl. Kontrolle schon mal nachweisen kannst. Dann würde ich auf der Zulassungsstelle bzw. der Stelle, die die Aufforderung verschickt hat anrufen und um eine kleine Fristverlängerung hinsichtlich des Nachweises bitten. Mehr als zwei Wochen werden aber nicht drin sein, du hast ja schon widerrechtlich eine Verlängerung um mehrere Monate in Anspruch genommen ;)

Abmelden befreit grds. mal von der Nachweispflicht, aber zur Zulassung brauchst du dann auf jeden Fall ne gültige HU und es halt im abgemeldeten Zustand immer etwas problematischer, das Auto irgendwo hinzubekommen. Abgesehen natürlich auch von der Tatsache, dass es abgemeldet nicht im öffentlichen Verkehrsraum stehen darf...

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 17. November 2014 um 17:30:03 Uhr:

Abgesehen natürlich auch von der Tatsache, dass es abgemeldet nicht im öffentlichen Verkehrsraum stehen darf...

das ist falsch. Es darf nur nicht auf öffentlichen Straßen stehen. Auf privatem Grund hingegen darf es stehen, auch wenn das öffentlicher Verkehrsraum ist.

Habe ich schon anders erlebt und bin mir da relativ sicher, dass so etwas auch geahndet wird. Der Kontrollzwang ist natürlich ungleich kleiner, solange man nicht von irgendjemandem angesch... wird ;)

Zitat:

@Kai R. schrieb am 17. November 2014 um 17:32:02 Uhr:

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 17. November 2014 um 17:30:03 Uhr:

Abgesehen natürlich auch von der Tatsache, dass es abgemeldet nicht im öffentlichen Verkehrsraum stehen darf...

das ist falsch. Es darf nur nicht auf öffentlichen Straßen stehen. Auf privatem Grund hingegen darf es stehen, auch wenn das öffentlicher Verkehrsraum ist.

Der TÜV sagt was anderes

Zitat:

@Kai R. schrieb am 17. November 2014 um 17:32:02 Uhr:

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 17. November 2014 um 17:30:03 Uhr:

Abgesehen natürlich auch von der Tatsache, dass es abgemeldet nicht im öffentlichen Verkehrsraum stehen darf...

das ist falsch. Es darf nur nicht auf öffentlichen Straßen stehen. Auf privatem Grund hingegen darf es stehen, auch wenn das öffentlicher Verkehrsraum ist.

Öffentlicher rechtlicher Verkehrsraum ist m.E. der richtige Ausdruck !

Daneben gibt es dann noch den tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum

Zitat:

@birscherl schrieb am 17. November 2014 um 17:50:40 Uhr:

Der TÜV sagt was anderes

nein. Er spricht von einer öffentlichen Verkehrsfläche und meint damit eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche. Privater Grund ist normalerweise nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet, sondern eben privat. Das schließt aber nicht aus, dass dort nicht trotzdem öffentlicher Verkehr stattfindet, z.B. auf dem Parkplatz eines Supermarkts, es sich also um öffentlichen Verkehrsraum handelt. Dennoch dürfte der abgemeldete Anhänger des Marktbesitzers dort ohne Begrenzung abgestellt werden.

Die Ergänzung von der er spricht, dass auch privater Grund öffentlicher Verkehrsraum ist, ist irrelevant, da wir uns hier nicht im Bereich der FZV bewegen.

Quelle: http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/abschleppen_04.php

www.edk.de/pdf/neu/Oldtimer als Abfall.pdf

www.3.justiz.rlp.de/rechtspr./DisplayUrteil.asp?rowguid=(45DE1CF2-7B39-4298-8140-4BEC54083F4F)

Gruß

Zitat:

@Kai R. schrieb am 17. November 2014 um 18:49:39 Uhr:

Zitat:

@birscherl schrieb am 17. November 2014 um 17:50:40 Uhr:

Der TÜV sagt was anderes

nein. Er spricht von einer öffentlichen Verkehrsfläche und meint damit eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche. …

Lies dir jenes durch, dann wirst du deine Meinung revidieren:

http://www.iww.de/.../...kehrsrecht-begriff-der-oeffentlichkeit-f46349

die Frage des "öffentlichen Verkehrsraumes" ist nicht relevant. Wir bewegen uns hier nicht im Bereich der FZV:

Zitat:

§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

Abgemeldete Fahrzeuge werden nicht "in Betrieb gesetzt". Wäre das anders, dann wäre das Abstellen abgemeldeter Fahrzeuge sogar eine Straftat, da sie versichert sein müssten. Es gibt in der FZV oder STVO keine Vorschrift, die das Abstellen abgemeldeter Fahrzeuge verbieten würde. Lies Deine Quelle:

Zitat:

Für den Begriff „Öffentlichkeit“ i.S. des Verkehrsstrafrechts

Einzig relevant für das Verbot ist das Straßengesetz. Wie in der von mir verlinkten Quelle nachzulesen, ist das Abstellen abgemeldeter Fahrzeuge eine Sondernutzung und nicht vom zulässigen Gemeingebrauch erfasst. Aber das Straßengesetz gilt nur auf dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen. Und das ist bei privatem Grund nunmal nicht gegeben, selbst wenn dort tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet.

Also: irrelevant ist die Frage nach dem öffentlichen Verkehrsraum. Relevant ist die Frage nach dem zulässigen Gemeingebrauch auf gewidmeten öffentlichen Straßen. Auf privatem Grund dürfen abgemeldete Fahrzeuge stehen bis Moos auf ihnen wächst, selbst wenn es sich um tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum handelt. Tausende Autohändler hätten sonst ein Problem.

Ich habe übrigens dem TÜV-"Sachverständigen" mal eine Mail geschrieben. Bin gespannt, was zurückkommt.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 18. November 2014 um 08:58:00 Uhr:

...Auf privatem Grund dürfen abgemeldete Fahrzeuge stehen bis Moos auf ihnen wächst, selbst wenn es sich um tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum handelt. ....

Na ja, manche lieben Nachbarn sehen das nicht so gerne und manche Ämter sagen dann "illegale Abfallbeseitigung", "Grundwassergefährdung" usw.

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