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Umschreibung Alter FS 1957 auf Scheckkartenformat

Themenstarteram 13. August 2017 um 11:24

Habe 2002 umschreiben lassen. Habe ohne Aufforderung aus meinem Schein von 1957 folgende Einträge erhalten, wobei ich auf den 1964 erworbenen LKW-Schein verzichtete:

A1

A

B

C1 171 (was immer das bedeutet)

BE

C1E

M

L 174, 175 (was immer das bedeutet)

Meine FRAGE:

Darf ich ohne jemals eine Gesundheits- oder sonstige Untersuchung gemacht zu haben, den 7,5t meines Bekannten privat fahren?

Beste Antwort im Thema
am 13. August 2017 um 13:05

Zitat:

@Lutz161039 schrieb am 13. August 2017 um 13:24:35 Uhr:

...Meine FRAGE:

Darf ich ohne jemals eine Gesundheits- oder sonstige Untersuchung gemacht zu haben, den 7,5t meines Bekannten privat fahren?

Ja !

Und wer hier etwas anders behauptet, hat keine Ahnung. Und die Duskussion über das 50. Lebensjahr ist unsinnig.

Aber nur privat, Wenn du gewerblich fahren wolltest, müsstest du eine Weiterbildung haben und die Ziffer 95 im Führerschein eintragen lassen.

Du hast damals den Führerschein der Klasse 3 gehabt. Damit durftest du Fahrzeuge bis 7,5 t mit einem Einachsanhänger fahren. Dafür brauchst du auch heute keine Gesundheitsuntersuchung. Lediglich bei der Tonnage hat sich was geändert:

Bei einem Tandemanhänger (Achsabstand < 1m) beträgt die maximale Achslast 11 t. Du durftest also früher fahren: 7,49 t (Zugfahrzeug) mit Einachsanhänger (max 11 t) = Gesamtmasse der Kombination = 18,49 t. Und zwar nur mit 1-achs Anhänger, keinen Sattelzug, keinen zweichsigen anhänger!

Heute darfst du mit dem C1E folgendes fahren:

7,49 t (Zugfahrzeug) mit Einachsanhänger oder mit einem Zweichachsanhänger oder einen Sattelzug mit einer Zugmaschine mit 7,49 t . Das ist also zunächst die Verbesserung.

Jetzt kommt aber die Verschlechterung: Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf höchstens 12 t betragen.

Der Eintrag 171 bei C1 bedeutet, dass du auch Fahrzeuge der Klasse D1 (Bus ohne Fahrgäste) als Werkstatt- oder Überführungsfahrt fahren darfst.

Der Eintrag 174 bei L bedeutet: Du darfst Zugmaschinen mit einer max. Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h, auch mit 1-achsig Anhänger (auch mit Tandemachse bis 1 m) fahren und Traktor mit Anhänger, aber nicht schneller als 25 km/h.

Der Eintrag 175 bei L bedeutet: Kraftfahrzeuge mit max. Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h und Kraftfahrzeuge (ohne Klassen A1, A2 und AM) bis 50 ccm Hubraum.

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am 13. August 2017 um 11:34

http://www.fahrschule-leo-renate.de/EUFuehrerschein.htm

https://www.adac.de/.../

Ich fürchte, das geht nicht mehr. Wer über 50 ist, darf ohne Gesundheitsprüfung nichts über 3,5 Tonnen mehr fahren.

http://www.fahrschule-boeker.de/seiten/fuehrerscheinklassen/50+.php

Allerdings würde ich vorschlagen, einfach mal bei der Führerscheinstelle nachzufragen, die Informationen hier müssen ja nicht unbedingt korrekt sein.

am 13. August 2017 um 11:40

...mal so grob ohne jetzt nochmal speziell recherchiert zu haben.

Das kommt auf Dein Alter an... ab 50 mußt Du den C1 / C1E alle 5 Jahre verlängern lassen - ergo Du brauchst zur Verlängerung diese ärztliche / augenärztliche Untersuchung.

Bis dahin hast Du zumindest für private Fahrten bzw. Fahrten die nicht unters Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz fallen sozusagen Bestandsschutz.

Für die Ausnahmen siehe BKrFQG § 1 Anwendungsbereich... klick

...mal grob überschlagen Führerschein aus 1957 mit 18 Jahren (?) ... usw. usw... da würde ich drauf tippen, dass der C1/C1E wenn noch keine Verlängerung erfolgt ist inzwischen abgelaufen ist.

Laut Auskunft meiner hier zuständigen Führerscheinstelle kann der Schein innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Ablauf durch die Erbringung entsprechender Untersuchungen noch erneuert werden, danach sind weitergehende Maßnahmen (Fahrstunden, Fahrprüfungen, etc.) fällig.

Hab kürzlich erst wegen meinem zur Zeit nicht genutzten und diesen Monat ablaufenden C/CE dort nachgefragt.

Ja, wer vor 60 Jahren den Führerschein gemacht hat, dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit das 50. Lebensjahr bereits überschritten haben... ;)

Ich hab meinen alten grauen vor 1 1/2 Jahren umgetauscht - da war ich über 60 Jahre. Aus der Klasse 3 ist jetzt B, C1-171, BE 79.06, C1E, L 174, 175 und T geworden. Wobei bei T statt eines Datums ein * steht, vorne aber mit aufgeführt ist.

Find ich nervig, das neue System. Vor jedem Fahrzeug erst ins Internet und überprüfen, ob ich das auch fahren darf.

am 13. August 2017 um 11:52

Mein Führerschein Klasse 1 + 3 von 1974 und Klasse 2 von 1978 sieht so aus:

A1 B ohne Zusatz C1 mit Zusatz 171 BE C1E M ohne Zusatz und L mit Zusatz 174 und 175 und T haben kein Ablaufdatum.

C und CE hatte ein Ablaufdatum und die hab ich vor 10 Jahren verfallen lassen, da ich die nicht brauche.

Da die anderen Klassen Kein Ablaufdatum haben gehe ich davon aus das die nicht verfallen.

C1E LEICHTERE LASTZÜGE

a) Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einem Anhänger über 750?kg zGM,

b) Zugfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger über 3.500 kg zGM.

Fahrzeugkombination zGM in beiden Fällen max. 12.000 kg.

Wenn Sie den Führerschein der "alten" Klasse 3 noch haben:

dürfen Sie unbefristet Fahrzeuge der Klassen C1 und C1E fahren.

Quelle : http://www.flvbw.de/fuehrerscheinklassen/lkw-klassen.html

weiter zu beachten :

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente werden auf 15 Jahre befristet.

Vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente müssen spätestens zum 19.01.2033 umgetauscht werden.

Da ich meine Scheckkarten FS seit 2001 habe muss ich den dann 2033 tauschen oder ist der dann schon auf dem neuesten Stand ?

Ich vermute mal ja, da der ja 2001 umgetauscht wurde.

 

am 13. August 2017 um 13:05

Zitat:

@Lutz161039 schrieb am 13. August 2017 um 13:24:35 Uhr:

...Meine FRAGE:

Darf ich ohne jemals eine Gesundheits- oder sonstige Untersuchung gemacht zu haben, den 7,5t meines Bekannten privat fahren?

Ja !

Und wer hier etwas anders behauptet, hat keine Ahnung. Und die Duskussion über das 50. Lebensjahr ist unsinnig.

Aber nur privat, Wenn du gewerblich fahren wolltest, müsstest du eine Weiterbildung haben und die Ziffer 95 im Führerschein eintragen lassen.

Du hast damals den Führerschein der Klasse 3 gehabt. Damit durftest du Fahrzeuge bis 7,5 t mit einem Einachsanhänger fahren. Dafür brauchst du auch heute keine Gesundheitsuntersuchung. Lediglich bei der Tonnage hat sich was geändert:

Bei einem Tandemanhänger (Achsabstand < 1m) beträgt die maximale Achslast 11 t. Du durftest also früher fahren: 7,49 t (Zugfahrzeug) mit Einachsanhänger (max 11 t) = Gesamtmasse der Kombination = 18,49 t. Und zwar nur mit 1-achs Anhänger, keinen Sattelzug, keinen zweichsigen anhänger!

Heute darfst du mit dem C1E folgendes fahren:

7,49 t (Zugfahrzeug) mit Einachsanhänger oder mit einem Zweichachsanhänger oder einen Sattelzug mit einer Zugmaschine mit 7,49 t . Das ist also zunächst die Verbesserung.

Jetzt kommt aber die Verschlechterung: Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf höchstens 12 t betragen.

Der Eintrag 171 bei C1 bedeutet, dass du auch Fahrzeuge der Klasse D1 (Bus ohne Fahrgäste) als Werkstatt- oder Überführungsfahrt fahren darfst.

Der Eintrag 174 bei L bedeutet: Du darfst Zugmaschinen mit einer max. Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h, auch mit 1-achsig Anhänger (auch mit Tandemachse bis 1 m) fahren und Traktor mit Anhänger, aber nicht schneller als 25 km/h.

Der Eintrag 175 bei L bedeutet: Kraftfahrzeuge mit max. Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h und Kraftfahrzeuge (ohne Klassen A1, A2 und AM) bis 50 ccm Hubraum.

Der TE hat seinen FS 2002 auf Scheckkarte umgestellt. Laut allen Infos der Fahrleherverbände (siehe Links weiter oben) verfällt eine C1-Erlaubnis aus dieser Zeit ohne Gesundheitsuntersuchung zum 50. Geburtstag.

Wie kommst du darauf, dass das nur für gewerbliche Fahrten gilt? Für gewerbliche Fahrten gelten zusätzliche Anforderungen, die obigen gelten aber auch sonst.

am 13. August 2017 um 13:25

Zitat:

@Transportcampus schrieb am 13. August 2017 um 15:05:25 Uhr:

 

Der Eintrag 174 bei L bedeutet: Du darfst Zugmaschinen mit einer max. Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h, auch mit 1-achsig Anhänger (auch mit Tandemachse bis 1 m) fahren und Traktor mit Anhänger, aber nicht schneller als 25 km/h.

ich hatte da etwas von 40 km/h in Erinnerung bei Schlüsselzahl 174.

Woher stammen die 32 km/h bei Dir ?

Treckerfahren macht doch sonst keinen Spass

174 Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden

https://de.wikipedia.org/wiki/Schlüsselzahlen

Klasse L

a) Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von max. 40 km/h, auch mit Anhänger, dann dürfen sie aber nur mit max. 25 km/h gefahren werden.

b) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH von max. 25 km/h, auch mit Anhänger.

Klasse T

a) Zugmaschinen mit einer bbH von max. 60 km/h,

b) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bbH von max. 40 km/h,

die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden.

Hinter diesen Fahrzeugen dürfen Anhänger geführt werden.

http://www.flvbw.de/fuehrerscheinklassen/klassen-lt.html

am 13. August 2017 um 13:47

Zitat:

@CV626 schrieb am 13. August 2017 um 15:24:05 Uhr:

Der TE hat seinen FS 2002 auf Scheckkarte umgestellt. Laut allen Infos der Fahrleherverbände (siehe Links weiter oben) verfällt eine C1-Erlaubnis aus dieser Zeit ohne Gesundheitsuntersuchung zum 50. Geburtstag.

Wie kommst du darauf, dass das nur für gewerbliche Fahrten gilt? Für gewerbliche Fahrten gelten zusätzliche Anforderungen, die obigen gelten aber auch sonst.

Wenn die Umstellung auf den Neuen FS nach dem 19. Januar 2013 erfolgt ist gilt die Rückwirkende Änderung mit den 5 Jahren und dem Gesundheitszeugnis. Erst bei einer Neuausstellung die bis 2033 erfolgen muss wird dann das Ablaufdatum eingetragen.

Ich hab 2001 umgestellt und hab keine Befristung für CE1 drinstehen.

Bei Klasse C und CE gab es eine Befristung und diese Klasse hab ich verfallen lassen.

am 14. August 2017 um 4:59

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 13. August 2017 um 15:47:18 Uhr:

 

Wenn die Umstellung auf den Neuen FS nach dem 19. Januar 2013 erfolgt ist gilt die Rückwirkende Änderung mit den 5 Jahren und dem Gesundheitszeugnis. Erst bei einer Neuausstellung die bis 2033 erfolgen muss wird dann das Ablaufdatum eingetragen.

Ich hab 2001 umgestellt und hab keine Befristung für CE1 drinstehen.

Bei Klasse C und CE gab es eine Befristung und diese Klasse hab ich verfallen lassen.

Genau so ist es richtig!

Die Besitzstandswahrung der "kompletten" Klasse C1E erfordert heute eine ÄU. Das kommt daher, weil die bisherige Klasse 3 ja bis 18,5 t galt. Deshalb wurde bis 20313 bei Umschreibern, die noch keine 50 sind, in der Klasse CE die Schlüsselzahl 79 eingetragen ( der Eintrag lautet "C1E >12000 kg, L ? 3" und dieser Eintrag im Bereich CE bis zum 50. Lj befristet (aber nur, wenn die Sachbearbeitung der Führerscheinstelle mitgedacht hatte).

Diese Schlüsselzahl 79 bedeutet gemäß (zu § 25 Absatz 3) Anlage 9 zur FeV:

Zitat:

"Beschränkungen der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t."

Ich gehe davon aus, dass der TE diesen Teil der alten Klasse 3 schon 2002 nicht eingetragen hat. Also müssen wir darüber nicht schreiben.

Nach mal genau:

Der TE hat im Jahre 2002 Umgestellt auf den Kartenführerschein, also vor 2013. Es galt zu diesem Zeitpunkt:

C1E war zum Zeitpunkt, als der TE con der alten Klasse auf C1E umgestellt hat, in dem Teil der alten Klasse 3 nicht befristet, der die neue C1E betraf. Es dürfete daher auch in Spalte 11 bei C1E keine Befristung eingetragen sein. Wenn das so ist, gilt der C1E bis heute unbefristet und würde auch nicht nachträglich befristet werden (weil vor 2013).

Nach der seit 18.01.2013 geltenden Anlage 5 FEV müssen sich Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung untersuchen lassen.

Das bedeutet, dass bei Neuerwerb eine Äu nötig ist und bei der Verlängerung des Teils , der neu zum Bereich der Klasse CE gehört. Ist der nicht eingetragen oder bereits verfallen, ist er weg (bis zu ca. 5 Jahre kann noch nachgetragen werden).

Da der TE in 2002 keine Befristung eingetragen bekommen hat und die Neuregelung mt der ÄU für C1E erst 2013 kam, hat er bis heute eine nicht befristetete Fahrererlaubnis der Klasse C1E. Wenn er noch den alten grauen Lappen hätte, wäre der auch heute noch für Kombinationen bis 18,5 t mit 1-achsigem Anhänger gültig.

Es gilt demnach: Er darf nicht gewerblich (oder bei den geltenden Ausnahmen nach dem Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz) Fahrzeuge der Klasse C1E fahren.

am 14. August 2017 um 5:06

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 13. August 2017 um 15:25:17 Uhr:

 

ich hatte da etwas von 40 km/h in Erinnerung bei Schlüsselzahl 174.

Woher stammen die 32 km/h bei Dir ?

Treckerfahren macht doch sonst keinen Spass

Das war eine nicht aktualisierte Information: du hast Recht, es sind neu bis 40 km/h.

Bei alten FS der DDR war die Klasse T bis 32km/h.

am 14. August 2017 um 9:26

Zitat:

@ttru74 schrieb am 14. August 2017 um 10:16:27 Uhr:

Bei alten FS der DDR war die Klasse T bis 32km/h.

Ist ja auch mal interessant, aber bis 2013 war das auch in der BRD so. Vielleicht ein der ganz wenigen übernommenen Regelungen von dort? ;) ;) ;)

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