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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Rücknahme der SFK - Rückstufung
Hallo Gemeinschaft,
zum Sachverhalt:
Mitte letzten Jahres touchierte meine geschätzte Gattin beim Ausparken ein anderes gegenüber geparktes Fahrzeug. Sie fuhr zurück in die Parklücke, stieg aus und untersuchte den anderen Wagen. Da sie keine Beschädigung feststellte stieg sie wieder in ihren Wagen, nickte den in der Nähe stehenden, zuschauenden Leuten noch freundlich zu und fuhr heim. Unglücklich, in der Tat...
Mitten in der Nacht dann Sturmklingeln an der Tür. Davor vier Polizeibeamte und zwei Einsatzwagen vorm Haus. Sie untersuchten penibelst unseren Wagen, schossen Fotos aus allen Lagen, warfen meiner Frau vor, sie habe sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt und zogen wieder ab.
In einem Schreiben an die HUK erklärte ich, den Schaden am gegnerischen Fahrzeug (eine Schramme = Stoßstange ab- und anbauen und Lackieren = 600 €) gerne selber bezahlen zu wollen, um eine Rückstufung in eine höhere Schadensfreiheitsklasse zu vermeiden.
Das war der HUK keine Antwort wert. Stattdessen wurden wir zum Jahreswechsel von der SFK 16 in die 6 zurückgestuft.
Als ich die zuständige Sachbearbeiterin anrief, erklärte diese mit gerechter Empörung , so würde das nicht funktionieren. Schließlich gäbe es ja da noch den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Wenn meine Gattin verurteilt werden würde oder einen Strafbefehl abzeptieren würde, werde mir die HUK für diesen Schaden den Versicherungsschutz entziehen. Das bedeutet, wir bleiben in der SFK 6 und zahlen den Schaden am anderen Fahrzeug.
Na, das ist ja ein interessantes Geschäftsmodell. Die Versicherung reguliert keinen Schaden und streicht die höheren Prämien ein.
Kürzlich erhielten wir ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren nach § 153 a StPO eingestellt werden kann, wenn ein erfreulich geringer Geldbetrag als Auflage an die Staatskasse gezahlt wird und der Schaden am gegnerischen Fahrzeug ersetzt wird.
Großes Glück und verständnisvollen Staatsanwalt gehabt, keine Punkte, kein Fahrverbot. Selbstverständlich stimmten wir zu.
Nun zu meiner Frage:
Wohlgemerkt gibt es kein Urteil und keinen Strafbefehl, sondern eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen)
Kann oder muss die HUK uns die alte Schadensfreiheitsklasse wiedergeben, also die Rückstufung zurücknehmen?
Schon an dieser Stelle Dank für die Antworten
Beste Antwort im Thema
Die Frage ist nicht so leicht zu beantworten.
siehe http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rueckstufung04.php
Da du offensichtlich die freiwillige Übernahme des Schadens angeboten hast, könntest du vielleicht Glück haben
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26 Antworten
Die Frage ist nicht so leicht zu beantworten.
siehe http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rueckstufung04.php
Da du offensichtlich die freiwillige Übernahme des Schadens angeboten hast, könntest du vielleicht Glück haben
Zitat:
@Simson_Schwalbe schrieb am 20. Januar 2016 um 15:09:10 Uhr:
Na, das ist ja ein interessantes Geschäftsmodell. Die Versicherung reguliert keinen Schaden und streicht die höheren Prämien ein.
Das ist gängige Praxis bei allen Versicherungen (wenn der Vorwurf der Fahrerflucht im Raum steht) und steht so auch in den AKB's, die du vor Vertragsabschluss ausgehändigt und mit deiner Unterschrift akzeptiert hast...
Aha.
Kannst du die entsprechende Klausel in den AKBs auch benennen?
Ich würde versuchen mich auf die AKB I.5 zu berufen.
Zitat:
@olmo12 schrieb am 20. Januar 2016 um 16:02:29 Uhr:
Aha.
Kannst du die entsprechende Klausel in den AKBs auch benennen?
I.5
Zitat:
@olmo12 schrieb am 20. Januar 2016 um 16:02:29 Uhr:
Kannst du die entsprechende Klausel in den AKBs auch benennen?
Das findest du unter E.7 "Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?" bzw. I.3 "Jährliche Neueinstufung"...
Zitat:
@celica1992 schrieb am 20. Januar 2016 um 16:06:37 Uhr:
Ich würde versuchen mich auf die AKB I.5 zu berufen.
Jup. Danke.
Der passt.
Zitat:
E.7.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten,
haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten
grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwe-
re Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie
nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Wir weisen Sie im Schadenfall durch gesonderte Mitteilung in Textform
auf Ihre Auskunfts-, Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten hin. Müssen
Sie eine dieser Pflichten jedoch unmittelbar nach einem Schadenereignis
erfüllen, können Sie von uns keinen Hinweis erwarten. Beispiel für eine
solche, spontan zu erfüllende Aufklärungspflicht: Sie dürfen nach E.1.2
den Unfallort nicht verlasse
nochmal ein auszug, wenn der Threadersteller diesen nicht findet
Wie gesagt, auch wenn man kein schaden festellt, IMMER da bleiben, bzw mindestens ein Zettel hinterlassen. Solche leute regen mich echt auf muss ich dazu sagen, mir und meiner freundin ist sowas passiert! Auto geparkt nach 6 stunden 2 erhebliche Kratzer, keine zeugen kein Zettel! Schaden zusammen 600euro, wenn man das ohne Versicherung klärt..
Frechheit.
Iwie entfernen wir uns nach celica1992´s Antwort (Vielen Dank!!!) von der Frage.
Zitat:
@Simson_Schwalbe schrieb am 20. Januar 2016 um 18:45:28 Uhr:
Iwie entfernen wir uns nach celica1992´s Antwort (Vielen Dank!!!) von der Frage.
Also objektiv:
Die Versicherung hat das Recht dem Fahrer des Fahrzeuges den Versicherungsschutz zu entziehen, auch nach Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße.
Da es sich dabei gemäß AKB um keine freiwillige Rückzahlung handelt, kann die Versicherung den Vertrag weiter belasten.
Wir haben damals den Kunden bis zu einer Summe von € 1.000,-- angeboten, von sich aus die Aufwendungen zurück zu zahlen und dann auf eine Hochstufung verzichtet.
BTW, der Hinweis von vanguardboy war, hinsichtlich des Hinterlassens eines Zettels, absolut daneben.
Klaus
Nachtrag;
Bei geringen Schäden wird oft gemäß § 153 STPO eingestellt. Die Staatsanwaltschaft geht von geringem Interesse der Öffentlichkeit aus, die Sache weiter zu verfolgen.
Sollte jemand seine Beiträge vermissen - ich habe mal ein wenig aufgewischt. Bitte bleibt bei der Fragestellung des TE. Keine Diskussionen zu Nebenkriegsplätzen, keine persönlichen Animositäten. Möchtet Ihr mit einem anderen Nutzer anderweitige Themen klären oder Argumente austauschen - es gibt die Funktion der PN.
Und nein - keine weiteren lustigen Witzlein oder Sprüchlein!
twindance/MT-Moderation
Also objektiv:
Die Versicherung hat das Recht dem Fahrer des Fahrzeuges den Versicherungsschutz zu entziehen, auch nach Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße.
Ok, schon klar, Aber die Zahlung nach §153 a ist ja keine Geldbuße, sondern eine Auflage. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist ein Vorsatzdelikt, man kann es nicht fahrlässig begehen. Wenn nach §153 a eingestellt wird, ist doch gar keine Aussage über Vorsatz und Schuld getroffen worden.
LG Klaus
Den Versicherungsschutz versagen funktioniert nur in der Kaskoversicherung.
In der KH-Versicherung kann der Versicherer bis max. 5.000.- Euro Regress nehmen.
Ein Anwalt für Verkehrsrecht ist hier der richtige Ansprechpartner für dich.