- Startseite
- Forum
- Wissen
- Versicherung
- Unfähige Ansprechpartnerin / nach Unfall
Unfähige Ansprechpartnerin / nach Unfall
Hallo, wie einige wissen hatte ich einen Unfall mit meinem Mercedes Firmenangehörigen Leasing Fahrzeug (C200K Bj 2009)!
Nun habe ich bei der gegnerischen Versicherung angerufen um meine Kontodaten durchzugeben (Nutzungsausfall + Pauschalbetrag für Telefon) jedoch war die Frau sehr unfreundlich. Sie sagte mir: Sie werden ihre Forderungen schriftlich geltend machen. Daraufhin sagte ich: Wieso, ich habe mit dem Fahrzeug nichts mehr zu tun da es Mercedes gehört und mein Leasingvertrag ist seit dem Schaden gekündigt. Ich habe gefragt wie lange das alles dauern würde, war die Antwort: Einen Augenblick...! Damit meinte Sie das sie es nicht sagen könne.
Ich weiß dass das Gutachten ziemlich hoch ist und der Nutzungsausfall sprich Reperaturzeit 12Tage sind.
Ich habe echt keine Ahnung wie ich mich jetzt weiterhin zu verhalten habe da die Frau ziemlich unfreundlich war und sehr genervt klang.
Könnt ihr mir da bitte weiterhelfen? Ich steh echt auf dem Schlauch....
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von saftnase2000
Schon mal was von AKB gehört ? Allgemeine und besondere Kraftfahrtbedingungen.
Du weißt aber was AKB bedeutet?
Beim Haftpflichtschaden (!!!) gibt es keine AKB sondern das Pflichtversicherungsgesetz und Co. das die Regelungen festlegt, die AKB gelten nur bei der Abwicklung von Kaskoschäden.
Bezüglich Mietwagen: Festgelegt wird vom Gutachter der Nutzungsausfall. Beim Leihwagen/Mietwagen wird eine Klasse niedriger akzeptiert. Theoretisch hat man Anspruch auf einen gleichwertigen Leihwagen für die Ausfallzeit, aber da in der Zeit das eigene Auto nicht gefahren wird und damit geschont wird müsste man entsprechend dafür einen Abzug für den geldwerten Vorteil der Nichtnutzung des eigenen Autos zahlen. Vereinfacht wird das üblich einfach über einen Leihwagen eine Klasse niedriger abgegolten.
Hier gilt aber auch die Schadenminderungspflicht. Wenn erkennbar ist dass ein Taxi die deutlich billigere Variante ist muss man das nutzen. Man kann aber auch einfach den Nutzungsausfall geltend machen und sich dann selber um die weitere Mobilität kümmern.
Auch wenn hier wieder ein Aufschrei durch die Reihen geht: Als Geschädigter werde ich einmal am Telefon so unfreundlich und unkooperativ behandelt, dann wäre mein nächster Weg der zum - nein, nicht am Wald - Rechtsverdreher.
Gruß Meik
Ähnliche Themen
28 Antworten
reich dein Anliegen eben schriftlich ein und warte was passiert. machs am besten per Einschreiben Rückschein
Reicht doch wenn ich einen Brief schreibe wo nur steht das ich nutzungsausfall und pauschale möchte oder auch das es ein leasingwagen war? meine ansprüche sollten reichen oder? ich bedanke mich sehr für deine antwort
Zitat:
Original geschrieben von Benz204
...
Wieso, ich habe mit dem Fahrzeug nichts mehr zu tun da es Mercedes gehört und mein Leasingvertrag ist seit dem Schaden gekündigt.
Ich weiß dass das Gutachten ziemlich hoch ist und der Nutzungsausfall sprich Reperaturzeit 12Tage sind.
...
Eventuell lies hier ein Experte mit und kann mal diese Frage beantworten:
Steht dem TE eigentlich überhaupt der Nutzungsausfall zu, da doch mit dem Unfall das Auto angegeben wurde und er (soweit hier bekannt) er kein anderes gekauft hat???
Bzw. an TE:
wie kam es denn zum Erlöschen des Leasingvertrags? Wäre er eh ausgelaufen oder kam es nur durch den Unfall zum Erlöschen und du hast ein anderes Auto als Ersatz bekommen?
Durch den Unfall kam es zum erlöschen des Vertrages. Für Werksangehörige gibt es ne Regel: Ab 6000€ Unfallwert wird das Auto nicht mehr repariert und mit hoher wahrscheinlichkeit der Vertrag gekündigt. Ich habe das Recht auf ein neues Auto jedoch warte ich erst auf die Abrechnung des 1Leasingvertrages.
Hätt ich mich sofort für ein neues entschieden wäre es auch nicht von heute auf morgen gegangen. Das braucht schon bisschen Zeit. Entweder ich lass mich ein neues bauen oder suche mir einen aus dem Pool aus was auch noch einmal ein paar Wochen dauern kann. Ausserdem habe ich die Kündigung noch nicht schriftlich.
Hallo Benz;
Ich versuch mich mal als "Experte" hier einzuklinken- Bin selbst Inhaber einer Versicherungsagentur und gelernter Versicherungsfachmann.
Für den Nutzungsausfall gelten Bedingungsgemäß folgende Regeln:
Bei einem Reparaturschaden steht dem Geschädigten ein Nutzungsausfall oder ein Ersatzwagen zu. Dies wird aber von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich gehandhabt.
in den meisten Fällen lautet die Aussage: Nutzungsausfall oder Ersatzfahrzeug wird für die Gesamtdauer der Reparatur gewährt, längstens aber für 21 Tage. Manche Gesellschaften begrenzen diese zeit aber auch auf 14 oder gar 7 Tage.
Die Ausfallentschädigung liegt i.d.R. zwischen 20 und 35 Euro/ Tag,
Alternativ ein Leihwagen, der normalerweise eine Fahrzeugklasse unterhalb des eigenen Fahrzeugs liegen sollte.
Nun sprechen wir aber von einem Totalschaden. Hier ist das
Procedere ähnlich, allerdings wird hier die Zeit zugrunde gelegt,
die benötigt wird, ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu Kaufen/Beschaffen. In den meisten Fällen ist diese Ausfallzeit auf 7-14 Tage begrenzt, je nach Versicherung.
Da dein Leasingvertrag mit dem Unfall endete, mußt du der gegnerischen Versicherung quasi nachweisen, daß innerhalb
der zeit X kein Vergleichbares Fahrzeug angeschafft werden konnte bezw. auf die Schnelle kein neuer Leasingvertrag zustande kommen konnte.
Ist dies der Fall, ist der Nutzungsausfall bezw. Ersatzwagen gerechtfertigt. Dieser kann bei der Versicherung geltend gemacht werden, natürlich nur in der Höhe deren Entschädigungsgrenzen.
Gruß
Michael
Zitat:
Original geschrieben von saftnase2000
Die Ausfallentschädigung liegt i.d.R. zwischen 20 und 35 Euro/ Tag,
je nach statistik evtl
der tagessatz ansich, duerfte je nach eingeteilter fahrzeuggruppe eher bei : < 30eur bis ca 100EUR liegen?
(aktuelle daten liegen mir nicht vor)
@ Michael
Tut mir Leid aber da sind Dir jede Menge Fehler unterlaufen:
Zitat:
Für den Nutzungsausfall gelten Bedingungsgemäß folgende Regeln:
Es gelten bei einem Haftpflichtschaden keine Bedingungen sondern unsere Gesetze.
Bei einem Reparaturschaden steht dem Geschädigten ein Nutzungsausfall oder ein Ersatzwagen zu. Dies wird aber von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich gehandhabt.
Die Gesetze sind in Deutschland für alle gleich, jede Versicherung hat nach Gesetzeslage und Rechtsprechung zu entscheiden.
in den meisten Fällen lautet die Aussage: Nutzungsausfall oder Ersatzfahrzeug wird für die Gesamtdauer der Reparatur gewährt, längstens aber für 21 Tage. Manche Gesellschaften begrenzen diese zeit aber auch auf 14 oder gar 7 Tage.
Eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht, Mietwagen oder Nutzungsausfall steht dem Geschädigten solange zu wie er sein Fahrezug aufgrund des Unfallschadens nicht nutzen kann, er hat sich jedoch um eine zügige Reparatur oder Ersatzbeschaffung zu kümmern (Schadensminderung).
Die Ausfallentschädigung liegt i.d.R. zwischen 20 und 35 Euro/ Tag,
Alternativ ein Leihwagen, der normalerweise eine Fahrzeugklasse unterhalb des eigenen Fahrzeugs liegen sollte.
Du meinst hier keinen Leihwagen - der wäre kostenlos - sondern einen Mietwagen, das ist ein großer Unterschied.
Nun sprechen wir aber von einem Totalschaden. Hier ist das
Procedere ähnlich, allerdings wird hier die Zeit zugrunde gelegt,
die benötigt wird, ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu Kaufen/Beschaffen. In den meisten Fällen ist diese Ausfallzeit auf 7-14 Tage begrenzt, je nach Versicherung.
Die unterschiedliche Wiederbeschaffungsdauer hat absolut nichts mit der eintrittspflichtigen Versicheurng zu tun, hier ist entscheidend wie schnell auf dem örtlichen Markt ein gleichartiges Fahrzeug beschafft werden kann, das steht entsprechend im Gutachten.
@ KSV
Hallo; ich wüßte nicht, welche großatigen Fehler mir unterlaufen sein sollten.
Ich bin nun seit nunmehr 8 Jahren Schadenregulierer und weiß, wovon ich rede:
Zitat:
Für den Nutzungsausfall gelten Bedingungsgemäß folgende Regeln:
Es gelten bei einem Haftpflichtschaden keine Bedingungen sondern unsere Gesetze.
Schon mal was von AKB gehört ? Allgemeine und besondere Kraftfahrtbedingungen.
Diese werden von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich Interrpretiert,
Im übrigen sprach ich in meinem Text immer von "i.d.R. (in der Regel") und vom Direkten vergleich
meiner jetzigen Gesellschaft und die für die ich vorher Tätig war.
Bei einem Reparaturschaden steht dem Geschädigten ein Nutzungsausfall oder ein Ersatzwagen zu. Dies wird aber von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich gehandhabt.
Die Gesetze sind in Deutschland für alle gleich, jede Versicherung hat nach Gesetzeslage und Rechtsprechung zu entscheiden.
Im Prinzip auch falsch. Beispiel: Ein Mietwagen kostet 80,00 Euro/ Tag, der vergleichbare Nutzungsausfall liegt bei 50,00 Euro/ Tag. Entscheidet sich der Geschädigte für den Mietwagen,
muß er auch dessen Regelmäßige Nutzung nachweisen. Heißt: Wenn er z.B. in 10 Tagen nur 30 km gefahren ist, wird unterstellt, diese Strecken hätten auch mit Bus/ Bahn/ Taxi zurückgelegt werden können. Dann hat der Geschädigte nur Anspruch auf den Nutzungsausfall.
in den meisten Fällen lautet die Aussage: Nutzungsausfall oder Ersatzfahrzeug wird für die Gesamtdauer der Reparatur gewährt, längstens aber für 21 Tage. Manche Gesellschaften begrenzen diese zeit aber auch auf 14 oder gar 7 Tage.
Eine zeitliche Begrenzung gibt es nicht, Mietwagen oder Nutzungsausfall steht dem Geschädigten solange zu wie er sein Fahrezug aufgrund des Unfallschadens nicht nutzen kann, er hat sich jedoch um eine zügige Reparatur oder Ersatzbeschaffung zu kümmern (Schadensminderung).
In diesem Punkt gebe ich dir teilweise Recht, den es gab auch mal ein BGH Urteil, in dem
172 Tage Nutzungsausfall gefordert wurden.
Aber:
Die Zeitliche Begrenzung gibt es wohl, es sei denn, der Geschädigte kann die Überhöhte Reparaturdauer (oder die überhöhte Dauer der Wiederbeschaffung) nachweisen und begründen. Ist dies nicht der Fall, gelten bestimmte Zeiträume, die im allgemeinen gleich sind, aber von Gesellschaft zu Gesellschaft Tageweise variieren.
Bei uns z. B. Nutzungsausfall oder Mietwagen bei Reparatur: max. 21 Tage,
Bei Totalschaden und anschließender Wiederbeschaffung: max. 12 Tage.
Alles, was drüber ist, muß Nachgewiesen und Begründet werden.
Die Ausfallentschädigung liegt i.d.R. zwischen 20 und 35 Euro/ Tag,
Hier noch eine Anmerkung zum Vorredner Harry:
Du hast Recht, Sorry. Mein Fehler. ich war beim unfallwagen von einem Smart ausgegangen, da kommt die Entschädigung hin. Bei der genanten Fahrzeugklasse liegt der Nutzungsausfall bei unserer Gesellschaft bei 79,00 Euro/ Tag.
Alternativ ein Leihwagen, der normalerweise eine Fahrzeugklasse unterhalb des eigenen Fahrzeugs liegen sollte.
Du meinst hier keinen Leihwagen - der wäre kostenlos - sondern einen Mietwagen, das ist ein großer Unterschied.
Auch falsch. Zumindest die Pauschale Aussage, daß Leihwagen kostenlos sind.
Es gibt immer noch genug Reparaturfirmen, die Ihre Leihwagen während der Reparaturdauer
entgeltlich (kostenpflichtig) an ihre Kunden weitergeben- es ist dann immer noch ein Leihwagen.
und auch bei diesem Leihwagen muß sich die Tägliche Nutzungsgebühr im Rahmen eines vergleichbaren Mietwagens bewegen.
Nun sprechen wir aber von einem Totalschaden. Hier ist das Procedere ähnlich, allerdings wird hier die Zeit zugrunde gelegt, die benötigt wird, ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu Kaufen/Beschaffen. In den meisten Fällen ist diese Ausfallzeit auf 7-14 Tage begrenzt, je nach Versicherung.
Die unterschiedliche Wiederbeschaffungsdauer hat absolut nichts mit der eintrittspflichtigen Versicherung zu tun, hier ist entscheidend wie schnell auf dem örtlichen Markt ein gleichartiges Fahrzeug beschafft werden kann, das steht entsprechend im Gutachten.
Im Prinzip richtig, Die Begrenzung liegt aber bei max. 14 Tagen, es sei denn, der Geschädigte kann nachweisen und begründen, daß die Wiederbeschaffung innerhalb der zeit nicht möglich war.
Das wiederum wird beim allgemeinen Leasing schwierig sein, denn Leasingfahrzeuge gibts an jeder Ecke, und bei Entsprechender Bonität bekommt mann einen Leasingvertrag von jetzt auf gleich.
Im Aktuellen Fall könnte die längere Wiederbeschaffungsdauer damit zu begründen sein, daß der Anspruchsteller als Werksangehöriger eine Erheblich kosteneinsparung gegnüber dem "normalen" Leasing hat. Wie dies gewichtet wird, entscheidet aber hier die Rechtsprechung.
Gruß
Michael
Zitat:
Original geschrieben von saftnase2000
Schon mal was von AKB gehört ? Allgemeine und besondere Kraftfahrtbedingungen.
Du weißt aber was AKB bedeutet?
Beim Haftpflichtschaden (!!!) gibt es keine AKB sondern das Pflichtversicherungsgesetz und Co. das die Regelungen festlegt, die AKB gelten nur bei der Abwicklung von Kaskoschäden.
Bezüglich Mietwagen: Festgelegt wird vom Gutachter der Nutzungsausfall. Beim Leihwagen/Mietwagen wird eine Klasse niedriger akzeptiert. Theoretisch hat man Anspruch auf einen gleichwertigen Leihwagen für die Ausfallzeit, aber da in der Zeit das eigene Auto nicht gefahren wird und damit geschont wird müsste man entsprechend dafür einen Abzug für den geldwerten Vorteil der Nichtnutzung des eigenen Autos zahlen. Vereinfacht wird das üblich einfach über einen Leihwagen eine Klasse niedriger abgegolten.
Hier gilt aber auch die Schadenminderungspflicht. Wenn erkennbar ist dass ein Taxi die deutlich billigere Variante ist muss man das nutzen. Man kann aber auch einfach den Nutzungsausfall geltend machen und sich dann selber um die weitere Mobilität kümmern.
Auch wenn hier wieder ein Aufschrei durch die Reihen geht: Als Geschädigter werde ich einmal am Telefon so unfreundlich und unkooperativ behandelt, dann wäre mein nächster Weg der zum - nein, nicht am Wald - Rechtsverdreher.
Gruß Meik
@ Michael
hoffentlich sind Deine Kollegen besser ausgebildet.
Die Frage zu den AKB´s hat Meik´s 190er schon beantwortet. Ein Schadenssachbearbeiter sollte aber schon über den Geltungsbereich der AKB´s in Bezug auf Kasko und Haftpflicht informiert sein.
Es gibt bei dem Nutzungsausfall oder Mietwagen keine Grenze von 21 Tagen. Entscheidend ist die tatsächliche Ausfallzeit unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht. Gesellschaften haben da gar nichts zu begrenzen.
Ein Leihwagen ist grundsätzlich kostenlos, schau mal ins BGB unter "Leihe" (§ 598). Die Begriffe werden sehr oft falsch verwendet, ein Schadenssachbearbeiter sollte jedoch den wesentlichen Unterschied kennen.
Zitat:
Aber:
Die Zeitliche Begrenzung gibt es wohl, es sei denn, der Geschädigte kann die Überhöhte Reparaturdauer (oder die überhöhte Dauer der Wiederbeschaffung) nachweisen und begründen.
Was hab ich oben geschrieben: zügige Reparatur oder Ersatzbeschaffung und Schadensminderung. Das dürfte doch eindeutig sein.
Noch einmal in Kurzform.
Bei einem Haftpflichtschaden hat der Geschädigte Ansprüche die sich an unseren Gesetzen orientieren.
Der Geschädigte hat grundsätzlich immer die gleichen Ansprüche unababhängig bei welcher Versicherung der Verursacher versichert ist. Die Erfahrung zeigt jedoch das die Versicherungen Gesetze und Urteile teilweise unterschiedlich auslegen.
AKB sind die Vertragsbedingungen mit der eigenen Versicherung, diese sind im Kaskofall entscheidend und stellen auch Verpflichtungen nur für den Verursacher - Versicherungsnehmer im Haftpflichtfall da.
Der Geschädigte ist nicht Vertragspartner mit der Versicherung des Verursachers und somit sind für ihn die AKB´s des Verursachers ohne Bedeutung.
Auf den ganzen Rest einzugehen erspare ich mir jetzt mal, wir sind hier sowieso nicht mehr beim Thema des TE.
Zitat:
Original geschrieben von saftnase2000
@ KSV
Ich bin nun seit nunmehr 8 Jahren Schadenregulierer und weiß, wovon ich rede:
Echt ?
Michael, manchmal ist weniger mehr.......
Gruß vom amüsierten
Delle
Ehm, danke an euch beide. Leasingfahrzeug hin oder her ist es unmöglich das ich sofort am 8ten schon ein neues Auto hätte denn die Zeit bis zum Gutachten hat schon ne Woche gedauert. Mein Vertrag ist noch nicht schriftlich gekündigt.
Ich möchte jetzt nur wissen, werde ich defentiv ein paar euros sehen ? Sollte ich dennoch schriftlich nach nutzungsausfall und pauschale geltend machen? Danke
Zitat:
Beim Haftpflichtschaden (!!!) gibt es keine AKB
Das solltest du mal besser nicht einen Anwalt oder Versicherungsfachmann hören lassen !
Allgemeine Kraftfahrbedingungen, Stand 04/2010, § A1, Abs. A.1.1 bis A.1.5.
"KFZ Haftpflichtversicherung- für Schäden die sie mit Ihrem Fahrzeug anderen zufügen"
Ja, das gibt es sogar Schriftlich, ich habe eine 57-seitige Ausfertigung gerade vor mir liegen.
Ich Zitiere mal daraus Punkt A.1.3.1 : Höchstzahlung:
"Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-Sach-und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen entnehmen sie bitte dem Versicherungsschein und den Besonderen Vereinbarungen zu Höchstentschädigungsgrenzen, Anhang 7"
Aus diesem Anhang widerum gehen die Bedingungen für Entschädigungsgrenzen in Zeit und Höhe vor.
natürlich immer mit dem Zusatz "Werden Ansprüche über die Entschädigungsgrenzen hinaus geltend gemacht, ist der Anspruchsteller verpflichtet, diese Ansprüche zu Begründen."
Ein Leihwagen ist grundsätzlich kostenlos, schau mal ins BGB unter "Leihe" (§ 598). Die Begriffe werden sehr oft falsch verwendet, ein Schadenssachbearbeiter sollte jedoch den wesentlichen Unterschied kennen.
Dazu sei gesagt: es kommt immer darauf an, wie es das Autohaus interpretiert.
Bei den Hiesigen Volkswagen-Vertretungen steht im Rechnungsposten :
"Leihfahrzeug/Ersatzfahrzeug, Abrechnung nach Zeittarif"- heißt, der kunde zahlt für das Leih/ Ersatzfahrzeug lediglich nach Zeit, nicht nach Kilometern.
Der Geschädigte hat grundsätzlich immer die gleichen Ansprüche unababhängig bei welcher Versicherung der Verursacher versichert ist. Die Erfahrung zeigt jedoch das die Versicherungen Gesetze und Urteile teilweise unterschiedlich auslegen.
Und genau das habe ich gemeint (Sorry, ist möglicherweise falsch rübergekommen....)
Die Ansprüche sind natürlich die gleichen, allerdings steht auf einem Anderem Blatt, was davon die
Versicherung übernimmt oder übernehmen muß. Beispielswese bei einer Privathaftpflicht und einer Deckungssumme von 1 Million ist die versicherungsgesellschaft bis zu 1 Million leistungspflichtig.
Liegt der berechtigte Anspruch darüber, muß der Verursacher selbst leisten.
Und genau so verhält es sich auch beim Thema Nutzungsausfall. Der Geschädigte sagt, er hatte 4 Wochen Nutzungsausfall. Wenn dies Belegbar ist, ist der Verursacher erstmal voll in der Haftung,
die Versicherung zahlt anstandslos die 4 Wochen, WENN der Anspruch belegbar und begründet ist.
Ist dies nicht belegbar, besteht auch kein Begründeter Anspruch und somit auch keine weitere Haftung.
Worauf ich hinauswill: diese z.B. 21 Tage sind für den Einzelnen Versicherer eine fiktive Grenze, bis zu der der Versicherer ohne weitere Prüfung des Sachverhaltes zahlt. Geht der Anspruch darüber hinaus, muß für die weitere Entschädigung ein triftiger Grund vorliegen.
Und auch die Höhe das Nutzungsausfalls Variiert. Bei uns z.B. für den aktuellen Fall 79 Euro/ Tag.
Hab gerade mal bei einer andern Gesellschaft geschaut, da sind es 67 Euro/ Tag.
Will sagen: Jede Versicherung kocht Ihr eigenes Süppchen, die Grenzen sind aber in den Besonderen Bedingungen klar definiert.
Gruß
Michael
Leute, ihr wisst schon das es kein Totalschaden ist oder? Der Betrag lautet 18000€. Das Auto wird nur nicht mehr von Daimler repariert sondern so weiterverkauft. Auf dem Gutachten stehen 12Rep. Tage.
So müsste ich doch dann für 12Tage die Kosten bekommen oder?
Ausserdem ist es doch klar das ich erstmal auf die Kündigung und Abrechnung warte weil ich wissen möchte wieviel ich zurückbekomme und die Kaution muss ich auch noch bekommen was dann für das neue Auto genommen wird.