ForumGolf 5
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Volkswagen
  5. Golf
  6. Golf 5
  7. Unfall --> Auszahlung und Teilreparatur in Eigenregie oder VOLLREPARATUR?

Unfall --> Auszahlung und Teilreparatur in Eigenregie oder VOLLREPARATUR?

Themenstarteram 17. Juni 2005 um 7:30

Hallo Leute,

meine Hütte wurde letzten Fr von einem Schnippler vorn links zerlegt. Kotflügel, Stoßstange, Felge und Blinker haben was abgekriegt. Der Gutachter hat einen Schaden von 1537€ geschätzt.

Würde ich mich von der Versicherung auszahlen lassen, um eine Teilreparatur in Eigenregie vorzunehmen, dann heißt dies doch ich bekomme Reparaturkosten abzüglich MwSt., in meinem Fall 1291€.

Jetzt meine Frage: Sind damit Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur und die Auslagen für Telefonate, FAXe, Fahrten zum Gutachter, Werkstatt usw. mit drin enthalten in den 1291€ oder werden diese Kosten extra bezahlt?

Falls nicht, werde ich eine Vollreparatur beauftragen und mir einen Leihwagen für die Dauer der Reparatur nehmen (3-4 Tage). Außerdem gehe ich damit kein Risiko ein, weil z.B. hinter dem Kotflügel ein wichtiger Trräger angebrochen ist, was der Gutachter von außen nicht sehen konnte.

Ich denke für mich macht Auszahlung und Teilreparatur keinen Sinn.

Wie seht ihr das?

++Grüße aus Bärlin,

Alex

Ähnliche Themen
16 Antworten
am 17. Juni 2005 um 7:35

Beauftrage lieber die Vollreparatur samt Leihwagen und Ausgleich für Wertverlust durch den Unfall (sollte auf dem Gutachten draufstehen!).

Wenn Du die Reparatur in Eigenregie übernehmen und anhand des Schadengutachtens abrechnen willst, wird Dir die Versicherung nicht die Umsatzsteuer zahlen und außerdem nur eine Pauschale für den Leihwagen. Die Umsatzsteuer macht bei einem hohen Schaden viel aus und die Pauschale für den Leihwagen ist meist niedriger als ein tatsächlicher Leihwagen.

Also ist in meinen Augen die Reparatur durch einen VW-Händler und Leihwagen für die Reparturdauer die bessere Alternative plus den Wertverlust durch den Unfall.

Die Kosten für Fahrten zur Werkstatt, faxe, Briefe, etc. sind nicht im Gutachten mit drin. Die kannst Du als Pauschale bei der Versicherung geltend machen. Besser noch wäre wenn Du Rechtschutz-versichert bist und Dir einen Anwalt nimmst. Dann bekommst Du wirklich alles, was Dir zusteht (guter Anwalt vorausgesetzt), die Rechtschutzversicherung übernimmt zuerst die kosten und holt sich diese bei der gegnerischen Versicherung wieder.

Gruß, McGhosty

- Auszahlung des Gutachtens ohne MwSt.(von dir benötigte Teile werden nach Einreichen deiner Rechnung mit MwSt. abgerechnet)

- Ersatzwagenkosten über die im Gutachten angegeben Reparaturdauer.

- Wertverlust sowie Aufwandsentschädigung musst du der Versicherung zusätzlich in Rechnung stellen.

- Eventuell ohne eigenen Aufwand über einen Anwalt regeln lassen.

Bei weiteren Fragen einfach im Versicherungsbereich posten, dort finden sich ein paar Spezialisten.

Themenstarteram 17. Juni 2005 um 7:47

Der Wertverlust für den Unfall steht nicht in dem Gutachten. Muss dies der Gutachter feststellen oder setzen die Versicherungen Pauschalsätze an?

Du stellst Wertminderung und Aufwandsentschädigung in Rechnung, die Versicherung wird dir den Wert idR anpassen, daher nicht zu niedrig ansetzen.

Alternativ, für dich bei einem Unfall als nicht Schuldiger ohne Kosten, über einen Anwalt regeln lassen.

am 17. Juni 2005 um 7:54

Du kannst den Gutachter bitten den Wertverlust für den Wagen zu ermitteln und mit in das Gutachten hinein zu schreiben. Dann steht es im Gutachten. Ansonsten einen Anwalt bitten (muß eh die gegnerische Versicherung zahlen wenn Dich keine Schuld trifft) den Wertverlust anzusetzen.

Für mich finde ich wichtig, daß DEIN Gutachter und/oder Anwalt den Wertverlust ansetzt, da die gegnerische Versicherung immer versuchen wird den Schaden, den sie zahlen muß, so gring wie möglich zu halten und viele nicht wirklich wissen wie hoch der Wertverlust ist. Als Gutachter wird das eher akzeptiert als wenn Du einen Wertverlust selbst ansetzt.

Bei ordentlicher Korrespondenz passt das idR schon, falls nicht kann alternativ immer noch auf einen Anwalt hingewiesen werden.

Jedoch ist es viel weniger Aufwand die Sache über einen erfahrenen Anwalt regeln zu lassen.

Themenstarteram 17. Juni 2005 um 8:03

Vielen DANK für die Tipps!!!

am 17. Juni 2005 um 8:07

Zitat:

Ersatzwagenkosten über die im Gutachten angegeben Reparaturdauer.

den gibts nur wenn ne Reparaturrechnung oder ähnliches bei der gegnerischen Versicherung vorgelegt wird, aus der auch hervorgeht wie lange der Wagen in der Werkstatt war.

Vorsicht auch davor: manche eigentlich schon "unseriöse" Versicherungen bestellen dir einfach nen Leihwagen und wenn du dann nicht die Reparaturrechnung vorlegen kannst (weil z.b. unter der Hand repariert oder ähnliches) darfste die gesamten Leih/Mietkosten selbst tragen :( .

Gruß Zonkdsl

Zitat:

Original geschrieben von Zonkdsl

den gibts nur wenn ne Reparaturrechnung oder ähnliches bei der gegnerischen Versicherung vorgelegt wird, aus der auch hervorgeht wie lange der Wagen in der Werkstatt war.

Das kann ich aus eigener Erfahrung nicht bestätigen.

Jedoch wird bei einem LÄNGEREN Werkstattaufenthalt natürlich nur dann weitergehend abgerechnet, wenn es aus der Werkstattrechnung hervorgeht.

Generell sollten die Schreiben mit der Abtrittserklärung an die Versicherung ignoriert werden.

am 17. Juni 2005 um 8:28

Ausfallschaden (Mietwagen oder Nutzungsausfall) muss grundsätzlich nachgewiesen werden. Kann man durch die Reparaturrechnung oder - wenn in Eigenregie erfolgt - durch Materialrechnungen (sind auch für das Geltendmachen der Mehrwertsteuer wichtig) und Foto vom reparierten Auto mit aktueller Blödzeitung. Ggfs. vom Sachverständigen, der das Gutachten gemacht hat, die sach- und fachgerechte Reparatur bestätigen lassen.

am 17. Juni 2005 um 16:39

Zitat:

Kann man durch die Reparaturrechnung oder - wenn in Eigenregie erfolgt - durch Materialrechnungen (sind auch für das Geltendmachen der Mehrwertsteuer wichtig) und Foto vom reparierten Auto mit aktueller Blödzeitung

bloß inwieweit wird Eigenregie Euromäßig angerechnet. Bei meinem damaligen "geschädigten" Kfz (Leasingwagen damals, Leasingvertrag schon vor längerer zeit beendet)

war lt. Gutachten 7 Tage Reparaturzeit angesetzt. Versicherung hat dann Leihwagen über einen Autovermieter gestellt den ich sogar "nur" 5 Tage genutzt habe. Anschließend kam ne Rechnung von dieser Autovermietung und die Gegnerische Versicherung (die den Wagen gestellt hatte) verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis das keine Reparaturrechnung vorliegen würde und es aktuelle Urteile geben würde das die Vorliegen müßte.

Muß noch dazu sagen das ich nach "Vor" gutachten abrechnet habe.

Ich fand das vor einem Jahr ziemlich dreist von der Gegnerischen Versicherung. Angeblich hätten diese ja ein "günstiges" Abkommen mit dem Autovermieter und für mich wäre es teurer einen Leihwagen zu mieten.

Gibt es jetzt neue Gerichtsurteile diesbezüglich.

Sprich reicht es aus Teilerechnungen und das reparierte Auto mit aktueller Tageszeitung abzulichten, mit Digi-Cam und Datumsfoto?

Gruß Zonkdsl

am 17. Juni 2005 um 17:28

generell muß man zur "Schadenminimierung" beitragen, also man darf nicht die Kosten für einen größeren Leihwagen in Rechnung stellen. Aber auf der anderen Seite hast Du ein freies Wahlrecht der Autovermietung und dann einem Leihwagen der entsprechenden Klasse genauso wie Du nicht einen KFZ-Gutachter der Versicherung akzeptieren mußt um zu befürchten, daß der den Schaden "herunter spielt". Du kannst den Gutachter selbst auswählen, ebenso wie die Werkstatt, die den Wagen repariert.

Generell sollte es reichen den Wagen vor der Reparatur mit Zeitung und sichtbaren Datum vor und am Ende der Reparatur abzulichten. Ansonsten macht das auch gerne der Gutachter, da es ja nur eine Sache von 5 Minuten ist. Alledings muß es eine zügige Reparatur sein, also nicht den Wagen 5 Tage zwischendurch nicht reparieren wenn alle Ersatzteile da sind.

Fachmann bin ich nicht, daher kann ich das nur aus eigener Erfahrung nach einem halben Dutzend Unfällen berichten.

Es empfiehlt sich auf jeden Fall wenn man mitglied im ADAC ist dort noch eine Rechtschutzversicherung zusätzlich abzuschließen. Aus eigenen Erfahrungen geben sich gegnerische Versicherungen immer nur freundlich wenn man "ganz dumm" ist und sie alles regeln können (nach dem Motto "Ist doch alles gar nicht so schlimm und das Recht haben sie leider nicht (auf leihwagen oder Wertverlust)"). Ein Anwalt kennt 1. alle Rechte des Geschädigten und 2. können Versicherungen dann nicht viel machen außer vor gericht gehen wenn sie dreiste Rechte"beschneidung" durchbringen wollen.

Gruß, McGhosty

Zitat:

Original geschrieben von McGhosty

Generell sollte es reichen den Wagen vor der Reparatur mit Zeitung und sichtbaren Datum vor und am Ende der Reparatur abzulichten. Ansonsten macht das auch gerne der Gutachter, da es ja nur eine Sache von 5 Minuten ist. Alledings muß es eine zügige Reparatur sein, also nicht den Wagen 5 Tage zwischendurch nicht reparieren wenn alle Ersatzteile da sind.

Sobald im Gutachten allerdings nichts von "Nicht mehr fahrbereit" steht klappt das nicht!

In diesem Fall geht die Versicherung bei einer Eigenreparatur davon aus, dass während der Reparaturzeit der Wagen vom Besitzer weiterhin gefahren werden kann und auch wird!

Und wie bitte will man der Versicherung nachweisen, dass der Wagen z. B. am Tag des Teiletausch nicht benutzt werden konnte, wenn man selbst die Teile getauscht hat und daher sowieso nicht zur gleichen Zeit in einem Leihwagen hätte unterwegs sein können???

Zitat:

Original geschrieben von weiberheld

Und wie bitte will man der Versicherung nachweisen, dass der Wagen z. B. am Tag des Teiletausch nicht benutzt werden konnte, wenn man selbst die Teile getauscht hat und daher sowieso nicht zur gleichen Zeit in einem Leihwagen hätte unterwegs sein können???

Dieser Einwand ist durchaus berechtigt.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Volkswagen
  5. Golf
  6. Golf 5
  7. Unfall --> Auszahlung und Teilreparatur in Eigenregie oder VOLLREPARATUR?