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Unfall durch nicht angegebenen Fahrer - HUK24
Liebe Forumsmitglieder,
am 13.03. wurde mein Fahrzeug von meiner Nichte gecrasht, Blechschaden auf der linken Seite
(Kotfflügel, Motorhaube, Stoßfänger, Beleuchtung).
Das Fahrzeug, außerdem noch der Zweitwagen, ist seit Jahresbeginn bei der HUK 24 versichert.
Der Schaden ist mittlerweile behoben, die Schadensabwicklung über die HUK24 mit einer Vertragswerkstatt
ging zügig über die Bühne.
Der Unfall wurde unverzüglich in einer Filiale der HUK gemeldet, der Auftrag zur Schadensbehebung wurde
von der HUK erteilt.
Nun zum eigentlichen Problem.
Zu Beginn des Vertragsabschlusses hatte ich keine weiteren Fahrer angegeben, so daß nur ich und meine Frau
das Fahrzeug fahren dürfen.
Leider hat meine Nichte den Unfall verursacht, sie ist aber erst 19 und damit sozusagen Führerscheinanfängerin,
obwohl sie den Führerschein durch betreutes Fahren mit 17 erlangt hat.
Besonderheit an der ganzen Sache: Ich saß hinten im Auto, da ich gerade aus dem Urlaub kam, ca. 30 Std.
unterwegs und völlig übermüdet war. Das Auto stand die ganze Zeit bei meinem Bruder in Wiesbaden, netterweise
hatten sich beide gedacht, dann holen sie mich, außerdem noch meine Frau und einen Freund, direkt mit dem Auto in Frankfurt ab,
so daß die Koffer verstaut sind. Wir wollten nach Wiesbaden fahren, dort noch einen Kaffee trinken, uns etwas ausruhen und
danach entspannt nach Köln fahren. Leider kam es ganz anderes.
Nun droht mit lt. Vertragsvereinbarungen aber eine Vertragsstrafe. Lt. telefonischer Anfrage bei HUK24 soll diese
der Differenzbetrag eines normalen Jahresvertrages zu meinen reduzierten Vertrag sein.
Der Mitarbeiter erschien mir aber nicht sehr kompetent, da er mehrmals Rücksprache halten mußte.
Da nun diese Ungewißheit droht, der Schaden ist mittlerweile behoben, meine SB habe ich bezahlt, möchte
ich ganz gerne wissen, ob jemand ähnliche Erfahrungen gemacht hat, vielleicht auch mit der HUK, und
in welchem Rahmen sich die Vertragsstrafe befand.
Grüße,
Bernd
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30 Antworten
Die Details im Falle einer Nichtbeachtung der Vertragsregeln sind genau definiert und niedergeschrieben. Also einfach mal die Bedinungen lesen und dann ist im Prinzip alles klar. Weicht der Versicherer zu Gunsten einer Kulanz von einer Regel ab mag das gut sein, aber es ist nicht die gängige Praxis.
Auszug aus den AKB´s:
§ 2 b Einschränkung des Versicherungsschutzes
(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls: Der Versicherer ist
von der Verpflichtung zur Leistung frei,
a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen
Zweck verwendet wird;
b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;
Hallo,
ich hab mir auf der Homepage mal fix die Bedingungen Stand 01.01.08 rausgesucht.
Dort steht relativ zu Anfang (Seite 3) folgendes:
Zitat:
Vertragsstrafe
Unrichtige Angaben im Antrag zu Tarifierungsmerkmalen können zu Vertragsstrafen bis zur Höhe eines Jahresbeitrags führen.
Desweiteren wird die Nachzahlung fällig werden - Du wirst also rückwirkend ab 01.01.08 bis Ende 08 den Beitrag zahlen müssen, der fällig gewesen wäre wenn die Nichte von Anfang an mit drin gewesen wäre.
Auszug aus den Tarifbestimmungen:
Zitat:
13 d Folgen einer Pflichtverletzung
(1) (...)
(2) Wurde der Beitrag auf Grund falscher Angaben des Versicherungsnehmers zu
günstig berechnet, wird er rückwirkend nach den tatsächlich vorliegenden Tarifierungsmerkmalen
berechnet. Bei vorsätzlich falschen Angaben wird zusätzlich
eine Vertragsstrafe in Höhe eines Versicherungsbeitrags für die laufende Versicherungsperiode
zur Zahlung fällig, die nach den tatsächlich vorliegenden Tarifierungsmerkmalen
berechnet wird.
Kommt also nun auch auf Deine Argumentation an - ob hier Vorsatz vorliegt oder nicht.
Wenn nicht, wird nur die Nachzahlung fällig (und halt der Mehrbeitrag bis Jahresende). Lässt sich hier leider nicht abschließend beurteilen.
Soviel aber zu den gültigen Bedingungen - mal als worst case.
Halt uns bitte auf dem Laufenden
Grüße
Schreddi
Entsprechend der Darstellung des TE lag eine falsche, aber keine vorsätzlich falsche Angabe vor.
Insofern hat er das Glück, dass die korrekte Prämie rückwirkend erhoben werden kann, aber keine Vertragsstrafe fällig wird.
Kommentierend:
Der TE hätte bequem im Hotel oder bei der Verwandschaft ausschlafen können und dann selbstständig nach Hause fahren können.
Insgesamt entsteht uns ehrlichen Versicherungsnehmer durch solches Verhalten ein immenser Schaden, d.h. ein Mehraufwand an Prämien.
ich bin mir relativ sicher, dass in fast allen versicherungsanträgen nach regelmäßigen fahrern gefragt wird.
bei uns hätte es im fall des te kein problem gegeben. er und partner sind regelmäßige fahrer. heißt aber nicht, daß das fahrzeug sonst niemand fahren darf. in ausnahmesituationen ist es durchaus erlaubt.
hier saß sogar der te mit an bord und überließ da steuer der nichte, weil er übermüdet war.
eigentlich sollte die versicherung, bei einem so geschilderten fall keine strafe erheben. wenn doch, -> mit einer rechtsschutz ist der fall so gut wie sicher.
Hallo,
eine Ausnahmesituation liegt nicht vor wie ich meine. Das ist sicher so nicht definiert.
Desweiteren sind hier keineswegs nur die regelmäßigen Fahrer genannt - in meinem Vertrag etwas steht hierzu "Ausschließlich ich fahre das Fahrzeug" - erweitert um die Ehegattin wird dies wohl so in seinem Vertrag stehen.
Da dies aber Spekulation ist, sollte man hier nicht gleich zum Rechtsstreit raten.
Grüße
Schreddi
@HamburgDino
Die Befürchtung hatte ich anfangs auch, daß der Versicherungsschutz erlischt.
Nach Schadensmeldung hatte die HUK aber sofort den Auftrag zur Reparatur
an ihre Vertragswerkstatt erteilt.
@Schreddi
Die Versicherungsprosa ist ziemlich schwammig formuliert, hatte ich soweit auch schon ermittelt,
genaues kann man dem aber nicht entnehmen.
Der Versicherung hatte ich per E-Mail nach Schadensmeldung noch einmal die genauen Umstände
mitgeteilt. Frage mich nur, wie ich mich im weiteren Verlauf der Schadensregulierung verhalten soll.
Danke für die Recherche!
@ MadCruiser
Das ich gegen die Versicherungsbedingungen verstossen habe ist mir schon klar.
Die gesamte Unfallsituation war allerdings auch so nebulös, daß ich mich nicht davon frei sprechen kann,
ob ich den Unfall nicht auch selber verursacht hätte.
Den Tipp am Flughafen Frankfurt nach einem Urlaub zu übernachten halte ich etwas für abwegig, insbesondere
wenn der Bruder in Wiesbaden wohnt, dort wollte ich mich ja ausruhen. Ich wollte im Vorfeld Schaden abwenden,
daß es leider anders augegangen ist, ist dann doppelt ärgerlich. Mir hier Vorsatz zu unterstellen, gerade mir, der
in jeder Hinsicht pingelig ist,..............
Ich würde mich mal selber hinterfragen, ergänzend können wir dann auch die Diskussion auf Steuerehrlichkeit etc. lenken.
Also, danke nochmals für die Anteilnahme, auf solche Kommentare kann ich an dieser Stelle jedoch gerne verzichten.
Passend zu den Osterfeiertagen dazu folgendes:
"Wer unter euch ohne Sünde ist, der werfe den ersten Stein...."
Was ist übrigens ein Te, ich kenne nur E.T:
@ka184
ich hoffe, die Sache geht wie angedacht aus.
Besonders ärgerlich ist, daß die Reparatur leichte Mängel in der Ausführung aufweist.
Siehe auch: http://www.motor-talk.de/.../...ungen-in-den-spaltmassen-t1766000.html
Meine Frau ist im Vertrag als Fahrerin angegeben, geholfen hätte es wenig, sie war auch völlig übermüdet.
Grüße,
Bernd
Ruhig bleiben und abwarten ob die Vertragsstrafe überhaupt verlangt wird. Mit der Vertragsänderung wirst Du aber rechnen müssen, also bis Jahresende den höheren Beitrag zahlen.
Zitat:
Original geschrieben von Tio-Bento
Was ist übrigens ein Te, ich kenne nur E.T:
TE= Themeneröffner also Du
ich würds auch eher TS (Themenstarter) nennen, aber klingt auch als abkürzung nach McD
grüße
Steini
Zitat:
Original geschrieben von HamburgDino
Die Details im Falle einer Nichtbeachtung der Vertragsregeln sind genau definiert und niedergeschrieben. Also einfach mal die Bedinungen lesen und dann ist im Prinzip alles klar. Weicht der Versicherer zu Gunsten einer Kulanz von einer Regel ab mag das gut sein, aber es ist nicht die gängige Praxis.
Auszug aus den AKB´s:
§ 2 b Einschränkung des Versicherungsschutzes
(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls: Der Versicherer ist
von der Verpflichtung zur Leistung frei,
a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen
Zweck verwendet wird;
b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;
Das ist schlichtweg falsch. Eine Verletzung der TB ist keine Obligenheitsverletzung. Ein nicht eigetragener Fahrer ist kein unberechtigter Fahrer...das wäre z.B. ein Dieb oder jemand ohne FS...aber das hatten wir auch schon x-mal...
Zitat:
Original geschrieben von Marcxxx
Zitat:
Original geschrieben von HamburgDino
Die Details im Falle einer Nichtbeachtung der Vertragsregeln sind genau definiert und niedergeschrieben. Also einfach mal die Bedinungen lesen und dann ist im Prinzip alles klar. Weicht der Versicherer zu Gunsten einer Kulanz von einer Regel ab mag das gut sein, aber es ist nicht die gängige Praxis.
Auszug aus den AKB´s:
§ 2 b Einschränkung des Versicherungsschutzes
(1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls: Der Versicherer ist
von der Verpflichtung zur Leistung frei,
a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Antrag angegebenen
Zweck verwendet wird;
b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht;
zumal
Das ist schlichtweg falsch. Eine Verletzung der TB ist keine Obligenheitsverletzung. Ein nicht eigetragener Fahrer ist kein unberechtigter Fahrer...das wäre z.B. ein Dieb oder jemand ohne FS...aber das hatten wir auch schon x-mal...
Was ist falsch? Der Auszug aus den AKB´s?
Wer hat hat behauptet das: Eine Verletzung der TB ist keine Obligenheitsverletzung ?
Hier wurde lediglich die AKB´s zitiert und nicht mehr.
@Marcxxx
Möglicherweise wurde hier etwas zu viel hineininterpretiert?
@all
Eine Notsituation liegt hier nicht vor. Es ist vielmehr vollkommen normal, daß jemand nach 30 Stunden übermüdet und nicht mehr fahrtüchtig ist.
Eine Notsituation läge vor, wenn z.B. während der Fahrt ein Herzattacke vorläge und nur noch die Nichte als Fahrerin in Betracht käme.
@HamburgDino
die AKB § 2b sind für diesen Sachverhalt nicht einschlägig.
Daher braucht man die Vorschrift nicht zu zitieren, sie verunsichert nur.
@TioBento
ich habe Dir gerade keinen Vorsatz bei der Abgabe Deiner seinerzeitigen Erklärung zu den berechtigten Fahrern unterstellt und damit im Ergebnis eine Vertragsstrafe verneint!
Schade, daß Du mein sachliches Statement falsch verstanden hast und wiedergibst.
Wobei man als Versicherung nachfragen könnte, warum Euch die Nichte nach Hause gefahren hat. Jeder "normale Mensch" (darauf stellen Juristen ab) hätte beim Bruder geschlafen und wäre anderntags nach Hause gefahren.
Sieht eher nach einem Besuch der Nichte bei Euch denn nach einer Übermüdungsersatzfahrt aus.
Wie und wann ist denn die Nichte nach Hause gekommen?
Nachtrag:
Ordentlich teuer und ungemütlich kann es für den Fall werden, daß das Fahrzeug mit der Vorzugseinstufung für Ehegatten versehen ist.
Aber die Nachzahlung wird immer noch billiger sein als die Werkstattrechnung.
@dino:
Nun die AKB sind nicht falsch. Haben aber mit der Frage nix zu tun. In den neuen AKB steht das ganze auch etwas deutlicher. Wenn dir bewusst war das dein Zitat nichts mit dem geschliderten Fall des TEs zu tun hat..dann gut mir war es nicht klar. Für mich hat sich das so gelesen, als ob du davon ausgehen würdest das die eine Obligenheitsverletzung ist, was einfach nicht der Fall ist...Ob ich etwas hinein interpretiert habe? Ja, und mit erschließt sich eben nicht der Sinn eine Passage aus den AKB zu zitieren die sich nicht auf den Sachverhalt bezieht.
Vereinbarter Verwendungszweck
D.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Zweck verwendet werden (siehe Anhang).
Berechtigter Fahrer
D.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug
mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer
des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen,
dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht
wird.
Fahren mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
D.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen
Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder
der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen
lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
@Madcruiser
Zum besseren Verständnis noch einmal den Ablauf der ganzen Geschichte, um hier weitere Mißverständnisse
auszuräumen.
Ich bin mit meiner Frau und einem Freund ab Frankfurt in den Urlaub geflogen.
Mein Bruder wohnt mit Gattin und Tochter (meiner Nichte) in Wiesbaden.
Wir sind zu Beginn des Urlaubs mit dem Auto nach Wiesbaden gefahren, haben dort das Auto abgestellt,
mein Bruder hat uns mit seinem Fahrzeug zum Flughafen gefahren.
Meiner Schwägerin hatte ich nebenbei noch gesagt, daß mein Auto nicht von anderen Personen
gefahren werden darf. Das ging wahrscheinlich unter.
Die Abholung sollte ähnlich verlaufen, Mein Bruder sollte uns mit seinem Auto abholen, wir wollten uns in Wiesbaden
ausruhen und dann entspannt nach Köln fahren.
Am Vortag unserer Rückreise hat mir mein Bruder gemailt, daß er uns mit meinem Wagen abholen muß,
da seine Frau (meine Schwägerin) das eigene Auto braucht.
Leider habe ich diese E-Mail nicht gelesen, da ich familiär stark eingebunden war und die Abholung eigentlich schon
besprochen war. Ich hätte sonst dagegen steuren können.
Ich war also umso überraschter, als er und Nichte mit meinem Wagen ankam.
Mein Bruder selbst konnte nicht fahren, weil er einen dicken Fuß hatte.
Ich, meine Frau und der Freund waren bekanntlich ziemlich übermüdet, also bat ich meine Nichte zu fahren.
Aber nur bis Wiesbaden (ca. 25 km), dort wollten wir uns erholen, außerdem wartete ein reichhaltiges Frühstück auf uns.
Mein Bruder hat sich nach vorne gesetzt und genau den Weg erklärt, wg. irgendwelcher Treffen hat er dort öfters zu tun,
er kennt sich dort bestens aus. Kaum vom Flughafengelände herunter, kam es dann zu diesem Auffahrunfall.
So ist das passiert.
Am Flughafen übernachten hielt ich nicht für sinnvoll, mit der S-Bahn nach Wiesbaden zu fahren und erst nach einer Erholungsphase
das Auto am Flughafen abzuholen, schien mir auch nicht besonders einfallsreich, da wir ja zu fünft waren.
Mal ehrlich, wer macht so etwas?
@tio-Bento,
üble Geschichte und jetzt richtig von mir verstanden.
Rechtlich ändert sich trotz des geballten Pechs Nichts. Dir kann unverändert kein Vorsatz zur Falschangabe im Zeitpunkt der Antragstellung zum Zwecke der Prämienkürzung vorgeworfen werden und damit kommt auch keine Vertragsstrafe in Betracht.
Aufgrund der Nutzung durch die Nichte ändert sich nur die tarifliche Prämie ab Beginn der Versicherungsperiode (also zum 1.1.). Unter Schilderung des genauen Sachverhaltes kann es sein, daß die Versicherung davon absieht.
Bei einer Vorzugseinstufung durch Ehegatten allerdings weniger.