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Unfall Einkaufswagen, Halter nicht gleich Fahrer - priv. Haftpflicht oder KfZ-Haftpflicht?

Themenstarteram 4. Oktober 2007 um 6:33

Hallo zusammen!

Mir ist letzten samstag auf dem (hügeligen) Parkplatz eines einkaufcenters folgendes maleur passiert:

Ich habe einen großen teppich gekauft und diesen mit einem einkaufswagen zu meinem wagen transportiert. erst stellte ich ihn seitlich an mein auto, musste ihn allerdings wegnehmen, da ein anderes auto eben mir einparken wollte. jedenfalls habe ich den teppich aus dem einkaufswagen genommen. in diesem augenblick setzte dieser sich in bewegung und rammte einem parkenden peugeot in den hinteren kotflügel, was drei kleine dellen hinterließ. da ich selber schon de eine oder andere delle vom parkplatz habe und weiss wie ärgerlich sowas ist und außerdem der meinung bin, dass man für den mist den man verzapft auch gereade stehen muss, liess ich den fahrer des autos ausrufen, obwohl umstehende passanten meinten, dass doch gar nix zu sehen sei (^^).

Naja, am Montag rief mich der Unfallgegner an und meinte seine Werkstatt habe einen Schaden von 732€ ausgemacht, da zwar keine lackschäden vorhanden seien, aber der radkasten etwas abbekommen habe...(ausgegangen war er von ca. 50-100€).

Nun meine frage: das auto welches ich fuhr ist zwar meins (Eigentümer gem. §334ff BGB), d.h. ich habe den Brief und den KV, zugelassen und versichert ist es allerdings auf die mutter meiner freundin. nun habe ich natürlich den schaden meiner privaten haftpflichtversicherung (vorerst telefonisch) gemeldet. Kommt die private HV oder die KfZ-HV für den schaden auf?

Danke für eure hilfe und LG

 

Karlsquell78

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10 Antworten

Wenn der Schaden beim Be- oder Entladen passiert (sieht nach Deiner Schilderung so aus), greift die Kfz-Haftpflicht. Folge in aller Regel: Hochstufung.

 

Allerdings ist im Einzelfall durchaus strittig, was noch zum Be- oder Entladen gehört und was nicht, siehe z.B. hier

Moin,

Erster Tipp ... Der Halter des anderen Fahrzeuges scheint ja nach seiner eigenen Schätzung her ein Vernünftiger Mensch zu sein. Rede mit diesem, ob es ihm recht ist, diesen Bagatellschaden bei einem Smartrepair Betrieb vorzuführen. Wenn der Schaden nach deiner Schilderung wirklich so minimal ist, sollte ein Smartrepairbetrieb damit zurechtkommen. In der Regel sind diese Betriebe aber locker 50-70% billiger als eine Fachwerkstatt (da diese eben angehalten sind, bei solchen Schäden zu TAUSCHEN und entweder selbst oder in einem Partnerbetrieb lackieren zu lassen und dann sind die lackierten Flächen einfach viel größer). Läßt sich der Geschädigte drauf ein, freu dich über die geringeren Kosten, zahl diese aus eigener Tasche und lad' den Geschädigten mit Frau auf ne Pizza ein. Vorteil : Du kommst billiger weg, deine Haftpflicht steigt nicht und der Geschädigte ist ebenfalls glücklich.

Zweiter Tipp ... bitte den Geschädigten mit dir zu einer Werkstatt deines Vertrauens zu fahren, um eine zweite Schätzung zu erhalten. In welcher Fachwerkstatt der Schaden reguliert wird ... kann dem Geschädigten ja egal sein (Vorraussetzung wir reden nicht von deinem Onkel auf dem Hinterhof ;) ).

Tipp Drei : Wenn der Geschädigte unbedingt bei seiner Werkstatt vorstellig werden will (was du dann nur schwer verhindern kannst) dann lass dir von deinem Versicherungsvertreter AUSRECHNEN, bis zu welcher Schadenshöhe eine Regulierung durch die Haftpflicht sinnvoll ist, und wo der Rücklauf der Versicherung teurer ist, als den Schaden selbst zu regulieren. Bis zu gewissen Schadenssummen ist es billiger den Schaden selbst zu regulieren (auch wenn es weh tut) und/oder einen 3-5 Monatigen Kredit aufzunehmen, als die anschließend erhöhten Versicherungsprämien zu zahlen. Das kann dir dein Versicherungsmakler ganz gut ausrechnen. Du darfst, wenn die Versicherung den Schaden erst reguliert hat, die Kosten auch selbst nachträglich übernehmen, um deinen SF Rabatt zu erhalten, die Regelungen dafür sind aber in den Versicherungsbediongungen geregelt, also auch HIER steht eine Beratung mit deinem Versicherungsmakler an.

MFG Kester

Hallo,

 

ich würde mal noch versuchen deine Private Haftpflicht einzusetzen, das es ja nach dem beladen war...ist hier knapp, aber durchaus ne möglichkeit zumal es ja auch nicht dein Fzg. war. Ansonsten ist der Tipp mit dem Smartrepair (dellendoktor oder ähnliche) sehr gut.

 

grüße

Steini

am 4. Oktober 2007 um 16:13

Zitat:

Original geschrieben von Karlsquell78

Nun meine frage: das auto welches ich fuhr ist zwar meins (Eigentümer gem. §334ff BGB), d.h. ich habe den Brief und den KV, zugelassen und versichert ist es allerdings auf die mutter meiner freundin. nun habe ich natürlich den schaden meiner privaten haftpflichtversicherung (vorerst telefonisch) gemeldet. Kommt die private HV oder die KfZ-HV für den schaden auf?

Eigentümer gem §334ff BGB? Hab ich da was verpasst? Gehts da nicht eher um Leistungen an Dritte usw.?

Klassischer Be- und Entladeschaden für den die Private HV nicht aufkommt. Du bist zwar nicht Halter, aber Eigentümer, weil du den Brief hast und evtl. auch noch Fahrer - wenn eine dieser Eigenschaften erfüllt ist und der Schaden während des Betriebes (Be- und Entladen gehört dazu) des KFZ eintritt bist Du immer im KFZ-Haftpflichtbereich. Wenn er mit Smartrepair nicht einverstanden ist, würde ich den Schaden über deine KFZ Haftpflicht laufen lassen und mir nach Abschluss ausrechnen lassen ob ein Rückkauf des Schadens zur Vermeidung oder Rückggängigmachung einer Hochstufung Sinn macht.

Aus Deiner Schilderung ist nicht zu entnehmen, ob "Dein" Auto schon beteiligt war. Ich lese nur, dass Du in Fahrzeugnähe den Teppich vom Wagen genommen hast. Dies allein zählt noch nicht zum Be- und Entladen und wäre Gegenstand der PH-Versicherung. Sofern das Fahrzeug noch verschlossen ist und Du nur den Teppich dort ablegst, um den Einkaufswagen aufzuräumen. Kann ja sein, dass Du danach dann in Ruhe den Teppich einladen willst. Sollte es wirklich im Zusammenhang mit dem Umladen vom Einkaufswagen in das Fahrzeug passiert sein, so wäre die Kfz-Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig.

Schöne Grüße,

acolon!

Themenstarteram 5. Oktober 2007 um 8:00

Danke für die Antworten! Es hängt also in erster linie davon ab, ob ich bereits am einladen war oder nicht. nun ich hatte die klappe schon auf den teppich im auto und habe ihn durch die hintere tür im auto richtig verstaut. ich werde erstmal der priv. HV den Fall schildern und dann hier posten was dabei raus gekommen ist.

Vielen Dank nochmal!

 

ps: kleiner schreibfehler: KV gem. §433ff BGB ist natürlich richtig. ;)

Es gibt Gerichtsurteile wo schon das Betätigen des Funkschlüssels als Beginn des Fahrzeuggebrauches gewertet wird. Offensichtlicher als eine geöffnete Hecklappe kann sich ein Be-/Entladevorgang wohl nicht darstellen lassen... Aber ich habe schon Versicherungsagenten gesehen, die eine solche Schilderung ungefragt "frisieren" um dem Kunden vermeindlich "Ärger" zu ersparen...

Ich habe bei meiner Gesellschaft jedes Jahr einen Haftpflichtschaden frei (nicht wirklich, aber finanziell gesehen) solange ich das nicht übertreibe, ein angenehmes Gefühl das mich ca. 10% mehr Beitrag pro Jahr kostet...

Themenstarteram 25. Oktober 2007 um 8:56

habe jetzt die entscheidung der hv. es ist wie vermutet, das beladen gehört mit zur nutzung des kfz, somit ist die kfz-versicherung heranzuziehen. allerdings gibt es wohl verschiedene urteile zum thema wann das beladen beginnt bzw. was dazu gehört und was nicht. in meinem fall ist es wohl ziemlich eindeutig....leider.

Das Thema haben wir neuerdings scheinbar jede Woche. ;)

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