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Unfall mit Handy in der Hand - Vollkaskoschaden?

Themenstarteram 16. Oktober 2005 um 18:01

Hallo!

Vor ein paar Tagen ist mir etwas sehr dummes passiert.

Als ich versuchte mein Handy (angeschaltet aber mit gesperrten Tasten) so in das Fach in der Mittelkonsole zu legen, daß man während der Weiterfahrt auf die Empfangsanzeige schauen kann, bin ich rechts gegen die Leitplanke gefahren. Der Schaden beträgt laut Werkstatt ca. 1500€, deswegen würde ich den Schaden gerne über die Vollkaskoversicherung abwickeln.

Ich frage mich, ob die Versicherung evtl. ablehnt wegen dem beteiligten Handy.

Was meint Ihr dazu?

Habt Ihr schon Erfahrungen mit ähnlichen Fällen gemacht.

Ich hoffe und denke eigentlich nicht, da ich nicht telefoniert habe, das Handy nicht geklingelt hat, ich nicht eine Taste gedrückt habe und dies ja somit bei jedem anderen Gegenstand auch hätte passieren können, z.B. Thermometer platzieren o.a..

Danke für Eure Antworten im voraus!

Grüße

 

Markus, sich über diese Dummheit ärgernd :-)

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10 Antworten

Hallo ,

unabhängig davon , welchen Gegenstand Du während der Fahrt aufhebst , suchst oder an einen anderen Platz legst und dich somit vom fließenden Verkehr ablenkt , wird dir in aller Regel als "grob fahrlässig" ausgelegt. Du hättest für diesen Vorgang anhalten müssen.

Deine VK wird dir den Schaden nicht ersetzen (müssen).

Gruß

capri

Und nur mal so nebenbei: Selbst das bloße in der Hand halten eines Handys wird ein Polizist als "telefonieren mit dem Handy" auslegen.

am 16. Oktober 2005 um 18:35

Hast du denn bei deiner Versicherung ehrlich angegeben, wie der Unfall zu stande kam? Das wäre sehr löblich. Der ein oder andere hätte wahrscheinlich gesagt, dass er niesen musste und dabei das Steuer verrissen hat.

@Markus883

Zunächst einmal herzlich willkommen im Forum.

Bezüglich der Handynutzung bzw. -handhabung wird inzwischen verlangt, daß man dieses VOR Fahrtbeginn in der Halterung der Freisprecheinrichtung arretiert, so daß man es während der Fahrt NICHT mehr in die Hand nehmen muß.

Wer keine Freisprecheinrichtung im Fahrzeug besitzt, dem wird die Verbringung des Telefones von einem Ablageplatz zu einem anderen Ablageplatz WÄHREND der Fahrt als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt.

Das ist schon grobe Fahrlässigkeit?

Am Radio rumspielen isses nämlich eigenartigerweise nicht......

Im Übrigen - schau selbst bei grober Fahrlässigkeit in deine Versicherungsbedingungen, einige Versicherer verzichten im Rahmen der Kasko auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.

Grüße

Schreddi

Ist schon grotesk, wie da mit dem Handy verfahren wird. Letztens gab es ein Gerichtsurteil: Ein Autofahrer hatte während des Fahrens auf das Handy geschaut, um die Uhr abzulesen. Das wurde ihm vor Gericht geglaubt, allerdings wurde das trotzdem als verbotene Handy-Nutzung angesehen: Bußgeld 50 Euro. Nachzulesen in der aktuellen ADAC motorwelt. Das Urteil wurde bestätigt vom OLG Hamm, NJW, 2005, 2469

Wenn der seine Uhr in die Hand genommen hätte und drauf geschaut hätte, wäre es in meinen Augen das gleiche gewesen, ihm hätte aber kein Bußgeld gedroht.

Zitat:

Original geschrieben von ytna

Ein Autofahrer hatte während des Fahrens auf das Handy geschaut, um die Uhr abzulesen. Das wurde ihm vor Gericht geglaubt, allerdings wurde das trotzdem als verbotene Handy-Nutzung angesehen: Bußgeld 50 Euro.

 

Wenn der seine Uhr in die Hand genommen hätte und drauf geschaut hätte, wäre es in meinen Augen das gleiche gewesen, ihm hätte aber kein Bußgeld gedroht.

Die Begründung ist an und für sich nachvollziehbar:

Die Ausrede "Wollte nach der Uhrzeit schauen" wurde den Beamten schon zu oft aufgetischt, obwohl die Beschuldigten anderes im Schilde führten. Aus Gründe der Gleichbehandlung und da für die Beamten keine Möglichkeit besteht, den Sachverhalt genauer zu prüfen, wurde auch diese Nutzung des Handys untersagt.

Armbanduhren, mit denen man telefonieren kann, gibt es jedoch noch nicht auf dem Markt. Daher ist bei einem Blick auf die Uhr für die Exekutive und Judikative mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß diese Handlung nicht zur Durchführung eines Telefonates ohne Freisprecheinrichtung mißbraucht wurde.

Themenstarteram 17. Oktober 2005 um 7:45

Hallo!

Erstmal danke für die zahlreichen Antworten!

@capri17

Dem hätte ich zwar normalerweise heftig widersprochen, doch das geht jetzt wohl erstmal nicht mehr *g*.

@Drahkke

Danke.

Eine Freisprecheinrichtung habe ich nicht, da ich eigentlich recht selten mit dem Handy telefoniere. Um so ärgerlicher.

@Schreddi, ytna

So hab ich mir das eben auch gedacht. Wenn das Radio etwa auf gleicher Höhe wäre wie mein Mittelkonsolenfach (müßte in einigen Modellen der Fall sein) kann das durchaus vergleichbar werden, wenn man z.B. einen Sender manuell sucht, über die Frequenz nachdenkt, oder ob man ihn nicht doch noch in einem anderen Band gespeichert hat, usw.. Dabei dann für ein paar Sekunden die Straße vergessen und schon ist es passiert. Oder wenn man den Aschenbecher ein- oder aushängen will und er verkantet sich. Ganz zu schweigen von essen/trinken/rauchen u.a..

@Rene84, Drahkke

Das finde ich äußerst schlecht. Was ist denn mit dem guten, alten Grundsatz "in dubio pro re", im Zweifel für den Angeklagten? Man kann doch nicht einfach grundsätzlich ein solches Handeln unterstellen, weil man es vermutet. Ich hab da auch gerade in jüngster Zeit zwei Fälle erlebt, wo einem Freund von mir auch so lapidar etwas vorgeworfen wurde und er mußte in beiden Fällen IMHO zu unrecht bluten.

@Joscha2

Nein, ich habe mit der Versicherung noch nicht gesprochen, weil ich vorher nochmal gründlich nachdenken muß, ob das auch wirklich so passiert ist, oder ob ich mich getäuscht habe. ;-)

 

Zu den Versicherungsbedingungen:

Ich bin bei einer Versicherung mit 4 grünen Buchstaben. *g*

Diese schreibt in Ihren Bedinugen:

"In der Fahrzeugversicherung verzichtet der Versicherer auf den Einwand aus §61 Versicherungsschutzgesetz bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls. Dies gilt nicht, ... c) wenn der Versicherungsfall auf einem besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß beruht."

Das müßte doch heißen, daß mein Schaden mit dem oben beschriebenen Ablauf versichert ist, oder?

Grüße

 

Markus

Nochmal in Ergänzung zur groben Fahrlässigkeit.

Bei meiner ungenannten Versicherung ist wie bei fast allen

der Passus in den AKB, dass bei grober Fahrl. kein Ersatz geleistet wird.

In der täglichen Regulierungspraxis läuft es bei uns so ab:

Wenn die Polizei ein Bußgeld verhängt wird es in 99.9999%

als grob Fahrl. angesehen, passiert das nicht wird bezahlt...

Als wichtiger Anhaltspunkt dient hier aber auch die gefahrene Geschwindigkeit, so ist z.B. telefonieren bei mehr als 50km/h

IMMER grob Fahrl.

Ansonsten kommt es eben ganz stark darauf an was die grünen festhalten wenn die nicht da waren gibt es nur die Schadenmeldung.

Allerdings ist versuchter Versicherungsbetrug mitsicherheit teurer als 1500€ selber zahlen, da je nach SF-Klasse und SB die Kosten auch nicht viel niedriger liegen dürften

Zitat:

Original geschrieben von Schreddi

Das ist schon grobe Fahrlässigkeit?

Am Radio rumspielen isses nämlich eigenartigerweise nicht......

hhm das sehe ich z.B. anders....

Zitat:

 

Im Übrigen - schau selbst bei grober Fahrlässigkeit in deine Versicherungsbedingungen, einige Versicherer verzichten im Rahmen der Kasko auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.

Wenn der seine Schadenanzeige schon ausgefüllt

hat wir ihm das nichts helfen :D.

--

Der Rest wurde gesagt grobe Fahrlässigkeit + Kausalität = VR muss nicht leisten

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