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Unfall mit Rettungswagen

VW
Themenstarteram 18. August 2020 um 13:24

Hallo

Meine Frage ist dass ich letzten Samstag ein Unfall hatte. Ich war auf der Vorfahrtsstraße unterwegs und von rechts kam ein Krankenwagen. Als ich gemerkt habe dass Krankenwagen kommt, war ich schon in der Mitte der Kreuzung. Deswegen konnte ich nicht mehr anhalten. Mein Fahrzeug war bisschen von Seite beschädigt. Keiner wurde verletzt. Dann kam Polizei und nach fünf Minuten durfte ich weiter fahren. Jetzt habe ich ein Post von Polizei bekommen: die schriftliche Äußerung als Betroffene . Da soll ich kurz beschreiben was passiert war. Ich will wissen wie es weiter geht. Ich bin noch in der Probezeit. Wie viele Punkte ? Bußgeld ? Aufbau Seminar oder Fahrerlaubnis Entzug? Kann jemand mir was sagen ?

Danke

Beste Antwort im Thema

Du hast recht.

Hier wurde die Erhöhung im Bußgeldkatalog bereits zum 19.10.2017 vorgenommen, Zweifel an der Wirksamkeit sollten da also nicht bestehen.

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War der im Einsatz mit Sondersignal (Sirene und Blaulicht)? Der Rettungswagen darf auch mit Sondersignal nicht einfach in einer Kreuzung Autos rammen, das ist aber ein Thema für einen Anwalt. Bis dahin keine Aussagen machen.

Mögliche Folgen:

Bußgeldkatalog zu §38 StVO:

138600 Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen.

138602 - mit Unfall 320€ 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot Probezeitverlängerung Aufbauseminar

Hatte der Krankenwagen denn Blaulicht und Martinshorn angeschaltet?

Zitat:

@Kikichiara schrieb am 18. August 2020 um 15:24:17 Uhr:

... Da soll ich kurz beschreiben was passiert war. Ich will wissen wie es weiter geht. Ich bin noch in der Probezeit. Wie viele Punkte ? Bußgeld ? Aufbau Seminar oder Fahrerlaubnis Entzug? Kann jemand mir was sagen ?

Danke

Langsam langsam.

Du warst auf der Vorfahrtsstraße und hast davor den Rettungswagen nicht gesehen.

Hatte der Krankenwagen Blaulicht und Martinshorn an?

Denn das macht einen Unterschied:

"Da das Wegerecht nur durch blaues Blinklicht in Kombination mit dem Einsatzhorn durchgesetzt werden kann, gilt im Umkehrschluss, dass ein Einsatzfahrzeug, das nur mit dem blauen Blinklicht die Inanspruchnahme von Sonderrechten anzeigt, zwar von der StVO abweichen darf (Sonderrechte), ihm jedoch von den übrigen Verkehrsteilnehmern keine freie Bahn geschaffen werden muss (kein Wegerecht). "

 

Hatte der KW beides an, dann gilt trotzdem:

"Keine grenzenlose Freiheit der Retter

Die eingeräumten Sonderrechte dürfen nur

unter größtmöglicher Sorgfalt

und unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

ausgeübt werden.

Der Einsatzfahrer verhält sich beispielsweise dann grob fahrlässig mit entsprechender Haftung, wenn er mit überhöhter Geschwindigkeit in die Kreuzung einfährt, obwohl er wegen Sichtbehinderung nicht feststellen konnte, ob die Signale des Einsatzfahrzeugs von allen Straßenverkehrsteilnehmern beachtet und wahrgenommen werden konnten (Ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. KG Berlin, NZV 1989, 192; VersR 1992, 1129 (1131); OLG Hamm, NJW-RR 1996, 599 (600).

Also: Anhörungsbogen ausfüllen und genau angeben, dass du schon halb in der Kreuzungs warst und nicht mehr ausweichen oder anhalten konntest.

Und wenn: Anwalt. Man darf seine Rechte auch gegenüber der "Staatsgewalt" einfordern.

Zeig mal ein Bild vom Schaden ... wenn einem ein Krankenwagen seitlich trifft oder man selbst mit geringer Überdeckung einen Krankenwagen touchiert endet das doch sehr wahrscheinlich mit einem Totalschaden am eigenen Fahrzeug? Selbst die Notarztwagen wie Audi Q7, Mercedes Vito und co hinterlassen ernsthafte Schäden, da will ich garnicht über den T5/T6, Crafter und Co nachdenken.

Selbst im harmlosesten Fall reißt man sich die hintere Stoßstange ab oder beschädigt das jeweilige Hinterrad.

Zitat:

@Kikichiara schrieb am 18. August 2020 um 15:24:17 Uhr:

Kann jemand mir was sagen ?

Unfälle mit Einsatzfahrzeugen sind immer etwas speziell, da gibt es meistens nicht nur einen "Schuldigen" und es kommt möglicherweise auf Details an und drauf, wer was beweisen kann.

Neben der straf- bzw. bußgeldrechtlichen Seite ist ja auch noch die zivilrechtliche Seite zu klären. Das tut die Polizei nicht, das muss man selber tun.

Deswegen ist jetzt erstmal die wichtigste Frage:

Hast du eine Rechtsschutzversicherung, bzw. bist du evtl. über deine Eltern noch mitversichert?

Falls ja, solltest du unbedingt einen Anwalt konsultieren bevor du irgendwas beantwortest.

Falls nein (und du auch selbst keinen Anwalt bezahlen kannst/willst) bleibt dir nur, die Sache aus deiner Sicht möglichst genau zu schildern. @bimota hat da ja schon ein paar Hinweise gegeben: welche Signale hatte das Einsatzfahrzeug eingeschaltet, wo warst du als du diese Signale zum ersten Mal wahrgenommen hast?

Und was die zivilrechtliche Seite angeht:

Stellt der Halter des Rettungswagens Ansprüche gegen dich? Dann musst du unbedingt deine eigene Versicherung informieren.

Um deine Ansprüche beim Halter des Rettungswagens einzufordern musst du deinen Schaden erstmal beziffern können. Wie hoch ist der denn wohl? Davon hängt es ab, ob du ein Gutachten brauchst, einen Kostenvoranschlag, ob du vielleicht (für die zivilrechtliche Seite!) einen Anwalt beauftragen solltest usw.

Egal was der KW anhatte oder nicht, Anwalt kontaktieren und den die Arbeit machen lassen da in der Probezeit. Falls Verkehrsrechtschutz vorhanden, dann noch leichter die Entscheidung.

Keine voreiligen oder schnelle Aktionen bezüglicher schriftlicher Äußerung an die Polizei machen.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 18. August 2020 um 16:59:45 Uhr:

Mögliche Folgen:

Bußgeldkatalog zu §38 StVO:

138600 Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen.

138602 - mit Unfall 320€ 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot Probezeitverlängerung Aufbauseminar

ahso, ganz vergessen:

Die meisten Bundesländer folgen wohl der Ansicht, dass der neue Tatbestandskatalog nicht gültig ist.

Nach dem alten Katalog wäre es deutlich harmloser:

138112 Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen. § 38 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 135 BKat

Regelsatz 20 Euro, keine Punkte, keine Probezeitmaßnahmen (auch nicht, wenn der Regelsatz wegen der Unfallfolge erhöht werden sollte).

Auch wenn, wie mancherorts bei jedem Unfall üblich, ein Verstoß gegen §1 vorgeworfen wird bleibt es bei 35 Euro ohne Punkte und ohne Probezeitmaßnahmen. (101118 Sie schädigten durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt Andere. § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.4 BKat)

Edit sagt: Irrtum meinerseits, die Verschärfung kam nicht mit der letzten (unwirksamen) Änderung sondern schon früher!

Zitat:

@Kikichiara schrieb am 18. August 2020 um 15:24:17 Uhr:

Jetzt habe ich ein Post von Polizei bekommen: die schriftliche Äußerung als Betroffene .

Als Betroffene, Zeugin oder Geschädigte?

Falls tatsächlich als Betroffene: -> Anwalt; nicht selbst der Polizei gegnüber etwas äussern.

Zitat:

@hk_do schrieb am 18. August 2020 um 18:34:34 Uhr:

Zitat:

@Kai R. schrieb am 18. August 2020 um 16:59:45 Uhr:

Mögliche Folgen:

Bußgeldkatalog zu §38 StVO:

138600 Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen.

138602 - mit Unfall 320€ 2 Punkte 1 Monat Fahrverbot Probezeitverlängerung Aufbauseminar

ahso, ganz vergessen:

Die meisten Bundesländer folgen wohl der Ansicht, dass der neue Tatbestandskatalog nicht gültig ist.

Nach dem alten Katalog wäre es deutlich harmloser:

138112 Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen. § 38 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 135 BKat

Regelsatz 20 Euro, keine Punkte, keine Probezeitmaßnahmen (auch nicht, wenn der Regelsatz wegen der Unfallfolge erhöht werden sollte).

Auch wenn, wie mancherorts bei jedem Unfall üblich, ein Verstoß gegen §1 vorgeworfen wird bleibt es bei 35 Euro ohne Punkte und ohne Probezeitmaßnahmen. (101118 Sie schädigten durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt Andere. § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 1.4 BKat)

Ich hab hier noch einen Bussgeldkatalog auf dem PC von 2019. Da stehen die 320€, 2 Punkte und Fahrverbot auch drin. Scheint sich nicht geändert zu haben ;) Und nebenbei ist das ganze noch ein A-Verstoß (siehe §34 FEV, Anlage 12)

Du hast recht.

Hier wurde die Erhöhung im Bußgeldkatalog bereits zum 19.10.2017 vorgenommen, Zweifel an der Wirksamkeit sollten da also nicht bestehen.

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