ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Unfall Nr. 2 als Fahranfänger

Unfall Nr. 2 als Fahranfänger

Themenstarteram 25. April 2013 um 17:12

Hey,

mein Leben wird langsam zur wandelten Kathastrophe :(

Hatte jetzt 2 Unfälle innerhalb kürzerster Zeit :( der 1. Schaden belief sich auf ca 900.- und der nächste Schaden ca über 1.000.-.

Der erste Schaden habe ich meiner Versicherung DEVK gemeldet und sie haben ihn übernommen.

Habe jetzt mit meinem Versicherungsvertreter gesprochen und er meinte im schlimmsten Fall würde die Versicherung mich rauswerfen und ich würde dann bis zu meinem 24 Lebensjahr erst mal nicht mehr aufgenommen werde :-/ das sind erst mal die Angaben seit gestern abend :-/

So, da ich noch in der Ausbildung stecke und wirklich auf meine Auto angewiesen bin ist halt die Frage was ich machen soll :(

Der Unfallgegner hat mir 3 Optionen gegeben:

1. Er lässt den Wagen ohne Gutachten in der Werkstatt machen und ich bekomme die Reparatur

2. Er lässt es mit Gutachten machen und ich weiß dann genauer bescheid um wieviel es sich handelt

3. wir lassen es über die Versicherung regeln.

Ich weiß einfach nicht was ich machen soll :( kann die Versicherung mich wirklich rauswerfen?? Oder steige ich dann nur nochmal :( ich brauche dringend Rat!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von LucasSchmit

Gutachten unbedingt vermeiden!

Das sind einfach völlig unnötige Kosten.

Holla!

Welch qualifizierter "Beitrag".

Dumm nur, dass der TE mit Sicherheit nichts zu melden hat, wie der Geschädigte seinen Schaden beheben lassen wird.

Allein das Angebot des Geschädigten, die Sache ohne Versicherung zu regeln ist ein reines Entgegenkommen.

Er könnte auch den Schaden per Direktanspruch beim Versicherer des TE geltend machen - und das Ganze natürlich mit "Vollprogramm" - also Mietwagen, Anwalt und und und.

Und angesichts der angegebenen Schadenhöhe hat der TE hier erst recht nichts zu "vermeiden" in Bezug auf ein Gutachten, welches der Geschädigte erstellen lassen kann (OHNE den TE hierzu um Erlaubnis zu bitten).

16 weitere Antworten
Ähnliche Themen
16 Antworten

Du kannst versuchen den ersten Schaden(da der geringe ist) bei der Versicherung zurückzukaufen. Somit hast nur ein Schaden und steigst in % nur einmal

Themenstarteram 25. April 2013 um 18:09

Du meinst den Schaden von 900.- der Versicherung zurück zahlen?

Gutachten unbedingt vermeiden!

Das sind einfach völlig unnötige Kosten.

Zitat:

Original geschrieben von Pechvogel1992

Du meinst den Schaden von 900.- der Versicherung zurück zahlen?

Hallo,

wenn Du Dir das leisten kannst, dann könnte das eine Möglichkeit sein, aber das mußt Du unbedingt vorher mit der Versicherung abstimmen. Ist nicht einheitlich geregelt und nicht daß die trotzdem kündigen.

Ansonsten mal überlegen, ob das Fahrzeug auf eine andere Person aus der Familie zugelassen werden könnte.

Liebe Grüße

Herbert

Zitat:

Original geschrieben von LucasSchmit

Gutachten unbedingt vermeiden!

Das sind einfach völlig unnötige Kosten.

Holla!

Welch qualifizierter "Beitrag".

Dumm nur, dass der TE mit Sicherheit nichts zu melden hat, wie der Geschädigte seinen Schaden beheben lassen wird.

Allein das Angebot des Geschädigten, die Sache ohne Versicherung zu regeln ist ein reines Entgegenkommen.

Er könnte auch den Schaden per Direktanspruch beim Versicherer des TE geltend machen - und das Ganze natürlich mit "Vollprogramm" - also Mietwagen, Anwalt und und und.

Und angesichts der angegebenen Schadenhöhe hat der TE hier erst recht nichts zu "vermeiden" in Bezug auf ein Gutachten, welches der Geschädigte erstellen lassen kann (OHNE den TE hierzu um Erlaubnis zu bitten).

Themenstarteram 26. April 2013 um 14:56

Hey ,

danke euch allen für eure Antworten :)

wir lassen es doch jetzt über die Versicherung laufen , weil wir den Verdacht haben das der Unfallgegener uns über den Tisch ziehen will.

Werde wahrscheinlich aus der Vesicherung hinaus geworfen, aber für mich ergibt mich die Möglichkeit in einer anderen Versicherung aufgenommen zu werden und bei dieser für 6 Monate sehr hoch eingestuft werde , aber nach den 6 Monaten die ich unfallfrei bestehe aber auch wieder abegstuft werde.

LG

am 26. April 2013 um 17:17

Woher weißt du, dass dich die neue Versicherung nimmt?

Hallo ins Forum,

Zitat:

Original geschrieben von HacklSchorsch1

Woher weißt du, dass dich die neue Versicherung nimmt?

Du verbreitest hier doch immer "Expertenwissen", aber dann kennst Du § 5 Abs. 2 PflVG nicht :confused:?

Für Dich "Experten" habe ich den Text mal rausgesucht:

(2) Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den in § 1 genannten Personen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn das zu versichernde Risiko nach § 13a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland belegen ist.

Die entscheidenden Wörter habe ich mal gefettet. Danach muss jeder Kfz-Haftpflichtversicherer die Haftpflicht für Kraftfahrzeuge anbieten. Danach für den TE auch nach Kündigung kein Problem.

Viele Grüße

Peter

am 27. April 2013 um 8:23

Zitat:

Original geschrieben von 212059

Hallo ins Forum,

Zitat:

Original geschrieben von 212059

Zitat:

Original geschrieben von HacklSchorsch1

Woher weißt du, dass dich die neue Versicherung nimmt?

Du verbreitest hier doch immer "Expertenwissen", aber dann kennst Du § 5 Abs. 2 PflVG nicht :confused:?

Für Dich "Experten" habe ich den Text mal rausgesucht:

(2) Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den in § 1 genannten Personen nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn das zu versichernde Risiko nach § 13a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland belegen ist.

Die entscheidenden Wörter habe ich mal gefettet. Danach muss jeder Kfz-Haftpflichtversicherer die Haftpflicht für Kraftfahrzeuge anbieten. Danach für den TE auch nach Kündigung kein Problem.

Viele Grüße

Peter

Gesetzestexte sollte man immer bis zum Ende lesen...

Absatz 4 PflVG regelt nämlich die Ausnahmen zu Absatz 2. Hier wird dann gesagt, dass der Antrag abgelehnt werden darf, wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluss des Vertrags entgegenstehen. Drüber hinaus werden noch einige Beispiele für den fall genannt, dass der Versicherungsnehmer bereits bei dem gleichen Versicherer versichert war.

Gruß!

Moin,

 

es gibt tatsächlich Versicherer, die in einer Anweisung an den Außendienst ganz klar formulieren, dass keine eVB an Interessenten ausgegeben werden darf, die bei einer anderen Versicherung gekündigt wurden.

 

Das Verfahren hier muß so sein, dass zunächst erst einmal ein Antrag (mit nur gesetzlicher Deckung) gefertigt wird, dieser eingereicht wird und wenn er angenommen wird, eine eVB ausgehändigt werden darf.

 

Dieses Verfahren ist natürlich nicht im Sinne des Interessenten, da er ja meistens sofort eine eVB und offtmals auch noch mit Rückdatierung benötigt.

 

Der TE sollte einfach schneller sein und selbst kündigen wegen Schadenfall, bevor es die Versicherung macht. Dann natürlich umgehend eine neue Versicherung suchen. Auch das dürfte nicht einfach werden, wenn die neue Versicherung nach dem Leistungsspiegel der bisherigen Versicherung fragt.

Wie das mit der Versicherungspflicht aussieht, muss sich noch herausstellen. Wenn es diese Pflicht wirklich so geben würde, dann könnte ja nie die HP durch die Gesellschaft wirksam gekündigt werden, selbst wenn man die Prämie nicht bezahlt.

am 27. April 2013 um 14:26

Zitat:

Original geschrieben von 212059

Du verbreitest hier doch immer "Expertenwissen", aber dann kennst Du § 5 Abs. 2 PflVG nicht :confused:?

Für Dich "Experten" habe ich den Text mal rausgesucht:

Tja...

Themenstarteram 27. April 2013 um 16:30

Zitat:

Original geschrieben von HacklSchorsch1

Woher weißt du, dass dich die neue Versicherung nimmt?

Meine Eltern sind ziemlich gut befreundet mit jemanden befreundet der das alles mit der Versicherung regelt :)

Hallo ins Forum,

Zitat:

Original geschrieben von VolkerRacho2013

Gesetzestexte sollte man immer bis zum Ende lesen...

stell' Dir vor, dass habe ich schon gemacht (mache ich schon beruflich immer).

Zitat:

Absatz 4 PflVG regelt nämlich die Ausnahmen zu Absatz 2. Hier wird dann gesagt, dass der Antrag abgelehnt werden darf, wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluss des Vertrags entgegenstehen. Drüber hinaus werden noch einige Beispiele für den fall genannt, dass der Versicherungsnehmer bereits bei dem gleichen Versicherer versichert war.

Hier mal der genaue Text

(4) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluß des Vertrags entgegenstehen oder wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherungsunternehmen versichert war und das Versicherungsunternehmen 1.

den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat,

2.

vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder

3.

den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt hat.

Demnach kann ein Versicherer nur ablehnen, wenn der TE bei ihm selbst bereits versichert war und eine der drei Alternativen eingetreten ist. Da der TE wohl kaum beim selben VS bleibt, wenn der ihn wirklich rausschmeißt, hindert dies also die anderweitige Versicherung nicht.

Bleiben noch die sachlichen oder örtlichen Beschränkungen. Mir ist noch nicht ein Fall bekannt, bei dem ein VS über diese Klausel aus dem Kontrahierungszwang rausgekommen wäre bzw. er sich in den Verfahren der Versicherungsaufsicht damit exkulpieren konnte.

Dies würde theoretisch denkbar sein, wenn ein VS den Geschäftszweig Kfz-Haftpflicht aufgeben möchte, er aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch aufsichtsrechtliche Maßnahmen den Bereich vorübergehend schließen muss oder ein VS nur einen bestimmten Regionalbereich abdecken möchte. Dies alles muss dann sauber dokumentiert werden und alle Versicherungsanträge und nicht nur die der Kunden, die von einer anderen VS gekündigt wurden.

Bei keinem der gängigen VS kann ich vorstellen, dass diese Ausnahme greifen würde. Von daher also für den TE kein Problem beim Neuabschluss.

@corsadiesel: Leider gibt's solche VS, die tatsächlich so vorgehen. Wenn dies rauskommt, freut sich die BaFin und es gibt richtig viel Ärger. Daher sind die VS mittlerweile dazu übergegangen, die Anträge nicht einfach abzulehnen, sondern nicht gewollten Kunden einfach so miese und teure Verträge anzubieten, dass die sich freiwillig eine andere VS suchen.

Viele Grüße

Peter

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Unfall Nr. 2 als Fahranfänger