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Unfall Zebrastreifen...Fragen!

Themenstarteram 14. Januar 2009 um 21:09

Hallo. Wahrscheinlich ist das Thema hier nicht richtig, aber ich weiß nicht, wo es sonst reinpassen sollte.

Folgenden Situation von xy geschildert: 20-30km/h gefahren, weil Zebrastreifen herannahte, dazu 2 stehende Busse an der Haltestelle. Regenwetter, Dunkelheit und Spiegelung auf der Fahrbahn durch Gegenverkehr. Plötzlich 2 Fußgänger auf dem Zebrastreifen, dunkel gekleidet, angefahren. Beide nur leichte Verletzungen, d.h. Schürfwunden, konnten gleich wieder vom Krankenwagen entlassen werden.

Mit was für einer Strafe muss jetzt gerechnet werden? Die Sache ging über die Polizei zur Staatsanwaltschaft. Wäre über schnelle Antworten sehr dankbar.

Gegenüber dem Fahrer äußerten die 2 "Verletzten", sie wären wie gewohnt jeden morgen an dem Zebrastreifen über die Straße gelaufen, ohne nach Autos zu schauen. Wahrscheinlich, und wenn sie schlau waren, haben sie das nicht der Polizei gesagt, würden sich ja dann mitschuldig machen.

Ist ein Fahrverbot für den Fahrer möglich, wenn ja wie lang? Und eine Geldstrafe, oder sogar eine Bewährungsstrafe?

Beste Antwort im Thema
am 15. Januar 2009 um 18:48

Zitat:

Original geschrieben von AstraG08

Zitat:

xy hat die Fußgänger massiv gefährdet

Die Vollidioten hätten nur mal die AUgen öffnen müssen.

Zitat:

Original geschrieben von AstraG08

Zitat:

Nein ich gehe nicht einfach über einen Zebrastreifen wenn ein Auto kommt sondern warte bis es für mich erkennbar ist das ich gefahrlos die Straße überqueren kann

Solche Leute kann ich ab, schön den Verkehr runterbremsen :rolleyes: Wenn du gehts(schauen natürlich vorrausgesetzt) dann kann der Autofahrer nur ausrollen und jeder kommt gut durch.

Du fällst hier immer wieder mit deinen asozialen, unsympathischen Postings auf! Bei solchen rücksichtslosen Assis wie dir (hast dich ja bereits als Raser, Drängler und nun auch noch als rücksichtsloser und mutwilliger missachter von Fussgängerüberwegen profiliert) gehört der Führerschein lebenslänglich entzogen.

 

Nur falls du es nicht wusstest - am Zebrastreifen und sonstigen Fußgängerüberwegen MUSS der Autofahrer anhalten um Fußgänger rüberzulassen.

 

Das ist kein "Wenn man Lust hat darf man anhalten und wen rüberlassen" - das ist PFLICHT und wird schwer bestraft wenn man das missachtet UND dabei noch jemanden gefährdet UND verletzt

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xy sollte sich da unverzüglich einen anwalt nehmen:

google mal bitte nach "fehlverhalten an fußgängerüberwegen".

das geht von einem "einfachen" bussgeld 80€ + 4 punkte ohne fahrverbot bis zu §315 c StGB, das wären dann 7 Punkte bis hin zu freiheitsstrafe.

wobei da wohl grob verkehrswidrig UND rücksichtslos vorausgesetzt werden, zumindest das letztere würde ich hier anzweifeln, aber ich bin kein richter.

für ersteres spricht

- unübersichtliche sichtverhältnisse nicht beachtet

- haltende busse nicht beachtet (schrittgeschwindigkeit!!)

 

 

 

Themenstarteram 15. Januar 2009 um 9:51

Schrittgeschwindigkeit an Bushaltestellen gilt wohl nur, wenn die Warnblinkanlage anhaben. Und das hatten sie wohl nicht.

Freiheitsstrafe wäre wohl bei nicht verletzten Personen arg übertrieben, das meine ich auch. Auch einen dauerhaften Führerscheinentzug finde ich sehr heftig.

Hab schon nach diversen Sachen gegoogelt, aber bin nicht so richtig auf ein Ergebnis gekommen, leider.

Danke schon mal für die Antwort.

schuerfwunden sind auch verletzungen ?

(gefaehrdung ist geschehen , unabhaengig vom verletzungsgrad)

lustig ist: du stellst alles aus sicht des xy dar. ;)

dass heisst du warst weder vor ort, noch kannst du sinnvolle/beweisbare infos liefern?

Harry

Themenstarteram 15. Januar 2009 um 10:04

@Harry

Ich wollte ja auch nur im Groben wissen, was alles für Urteile möglich sind, also ob dauerhafter Führerscheinentzug ect. möglich sind. Bzw. was für andere eventuelle Konsequenzen möglich wären.

Nein ich war nicht vor Ort, aber ein Richter/Staatsanwalt usw. waren beim direkten Unfall auch nicht vor Ort...

Zitat:

Original geschrieben von polo_mausi

Schrittgeschwindigkeit an Bushaltestellen gilt wohl nur, wenn die Warnblinkanlage anhaben. Und das hatten sie wohl nicht.

-------------

§20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.

--------------

sind da also welche aus- und eingestiegen?

Themenstarteram 15. Januar 2009 um 10:13

Dann hat sich das Gesetz wohl geändert. Ich habe vor 6 Jahren in der Fahrschule noch gelernt, das man nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren muss, wenn die Busse Warnblinkanlage anhaben, bzw. rechts blinken.

Denn oft stehen Busse auch 5min an Haltestellen, machen Pause oder was. Ob jemand ein und aussteigt, sieht man ja oft nicht, vor allem nicht, wenn die in so einer vorgesehenen Bucht halten.

Zur Frage, ja es sind welche ein und ausgestiegen.

Aus welchem Gesetzbuch hast du denn diese Paragraphen? Das ich da eventuell mal genauer Nachschauen kann. Bzw. Wo findet man allgemein im Netz solche Gesetzestexte?

Zitat:

Original geschrieben von waschbaer123

Zitat:

Original geschrieben von polo_mausi

Schrittgeschwindigkeit an Bushaltestellen gilt wohl nur, wenn die Warnblinkanlage anhaben. Und das hatten sie wohl nicht.

-------------

§20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.

--------------

sind da also welche aus- und eingestiegen?

es geht um "zebrastreifen"

Zitat:

Original geschrieben von waschbaer123

§20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse

(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.

--------------

sind da also welche aus- und eingestiegen?

Ich lese das ein wenig anders...es geht nicht darum, ob jemand LINKS vorbeifährt, sondern eben RECHTS. Weil nur dann gilt die Schrittgeschwindigkeit auch ohne Warnblinklicht (z.B. Busse und Straßenbahnen, die in der Mitte verkehren, rechts und links von deren Trassen die Fahrspur für Autos).

Und NUR im Falle des §20 Abs. 4 StVO gilt die Schrittgeschwindigkeit bei Warnblinkanlage, für beide Fahrtrichtungen...egal, ob Leute aus-/einsteigen oder nicht...

Zitat:

Original geschrieben von polo_mausi

Dann hat sich das Gesetz wohl geändert. Ich habe vor 6 Jahren in der Fahrschule noch gelernt, das man nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren muss, wenn die Busse Warnblinkanlage anhaben, bzw. rechts blinken.

Da hat sich nichts geändert, das gilt unverändert, §20 Abs. 4 StVO.

Zitat:

Original geschrieben von polo_mausi

Aus welchem Gesetzbuch hast du denn diese Paragraphen? Das ich da eventuell mal genauer Nachschauen kann. Bzw. Wo findet man allgemein im Netz solche Gesetzestexte?

Der oben genannte § kommt aus der StVO. Nachlesen kannst du so ziemlich jedes deutsche Gesetz unter www.gesetze-im-internet.de

Zitat:

Original geschrieben von Harry999

es geht um "zebrastreifen"

Blabla...es geht auch um die aufgekommene Frage, wie an die Busse heranzufahren war, die da standen...Eingangspost richtig lesen...

Zitat:

Original geschrieben von polo_mausi

@Harry

Ich wollte ja auch nur im Groben wissen, was alles für Urteile möglich sind, also ob dauerhafter Führerscheinentzug ect. möglich sind. Bzw. was für andere eventuelle Konsequenzen möglich wären.

Nein ich war nicht vor Ort, aber ein Richter/Staatsanwalt usw. waren beim direkten Unfall auch nicht vor Ort...

aber mind. eine(r) hat ggf belegbare beweise?

moeglich ist alles, und hier weder erlaubt noch wirklich beantwortbar.

von geldstrafe(ordnungswidrigkeit) ueber nachschulung ist eher alles moeglich.

sofern beweisbar/glaubwuerdig -> bussgeldkatalog mit gefaehrdung?

Harry

am 15. Januar 2009 um 10:30

Ein paar Informationen zu diesem Fehlverhalten.

Es wird ein Strafverfahren eingeleitet. Bei diesem Strafverfahren, der den Tatbestand des §315c voll erfüllt, ist mit empfindlichen Strafen zu rechnen. Die Gesetzgebung sieht hier eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Die beteiligten Personen treten in diesem von der Staatsanwaltschaft geführten Verfahren als Zeugen auf. Strafmildernd oder Strafverschärfend sind die Umstände die zur Tat führten (Alkohol...), die Einträge im Bundeszentralregister bzw. im Verkehrszentralregister. Weiterhin droht eine Zivilklage auf Schmerzensgeld.

In beiden Fällen ist ein Anwalt zwingend erforderlich.

Gruß

Zitat:

Original geschrieben von Schwindel

In beiden Fällen ist ein Anwalt zwingend erforderlich.

Das dürfte so mit der effektivste Tip sein, den wir hier geben können. Weitere Vermutungen, was wohl passieren könnte, sind aufgrund mangelnder Kenntnis der konkreten Situation eh zum Scheitern verurteilt...wie beschrieben, bis zu Freiheitsstrafe und Fahrerlaubnisentzug für eine sehr lange Zeit ist alles drin...

Gruß Tecci

das mit dem rechts vorbeifahren hatte ich überlesen. wobei ich überlege, wann diese vorschrift greift (haltebucht müsste links vom fahrstreifen sein, das ginge nur bei einer busspur, die wie eine strassenbahn in der mitte der fahrbahn ist).

da wäre es dann natürlich sehr sinnvoll, da hüpft dir ein aussteigender fahrgast ja direkt vor´s auto.

@schwindel: warum voll erfüllt?

hier hätte ich schwierigkeiten mit dem begriff "rücksichtslos". dies würde m.e. voraussetzen, dass sich der fahrer über sein grob verkehrswidriges verhalten bewusst ist. die reduzierung auf 20-30 km/h spricht hier für den fahrer.

Nicht unerheblich sind auch eventuelle Voreintragungen, insbesondere dann, wenn sie aus einem vergleichbaren Tatbestands-Bereich stammen.

Zitat:

Original geschrieben von waschbaer123

das mit dem rechts vorbeifahren hatte ich überlesen. wobei ich überlege, wann diese vorschrift greift (haltebucht müsste links vom fahrstreifen sein, das ginge nur bei einer busspur, die wie eine strassenbahn in der mitte der fahrbahn ist).

da wäre es dann natürlich sehr sinnvoll, da hüpft dir ein aussteigender fahrgast ja direkt vor´s auto.

Genau das meinte ich. In Frankfurt z.B. gibts einige Tram-Strecken, da verlaufen die Gleise direkt neben der Fahrspur (nicht baulich getrennt) und die Haltestelle ist zum Beispiel dann rechts von der Fahrbahn...der §20 StVO bezieht sich ja nicht nur auf Busse ;)

Gruß Tecci

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