Unser 5er ist Liegengeblieben!
Seit ein paar Tagen sprang der Motor schwer nach ein paar Minuten an, aber er srang an und lief ohne Probleme. Desweiteren gingen Warnleuchten der Fahrkonntrollen an die aber, während der fahr wieder aus gingen. Heute morgen ging er noch an, aber kurze zeit später blieb er liegen und wurde in die Werkstatt gebracht. Nun meine Frage währe es vielleicht günstig das Auto zu wandel, da es erst ein jahr alt ist oder ist das ein normal leicht zu behebendes Problem?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Das-Olli
Olli
ger. zugl. Gutachter durch IHK Köln
aber sicher nur für wasserbetten, denn das
was du im ersten post geschrieben hast war
schlichtweg falsch.
Da hilft dir auch der versuch den anderen
beleidigt herabzuwürdigen nicht.
Ähnliche Themen
11 Antworten
Wenn er liegengeblieben ist, dann hebt ihn halt wieder auf...
Spaß beiseite.
Es hört sich nach der Batterie an.
Wird das Auto viel auf Kurzstrecken bewegt?
Wegen so einer Geschichte, vor allem wenn es die erste ist, wird kein Händler und kein Gericht einer Wandlung stattgeben.
Der Händler hat bei MÄNGELN (und sonst nichts, nicht, wenn mal die Technik streikt) 3 Versuche, diese zu beheben.
schwächelnde Batterie ist ja nicht überraschend neu beim E60
Nabend!
Das mit der Batterie klingt plausibel. Ich könnte mir vorstellen, dass elektrische Komponenten die man nicht unbedingt sofort bei Fahrtantritt benötigt, abgeschaltet werden um Strom zu sparen. Dadurch kommen dann eventuell die Fehlermeldungen.
Die Batterie muss nicht immer leer sein, sie kann auch defekt sein.
Grüße
Peter
Zitat:
Original geschrieben von Das-Olli
Der Händler hat bei MÄNGELN (und sonst nichts, nicht, wenn mal die Technik streikt) 3 Versuche, diese zu beheben.
Das ist so nicht (mehr) korrekt. Bei der Kaufrückabwicklung (hieß früher Wandlung) ist der Verkäufer gem. §439 BGB innerhalb
angemessener Frist zur Nachbesserung aufzufordern. Bereits wenn diese erfolglos verläuft, besteht die Möglichkeit des Rücktritts
vom Kaufvertrag.
Es ist nicht mehr notwendig 2 (ganz früher 3) erfolglose Nachbesserungen (Reparaturversuche) zuzubilligen. Eine angemessene
Fristsetzung zur Nacherfüllung ist ausreichend. Der Mangel muss allerdings "schwerwiegend" sein, weil das Kaufrücktrittsansinnen
ansonsten einer gerichtlichen Überprüfung oftmals nicht standhält
Wird eine Kaufrückabwicklung vollzogen, muss der Käufer so gestellt werden, als hätte das Geschäft nie stattgefunden. Die Kaufpreis-
zahlung, bzw. alle LR+LSZ sind zurückzugewähren. Für die Nutzung muss der Käufer dem Verkäufer, bzw. dem Leasinggeber eine
Nutzungsentschädigung von 0,5% (früher 0,67%) des Kaufpreises je gefahrene 1.000km zahlen.
In diesem Fall also den Freundlichen zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist auffordern.
Ja ne is klar, dann versuch das mal so durchzubekommen. (Ich kach mir nen Ast !)
Und ausserdem muss erst einmal klar sein, ob es sich hier um einen Mangel handelt, sonst wandelt der nächste Depp wahrscheinlich wegen ner kaputten Blinkerbirne.
Und gem. geltenden Richtlinien geht die Beweislast eh auf den Käufer über nach 6 Monaten.
Aber, was red ich, hab ja keine Ahnung gegen einen so gestandenen Geschäftsmann wie dich.
Liebe Grüße vom
Olli
ger. zugl. Gutachter durch IHK Köln
Edit: Hier mal der Text, für die, die nicht wissen, was mit § 439 zusammenhängt:
§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Denn in Verbindung mit § 439 wird auch gerne 434 gebracht:
§ 434
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.
Und was den Rücktritt angeht:
§ 440
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Aber ich glaube, das wird nun zu trocken hier.
Hi,
was ich nicht verstehe: Wenn das Problem sich seit geraumer Zeit schon ankündigt, warte ich nicht erst, bis gar nichts mehr geht. Da hätte sich doch ein zeitnaher Weg zum Freundlichen angeboten.
Gruß
Zitat:
Original geschrieben von Das-Olli
ausserdem muss erst einmal klar sein, ob es sich hier um einen Mangel handelt
Wie ich bereits schrieb, muss nicht nur ein Mangel vorliegen, sondern dieser muss auch "schwerwiegend" sein.
Zitat:
Original geschrieben von Das-Olli
Olli
ger. zugl. Gutachter durch IHK Köln
aber sicher nur für wasserbetten, denn das
was du im ersten post geschrieben hast war
schlichtweg falsch.
Da hilft dir auch der versuch den anderen
beleidigt herabzuwürdigen nicht.
jupp, stimmt, alles falsch, von vorne bis hinten.
Problem Gelöst. Es kam ein neues Steuergerät rein.
@berti157 Nein es ist ein Lanstreckenfahrzeug.