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Unterschied "ECE R-115" und "R-67-01"

Themenstarteram 20. Februar 2010 um 9:54

Hallo,

welche Unterschiede (TüV usw.) gibt es bei der Eintragung dieser Anlagen?

Und gibts einen Unterschied bei solchen Anlagen -falls diese aus dem Ausland stammen?

Vielen Dank.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von estergan

67: Erst Einzelabnahmen nach Einbau beim TÜV, Dekra, dann Eintragung Straßenverkehrsamt.

Somit Überprüfung auf Verkehrssicherheit durch eine weitere Institution.

 

Zitat:

115: direkt zum Straßenverkehrsamt.

Keine weitere Überprüfung auf Verkehrssicherheit.

Pfusch wird erst bei nägster Tüvfälligkeit erkannt.

NÜTZLICHES

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67: Erst Einzelabnahmen nach Einbau beim TÜV, Dekra, dann Eintragung Straßenverkehrsamt.

115: direkt zum Straßenverkehrsamt.

Im Betrieb dann keine Unterschiede mehr.

Ausländische Anlagen können Probleme bei der Garantie machen. Oder falls die Papiere nicht akzeptiert werden (z. B. weil nicht in Deutsch).

Grüße

Zitat:

Original geschrieben von estergan

67: Erst Einzelabnahmen nach Einbau beim TÜV, Dekra, dann Eintragung Straßenverkehrsamt.

Somit Überprüfung auf Verkehrssicherheit durch eine weitere Institution.

 

Zitat:

115: direkt zum Straßenverkehrsamt.

Keine weitere Überprüfung auf Verkehrssicherheit.

Pfusch wird erst bei nägster Tüvfälligkeit erkannt.

NÜTZLICHES

Hallo vialleworker,

Du glaubst doch nicht wirklich, dass der TÜV den Pfusch erkennen würde. Bei mir und vielen anderen hat der TÜV nicht gerade Toparbeit geleistet.

Grüße

Zitat:

Somit Überprüfung auf Verkehrssicherheit durch eine weitere Institution.

Ich dachte, folgendes ist notwendig:

-GSP

-Einzelabnahme

-GAP

http://www.tuev-hessen.de/e27/e1039/e4618/index_ger.html

Doch was ist diese weitere Institution ?

@estergan,

es ist doch schon wesentlich besser geworden und nur in der Pampa sitzen Prüfer und Umrüster gemeinsam abends beim Bier.

@abdik, das geht doch hieraus hervor

Zitat:

Zitat:

Original geschrieben von estergan

67: Erst Einzelabnahmen nach Einbau beim TÜV, Dekra, dann Eintragung Straßenverkehrsamt.

Somit Überprüfung auf Verkehrssicherheit durch eine weitere Institution.

Bei der 115 machen die Einbauer die GSP und GAP selbst, wenn vorhanden.

Und da prüft halt kein "Neutraler" im Sinne des Kunden nach.

Grüße

Zitat:

Original geschrieben von ICOMworker

bfg-ev.com/Gasanlagen.pdf, NÜTZLICHES

Der BFG wird mir immer unsympathischer. Ab Seite 2 ein eigener Text, garniert mit einem Schnippsel aus dem idiotischerweise nicht frei zugänglichen Verkehrsblatt.

Es ist schon der, wohl originale, Text des Verkehrsblattes eigenwillig. Der tatsächliche Text der StVZO enthält keinerlei Hinweis auf den behaupteten Ausnahmecharakter der Genehmigungen nach §41a(3). Wenn der Verordnungsgeber tatsächlich den §70 in der vom BFG behaupteten Art und Weise ins Spiel bringen will, dann muss er das in der StVZO, bzw. in den Anhängen mit Bezug zu Gasanlagen entsprechend schreiben.

Die StVZO wurde durch den Bundestag beschlossen und bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Das Gleiche gilt für neuerliche Änderungen. Da kann der Bundesverkehrsminister und erst recht der BFG meinen was sie wollen - es ist irrelevant.

PS: Bei autogas4you hatte sich in http://www.autogas4you.org/board/thread.php?threadid=3537 mal jemand die Mühe gemacht, VkBl 2007/8 S.206ff zu PDFizieren:

http://www.autogas4you.org/board/attachment.php?attachmentid=1267

§70 wird dort nur im Zusammenhang mit OBD2 erwähnt (Ziffer 3.5).

Das aktuelle Problem mit der R115 sind, meiner Meinung nach, falsche R115 Bescheinigungen.

Es werden R115 Aufkleber ausgestellt ohne überhaupt alle Vorgaben der R115 zu erfüllen.

- Es fehlt meistens die Dokumentation(fahrzeugspezifische Einbauanleitung) für das jeweilige Fahrzeug.

- Der Datenstand auf der ECU ist nicht gesperrt

Mit diesen falschen R115 spart sich der Einbauer und der Verkäufer des Autogassystems die Kosten für ein Abgasgutachten und der Abnahme durch eine Prüforganisation. Kosten ca. 180,- € pro Fahrzeug.

Wir haben auf unserer Website die R115 ein wenig beschrieben.

 

Zitat:

Original geschrieben von c.c.i

 

Wir haben auf unserer Website die R115 ein wenig beschrieben.

Hm...

aber irgendwie macht DAS weniger Sinn...

OK, hat mit LPG nichts zu tun...

aber "Die dringend benötigteVerdampfungskälte beim Einspritzvorgang zum Schutz der Einspritzdüsen ist niedriger als beim Ottokraftstoff. "

war doch genau andersherum oder verwechsle ich da was...

Der Eintrag ist knapp 2 Jahre alt. (zuletzt bearbeitet im Dezember 2008).

Es ist vieleicht etwas umglücklich formuliert.

Bei FSi kann man die Einspritzzeit nicht ohne weiteres verlängern, wie es bei E85 nötig wäre, ohne dabei weitere Probleme zu erhalten. Da aber das Thema E85 bei uns nicht weiter verfolgt wird, ist es auf der neuen Website bereits nicht mehr vorhanden.

am 26. August 2014 um 14:51

Was ist aber der Unterschied zwischen Verdampfer E 4 67R-010054 und .... 010016 ein Prins Fl.-Gasanlage?

TÜV hat in Zulassungsgutachten .... 10054 geschrieben, aber eingebaut ist .... 10016. Ist damit eine Zulassungsgefahr verbunden?

Danke, falls diese Frage zum Thema paßt und jemand Auskunft geben kann.

Maryloo

am 26. August 2014 um 15:24

Wenn im Fahrzeugschein die E4 67R-010054 eingetragen ist, dann muss auch dieses Bauteil im Fahrzeug verbaut sein.

In Ihrem Fall ist ein Prins Verdampfer laut Fahrzeugschein verbaut, real ist es aber ein BRC Verdamfer im Fahrzeug.

Daher haben sie keine Betriebserlaubnis und auch keinen Versicherungsschutz !

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