Unterschied Garantie und gesetzliche Gewährleistung
Hallo,
ich habe mir im Juli 2008 einen gebrauchten S 211 gekauft.
Dazu habe ich eine Garantie-Paket von Mercedes für 1 Jahr bekommen.
Wozu brauche ich denn so was, wenn ich doch gleichzeitig den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch an den Händler habe?
Das pikante ist, dass das Garantie-Paket von MB gewisse Reparaturen ausschließt und von bestimmte Wartungen abhängig macht.
Dies sieht die gesetzliche Gewährleistung meiner Meinung jedoch nicht vor.
Ich frage leider Anlaß bezogen:
- Parksensor vorne defekt
- Multikonturensitz Fahrersitz defekt
Heutige Anfrage bei MB ergab, dass die "wohl nicht" von der Garantie abgedeckt ist und "man" sich schlau machen würde, ob es vielleicht doch geht.
Bei so einer Aussage ahne ich schon, was MB mir morgen mitteilen wird
Hat jemand damit schon Erfahrungen gemacht und sich vielleicht zur Wehr gesetzt?
Für Tipps bin ich dankbar !!!
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14 Antworten
Bitte ein paar Daten mehr.
Baujahr, Kaufdatum usw.
S 211, 270 CDI, BJ 07/2003, 128.000 km, gekauft im Juli 2008 bei einer MB-Niederlassung, ich bin 2. Besitzer, scheckheftgepflegt (alles bei MB)
mehr Fakten fallen mir nicht ein...
Zitat:
Original geschrieben von Alfxx99
Hallo,
ich habe mir im Juli 2008 einen gebrauchten S 211 gekauft.
Dazu habe ich eine Garantie-Paket von Mercedes für 1 Jahr bekommen.
Wozu brauche ich denn so was, wenn ich doch gleichzeitig den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch an den Händler habe?
Weil du jetzt z.B. schon zu spät dran bist. Bei der geseztlichen Gewährleistung greift nach einem halben Jahr die Beweislastumkehr. Wenn du die Ansprüche jetzt geltend machst, musst Du beweisen, dass die Mängel schon bei Übernahme des Wagens vorhanden waren, was ein Ding der Unmöglichkeit ist.
Halbes Jahr?
Ich dachte immer, der Verkäufer ist gesetzlich verpflichtet, ein Jahr Gewährleistung zu geben?
Zitat:
Original geschrieben von Alfxx99
Halbes Jahr?
Ich dachte immer, der Verkäufer ist gesetzlich verpflichtet, ein Jahr Gewährleistung zu geben?
Ja das ist richtig.
Nur geht der Gesetzgeber eben davon aus, das in den ersten 6 Monaten der Händler nachweisen muß, das der Mangel bei Übergabe nicht bestanden hat, und danach kehrt sich die Beiwslast um.
Das ist eben der Haken an der Garantie.
Ok.
Dann habe ich bei meinen Mängeln wahrscheinlich ein Problem.
Ich werde morgen mal den Anruf abwarten...
Im anderen thread habe ich schon nach Erfahrungswerten für Kulanzanträgen gefragt.
Diese Frage möchte ich hier nochmal aufgreifen !
Vielen Dank !!!
Bei Dingen wie MKS und PDC wird nach 6 Jahren wohl nichts mehr auf Kulanz gehen.
Zitat:
Original geschrieben von Alfxx99
Ok.
Dann habe ich bei meinen Mängeln wahrscheinlich ein Problem.
Ich werde morgen mal den Anruf abwarten...
Im anderen thread habe ich schon nach Erfahrungswerten für Kulanzanträgen gefragt.
Diese Frage möchte ich hier nochmal aufgreifen !
Vielen Dank !!!
Moment, Moment. Nix vermischen. Bisher sprachen wir nur über die gesetzliche Gewährleistung. Dein Garantiepaket bleibt davon unangetastet.
Gewährleistung und Garantie sind 2 paar Schuhe. Die gesetzliche Gewährleistung gilt immer, wohingegen eine Garantie eine freiwillige Zusage des Herstellers bzw. Händlers darstellt.
Prüf mal die Ausschlußbedingungen deines Garantiepakets. Wenn die genannten Teile nicht ausgeschlossen sind, kannst Du die Mängel im Rahmen der Garantie geltend machen.
Edit meint:
Uups, wer lesen kann ist klar im Vorteil
Du hast ja schon geschrieben, dass die von dir genannten Mängel angeblich von der Garantie ausgeschlossen sind.
Ich würde an deiner Stelle aber trotzdem nochmal die Garantieunterlagen prüfen, ob die entsprechenden Teile tatsächlich ausgeschlossen sind.
Eine GARANTIE ist freiwillig - zur GEWÄHRLEISTUNG ist der Hersteller verpflichtet, die Regelungen hierzu ergeben sich aus dem BGB. Zum Thema Beweislastumkehr ist schon etwas geschrieben worden.
Ich habe dir zum Thema Gewährleistung und Garantie eine Ausarbeitung von einem Prof. der Fachschule für Rechtspflege NRW als PDF angehängt (ab Seite 3).
DANKE PASTAFLIZZER !
Die PDF- Datei war sehr hilfreich.
Dennoch frage ich mich, warum es eine gesetzliche Gewährleistung bei Gebraucht-PKW gibt, wenn ich nur innerhalb der ersten 6 Monate den Mangel reklamieren kann (ohne es beweisen zu müssen, dass der Mangel beim Kauf bestand)
Da stellt sich für mich die Frage, ob ein Parksensor einfach so von heute auf morgen kaputt geht...
Beim Sitz ist das auch so ne Sache...
Die (zusätzliche) Garantie von DB enthält ausdrücklich eine "abschließende" Aufzählung, in der ich viele Teile meines Autos nicht finden kann. So auch leider auch nicht der Parksensor und der Multikonturensitz
Mein Händler will einen Weg finden, die "Sache" hinzubekommen.
Mit anderen Worten, ich bin auf "good will" eingwiesen...
Daher ist die gesetzliche Gewährleistung und die (zusätzliche) Garantie für mich Augenwischerei.
Wenn 1 Jahr Gewährleistung, dann bitte auch ein Jahr und nicht irgendwelche Einschränkungen in Richtung "Beweisumkehrlast".
Bei der zusätzlichen Garantie will ich mich ja nicht beschweren, da sie ja so zu sagen "freiwillig" von DB ist.
Ich bin davon ausgegangen, dass ich eine gebrauchten Wagen bei einem Mercedes-Händler gekauft habe und mir somit 1 Jahr keine Gedanken wegen Reparaturen (außer Verschleiß) machen muß.
Das war wohl ein bißchen naiv von mir !
Vielleicht läuft da wenigstens etwas auf Kulanz....
Die Hoffnung stirbt zuletzt und ich werde euch berichten
Man gut, dass die Hoffnung immer zuletzt stirbt !
Ich habe meinen Wagen wieder bekommen:
- Sensor wurde getauscht und lackiert!
- MKS war gar nicht defekt
Kosten für mich: 0,00 Euro !!!!!!!!!!!!
Ging doch alles auf Garantie und ich bin natürlich super zufrieden !!!
LG
Zitat:
Original geschrieben von Pastaflizzer
Eine GARANTIE ist freiwillig - zur GEWÄHRLEISTUNG ist der Hersteller verpflichtet, die Regelungen hierzu ergeben sich aus dem BGB.
Bitte sauber definieren. Das Zitierte ist grundlegend falsch.
Der Verkäufer, wenn Unternehmer, ist verpflichtet dem Käufer, wenn Verbraucher, die Sachmangelhaftung einzuräumen. Der Hersteller muss gar nichts - ist da komplett raus!
Der Hersteller kann mittels eines seperatem Garantievertrags, der regelmäßig an Bedingungen geknüpft ist und fast immer im Gegensatz zur Gewährleistung z.B. Schadensersatzansprüche ausschließt, dem Kunden einen Anspruch auf Leistungen einräumen.
Zitat:
Original geschrieben von J.M.G.
Zitat:
Original geschrieben von Pastaflizzer
Eine GARANTIE ist freiwillig - zur GEWÄHRLEISTUNG ist der Hersteller verpflichtet, die Regelungen hierzu ergeben sich aus dem BGB.
Bitte sauber definieren. Das Zitierte ist grundlegend falsch.
Der Verkäufer, wenn Unternehmer, ist verpflichtet dem Käufer, wenn Verbraucher, die Sachmangelhaftung einzuräumen. Der Hersteller muss gar nichts - ist da komplett raus!
Der Hersteller kann mittels eines seperatem Garantievertrags, der regelmäßig an Bedingungen geknüpft ist und fast immer im Gegensatz zur Gewährleistung z.B. Schadensersatzansprüche ausschließt, dem Kunden einen Anspruch auf Leistungen einräumen.
Das ist richtig ! Die gesetzliche Verjährung der Sachmängelhaftung, auch bei gebrauchten Waren, beträgt im Geschäftsverkehr Gewerbe zu Privat 2 Jahre. Es kann vertraglich vereinbart werden, diese auf ein Jahr zu verkürzen. Ganz ausgeschlossen werden kann die Sachmängelhaftung nicht!
Achtung : Auch ein Verkauf Privat zu Privat, oder Privat zu Gewerbe unterliegt dieser Gesetzesregelung. Hier kann die Sachmängelhaftung aber total ausgeschlossen werden. Das ist sie aber nicht automatisch !
Evtl. weitergehende Ansprüche aus Arglist, oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt.
Bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Übernahme des Kaufgegenstandes geht die Regelung davon aus, dass ein auftretender Sachmangel bereits bei Übergabe vorhanden war und der vertragsgemäße Zustand kostenlos vom Verkäufer wiederhergestellt werden muß. Es sei denn, der Verkäufer kann beweisen, dass dieser Mangel bei Übergabe noch nicht auch nur Ansatzweise vorhanden war. Nach Ablauf von 6 Monaten muß dann der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übernahme vorhanden gewesen sein muß Beides dürfte in der Praxis schwer fallen.
Man geht heute dazu über, mittels DEKRA-Siegel, oder TÜV-Zertifikat sich den darin festgehaltenen Zustand als den bei Übergabe vertraglich vereinbarten Zustand zwischen beiden Parteien bestätigen zu lassen.
Meist eine Selbstschutzmaßnahme des Verkäufers gegen evtl. spätere Ansprüche.
Eine Garantie kann immer zusätzlich gekauft, oder vom Verkäufer eingeräumt werden, hat aber mit der Gesetzlage nichts zu tun und enthält meist auch diverse Ausschlüsse oder Einschränkungen.
Wollte eigentlich nur 2 Sätze schreiben und hoffe, bei dem ganzen hin und her nichts vertütelt zu haben.