1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Audi
  5. A3
  6. Unterschied Gewährleistung/garantie?

Unterschied Gewährleistung/garantie?

Audi
Themenstarteram 5. August 2004 um 16:19

audi verpflichtet sich doch zwei jahre auf ein neues auto garatie zu geben.

wenn ja was ist denn der unterschied zwischen gewährleistung und garantie?

Ähnliche Themen
7 Antworten
am 5. August 2004 um 16:26

Schau doch mal so geschätzte 6-7 threads unter deinem! ;)

Themenstarteram 5. August 2004 um 16:43

mein fehler,

wenn ich das jetzt richtig kapiert habe

garantie bedeudet zwei jahre voller anspruch auf mängelbeseitigung?

gewährleistung bedeutet 1/2 jahr beseitung seitens des autoverkäufers,danach beweislastumkehr 1 1/2 jahre)der käufer muss beweisen dass der schaden vorher schon vorhanden war und er ihn nicht selbst herbeigefügt hat!

kann das bedeuten dass der händler, wenns blöd läuft den mangel nach einen jahr bei nem neuwagen net kostenlos beseitigt?

hab ich das jetzt richtig verstanden(den unterschied)

Hi,

Quelle: www.ÖAMTC.at

 

Seit 1. Jänner 2002 ist vieles anders. Das merken wir vor allem, wenn wir einkaufen gehen. Die beiden einschneidendsten Veränderungen: Der Euro ist da und die Gewährleistungsbedingungen wurden konsumentenfreundlicher.

Der Handel wirbt auch schon seit Wochen eifrig mit „vorgezogener Gewährleistung“ und „Garantieverlängerung“. Aber was ist nun der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie? Was ändert sich für den Käufer? Worauf muss man aufpassen?

Die Garantie

...ist ein Versprechen des Herstellers oder des Importeurs, manchmal auch des Händlers, für während der Garantiezeit auftretende Mängel einzustehen. Bei der Garantie handelt es sich eigentlich um ein Werbeinstrument, das der Hersteller gestalten kann, wie er will – er bestimmt die Dauer und die Bedingungen. Daher ist es wichtig, sich die Garantiebedingungen genau durchzulesen, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Die Gratis-Reparatur wird nämlich oft von Bedingungen wie regelmäßigem Service oder ausschließlicher Verwendung von Originalersatzteilen abhängig gemacht. Außerdem musste der Käufer mitunter Arbeitszeit oder Versandspesen selbst bezahlen. Seit 1.1.2002 ist gesetzlich klargestellt, dass Garantiezusagen ein „Mehr“ gegenüber den Gewährleistungsbestimmungen bieten müssen.

Die Gewährleistung

...verpflichtet den Verkäufer, für Mängel einzustehen, die eine gekaufte Sache schon von Anfang an – zunächst unbemerkt - hatte. Die Gewährleistung steht jedem Konsumenten gesetzlich zu und darf vom Händler nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Auch ihre Dauer ist gesetzlich festgelegt. Sie verpflichtet den Verkäufer, die mangelhafte Sache rasch und kostenlos zu reparieren oder auszutauschen. Ist dies nicht möglich, kann der Käufer eine Preisreduktion oder - bei wesentlichen und unbehebbaren Mängeln - die Auflösung des Vertrages durchsetzen, das heißt, beide Vertragspartner geben zurück, was sie erhalten haben. Viele werden sich jetzt fragen: Was ist daran neu?

Neue Fristen

Die „neue“ Gewährleistung (für alle Verträge, die ab dem 1.1.2002 abgeschlossen wurden) gibt dem Käufer zwei Jahre Zeit, Mängel geltend zu machen. Das ist erheblich mehr als das halbe Jahr, das bisher gegolten hat. Dennoch heißt das nicht, das man die Reklamation auf die lange Bank schieben sollte. Sobald sich herausstellt, dass der erst kürzlich erstandene Wagen nicht einwandfrei ist, sollte man sich unverbindlich mit dem Verkäufer in Verbindung setzen. Denn je mehr Zeit vergeht, umso schwieriger wird es sein, die Ursache des Mangels festzustellen.

Einfachere Beweisregelung

Mit der Beanstandung nicht zu lange zu warten, ist noch aus einem weiteren Grund vorteilhaft für den Käufer: Bei allen Mängeln, die innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe der Ware auftreten, gilt die Vermutung, dass sie von Anfang an vorhanden waren. Der Käufer muss also nicht mehr mit dem Händler über diese Tatsache streiten. Stattdessen trägt der Verkäufer, der das Gegenteil behauptet, die Beweislast.

Was ein Mangel ist, hängt davon ab, was mit dem Verkäufer vereinbart wurde bzw. was in Werbung und Informationsmaterial versprochen wird. Loben beispielsweise Händler und Prospekt den niedrigen Benzinverbrauch und entpuppt sich der Wagen als wahrer Schluckspecht, ist das ein Mangel.

Neu oder gebraucht – der kleine Unterschied

Die gesetzliche Gewährleistung darf der Händler zwar nicht ausschließen, ihre Dauer kann aber beim Gebrauchtwagenkauf verkürzt werden. Wenn ein Fahrzeug länger als ein Jahr zugelassen war, ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr möglich. ACHTUNG: Diese Fristverkürzung muss der Verkäufer mit Ihnen vereinbaren! Ein Hinweis im „Kleingedruckten“ oder ein Kästchen zum Ankreuzen reichen nicht aus. Bestehen Sie in jedem Fall auf die Verwendung der neuen Muster-Vertragsformulare durch den Händler. Wenn Sie als Käufer nicht ausdrücklich zustimmen und dies vertraglich festhalten, kann Ihnen die ein Jahr kürzere Gewährleistungsfrist nicht aufgezwungen werden. Sollte der Händler Ihnen aber von Haus aus nur ein Jahr anbieten, haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie verhandeln über einen günstigeren Preis oder Sie kaufen anderswo.

Doch egal, ob Sie ein oder zwei Jahre Gewährleistung vereinbaren: Die sechsmonatige Beweislastregelung zulasten des Verkäufers bleibt gleich.

Vom Händler oder privat

Auch hier gilt es aufzupassen. Gebrauchtwagenkauf „von privat“ ist in der Regel billiger, weil risikoreicher. Einerseits sind die Fahrzeuge meist älter und daher sind die Herstellergarantien üblicherweise abgelaufen. Andererseits gelten die Konsumentenschutzbestimmungen zwischen privaten Vertragspartnern nicht. Das heißt, der private Verkäufer ist berechtigt, die Gewährleistung auszuschließen. Um dennoch nicht die Katze im Sack zu kaufen, gibt es ein sicheres Mittel: Lassen Sie beim ÖAMTC eine Kaufüberprüfung durchführen. Dann wissen Sie, ob das Fahrzeug hält, was der Verkäufer verspricht. Und wenn es doch nicht ganz so toll ist, können Sie zumindest über einen günstigeren Preis verhandeln. Genauso wichtig (trotz verbesserter Gewährleistungsbestimmungen) ist die ÖAMTC-Kaufüberprüfung beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler, um sich Ärger und Spesen während einer Mängelbehebung zu ersparen. Auch wenn Sie selbst Ihr gebrauchtes Auto weiterverkaufen wollen, können Sie sich mit einer Kaufüberprüfung gegen spätere Reklamationen absichern. Ihr Club berät Sie gerne.

Kaufen Sie ein älteres Fahrzeug beim Gebrauchtwagenhändler und ist die Garantiezeit des Herstellers schon vorüber, bleibt Ihnen zumindest noch die Gewährleistung erhalten – ob ein oder zwei Jahre, ist dann Verhandlungssache, siehe oben.

Sorgfältig lesen

Auch wenn Sie jetzt den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung kennen, ist Vorsicht geboten. Eine ÖAMTC-Umfrage bei den Importeuren hat nämlich ergeben, dass die Autohersteller mitunter recht sorglos und großzügig mit diesen Bezeichnungen umgehen. Gerne werden beide Begriffe vermischt, was zur Verwirrung der Kunden beiträgt. Da ist dann von „Durchrostungsgewährleistung“ die Rede, obwohl eigentlich Garantie gemeint ist. Oder es wird „die Gewährleistung für Verschleißteile ausgeschlossen“. Manche Hersteller scheinen die gute alte Garantie überhaupt aus ihrem Wortschatz gestrichen zu haben. Das ist nicht nur konsumentenrechtlich bedenklich, sondern auch wenig kundenfreundlich.

Es gilt der Grundsatz: Die Gewährleistung ist ein gesetzliches Recht, das vom Händler nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden darf. Wenn Sie also durch mehrdeutige Formulierungen an der Seriosität des Angebots zweifeln, wenden Sie sich an die ÖAMTC-Rechtsberatung. Fragen kostet nichts.

Themenstarteram 6. August 2004 um 0:08

super:-)

danke.

@CatchMeIfYouCan

 

Wie sieht es dann bezgl. Garantieleistungen aus, für die ja der Hersteller geradesteht?

Kann ich , wenn ich z.B. einen VW kaufe und während der Garantie etwas defekt ist zu einem beliebigen VW-Hänler hingehen und eine kostenlose Reparatur verlangen?

Obwohl ich das Auto dort nicht , sondern bei einem Reimpoteur gekauft habe.

Wenn ich den Gewährleistungsanspruch gegen den Reimporteur stelle , wie kommt der dann seinen Verpflichtungen nach,wenn er in der Regel keine eigene Werkstatt betreibt , sondern nur verkauft.

Gruß Vandor

@vandor

also ich habe mein Auto kürzlich aufgrund von Mängeln ebenfalls zu einem Händler gebracht, bei dem ich ihn nicht gekauft habe und er hat alles anstandslos ausgetauscht (Audi)! Ist prinzipiell wurscht zu welchem Händler Du ihn bringst, weil Du ja die Werksgewährleistung von 2 Jahren hast. Habe das Auto von Privat gekauft (Werksmitarbeiter) und obwohl das Auto am Kauftag 9 Monate alt war, gabs beim Händler keinerlei Probleme.

Wie das mit dem "Vermittler" bzw. Reimporteur aussieht kann ich Dir leider nicht sagen, aber normalerweise hat dieser einen Vertrag mit einem Händler. Die Werksgewährleistung müsste hier auch greifen.

ciao

Re: @CatchMeIfYouCan

 

Zitat:

Original geschrieben von vandor

Wenn ich den Gewährleistungsanspruch gegen den Reimporteur stelle , wie kommt der dann seinen Verpflichtungen nach,wenn er in der Regel keine eigene Werkstatt betreibt , sondern nur verkauft.

Ganz einfach: er macht einen Termin mit einem x-beliebigen Vertragshändler der Marke und fährt den Wagen dann zu diesem.

Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller können nur Vertrags-Werkstätten der jeweiligen Marke abwickeln.

Normale Inspektionen können allerdings von jeder Werkstatt ausgeführt werden. Sofern die Wartung nach Herstellervorgaben ausgeführt wurde beeinträchtigt dies auch nicht die Hersteller-Gewährleistung.

Deine Antwort
Ähnliche Themen