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unverschuldeter Unfall mit "getunten" Mofa

Themenstarteram 19. März 2010 um 19:43

Hallo, ich hoff Ihr könnt unsere Stammtischdiskusion einwenig klären.

Und zwar geht es um folgendes Zenario:

Junge wird mit seinem als gedrosselt eingetragenen Roller (von 50ccm auf 25km/h) beim Versuch ein stehendes Fahrzeug(PKW), welches Links abbiegen will, zu überholen(bzw rechts vorbeizufahren) angefahren und kommt zu fall.

Der PKW holte vor dem abbiegen (er stand zuvor) stark nach rechts aus, als der Rollerfahrer direkt neben seinem Spiegel ist.

Nun kommt der eigentliche Haken.

Das "Mofa" läuft knappe 70 km/h ist als 25er versichert und die BE ist auf Mofa ausgestellt.

Fahrer hat eine Mofaprüfbescheinigung.

Polizei würde diesen Schaden aufnehmen und diese Technische Veränderung festhalten.

Was wären die Folgen bei einer Schadensregulierung?

eventuelle rechtliche Folgen?

Schaden (angenommen)

"Mofafahrer" Zerkrazte Verkleidung und mehrere Schürfwunden

Auto... nix da am körper getroffen

Beste Antwort im Thema
am 21. März 2010 um 12:26

Zitat:

Original geschrieben von freeze1

für den PKW Fahrer keine Konsequenzen, ...

FALSCH:

Der Autofahrer war an einem Unfall mit einem Verletzten beteiligt, bei dem er zumindest ein Teilverschulden trägt = gegen ihn wird wegen fahrl. Körperverletzung bei Verkehrsunfall ermittelt werden!

Denn er hätte bei richtigem Verhalten (nicht nach rechts ausholen bzw. Mofa / Kleinkraftrad rechtzeitig sehen) den Unfall verhindern können!

hierbei ist der Verstoß des Mofafahrers in Bezug auf rechtl. Bestimmungen auch kein Rechtfertigungsgrund!!!

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am 19. März 2010 um 19:59

für den PKW Fahrer keine Konsequenzen, für den Mofafahrer verfällt die Voll- oder Teilkasko (wenn es sowas überhaupt für Mofaversicherungen gibt) und die eigene Haftpflicht kann den Versicherungsnehmer auch in Regress nehmen

Rechtliche Konsequenzen für den Mofafahrer: Fahren ohne FE, mögliche Sperre bei Neuerteilung einer FE, 6 Punkte in Flensburg für fahren ohne FE, 3 Punkte wegen Erlöschens der Betriebserlaubnis

Es fehlen noch:

1. Fahren ohne Versicherungsschutz,

2. Steuerhinterziehung,

3. ...

am 19. März 2010 um 20:12

Zitat:

Original geschrieben von rolf39

1. Fahren ohne Versicherungsschutz,

2. Steuerhinterziehung,

3. ...

lässt sich unter Verstoß gg. §6 Pflichtversicherungsgesetz zusammenfassen habe ich in der tat vergessen :)

Steuerhinterziehung bei einem Fahrzeug das auch ungedrosselt nicht Steuerpflichtig ist? Fällt weg.

Ebenso der Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz.Das Teil ist ja versichert und diese Versicherung würde im Falle des Falles auch zahlen,das sie dann Regress nehmen würde hat was mit dem Versicherungsrecht zu tun aber hier nicht relevant.

Aber die übrigen Verstöße reichen auch um ein knackiges Urteil erlassen zu können.

Nur die Überschrift ist irreführend.

Wieso unverschuldet?

Wer sich auf einer einspurigen Strasse an einem Fahrzeug das abbiegen möchte vorbeiquetscht, egal ob rechts, links,langsam oder schnell, sollte sich nicht zu sicher sein unverschuldet in den Unfall verwickelt zu sein .

am 20. März 2010 um 17:00

Zitat:

Original geschrieben von joschi67

Nur die Überschrift ist irreführend.

Wieso unverschuldet?

Wer sich auf einer einspurigen Strasse an einem Fahrzeug das abbiegen möchte vorbeiquetscht, egal ob rechts, links,langsam oder schnell, sollte sich nicht zu sicher sein unverschuldet in den Unfall verwickelt zu sein .

Aber joschi, Schuld sind doch "immer" die Anderen. :D

Gruß

Frank, die Unschuld vom .........

am 20. März 2010 um 18:53

Zitat:

Original geschrieben von Sir Donald

Steuerhinterziehung bei einem Fahrzeug das auch ungedrosselt nicht Steuerpflichtig ist? Fällt weg.

Ebenso der Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz.Das Teil ist ja versichert und diese Versicherung würde im Falle des Falles auch zahlen,das sie dann Regress nehmen würde hat was mit dem Versicherungsrecht zu tun aber hier nicht relevant.

Aber die übrigen Verstöße reichen auch um ein knackiges Urteil erlassen zu können.

aber man zahlt doch Steuern auf ein 70km/h schnelles Zweirad oder?

nein, man zahlt Steuern auf einen Motor über 50ccm

Nach § 3 (2) FZV sind Leichtkrafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, aber nicht mehr als 125 cm³ sowie Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt zulassungsfrei und entsprechend § 3 des Kraftfahr­zeugsteuergesetzes von der Besteuerung befreit

Nö, bis 125ccm sind auch größere Steuerfrei.

am 21. März 2010 um 12:26

Zitat:

Original geschrieben von freeze1

für den PKW Fahrer keine Konsequenzen, ...

FALSCH:

Der Autofahrer war an einem Unfall mit einem Verletzten beteiligt, bei dem er zumindest ein Teilverschulden trägt = gegen ihn wird wegen fahrl. Körperverletzung bei Verkehrsunfall ermittelt werden!

Denn er hätte bei richtigem Verhalten (nicht nach rechts ausholen bzw. Mofa / Kleinkraftrad rechtzeitig sehen) den Unfall verhindern können!

hierbei ist der Verstoß des Mofafahrers in Bezug auf rechtl. Bestimmungen auch kein Rechtfertigungsgrund!!!

Zitat:

Original geschrieben von Sir Donald

Nach § 3 (2) FZV sind Leichtkrafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und im Falle von Verbrennungsmotoren mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, aber nicht mehr als 125 cm³ sowie Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und Verbrennungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, oder mit Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt zulassungsfrei und entsprechend § 3 des Kraftfahr­zeugsteuergesetzes von der Besteuerung befreit

Bleibt dann die spannende Frage: Fällt das Ding unter Leichtkraftrad oder unter Kleinkraftrad? Bin da nicht mehr so ganz im Film, woran ich jetzt den Unterschied festmachen muss. In letzterem Fall, würde die Steuer- und Zulassungsfreiheit durch die Tuningmaßnahme wegfallen. Die anderen Sachen wurden ja schon angesprochen.

Ich denke mal, daß der Straftatbestand "Fahren ohne Fahrerlaubnis" hier höher gewichtet wird als der Straftatbestand "Steuerhinterziehung" und letztlich eine entsprechende Gesamtstrafe, die sich am erstgenannten Delikt orientiert, gebildet wird.

hallo,ich würde sagen der PKW fahrer bekommt eine teilschuld! denn er hat kein sattelschlepper ( ausholen) mit einen PKW kannste sofort abbiegen! denn ich finde es eine sauerrei ,wenn da möchtegern LKW fahrer im PKW unterwegs sind .ich würde es auf jeden fall versuchen ,als roller fahrer.auch wenn ich fahren ohne fahrerlaubniss ,fahren ohne versicherunsschutz unterwegs bin.denn mehr geht nicht.mfg fritz

ps,und seuern bezahlste erst ab 126 ccm.denn die125ccm roller sind steuer frei .

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