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Urteil: Volle Haftung für Forenbetreiber
Recht & Gesetz
07. Mai 2007, 12:49 Wie aus dem seit kurzem im Volltext vorliegenden Urteil der 24. Zivilkammer des LG Hamburg hervorgeht, das sich mit dem „Supernature“-Fall befasste, haftet der Forenbetreiber in vollem Umfang und auch ohne Kenntnis für die auf seiner Plattform getätigten Äußerungen.
Der Fall des „Supernature“-Forums, dessen Inhaber Martin Geuß vor einem Jahr eine negative Feststellungsklage gegen eine Abmahnung einreichte, bewegte seit dem die deutsche Forenlandschaft. Ein ungünstiges Urteil für Betreiber entsprechender Online-Portale, wie sie auch ComputerBase anbietet, käme einem Fluch gleich, da Forenbetreiber für jeden Beitrag auf ihrer Online-Plattform haftbar gemacht werden könnten. Bereits Anfang dieses Jahres war der Prozessausgang abzusehen und fiel denkbar ungünstig für Martin Geuß aus, der zwar zu 5/6 Recht zu bekommen schien, im entscheidenden Punkt der Verhandlung jedoch verlor. So nahm das Gericht Bezug auf die sechs ursprünglich in der Abmahnung gegen des Forum angeführten Beiträge, die seinerzeit als rufschädigend deklariert wurden. Fünf dieser Postings wurden als rechtmäßig anerkannt, eines jedoch habe den Unterlassungsanspruch gerechtfertigt.
Da dieser Kommentar über das Supernature-Forum verbreitet wurde, müsse sich Martin Geuß rechtlich als Störer bezeichnen lassen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Forenbetreiber keine Kenntnis von den auf seiner Plattform geäußerten Postings habe und unabhängig davon, ob er selbst den Eintrag verfasste oder nicht, heißt es. Juristisch fragwürdig ist in diesem Zusammenhang die Urteilsbegründung, deren Leitsätze bereits verwundern:
Urteil v. 27.04.2007 – Az.: 324 O 600/06 –Haftung für Foren-Einträge (Supernature-Fall):
1. Ein Forums-Betreiber haftet für "eigene Informationen" iSd. § 6 Abs. 1 MDStV. "Eigene Informationen" im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur "eigene Behauptungen" im Sinne der für Widerruf oder Richtigstellung entwickelten Grundsätze, sondern vielmehr auch Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stellt, mag auch nicht er selbst, sondern eine dritte Person die konkrete Information eingestellt haben.
2. Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert.
3. Diese Wertung findet sich auch im neuen § 54 RfStV wieder, der nunmehr kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für alle Anbieter redaktionell gestalteter Angebote gilt. Hierzu gehören auch Internetforen.
Demnach könnte sich ein Forenbetreiber allenfalls von einem Posting distanzieren, in dem er sich konkret zu diesem äußert. Pauschale Äußerungen sind rechtlich nicht relevant. Dass sich diese Regelung jedoch aus dem Rundfunkstaatsvertrag (§ 54 RfStV) ergibt, nach welchem laut 3. gewertet wurde, ist erstaunlich. Mit dieser Erklärung geht das Gericht nämlich davon aus, dass es sich bei einem Internetforum um ein journalistisch-redaktionell geführtes Angebot handele, bei dem Inhalte auf ihre Richtigkeit geprüft werden müssten. Zudem ist die per Urteil verhängte Gleichstellung eigener und fremder Meinungsäußerungen juristisch in Frage zu stellen.
Bisher ist noch nicht bekannt, ob die Parteien gegen das Urteil vorgehen werden.
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14 Antworten
Eine Möglichkeit das zu umgehen wäre die Seite im Ausland (Schweiz z.B.) zu hosten...
Zitat:
Original geschrieben von the_quilla
Eine Möglichkeit das zu umgehen wäre die Seite im Ausland (Schweiz z.B.) zu hosten...
Dann könnte ja ein Staatsanwalt auf den Gedanken kommen: Wohnsitz = Gerichtsstand. Also braucht man noch einen Wohnsitz in der Schweiz. Dann muß man sich noch mit dem Schweizer Recht befassen, da dort mit sicherheit andere Fallstricke lauern.
Als Forenbetreiber steht man 24 Stunden am Tag im Kreuzfeuer
was genau war eigentlich der Grund für die Klage ?
ich glaube gelesen zu haben dass das direkt von einem forenbetreiber ausging um rechtsicherheit zu haben.
Wie sieht eigentlich die Rechtslage aus, wenn man einen Club oder eingetragenen Verein aus solch einem riesigen Forum macht, meinetwegen sogar den Obolus, diesem Verein beitreten zu können als Beilage zu einer Spende formiert, wie zum Beispiel eine Kinderhilfe?
In einem Club oder Verein kann man doch schreiben, was man mag, oder sehe ich das zu einfach? Sorry, wenn ich mich mit einer solchen Materie noch nie auseinander gesetzt habe, aber im Grunde ist man ja ein "abgeschlossenes, eigenes System".
Zitat:
Original geschrieben von speedguru
was genau war eigentlich der Grund für die Klage ?
http://www.supernature-forum.de/spendenaktion/
Müsste hier zu finden sein.
Zitat:
Original geschrieben von pfuscher ;-)
http://www.supernature-forum.de/spendenaktion/
Müsste hier zu finden sein.
danke, jetzt sehe ich das ganze schon klarer ...
Und wie sind die Auswirkungen für MT?!
In anderen Foren sieht man jetzt immer so lustige Sätze unter jedem Beitrag...
Du hast doch unsere Nutzungsbedingungen mit diesem Post akzeptiert.
Hast du sie dir auch mal durchgelesen?
gruß Fdtw
Ist schon etwas her da ich nicht erst seit gestern angemeldet bin...
Sicher das die ausreicht?! Weil sich die Herrschaften in anderen Foren richtig panisch verhalten
Die NUB wurden von 2 Juristen erstellt, sollten d.h. also ausreichen.
gruß Fdtw
Zitat:
Original geschrieben von Forddietunwas
Die NUB wurden von 2 Juristen erstellt, sollten d.h. also ausreichen.
gruß Fdtw
Kennst Du nicht den Spruch: "Zwei Justisten - drei Meinungen" ?
Ich möchte ehrlichgesagt nicht über juristische Dinge diskutieren, das ist nicht mein Gebiet ist.
gruß Fdtw
Zitat:
Original geschrieben von flei123
Kennst Du nicht den Spruch: "Zwei Justisten - drei Meinungen" ?
3 Wissenschaftler - 4 Meinungen ist der Spruch meines Wissens