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US-Van 3,2t WoMo mit Pkw Steuer, was nun

Themenstarteram 4. Oktober 2007 um 18:17

Hallo zusammen,

hatte vor einigen tagen ein gutes Angebot, einen GMC V8/6,2D G20 Van mit SO.Kfz Wohnmobil zulassung.

Habe mich im vorfeld im inet informiert was da an kosten auf mich zukommt, dabei ergab sich für die Kfz-Steuer für Kfz-Wohnmobil 460.-euro.

Ich habe das Kfz dann gekauft, da ich es als Mobiles Büro einsetzen möchte und es auch Optisch aus dem Rahmen fällt, ist eben kein Bully wie mein t3 und t4, die sind aber als Lkw zugelassen und selbst Ausgebaut.

Einige tage nach der zulassung kommt auch der Steuerbescheid 185.-eur, eine Angenehme überraschung, aber jetz gut eine woche nach dem ersten bescheid kommt eine neue Festsetzung mit 2400.-euro, was für ein schock.

Jetzt muss ich den Wagen umschreiben lassen zum SO.Kfz-Büro oder als Lkw.

Als Lkw ist klar, alles Raus und Trennwand rein und hinterher wieder die sitze montieren, oder reicht es die Blattfedern zu Verstärken und 310kg mehr gesamt gewicht, weil angeblich alles über 3,5t ohne wenn und aber als Lkw nach Gewicht besteuert wird?

Was müsste ein Büro mobil enthalten, finde irgend wie keine richtige info dazu.

Weis jemand wie es steuerrechtlich aussieht, denn trotz der neuen regel werden in den FA's unterschiedlich entscheidungen /bescheide erlassen, die regelung ist aber einheitlich und bundesweit gültig, kann man sich da nicht auf die besseren entscheidungen berufen!

Einspruch habe ich eingelegt und auch die aussetzung beantrag, wegen dem Verfahren beim BFH, aber so richtig glücklich bin ich mit dem Provisorion nicht.

Hat jemand weitergehende ideen und tips?

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15 Antworten

Sonderkfz bürofahrzeug muss folgendes erfüllen:

Die Arbeitshöhe des Schreibtisches muss zwischen 65 - 75 cm, von Schreibmaschinentischen zwischen 58 - 68 cm liegen. Die Schreibtisch-Abmessungen müssen mind. 100 x 60 cm betragen. Alle Büromöbel müssen an sämtlichen Ecken Abrundungen von mind. 3mm haben

 

Alle Möbel müssen fest eingebaut sein, wobei Türen und Schubkästen Auszugssperren besitzen müssen

 

Mindestabmessungen des Beinraumes unter den Tischen in der Tiefe 60 cm, in der Höhe 62 cm, in der Breite 58 cm.

 

Der / Die Bürostühle müssen höhenverstellbar, kippssicher und drehbar sein. Die Höhe der Sitzfläche am Arbeitsplatz muss mind. 100cm betragen

 

Der Arbeitsplatz muss mit mind. 600 Lux beleuchtet werden

 

Die lichte Höhe im übrigen Büroraum muss mind. 1,65m betragen

An den Bürostühlen dürfen keine Gurte sein, da sie nicht der Personenbeförderung dienen.

 

Themenstarteram 4. Oktober 2007 um 20:35

Danke für die Info.

Leider kann ich keine Raumhöhe von 1,65m generieren, der innenraum ist nur 1,4m hoch.

Da muss ich das halt auf LKw umsetzen, muss den eigentlich eine Starre trennwand rein?

Bei den 0600teren war das kein Problem, selbst bei meinem Transit ging das Problem los, wo bekommt man aber für einen alten Chevy eine trennwand her?

Meine idee Währe ein Stabiler Drahtzaun mit engen Maschen hinter den Vordersitzen zu Montieren, kann so was als trennung zwischen Lade und Fahrgastraum gelten?

Ab welchen Gewicht ist es der neuen Abgabenordung egal welches intreur der wagen hat, also ohne wenn und aber als Lkw zählt?

Würde mir gerne noch ein paar tanks für PLÖ montieren sagen wir 300L damit mein Lkw auch eine Ordentliche Reichweite hat, was dann mit 420L (z.Zt. 10L/100Km) sicher reichlich ist, aber nach möglichkeit keine auswirkung auf Nutzlast und Sitzplätze hat.

deine Trennwand ist das kleinste Problem. die hinternen fenster kannst auch zuschweissen wenn das so gewünscht wird. mehr als 2 Sitzplätze hast du dann auch nicht mehr. und erkundige dich vor dem Umbau bei der Versicherung was dieser als LKW kostet, denn PKW Prozente werden auf einen LKW nicht übertragen. und die Finanzämter stellen sich bei einer Umshclüsselung von PKW auf LKW auch richtig quer, da sie vermeiden wollen das du ein Steuerschlupfloch findest.

Verkauf die Bude wieder. Zulassung im bezahlbaren Bereich ist da fast nicht möglich, darum werden dir diese Fahrzeuge auf dem Markt fast hinterhergeschmissen. wenn es ein Hochdach ist versuche die Womozulassung noch einmal. Bau ne kleine Küche rein, dann müsste das auch klappen. funktioniert bei anderen auch.

Themenstarteram 7. Oktober 2007 um 12:27

Also das ist alles nicht besonders befriedigend, dabei gibt es immer noch den Rechtsweg.

Ich habe herausgefunden das mein Van auch heute noch nicht als PKW zählt und werde meinen Einspruch durch das u.g. Schreiben ergänzen, was zur folge hat das die Falsche einstufung zurück zu nehmen ist!

Hier das schreibem für alle Betroffenen, ihr könnt es euch anpassen und gegen die Abzocke vorgehen.

..............................................................................

 

Absender Name

Absender Straße

Absender Ort

Absernder Zusatz

 

Emfänger

Finanzamt

Postfach

Ort

Ort den (da.t.um)

Betr. Einspruch, Widerspruch zur Kfz-Steuerfestsetzung vom (da.t.um) Amt. Knz.

Begründung(serweiterung)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ihre Festsetzung der Kfz-Steuern vom (da.t.um) als Abweichung des erst Bescheides vom (da.t.um) beruht auf unzutreffenden Auslegungen der Rechtslage und entbehrt daher jeder Rechtskraft.

(Erweiterung der Vorläufigen) Begründung (aus dem Einspruch und Widerspruch vom (da.t.um),) wie folgt:

-

Bei dem Wagen handelt es sich lt. Fahrzeugpapier um ein So. Kfz-Wohnmobil mit Dieselantrieb, der einschl. Führersitz über 7 Sitzplätze verfügt. Er wurde zunächst völlig zutreffend mit dem Festsetzungsbescheid vom (da.t.um) als Lastkraftwagen nach Gewicht besteuert.

Mit gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes - KraftStG- geändertem Bescheid vom (da.t.um) stuften sie das KFZ als Pkw ein und besteuerte ihn gemäß § 8 Abs. 1 KraftStG nach Hubraum und Schadstoffausstoß. Den Wechsel der Fahrzeugart begründen Sie mit dem Wegfall des § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrszulassungsordnung -StVZO-.

Die Besteuerung des Fahrzeugs hätte gem. § 8 Abs. 2 KraftStG wie bisher nach Gewicht erfolgen müssen, weil es sich um ein \"anderes Fahrzeug\" im Sinne dieser Vorschrift handele. Die im Kraftfahrzeugsteuergesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts richteten sich nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. An die Stelle des ersatzlos gestrichenen § 23 Abs. 6a StVZO seien Bestimmungen des gemeinschaftlichen Verkehrsrechts getreten.

Sie hätte auf die EU-Richtlinie 70/156/EWG vom 06.02.1970 in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG vom 20.12.2001 zurückgreifen müssen, die die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge regelt.

Lt. Anhang II Gliederungspunkt C Nr. 1 werde nicht als Fahrzeug der Klasse M 1 (Pkw) angesehen ein \"AF-Mehrzweckfahrzeug\" (Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum), wenn es außer dem Fahrersitz nicht mehr als 6 Sitzplätze habe und außerdem die Voraussetzungen der \"Bedingung P ./. (M + N x 68 ) größer als N x 68\" erfülle. Dies trifft aber auf mein So. KFZ-Wohnmobil zu.

Allein daraus ergibt sich die Vollziehung des Bescheides vom (da.t.um) auszusetzen, soweit die Steuer höher als die des Festsetzungsbescheides vom (da.t.um) geltend gemacht werden!

 

Zudem kann die Anwendbarkeit der Lastenformel für M 1 AF-Fahrzeuge aus den vorliegenden präsenten Unterlagen nicht entnommen werden. Nach Anhang II A Nr. 1 der Richtlinie 2001/116/EG handele es sich bei für die Personenbeförderung ausgelegten und gebauten Kraftfahrzeugen mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz um Personenkraftwagen der Klasse M 1, und zwar unabhängig von der Aufbauart.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO- kann die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise anordnen werden, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage neben für die Rechtmäßigkeit

sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BStBl III 1967, 182; ständige Rechtsprechung).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden fall gegeben. Bei summarischer Prüfung ist es ernstlich zweifelhaft, ob die Festsetzung vom 01.10.2007 gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG berechtigt war, die Kraftfahrzeugsteuer durch den angefochtenen Bescheid zu ändern. Eine Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer ist danach nur möglich, wenn sich die Bemessungsgrundlage oder der Steuersatz geändert haben. Die von der ursprünglichen Besteuerung als Lkw o. Sonstige Fahrzeuge abweichende Besteuerung als Pkw nach § 8 Abs. 1 KraftStG begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass trotz der ersatzlosen Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO durch die 27. Verordnung zur Änderung der StVZO vom 02.11.2004 mit Wirkung ab 01.05.2005, der die Einstufung des Fahrzeugs als Lkw bzw. sonstige Fahrzeuge wegen des zulässigen Gesamtgewichts von mehr als 2,8 t ermöglichte, das SO.KFZ-Wohnmobil weiterhin als anderes Fahrzeug i.S.d. § 8 Abs. 2 KraftStG zu besteuern ist.

Zwar ist die AO nicht an die Eintragung in den Fahrzeugpapieren \"SO.KFZ-Wohnmobil“ gebunden. Die verkehrsbehördliche Zulassung ist kein Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. u.a. BFHUrteil vom 26. August 1997 VII R 60/97, BStBl II 1997, 744). Auch ist der Begriff \"Pkw\" im KraftStG nicht definiert. Jedoch richten sich die im Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Auf Grund dieser ausdrücklichen Anbindung an das Verkehrsrecht ist die Frage, was ein Pkw ist, nach Verkehrsrecht zu bestimmen (vgl. FG Köln, Beschluss vom 28.11.2005 6 V 3715/05, EFG 2006, 444).

In diesem Sinne hat der BFH auch in sämtlichen Entscheidungen, in denen es um die Abgrenzung Pkw oder Lkw ging, stets auf die verkehrsrechtliche Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO zurückgegriffen und hieraus seine \"Pkw-Definition\" entwickelt.

Trotz des Wegfalls dieser Vorschrift ist für die Abgrenzung kein definitionsfreier Beurteilungsspielraum entstanden. Denn verkehrsrechtliche Vorschriften können auch im europäischen Gemeinschaftsrecht verankert sein, auf die beim Fehlen nationaler Bestimmungen zurückzugreifen ist. Einschlägig ist im Streitfall die EURichtlinie 70/156/EWG vom 06.02.1970 (Amtsblatt-Abl-L 42 vom 23. Februar 1970, S. 1) i.d.F. der Richtlinie 2001/116/EG vom 20.12.2001 (Abl-EG L 18/1 vom 21.01.2002, S. 39). Dies war auch die Zielsetzung des Gesetzgebers bei der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO. Zur Begründung heißt es nämlich (BRDrucksache 600/04):

\"Der Regelungsinhalt des § 23 Abs. 6a StVZO ist nicht mit den in der Richtlinie 70/156/EWG vorgegebenen und von den Mitgliedsstaaten verbindlich anzuwendenden Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen für Fahrzeuge der Klasse M 1 (Personenkraftwagen) vereinbar. ..... Die Bestimmung soll daher aufgehoben werden.

Durch die Aufhebung dieses Absatzes werden die Vorschriften der StVZO an das EG-Recht, und zwar an die Richtlinie 70/156/EWG angepasst. Dieses sieht bei der Definition der Fahrzeugklassen eine Begrenzung der zulässigen Gesamtmasse für Kraftfahrzeuge der Klasse M 1 (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz), zu denen auch die Mehrzweck und Sonder Krfatfahrzeuge gehören, nicht vor. Nur wenn die in dieser Richtlinie im Anhang 2 Abschn. C in Nr. 1 Personenkraftwagen (M 1) unter AF-Mehrzweckfahrzeug beschriebenen besonderen Bedingungen erfüllt werden, gilt ein solches Fahrzeug nicht als Fahrzeug der Klasse M 1.\"

Mein Fahrzeug erfüllt diese Ausnahmebedingung. In Anhang II der Richtlinie 2001/116/EG vom 20. Dezember 2001 werden die Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen in den Gliederungspunkten A bis C vorgenommen. Danach werden Personenkraftwagen der Klasse M 1 zugeordnet. Das sind Fahrzeuge, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind und höchstens 8 Sitze außer dem Fahrersitz haben.

Abweichend hiervon gelten indes - nach C.1. - u.a. sog. \"AF-Mehrzweckfahrzeuge\" (Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck und von Gütern in einem einzigen Innenraum) dann nicht als Personenkraftwagen (Klasse M 1), wenn sie außer dem Fahrersitz nicht mehr als 6 Sitzplätze haben und sich das Verhältnis von Nutz - zur Personenlast nach der Bedingung P ./. (M + N x 68 ) N x 68 darstellt.

Der GMC CEVY Van.duran G20 verfügt über insges. 7 Sitzplätze lt. Fahrzeugbrief, sodass hier 6 Sitzplätze für Fahrgäste zur Verfügung stehen. Auch die Lastenformel ist im Streitfall zu Gunsten einer abweichenden Einstufung erfüllt.

Außerdem geht aus dem Fahrzeugbrief im Gegensatz zu den vom FG Nürnberg zu beurteilenden Fahrzeugen keine EG-Typgenehmigung hervor, die nur der Klasse M 1 (Pkw) vorbehalten ist. Daraus ist bei summarischer Prüfung im Umkehrschluss abzuleiten, dass das Fahrzeug nicht unter die Kraftfahrzeuge AA bis AE, sämtlich M 1-Fahrzeuge, fällt.

Diese Begründung sowie die Rechtslage berufen sich auf die Entscheidung des Finanzgericht Düsseldorf Az.: 8 V 2091/06 A (Verk) Beschluss vom 29.06.2006 und der aus dem Beschluss ergehenden grundsätzliche Bedeutung i.S. der §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 Nr.1 FGO.

Daher erweitere ich meine Anträge um die Aufhebung des Festsetzungsbescheides vom 01.10.2007 und die in Kraftsetzung der Erstfestsetzung vom 26.09.2007.

Alle weiteren Anträge bleiben bis zur Rechtskräftigen Klärung hiervon unberührt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Begründung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Begründung im Übrigen nicht berührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Begründung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung dieser Begründung möglichst nahe kommen, die die Ergebnisse mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Begründung verfolgt haben. Die vorstehenden Begründungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die vorangegangen Begründung als lücken- bzw. Schadhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.

Mfg

Daran haben sich schon ausgewiesene Fachanwälte für Steuerrecht die Zähne ausgebissen (siehe Klage von Pro Allrad). Dennoch wünsche ich dir viel Erfolg und halte uns bitte auf dem Laufenden.

Ein weiterer Knackpunkt ist jedoch, auch wenn die derzeitige Einstufungspraxis in Bezug auf die EU Fahrzeugklassen gekippt werden sollte und dein Dieselvan als MF eingestuft wird, was denkst du wielange die deutsche Regierung warten wird um sich diese Einnahmequelle zurüchzuholen? Ein möglicher Weg wäre, das KFZ Steuerrecht dahingehend anzupassen, das eine Besteuerung von Mehrzweckfahrzeugen nach Hubraum und Emissionen vorgenommen wird. Und dies würde ja nichtmal gegen EU Recht verstoßen. Denn WIE die einzelnen Fahrzeuggruppen versteuert werden obliegt den einzelnen Ländern und wird nicht durch die EU geregelt. Noch dazu hätte die Besteuerung von MF nach Emissionen und Hubraum einen "wunderschönen" grünen Anstrich........

Ich sehe die Zukunft für deinen Dieselvan wirklich sehr finster...........

Der G20 hat ein GVW gross vehicle weight von 7700 bis 8600 # = 3511 Kg bis 3921 Kg,

Wenn du mir das Baujahr verratst und welches Getriebe verbaut ist, kann ich dir die Gewichte uber die EPA herraussuchen.

Rudiger

 

Zitat:

Original geschrieben von world_on_wheels

Hallo zusammen,

hatte vor einigen tagen ein gutes Angebot, einen GMC V8/6,2D G20 Van mit SO.Kfz Wohnmobil zulassung.

Habe mich im vorfeld im inet informiert was da an kosten auf mich zukommt, dabei ergab sich für die Kfz-Steuer für Kfz-Wohnmobil 460.-euro.

Ich habe das Kfz dann gekauft, da ich es als Mobiles Büro einsetzen möchte und es auch Optisch aus dem Rahmen fällt, ist eben kein Bully wie mein t3 und t4, die sind aber als Lkw zugelassen und selbst Ausgebaut.

Einige tage nach der zulassung kommt auch der Steuerbescheid 185.-eur, eine Angenehme überraschung, aber jetz gut eine woche nach dem ersten bescheid kommt eine neue Festsetzung mit 2400.-euro, was für ein schock.

Jetzt muss ich den Wagen umschreiben lassen zum SO.Kfz-Büro oder als Lkw.

Als Lkw ist klar, alles Raus und Trennwand rein und hinterher wieder die sitze montieren, oder reicht es die Blattfedern zu Verstärken und 310kg mehr gesamt gewicht, weil angeblich alles über 3,5t ohne wenn und aber als Lkw nach Gewicht besteuert wird?

Was müsste ein Büro mobil enthalten, finde irgend wie keine richtige info dazu.

Weis jemand wie es steuerrechtlich aussieht, denn trotz der neuen regel werden in den FA's unterschiedlich entscheidungen /bescheide erlassen, die regelung ist aber einheitlich und bundesweit gültig, kann man sich da nicht auf die besseren entscheidungen berufen!

Einspruch habe ich eingelegt und auch die aussetzung beantrag, wegen dem Verfahren beim BFH, aber so richtig glücklich bin ich mit dem Provisorion nicht.

Hat jemand weitergehende ideen und tips?

Melde den Wagen einfach in Frankreich an.

Dort sind seit Jahren alle KfZ Steuerfrei - es gibt nur eine einmalige Zulassungsgebühr, die je nach Alter und Steuer-PS festgesetzt wird.

Diese kann bei einem Hubraumstarken Ami aber sehr hoch sein wenn es ein PKW ist - so ca. bis € 1000, bei Lieferwagen / Wohnmobilen nur die Hälfte, jeweils nochmal halbiert wenn über 10 Jahre alt (also um die €250 für einen elfjährigen 3,6 Tonner mit Ami-Riesenmotor). Zum vergleich: ein Citroen Acadyane Lieferwagen kostet einmalig €69.,- Zulassung, und das wars mit der Steuerschuld, lebenslang umsonst weiterfahren solange nicht umgemeldet wird ;)

Je Älter, desto billiger, genau das Gegenteil von Deutschland!

Themenstarteram 9. Oktober 2007 um 13:08

@astrodriver

Wie so denn das, hast du zufällig den Mega Text zuvor gelesen, steht doch detailiert zu meinen gunsten!

Übrigens, das sind keine Argumente eines Anwaltes, sonder die der Finanzgerichts Richter/Vorsitzenden und das wiegt deutlich mehr als die wünsche eines Anwaltes, nichtum sonst habe ich geschrieben :

Zitat:

Diese Begründung sowie die Rechtslage berufen sich auf die Entscheidung des Finanzgericht Düsseldorf Az.: 8 V 2091/06 A (Verk) Beschluss vom 29.06.2006 und der aus dem Beschluss ergehenden grundsätzliche Bedeutung i.S. der §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 Nr.1 FGO.

Im übrigen, ich verstehe den hype gegen diesel nicht?

Ich fahre mein diesel Autos mit Biodiesel und Plänzenöle, was glaubst du was da zum Auspuff an Schadstoffen Raus kommt, wohl nicht was nicht Vorher Angepflanz wurde und dann noch dazu der Verbrauchsvorteil, der 6,2L VAN Verbrauch im 1:1 Biodiesel/Pflanzenöle (besser Viskosität und Kaltstart verhalten und Liter/Euro ca. 80ct.) kaum 10L/100Km mit meinem 120L Tank bin ich gute 1000Km bis zur reserve unterwegs und könnte selst die Letzten 20L o. 200Km weiter ziehen, habe aber den Interval von 525tds noch drin mit 1000Km und das ist auch gut so.

Also, was für ein Fahrzeug ist eine Dreckschleuder, Benzin oder Diesel, selbst die Rußpartikel stehe nur in Verdacht Krebserregend zu sein, aber einen Wissenschaftlilchen Nachweis gibt es bis dato. nicht!

@Olivier

Ja das beispiel Frankreich ist irgend wie Logisch, wenn man den Besitzern älter Fahrzeuge weniger abnimmt, werden diese eher in der Lage sein sich etwas neues zuzulegen und nicht wie hier, denn leuten den Letzten cent aus der Tasche zu ziehen und im Sozialen notfall auch noch ihr an den Fingern Abgespartes wieder hinzugeben!

@world on wheels

Ich glaub wir reden hier aneinander vorbei.

Ich sehe den Sinn in deiner Aktion nicht. Ich spinne mal deinen Fall weiter........

Du überzeugst das FA deinen Ansichten zu folgen :D , dein Van wird als MF eingestuft und nach Gewicht besteuert. Dann hätten wir ein prima Präzedenzfall und viele Vanfahrer und Geländewagenfahrer würden auf Gleichbehandlung pochen. Aber wo steht im EU Recht geschrieben das MF nach Gewicht zu versteuern sind? Deutschland würde eine Novelle des KFZ Steuerrechts durchziehen (ist eh angedacht) und im Zuge überschwenglichen pseudoökologischen Handelns verfügen, das MF in Deutschland nach Hubraum und Emissionsschlüssel zu versteuern sind. Und dann? Dann klagst du gegen geltendes Recht? Das ist doch ein Kampf gegen Windmühlenflügel!

Imho haben solch großvolumigen "Dreck"diesel maximal eine Zukunft als Liebhaberfahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen, 07er oder H-Kennzeichen aber als Daily? No way!

Ich hab bis jetzt ja auch gar nichts gegen Diesel gesagt, auch wenn sie meiner Meinung nach nur in Baumaschinen und LKW's gehören. Und was die karzinogen Wirkung von Feinstpartikeln betriftt, solltest du dich mal auf den aktuellen wissenschaftlichen Stand bringen. Das Abestfasern ein krebserregendes Potential haben ist heute unumstritten. Die Rußpartikel sind um ein vielfaches kleiner und können dementsprechen viel tiefere Lungenregionen erreichen, ebenso dringen sie viel schneller in das Lungengewebe ein.......

Zitat:

Original geschrieben von world_on_wheels

@Olivier

Ja das beispiel Frankreich ist irgend wie Logisch, wenn man den Besitzern älter Fahrzeuge weniger abnimmt, werden diese eher in der Lage sein sich etwas neues zuzulegen und nicht wie hier, denn leuten den Letzten cent aus der Tasche zu ziehen und im Sozialen notfall auch noch ihr an den Fingern Abgespartes wieder hinzugeben!

Etwas OT...

Um das sozial Gerecht UND ökologisch zu machen, gibt es in Frankreich €5000.- Prämie vom Staat für jeden Über-10 Jährigen Wagen der zugunsten eines Neukaufs verschrottet wird. Vorherige Besitzdauer mind. 1 Jahr.

In den "ärmeren" Arbeitervierteln fahren deshalb mehr nagelneue Katalysator & FAP-gefilterte Kleinwagen rum als es in Deutschland üblich ist...

Leider sind dadurch Millionen von gut erhaltenen Oldi-Fahrzeugen aus dem Strassenbild verschwunden - da wurden seit 1995 (einführung der Prämie) sogar Citroen DS und 60er Jahre 2CV's im perfektem Alltagszustand in die Presse geschoben...

Insgesamt aber viel effektiver als die direkte Regelungswut der 250.000 deutschen KfZ- Zulassungsbeamten (plus zigtausende in Finanzämztern und Landesministerien), mit weit über 150 Steuerklassen für PKW...

Kompletter Humbug. Frankreich hat einen wesentlich geringeren Schadstoffausstoss & Flottenverbrauch als Deutschland - und ein weit höherer Anteil an Autos mit Partikelfilter. Und das OBWOHL die KfZ Steuer (und damit alle KfZ-Finanzbeamten) komplett abgeschafft wurde!

Die Germanen kapieren es einfach nicht. Warum so kompliziert, wenn es auch mit ganz einfachen Mitteln und weit weniger Regulierungswut geht?

Themenstarteram 9. Oktober 2007 um 14:33

Hallo Astrodriver,

ja du hast vollkommen Recht, wir reden aneinander Vorbei und ich weis auch nicht wie wir das aus der Welt schaffen und ein "Becherchen" wie bei der Politesse wird uns wohl nicht helfen :-)

ALSO NOCH MAL IN ALLER kÜRZE!!!

Der zuvor o.g. Widerspruch ist nicht auf meinem Mist gewachsen, sondern ein Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf

Demnach handelt es sich um ein Rechtskräftiges Urteil auf das ich mich berufen kann!

Alles weiter währe Sache der Juristen und da die entscheidung bislan unangefochten ist, darf man diese auch als Rechtlich Verbindlich ansehen!

Wie sich das EU Verkehrsrecht mit der National Abgabenordung verknüpft ist was anderes!

Aber du hast schon recht mit den Windmühlen, die können einen mit Bescheiden, Festsetzungen aufhebungen und sonstigen soga überbelasten, so das Zwangsläufig Fristversäumisse zu deren Vorteil entstehen und eine Wiedereinsetzung in den Vorherigen Zustand mit Händen und Füssen abgewehrt wird.

Um noch mal auf die Bürgerfreundliche regelung in Frankreich zu kommen, daran sieht man wie es gehen kann und unsere Landesführer haben France als oft als Beispiel herangezogen, z.Bsp. Die Märchensteuer, wurde nicht erhöt weil wir das unbedingt brauchten, sondern weil wir Günstiger als Frankreich waren, aber Frankreich hat auch ander Vorteile zu bieten als nur die Bessere KFZ Steuer, @Olivier, wie ist das mit der KFZ-Versicherung, ich habe gehört das diese über den Kraftstoff abgegolten wird?

Währe Logisch nur wer Fährt muss auch Versichert sein, damit ist klar das auch kein Verstoß gegen die Haftpflichtversicherung zustand kommen kann!

Der Wust an Erlassen und Gesetzen und erst recht am Steuerrecht hat hier ausmasse die von keiner Menschen Seele mehr zu überschauen ist, sonder nur einzelne gruppierungen sich auf ein gewisses Spektum Fixieren aber dies Gruppen nicht mit einander Vernetzbar sind und somit ensteht ein enormer Volkswirtschaftlicher Schaden!

Aber dies Politischen Diskusionen wollen wir nun mal nicht hier führen, oder?

Es geht jetz nur um die Klärung wie man ein Sogenantes Unechtes Wohnmobil noch Bezahlbar macht.

Och ja zum Diesel noch etwas.

Kein Anderes Agregat (ausgenommen der Turbine) hat denn Wirtschaftlichen Wirkungsgrad einen Dieselmotors.

Selbst ein Kraftstoff/Wasser gemisch kann gefahren werden und der antrieb kann vollkommen unabhängig von Fossilen Brennstoffen erfolgen nicht zuletzt sind Rußpartikelfilter und Bluetec effektivert als Katalysatoren eines Benziners!

Würde man die Diesel Motoren alle auf PLÖ auslegen währe selbst das Thema Feinstaub keines mehr, aber Primär geht es in allen Punkten wie immer nur um Profit!

Wir sind auf dem Technischen STand selsbt Verbrauchsfreie Agregate Herzustellen (Stichwort ZEE = Zero Emission Engine), unsere Energeigewinnung nahezu Verbrauchs und Verschleißfrei zu bewältigen (Erdwährme Thermalgenarator usw.)

Das was einmal den Humanoiden Ausmachte hat sich in Gier und Profit gewandelt, wir beuten uns, unsere Umwelt, die Natur und alle andere zum Wohle des Profites aus!

Wie sagten die Crow vor langer zeit "Erst wenn der letzte Fisch gefangen, der letzt Baum Gerodet, der letze Fluß Vergiftet, werde ihr Feststellen, das man Geld nicht Essen kann!"

Wie Recht die damals schon hatten...

Zitat:

Original geschrieben von world_on_wheels

@Olivier, wie ist das mit der KFZ-Versicherung, ich habe gehört das diese über den Kraftstoff abgegolten wird?

Währe Logisch nur wer Fährt muss auch Versichert sein, damit ist klar das auch kein Verstoß gegen die Haftpflichtversicherung zustand kommen kann!

Nein, das ist falsch.

In Frankreich müssen wir für unser Auto genauso Versicherung zahlen wie hier in DE - bei Haftpflicht richtet sich deren Höhe für KfZ u.A. nach Steuer-PS, deswegen ist die Einstufung von Autos nach "CV's" trotz der Abschaffung der Steuer an sich weiterhin in Kraft. Allerdings zahlt man nur für ein Auto - das teuerste. Alle anderen Wagen laufen dann mit, du kannst dir 20 Autos auf den Hof stellen, alle angemeldet, null Kfz-Steuer und nur für einen Versichrung. Kenne einen Kumpel in F der 7 Wagen hat (mehrere alte DS Oldtimer, einen 205er Diesel Pendlerschrubber, Enten, was auch immer) - und die sind allesamt immer noch günstiger als ein einziger kleiner Polo 1.4Tdi in Teutonia!

Wer in Frankreich schneller & bequemer ankommen möchte, zahlt eben Autobahngebühr (die aber in WEIT besserem Zustand sind als auf der anderen Rheinseite). Alle Urbanen Autobahnen sind umsonst (für die Pendler). Und der franz. Staat ist verpflichtet, eine "Route Nationale" Schnellstrasse mit Ortsumgehungen als kostenfreie Alternative paralell zur Autobahn zu führen - sonst ist die Autobahn umsonst (wie die A35 auf kompletter Länge im Elsass, da es keine vernünftige und schnelle RN Alternative gibt).

Ich bin übrigens auf meiner Stamm-strecke Basel-Mannheim mit dem 35km Umweg über Frankreich (A35 ab Mulhouse über Strasbourg und die Pfalz) trotz 130er Tempolimit oft weit schneller zuhause als auf der Schlaglochgeplagten und total überfüllten Deutschen A5 :D

Sorry, zurück zum Thema:

Ich hatte mal vor 6 Jahren einen 88er Citroen CX Kombi 2.5 Turbo-D II, der in FFM als LKW Dreisitzer zugelassen war (mit Gitter hinten um den 3. Sitz der gedrittelten Sitzbank geführt, daher über 2m Ladelänge und LKW Zulassung möglich), und der war Jahrelang auch dementsprechend nach Gesamtgewicht besteuert - 172DM/Jahr, oder ähnlich günstig.

Nach Ummeldung in BW, hat das Finanzamt Weinheim (BW) den Wagen Steuertechnisch als PKW eingestuft, und wollte 4-stellige KfZ-Steuer-Beträge, da der Wagen wenn er einmal LKW war automatisch in Abgasklasse 0 landet.

Als ich den Cx beim Finanzamt vorführte (mit Gitter & zugeschweisster Sitzbank, 2,20 Ladelänge eben!), war das Erstaunen über die tatsächlich vorhandenen & legalen TÜV abgenommenen Umbauten gross, und Ruck-zuck wurde eine neue Schikane erfunden:

Auf einmal war das komplette Zuschweissen aller hinteren Fenster und erneute TÜV Abnahme nötig - zusätzlich noch der Nachweis eines geschäftlichen Nutzungsgrundes eines LKW's (als angestellter IT Berater nicht zu erbingen)...

Habe dann den Wagen genau 10km weiter (auch BW) im gleichem Landkreis, aber andere Stadt bzw. Finanzamt, auf einen Kumpel angemeldet, und siehe da, dort war es auf einmal überhaupt kein Problem... bis nach einem Strafzettel die Fahrtenbuchgeschichte anfing... :( :confused:

Sowas wird nur noch am Zweitwohnsitz in Süd-Frankreich angemeldet - habe die Nase gestrichen voll von diesem komplettem Unfug...

Der in Deutschland "verbliebene" Wagen tankt jetzt LPG Autogas, da bleibt für den Abzocker-Staat kaum Steuer übrig - und meistens besorge ich mit das LPG sowieso im Elsass, da besseres (Verbrauchsärmeres) Butan-Gemisch ab 58cent/liter zu haben (In Südwest-DE schlechteres Propan-Heizgas für 65cent).

Was die politische Seite angeht gebe ich dir völlig Recht. Was den Diesel angeht habe ich meine eigene Meinung und die sagt das der Diesel für mich keine Alternative darstellt. Dieselmotoren die nicht explizit für PÖL gebaut wurden, sind die blanke ökologische Katastrophe. Wird das PÖL nicht vorgeheizt und extra fein zerstäubt (hoher Einspritzdruck und kleine Düsen), sind die Partikelemissionen jenseits von Gut und Böse. Auch die Pflanzen die zur PÖL Erzeugung angebaut werden, sind Monokulturen. In Verbindung mit den Düngemitteln, Pestiziden, Transportwegen und den benötigten Prozeßenergien sieht die ökologische Bilanz des PÖL auch nicht mehr so rosig aus. Und je höher die Verbrennungsdrücke und damit die Temperaturen, desto größer das NOx Problem. Rußfilter sammeln die Teilchen um sie dann weiter zu fraktionieren und auf einen Schlag auszuhusten......auch keine Lösung. Darum sehe ich die gerade neu entdeckte Liebe der Ami's zum Diesel mit ein paar Sorgenfalten. Auch wenn ja der Bluetec dort das Gewissen beruhigen soll......

Gasmotoren in Verbindung mit Hybridtechnolgie, das könnte ich mir gut vorstellen. Und Gas könnte sofort LPG und später Synthesegas oder CNG sein.

 

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