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Ust. Abzug bei Dienstunfall mit Privat PKW
Hallo,
meine Freundin hatte mit ihrem Privat PKW auf einer Dienstfahrt einen Unfall mit Totalschaden. Die Leistungspflicht wird vom Versicherer (Zürich) nicht bestritten, jedoch beharrt er auf Abzug der kompletten MwSt. Nach meiner Auffassung müsste das Fahrzeug bei Ersatzbeschaffung einer Differenzbesteuerung unterliegen (Peugeot 206 5,5 jahre). Problematisch ist die Wiederbeschaffung ohnehin da der Markt in diesem Bereich zum angesetzten Wiederbeschaffungswert leer ist.
Wie seht ihr das?
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11 Antworten
Hallo,
soweit ich das sehe handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Dienstreise-Kasko-Versicherung. Im Falle eines Kaskoschadens gilt diese Regelung mit der Differenzbesteuerung nicht. Die Versicherung kan daher den vollen Mehrwertsteuersatz einbehalten.
Gruss HCIng
Zitat:
Im Falle eines Kaskoschadens gilt diese Regelung mit der Differenzbesteuerung nicht
Steht wo?
Soweit ich bisher weis ist das im gegensatz zum HP Fall nicht klar geregelt, wobei die Rechtsprechung allerdings die Gesetze analog anwendet.
Grundlage ist das BGB, das vorsieht MwSt nur dann zu erstatten wenn dies angefallen ist. Hier geht es um die Höhe der anzusetzenden MwSt, die ist unabhängig vom Schaden klar in der Steuergesetzzgebung zu finden (25a).
Ich wette bei der ersatzbeschaffung erinnert sich der nette Herr gaaaanz schnell wieder an die Differenzbsteuerung und zahlt nur 2% :-)
Bei der Mehrwertsteuer ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.
Da Deine Freundin nicht MwSt abzugsberechtigt ist kann auch nicht die volle Mehrwertsteuer angesetzt werden.
Die Abrechnung erfolgt nacvh Gutachten udn der Gutachter kann hier vermutlich nur die Differenzbesteuerung ansetzen, bei Fahrzeugen ab 6 Jahrne oder 150.000 km entfällt jegliche Steuer.
Eine Ersatzbeschaffung kann aus einem gänzlich anderen Auto bestehen. Entscheidend ist nur die Höhe des Kaufpreises und der daraus resultierende MwSt-Anteil.
Danke, so dachte ich mir das auch. Schließlich ist nicht der Mehrwertssteuerabzug (die Kaskobedingungen hab ich nicht gelesen, ich gehe mal davon aus dies ist vereinbart) strittig sondern deren Höhe. Die wiederum regelt die Steuergesetzgebung. Die böse Huk hat das auch so gemacht,...
Zur Ersatzbeschaffung:
Ich dachte sobald sie ein Auto bei einem normalen Gebrachtwagenhändler kauft (Differenzbesteuert) erinnert sich der nette Züricher plötzlich an die 2% Differenzbesteuerung, und kommt auf die Idee nur diese zu ersetzen.
Allerdings will meine werte Dame reparieren lassen (die emotionale Bindung ans erste Auto) - auch wenn es sich nicht wirklich lohnt. Allerdings ist für den Wiederbeschaffungswert weder auf dem Münchner noch auf dem Saarländischen Markt derzeit etwas vergleichbares zu bekommen.
Lustig finde ich die dämlichen Streiterein vor dem Hintergrund dass ihre monatlichen Flugkosten den Wert ihres Autos übersteigen :-)
Maßgeblich ist real, wie vergleichbare Fahrzeuge am Gebrauchtfahrzeugmarkt überwiegend angeboten werden.
Bei dem hier in Rede stehenden Fahrzeug dürfte es sich in der Tat um ein Differenzbesteuertes Fahrzeug handeln.
Demzufolge dürfen maximal 2% vom WBW einbehalten werden, welche nach Ersatzbeschaffung nachgezahlt werden müssten.
Das hat auch nichts damit zu tun, ob Vorsteuerabzugsberechtigung besteht oder nicht.
Das Gutachten des Sachverständigen muss hierzu eine explizierte Aussage enthalten.
Bestehen Bedenken hinsichtlich des WBW wäre eine Prüfung des Gutachtens hier wohl angebracht.
Ein netter Hinweis an die Versicherung auf §14 der AKB wäre dann hier wohl hilfreich und wirkt manchmal Wunder…
Im Gutachten sind seltsamerweise beide Werte angegeben ohne Hinweis was zutreffend ist (offenbar weil versicherungsnehmer ein Unternehmen ist)
By the way: ist eigentlich auch die Hochstufung der HP zu ersetzen? ist schließlich ein Vermögensschaden für den Halter (Nicht meine Freundin).
Der Gutachter hat den WBW bereits um 300€ erhöht, jedoch ist der Markt leer und die Händler spinnen (7000€ vergleichbarer Zustand gebraucht, 9000 nackt NEU) - typische beliebet Kleinwagenproblematik.
Natürlich auch ein unverhältnismäßig hoher restwert (wenn das kaputt wäre was im gutachten steht) - alles in allem typisches Versicherungsverhalten aber immernoch besser als nix. Glücklicherweise ist sie zum Flughafen und nicht zu mir gefahren :-)
Zitat:
Im Gutachten sind seltsamerweise beide Werte angegeben ohne Hinweis was zutreffend ist (offenbar weil versicherungsnehmer ein Unternehmen ist)
Das erfolgt wohl auf Weisung der Versicherung. Damit diese sich dann aussuchen kann wie sie reguliert. Ist das Gutachten vieleicht vom DEKRA erstellt wurden?
Nein, "freier" Gutachter der Zürich Versicherung aus Landshut.
Wie gesagt hat nach Rüchsprache sogar den Wiederbeschaffungswert erhöht. Passt jetzt nach den Bewertungstools einigermaßen, ist aber leider nicht zu finden (will halt jeder haben)
Wobei der Gutachter NICHTs zur Besteuerung gesagt hat, ist ja nicht seine Aufgabe die Rechtslage zu prüfen. Die Versicherung sollte dies nach eindeutigem Hinweis aber tun,...
Bei dem Dekra Gutachten der Huk bei meinem Dach war das sogar korrekt (kein Abzug da alte Schüssel).
doch, er muss eine Aussage machen, wie das Fahrzeug am Markt angeboten wird.Differenzbesteuert, Regelbesteuert oder Steuerneutral.
Ich verwende hierzu in meinen Gutachten folgende Texbausteine:
Fahrzeugbewertung (Diffezenzbesteuerung) Der Wiederbeschaffungswert, vor Schadeneintritt, bezogen auf den Schadentag, beträgt für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges gleicher Art und Güte, in gleichem Abnutzungszustand, bei einem seriösen Händler % %EUR. Der Wert beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe der Regelbesteuerung bzw. unter Berücksichtigung der Differenzbesteuerung gemäß § 25a USTG. Er berücksichtigt Fahrzeugalter, Laufleistung, Besitzverhältnisse, festgestellter Zustand, evtl. festgestellte Alt- oder Vorschäden, die vorhandene Sonderausstattung und das Zubehör. Die Fälligkeiten von Haupt- und Abgasuntersuchung sowie alle übrigen wesentlichen, den Wert des Fahrzeuges beeinflussenden Faktoren, einschließlich der regionalen und saisonalen Marktlage sind in die Wertermittlung eingeflossen.
Es handelt sich vorliegend um ein Fahrzeug, das im Kfz-Handel überwiegend differenzbesteuert angeboten wird. Unter Berücksichtigung des üblichen Margen zwischen Händlereinkauf und Händlerverkauf bei derartigen Fahrzeugen, kann von einem Mehrwertsteueranteil bezogen auf den Wiederbeschaffungswert von 2% ausgegangen werden.
Fahrzeugbewertung (Regelbesteuerung) Der Wiederbeschaffungswert, vor Schadeneintritt, bezogen auf den Schadentag, beträgt für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges gleicher Art und Güte, in gleichem Abnutzungszustand, bei einem seriösen Händler % %EUR. Der Wert beinhaltet die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe der Regelbesteuerung bzw. unter Berücksichtigung der Differenzbesteuerung gemäß § 25a USTG. Er berücksichtigt Fahrzeugalter, Laufleistung, Besitzverhältnisse, festgestellter Zustand, evtl. festgestellte Alt- oder Vorschäden, die vorhandene Sonderausstattung und das Zubehör. Die Fälligkeiten von Haupt- und Abgasuntersuchung sowie alle übrigen wesentlichen, den Wert des Fahrzeuges beeinflussenden Faktoren, einschließlich der regionalen und saisonalen Marktlage sind in die Wertermittlung eingeflossen.
Es handelt sich vorliegend um ein Fahrzeug, das im Kfz-Handel überwiegend regelbesteuert angeboten wird. Im Wiederbeschaffungswert sind demnach 19% Mehrwertsteueranteil enthalten.
Fahrzeugbewertung (steuerneutral)
Der ermittelte Wiederbeschaffungswert unmittelbar vor Schadeneintritt berücksichtigt das Fahrzeugalter, die Laufleistung, die Besitzverhältnisse, den festgestellten Fahrzeugzustand, evtl. Alt- und Vorschäden, Sonderausstattungen und Zubehör. Die Fälligkeiten von Haupt- und Abgasuntersuchungen sowie alle übrigen im Wesentlichen den Wert des Fahrzeuges beeinflussenden Faktoren der regionalen und saisonalen Marktlage sind in die Wertermittlung eingeflossen.
Der ermittelte Wiederbeschaffungswert beläuft sich auf % %EUR.
Üblicherweise sind vergleichbare Fahrzeuge aufgrund des Fahrzeugalters nicht im gewerblichen Kfz-Handel erhältlich. Berücksichtigt wurde daher der für derartige Fahrzeuge maßgebende Privatmarkt. Mehrwertsteuer fällt bei derartigen Fahrzeugen nicht an.
Nachtrag:
Nach nochmaliger Rücksprache mit dem versicherer und Einschaltung der Assekuranzmitarbeiter des Arbeitgebers hat der versicherer sogar auf Abzug der 2% verzichtet. Der Fall ist damit glücklicherweise erledigt :-)
super!
Geht doch.