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Verdacht - Kennzeichenmißbrauch...?

Themenstarteram 14. November 2011 um 7:46

Servus!

Ich habe dieser Tage einen Brief der Polizei bekommen, mit dem Vorwurf "Verdacht auf Kennzeichenmißbrauch". Nun zur Vorgeschichte...

Ich kaufte ein Fahrzeug ca. 600 Km entfernt von der Heimat. Der Verkäufer bat mich Kurzzeitkennzeichen mitzubringen, da er das Fahrzeug vorher abmelden möchte. Gesagt, getan.

Ich fuhr also dort hin, bastelte meine 5-Tages-Kennzeichen dran, wir unterzeichneten den Kaufvertrag und weg war ich (ohne weiter auf Fahrzeugschein und -brief einzugehen).

Tage darauf bekam ich eine Mail vom Verkäufer... er bräuchte die Papiere zurück, weil er NUN das Auto abmelden möchte, er aber nur die Kennzeichen hat (geil :D).

Ich sagte, er solle mir die Kennzeichen zu schicken und ich würde das Auto ummelden. (hätte ich mir auch die Kurzzeitkennzeichen schenken können). Diesen Vorschlag bejate er und schickte die Platten zu mir. Während der Wartezeit auf die Kennzeichen überführte ich mein Fahrzeug nun mit den abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen in meine Werkstatt (Auto is ja im Endeffekt angemeldet, Steuern und Versicherung bezahlt).

Natürlich wurde ich ausgerechnet bei dieser Fahrt von der Rennleitung rausgezogen. Diese kamen mit dem Status Quo des Fahrzeuges überhaupt nicht klar und waren total überfordert. Sie folgten mir zu meiner Halle und ich konnte das Fahrzeug dort abstellen... Strafe oder Bußgeld habe ich keins bekommen. Im Endeffekt sind zwar die Kurzzeitkennzeichen abgelaufen gewesen, ich hatte sie ja aber für genau dieses Kraftfahrzeug gekauft (also kann keine Urkundenfälschung vorliegen). Ohne Versicherungsschutz bin ich auch nicht gefahren, und die Steuer wurde auch entrichtet, da das Fahrzeug angemeldet war.

Was sind nun die Folgen?

MFG Alex

Beste Antwort im Thema

Trotz allem bist du mit falschen Kennzeichen gefahren!

Also doch kennzeichenmißbrauch!

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Trotz allem bist du mit falschen Kennzeichen gefahren!

Also doch kennzeichenmißbrauch!

Themenstarteram 14. November 2011 um 8:04

Warum? Das musste mir mal erklären! Beide Kennzeichen waren zum Zeitpunkt für DIESES Auto! Das haben auch die Beamten vor Ort gesagt und wussten somit nicht, was sie machen sollen

1. Das Fahrzeug war angemeldet und somit an diese Nummer gebunden!

2. Dein Kurzkennzeichen war, zumindest schreibst du das, abgelaufen.

3. Kurzkennzeichen sind nicht wirklich für ein Auto bestimmt. Ich kann sie kaufen und die Daten eines Fahrzeuges in die Blankopapiere eintragen.

Aber hauptsächlich wird hier Grund 1 zutreffen!

STVG

 

§ 22 Kennzeichenmissbrauch

(1) Wer in rechtswidriger Absicht

1.ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,

2.ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,

3.das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,

wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Alles klar?

 

O.

Themenstarteram 14. November 2011 um 8:16

nein, ich musste in der zulassungsstelle das Fahrzeug angeben und die Indent-Nr. wurde direkt in den rosa Schein eingedruckt und auch bei der Zulassungsstelle registriert.

Is ja schön und gut, aber was hat das für Folgen? Kann ja maximal ne kleine Geldstrafe sein... weil unter Kennzeichenmißbrauch versteh ich was anderes...

Zitat:

§ 22 Kennzeichenmissbrauch

(1) Wer in rechtswidriger Absicht

1.

ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,

2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,

3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,

wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

1. trifft nicht zu, für Fahrzeug ist ein Kennzeichen ausgegeben

2. da müsste es ja generell verboten sein Kurzzeitkennzeichen bei angemeldeten Fahrzeugen zu benutzen... zumal die Kennzeichen ja FÜR DIESES AUTO vorgesehen waren, nur abgelaufen... trotzdem waren sie amtlich ausgegeben... anderes wäre es doch, hätte ich abgelaufenen Kennzeichen genommen, die von einem anderen Fahrzeug stammen

3. trifft nicht zu

ich sehe ja ein, dass ich eine Strafe zahlen muss, keine Frage... aber irgendwo trennt sich hier grade die Spreu vom Weizen...

Zitat:

2. da müsste es ja generell verboten sein Kurzzeitkennzeichen bei angemeldeten Fahrzeugen zu benutzen... zumal die Kennzeichen ja FÜR DIESES AUTO vorgesehen waren, nur abgelaufen... trotzdem waren sie amtlich ausgegeben... anderes wäre es doch, hätte ich

Ja die frist der Kurzkennzeichen hat schon einen Sinn!

 

Zitat:

Original geschrieben von shator

...

2. da müsste es ja generell verboten sein Kurzzeitkennzeichen bei angemeldeten Fahrzeugen zu benutzen... zumal die Kennzeichen ja FÜR DIESES AUTO vorgesehen waren, nur abgelaufen...

ich sehe ja ein, dass ich eine Strafe zahlen muss, keine Frage... aber irgendwo trennt sich hier grade die Spreu vom Weizen...

Abgelaufen = ungültig

Also du solltest schleunigst vom hohen Ross runterkommen, du hast eindeutig einen Fehler gemacht, der gar nicht mal so gering wiegt. Wenn du mit dieser flapsen Haltung vor den Behörden auftrittst, werden die erst recht kein Verständnis dafür haben.

Themenstarteram 14. November 2011 um 8:45

im endeffekt brauch ich auch keine tipps wie ich mich vor behörden geben muss... arbeite selber in einer behörde. meine frage war, was für eine strafe auf mich zu kommt und auf welcher grundlage. antwort auf grundlage habe ich erhalten, keine jedoch auf die strafe... (hierbei nützt mir der textauszug aus dem gesetz auch nicht weiter) wäre dankbar, wenn jemand erfahrung in diesem bereich hat.

abgesehen davon ist der tatbestand für mich trotzdem lapidar... gleichen vorwurf bekommt auch jener, der beim motorrad sein kennzeichen zu weit nach oben gebogen hat... als wenn es nicht andere probleme gibt in unserem land

Punkte wirst du mit Sicherheit bekommen.

Zitat:

Original geschrieben von shator

im endeffekt brauch ich auch keine tipps wie ich mich vor behörden geben muss... arbeite selber in einer behörde.

abgesehen davon ist der tatbestand für mich trotzdem lapidar...

...als wenn es nicht andere probleme gibt in unserem land

:)

Ok also mal anders

Ich habe zuhause Kurzkennzeichen die genau für mein Fahrzeug ausgegeben waren, aber abgelaufen sind.

Wenn ich nun mit diesem fahre ist das deiner Meinung nach völlig ok?

Themenstarteram 14. November 2011 um 9:21

habe ich irgendwo behauptet, dass ich meinen fehler nicht einsehe?

@rocket: ;) is halt so ... bin auch nur ein mensch

*schmunzel* ...das ist doch wirklich mal eine coole Sachlage :eek: und wird imho schlicht noch kein Gericht beschäftigt haben, mithin die Verwirrung naheliegend ist. Ich mein... wer dengelt schon ein KZK an ein zugelassenes Auto und fährt mit einem abgelaufenen KZK an einem immer noch zugelassenem Auto rum? Blöd gelaufen.... hm... witzig (ausser für den TE natürlich ;) ).

 

Kennzeichenmissbrauch - jain?

Jede Vorschrift hat ja einen Schutzzweck, ohne diesen zu verletzen, kann auch die Vorschrift in sich nicht verletzt werden - sprich, der reine Gesetzestext sagt oftmals weniger, als manche zu wissen glauben.

Dazu sagt Hentschel, StVR, RZ 1 zu § 22 StVG: § 22 richtet sich gegen Versuche, die Halter- und Fahrerfeststellung dadurch zu verhindern, dass amtliche Kennzeichen gefälscht, verfälscht, vertauscht oder unkenntlich gemacht werden. Dabei wird auf das OLG Köln in NZV 99 341 verwiesen.

Nach Ablauf der Gültigkeit ist diese Nummer ja wieder frei, ggf. neu vergeben.... also mglw. ja (vertauscht)... und auch nein, weil der Anschein eines gültigen KZK aufgrund des aufgeprägten Ablaufdatums ja gar nicht erweckt werden kann und da das Ablaufdatum sich ja immer unterscheidet.. handelt es sich gar nicht wirklich um das identische Kennzeichen. :confused:

 

Die Fangfrage wird jedoch sein: Warum (ganz bewusst) mit einer abgelaufenen Nummer gefahren (ganz ohne wäre in dem Fall nämlich "besser" gewesen)? ..um den Anschein zu erwecken, das Fahrzeug sei zugelassen (.. rechtswidrige Absicht, „nämlich Vortäuschen amtlicher Kennzeichnung, um ungehindert fahren zu können“ (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage 2001, § 22 StVG, Rdnr. 8)?

Was sich wieder mit dem Ablaufdatum beißt, denn ab diesem verliert das KZK ja seinen "amtl. Charakter". :confused:

Das OLG Bamberg in diesem Sinne:

Der Fahrzeugführer macht sich dann nicht wegen Kennzeichenmissbrauchs gem. § 22 I Nr. 1 i. V. m. II StVG strafbar. (Aus den Gründen: ...Nach § 22 II i. V. m. I Nr. 1 StVG macht sich nur strafbar,wer auf öffentlichen Wegen von einem Kfz Gebrauch macht, von dem er weiss, dass die am Kfz verwendete Kennzeichnung hierfür nicht ausgegeben worden und geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen...).

Naja, dafür wurde sie ja ausgegeben und mit abgelaufenem Datum taugts für den Anschein ja kaum?

 

Ich schätze... an der sicherlich interessant führbaren Debatte wird kein Richter großes Interesse haben :D und die Sache mglw. so oder gegen Geldauflage (in ansatzweise ähnlichen Fällen sind je nach Einkommen um die 500+-x Taler nicht unüblich) einstellen.

Aber wir sind ja in D, man darf also gespannt sein....

Zitat:

Original geschrieben von shator

 

1. trifft nicht zu, für Fahrzeug ist ein Kennzeichen ausgegeben

2. da müsste es ja generell verboten sein Kurzzeitkennzeichen bei angemeldeten Fahrzeugen zu benutzen... zumal die Kennzeichen ja FÜR DIESES AUTO vorgesehen waren, nur abgelaufen... trotzdem waren sie amtlich ausgegeben... anderes wäre es doch, hätte ich abgelaufenen Kennzeichen genommen, die von einem anderen Fahrzeug stammen

3. trifft nicht zu

2. Ist ja auch verboten!!!

Und die Spreu trennt sich da vom Weizen wo es ein Richter in einer kommenden Verhandlung entscheidet.

Es wird ja unterm Strich auch nicht unterschieden ob jemand nen Auto klaut oder nur nen Radiowecker.

Vor Gericht geht beides.

am 14. November 2011 um 17:35

Kostet 63,50€ und ein Punkt, wenn ich mich nicht irre.

Wenn man schon so waise ist EIN Kurzzeitkennzeichen zu kaufen und sich dann danach erwischen läßt, ist das schon ein wenig stupide. Nächstes Mal kaufst du besser ein Zweites.

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