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Verkauf umgebauter Passat Combi Automatik

Themenstarteram 22. August 2011 um 19:21

Hallo,

ich habe ein paar Probleme mit dem Verkauf eines behinderten gerecht ungebauten Passats, Baujahr 2/2009 und gerade mal 9200km.

Mein Vater war nach einem LKW-Unfall querschnittsgelähmt (Arbeitsunfall) und hat von der BG einige Zuschüsse zu seinem Auto bekommen. Leider ist er vor einem halben Jahr gestorben und meine Mutter braucht kein so großen Auto und kann es sich auch finanziell nicht mehr so richtig leisten.

Also versuche ich es zu verkaufen.

Meine wichtigste Frage ist, was kann die BG von uns an Zahlungen verlangen.

Das Auto wurde für 16500€ umgebaut und es gab noch einen Zuschuß in Höhe von 7600€ dazu. Er hat den Zuschuß bekommen, weil er keinen Elektrorollstuhl oder ähnliches genommen hat.

Gekauft wurde es im Februar 2009 und umgebaut im Juni. Die BG bezuschußte mit der Klausel, das Auto müße mind. 5 (??? bin mir nicht ganz sicher) Jahre gefahren werden, bevor mein Vater es verkaufen könnte.

Davon sind ja nun erst 2,5 Jahre vergangen und nun verlangt die BG ein Rückzahlung des Zuschusses in Höhe von ca 4500€.

Ist das Okay?

Ist nicht mit dem Tod meines Vaters, diese Klausel "verfallen"?

Das komische daran ist auch noch, für den teuren Umbau, wollen sie scheinbar keine Rückzahlung. Ich finde das eigenartig!

Ich weiß auch nicht, wohin ich mich da wenden soll und meine Mam ist eindeutig überfordert.

Eine weitere Frage ist noch, wo ich das Auto am besten inserieren könnte.

Ich wäre dankbar für Eure Ratschläge und vielleicht hab ich ja Riesenglück und es interessiert sich von Euch einer für das Auto, dann poste ich gern die Fahrzeugdaten und noch ein paar Fotos.

Tschüß und danke

Semmy

Beste Antwort im Thema

Auch wenn es schon etwas zeitlich zurück liegt :

Der Kfz-Zuschuss und die Kostenübernahme der BG für den behindertengerechten Umbau dürfte die BG als "verlorenen Zuschuss" gewährt haben. Folgerichtig wurde dieser nicht zurückverlangt. Die übliche 5-jährige Bindung der Bezuschussung dürfte mit dem Todesfall hinfällig geworden sein. Regelmäßig darf ein so gefördertes Kfz vom Rehabilitanten innerhalb der Zuschussbindung (manchmal 3 Jahre, manchmal 5 Jahre) nicht verkauft werden. Gelegentlich wird die Hinterlegung der Zulassungsbescheinigung Teil II (alter Kfz-Brief) beim Rehaträger verlangt, was sich durchaus auch für den Rehabilitanten als vorteilhaft erweisen kann, da das Fahrzeug dann z.B. im Falle einer Privatinsolvenz bzw. vom Gerichtsvollzieher nicht gepfändet werden kann. Der Natur der Sache nach sind die o.g. Zuschüsse aber verlorene Zuschüsse. Diskutiert man diesen Punkt kritisch, so wäre auch die anteilige Rückzahlung der Zuschüsse denkbar und auch vertretbar, da wie hier ja durch den Verkauf des Fahrzeuges eine Bereicherung der Erben angenommen werden könnte.

Warum fordert die BG aber nun die 4.500 Euro Zuschuss zurück ? Der TE berichtet, dass der Vater anstelle der Kostenübernahme für einen E-Rollstuhl einen zusätzlichen Kfz-Zuschuss bekommen hat. Die BG hat sich in diesem Fall wohl sehr patientenfreundlich verhalten und eine maximale Bezuschussung ermöglichen wollen. In solchen Fällen habe ich die BG als sehr gerechten Rehaträger kennengelernt, der bemüht ist, die Patienten möglichst gleich zu behandeln. Hätte der Vater nun statt des Zuschusses einen E-Rolli zusätzlich bekommen, so hätte es sich hierbei nicht um einen verlorenen Zuschuss gehandelt, denn der E-Rolli geht nie in das Eigentum des Patienten über. Durch den Todenfall hätte ein E-Rolli an die BG zurückgegeben werden müssen. Die Rehaträger unterhalten seit einigen Jahren ein Hilfsmittellager, aus dem Patienten mit gut erhaltenen und wieder gut aufbereiteten Hilfsmitteln versorgen. Das ist dem Grunde nach auch sehr vernünftig um die Kosten zu senken. Ein E-Rolli hätte demnach an die BG zurück gegeben werden müssen. Hier wurde ein solcher als finanzieller Zuschuss an den Vater gewährt. Nach dem Gerechtigkeitsprinzip war hier anteilig der Zuschuss in etwa in Höhe des Restwert des E-Rollis von der BG durchaus zurückzufordern.

Mittlerweile gibt es im Internet z.B. in der Bucht einen Markt für gebrauchte Hilfsmittel, wie z.B. E-Rollis. Von daher konnte man vermutlich den Zeitwert eines gleichaltrigen und gleichausgestatteten E-Rollis, wie er der Umrechnung in einen Barzuschuss zugrunde lag, ermittelt werden. So wurde vermutlich aus dem gewährten Barzuschuss von 7.600 Euro eine Zuschussrückforderung von 4.500 Euro nach 2,5 Jahren errechnet. Der 5-Jahreszeitraum gilt nämlich nicht für die Bereitstellung von Hilfsmitteln, von daher durfte man hier nicht rechnen : 2,5 Jahre = 50 % der Nutzungszeit entsprechend 50 % des gewährten Zuschusses gleich 3.800 Euro Rückforderung.

Aus meiner Sicht ein klarer Fall : Die BG handelt gerecht und richtig, wenn sie in diesem Fall auch nach dem bedauerlichen Todesfall einen Teilzuschuss von der finanziellen Ersatzleistung für den E-Rolli zurückverlangt. Man darf ja auch feststellen, dass die Hinterbliebenen von der Bezuschussung im weitesten Sinne noch profitieren. Es gibt mittlerweile auch einen Markt für gebrauchte Fahrzeuge, die mit teils hohem Aufwand behindertengerecht umgerüstet wurden. Wie ich meine : zum Glück deren, die bei keinem Rehaträger einen Anspruch auf ein behindertengerechtes Kfz entwickeln können. Neben den Beschaffgungskosten für das Fahrzeug wird es wohl kaum jemand möglich sein, wie hier 16.500 Euro für einen behindertengerechten Umbau aus eigener Tasche zu bezahlen. Neben dem Restwert des Fahrzeuges hat demnach auch die behindertengerechte Austattung noch einen (erheblichen) Restwert, der den Hinterbliebenen hier zugute kommt.

Vielleicht ein Hinweis am Rande : Ich schrieb, dass es z.B. bei Ebay einen Markt für Hilfsmittel, wie Rollstühle gibt. Wer sich für einen solchen Kauf interessiert sollte aufpassen, dass der Verkäufer auch tatsächlicher Eigentümer des Hilfsmittels ist. Den Hinterbliebene ist oft nicht klar, dass solche Hilfsmittel nach wie vor Eigentum des Rehaträgers sind und nicht Eigentum des Rehabiltanten. Gerade in der Zeit der Trauer werden solche Fakten übersehen und es steht später ggf. eine berechtigte Schadenersatzforderung ins Haus. Ob der Käufer z.B. bei einem Elektrorollstuhlkauf über die Bucht regelmäßig von einem gutgläubigen Erwerb ausgehen darf, halte ich für recht fragwürdig. Im Streitfall könnte der Rehaträger die Herausgabe des E-Rollis beim Käufer verlangen. Dieser muss dann schauen, wie er sein Geld, den Kaufpreis bzw. Ersteigerungspreis vom Anbieter zurück bekommt. Die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse sollten von beiden Vertragsparteien im eigenen Interesse in diesen Fällen eindeutig vorab geklärt werden. Hinterbliebene bzw. Erben sollten bei Vorhandensein von Hilfsmitteln mit Wert den Rehaträger des Verstorbenen ermitteln, ggf. kann die Krankenkasse dabei helfen. Oftmals befindet sich auch ein Aufkleber des Verkäufers bzw. Lieferanten (z.B. eines Sanitätshauses) an dem Hilfsmittel. Merke : Mit dem Tod des Rehabiltanten enden die Ansprüche bzw. Eigentumsvorbehalte des Rehaträgers nicht.

Grundsätzlich ist es sehr richtig, wenn die Rehaträger hochwertige und teure Hilfsmittel wieder einziehen, wenn diese vom Patienten nicht mehr benötigt werden. Das hilft Kosten sparen und ein aufbereiter, vielleicht soagr wenig gefahrener E-Rolli, ist nicht zwangsläufig schlechter als ein fabrikneuer.

LG JoJoMS

P.S.: Herzliches Beileid zum Todesfall. Ich hoffe, dass der Vater in seiner letzten Zeit nicht stark gelitten hat. Wie auch immer : Für die Hinterbliebenen, besonders die Ehefrau aber auch der restlichen Familie ist so etwas ein harte Zeit und Prüfung.

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3 Antworten
am 23. August 2011 um 7:57

Mein beileid.

Zu der BG kann ich nichts sagen aber zum verkauf.

Ich Persönlich würd den Wagen zum verkauf da rein setzen: Ebay , Ebay-kleinanzeigen , Mobile.de , Hilfsmittel Börse

Beim Händler brauchst nicht fragen ( die wollen ja nichts ausgeben )

Ist das ein fester Einbau, oder rausnehmbar ? kannst mir ein Foto Schicken ? kriegst dann per PN meine mail-addresse

Der steht ja gut da, vom aussehen her - würd den hoch ansetzen falls du die 4500 doch zahlen must kannst das vom erlös und es bleibt noch was über.

Falls nicht noch eine Klausel besteht würde ich auch sagen das mit den Tod die Klausel weg fällt.

Solange du wartest auf eine Fundierte Antwort hier im Forum kannst trotzdem schon mal mit ein Anwalt drüber Reden

Gruß Marco

 

Ich würde dir auf jeden Fall raten einen Anwalt einzuschalten, ob es überhaupt gerechtfertigt ist von 4500 € zurückzuzahlen.

Die Summe erscheint mir einfach willkürlich festgelegt.

Auch wenn es schon etwas zeitlich zurück liegt :

Der Kfz-Zuschuss und die Kostenübernahme der BG für den behindertengerechten Umbau dürfte die BG als "verlorenen Zuschuss" gewährt haben. Folgerichtig wurde dieser nicht zurückverlangt. Die übliche 5-jährige Bindung der Bezuschussung dürfte mit dem Todesfall hinfällig geworden sein. Regelmäßig darf ein so gefördertes Kfz vom Rehabilitanten innerhalb der Zuschussbindung (manchmal 3 Jahre, manchmal 5 Jahre) nicht verkauft werden. Gelegentlich wird die Hinterlegung der Zulassungsbescheinigung Teil II (alter Kfz-Brief) beim Rehaträger verlangt, was sich durchaus auch für den Rehabilitanten als vorteilhaft erweisen kann, da das Fahrzeug dann z.B. im Falle einer Privatinsolvenz bzw. vom Gerichtsvollzieher nicht gepfändet werden kann. Der Natur der Sache nach sind die o.g. Zuschüsse aber verlorene Zuschüsse. Diskutiert man diesen Punkt kritisch, so wäre auch die anteilige Rückzahlung der Zuschüsse denkbar und auch vertretbar, da wie hier ja durch den Verkauf des Fahrzeuges eine Bereicherung der Erben angenommen werden könnte.

Warum fordert die BG aber nun die 4.500 Euro Zuschuss zurück ? Der TE berichtet, dass der Vater anstelle der Kostenübernahme für einen E-Rollstuhl einen zusätzlichen Kfz-Zuschuss bekommen hat. Die BG hat sich in diesem Fall wohl sehr patientenfreundlich verhalten und eine maximale Bezuschussung ermöglichen wollen. In solchen Fällen habe ich die BG als sehr gerechten Rehaträger kennengelernt, der bemüht ist, die Patienten möglichst gleich zu behandeln. Hätte der Vater nun statt des Zuschusses einen E-Rolli zusätzlich bekommen, so hätte es sich hierbei nicht um einen verlorenen Zuschuss gehandelt, denn der E-Rolli geht nie in das Eigentum des Patienten über. Durch den Todenfall hätte ein E-Rolli an die BG zurückgegeben werden müssen. Die Rehaträger unterhalten seit einigen Jahren ein Hilfsmittellager, aus dem Patienten mit gut erhaltenen und wieder gut aufbereiteten Hilfsmitteln versorgen. Das ist dem Grunde nach auch sehr vernünftig um die Kosten zu senken. Ein E-Rolli hätte demnach an die BG zurück gegeben werden müssen. Hier wurde ein solcher als finanzieller Zuschuss an den Vater gewährt. Nach dem Gerechtigkeitsprinzip war hier anteilig der Zuschuss in etwa in Höhe des Restwert des E-Rollis von der BG durchaus zurückzufordern.

Mittlerweile gibt es im Internet z.B. in der Bucht einen Markt für gebrauchte Hilfsmittel, wie z.B. E-Rollis. Von daher konnte man vermutlich den Zeitwert eines gleichaltrigen und gleichausgestatteten E-Rollis, wie er der Umrechnung in einen Barzuschuss zugrunde lag, ermittelt werden. So wurde vermutlich aus dem gewährten Barzuschuss von 7.600 Euro eine Zuschussrückforderung von 4.500 Euro nach 2,5 Jahren errechnet. Der 5-Jahreszeitraum gilt nämlich nicht für die Bereitstellung von Hilfsmitteln, von daher durfte man hier nicht rechnen : 2,5 Jahre = 50 % der Nutzungszeit entsprechend 50 % des gewährten Zuschusses gleich 3.800 Euro Rückforderung.

Aus meiner Sicht ein klarer Fall : Die BG handelt gerecht und richtig, wenn sie in diesem Fall auch nach dem bedauerlichen Todesfall einen Teilzuschuss von der finanziellen Ersatzleistung für den E-Rolli zurückverlangt. Man darf ja auch feststellen, dass die Hinterbliebenen von der Bezuschussung im weitesten Sinne noch profitieren. Es gibt mittlerweile auch einen Markt für gebrauchte Fahrzeuge, die mit teils hohem Aufwand behindertengerecht umgerüstet wurden. Wie ich meine : zum Glück deren, die bei keinem Rehaträger einen Anspruch auf ein behindertengerechtes Kfz entwickeln können. Neben den Beschaffgungskosten für das Fahrzeug wird es wohl kaum jemand möglich sein, wie hier 16.500 Euro für einen behindertengerechten Umbau aus eigener Tasche zu bezahlen. Neben dem Restwert des Fahrzeuges hat demnach auch die behindertengerechte Austattung noch einen (erheblichen) Restwert, der den Hinterbliebenen hier zugute kommt.

Vielleicht ein Hinweis am Rande : Ich schrieb, dass es z.B. bei Ebay einen Markt für Hilfsmittel, wie Rollstühle gibt. Wer sich für einen solchen Kauf interessiert sollte aufpassen, dass der Verkäufer auch tatsächlicher Eigentümer des Hilfsmittels ist. Den Hinterbliebene ist oft nicht klar, dass solche Hilfsmittel nach wie vor Eigentum des Rehaträgers sind und nicht Eigentum des Rehabiltanten. Gerade in der Zeit der Trauer werden solche Fakten übersehen und es steht später ggf. eine berechtigte Schadenersatzforderung ins Haus. Ob der Käufer z.B. bei einem Elektrorollstuhlkauf über die Bucht regelmäßig von einem gutgläubigen Erwerb ausgehen darf, halte ich für recht fragwürdig. Im Streitfall könnte der Rehaträger die Herausgabe des E-Rollis beim Käufer verlangen. Dieser muss dann schauen, wie er sein Geld, den Kaufpreis bzw. Ersteigerungspreis vom Anbieter zurück bekommt. Die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse sollten von beiden Vertragsparteien im eigenen Interesse in diesen Fällen eindeutig vorab geklärt werden. Hinterbliebene bzw. Erben sollten bei Vorhandensein von Hilfsmitteln mit Wert den Rehaträger des Verstorbenen ermitteln, ggf. kann die Krankenkasse dabei helfen. Oftmals befindet sich auch ein Aufkleber des Verkäufers bzw. Lieferanten (z.B. eines Sanitätshauses) an dem Hilfsmittel. Merke : Mit dem Tod des Rehabiltanten enden die Ansprüche bzw. Eigentumsvorbehalte des Rehaträgers nicht.

Grundsätzlich ist es sehr richtig, wenn die Rehaträger hochwertige und teure Hilfsmittel wieder einziehen, wenn diese vom Patienten nicht mehr benötigt werden. Das hilft Kosten sparen und ein aufbereiter, vielleicht soagr wenig gefahrener E-Rolli, ist nicht zwangsläufig schlechter als ein fabrikneuer.

LG JoJoMS

P.S.: Herzliches Beileid zum Todesfall. Ich hoffe, dass der Vater in seiner letzten Zeit nicht stark gelitten hat. Wie auch immer : Für die Hinterbliebenen, besonders die Ehefrau aber auch der restlichen Familie ist so etwas ein harte Zeit und Prüfung.

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