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Verkürzung der gesetzlichen Sachmängelhaftung auf ein Jahr

Themenstarteram 30. August 2024 um 11:47

Ist es normal oder üblich, dass KFZ-Verkäufer die Sachmängelhaftung auf ein ein Jahr verkürzen.

Wirkt sich sowas in der Praxis nachteilig aus?

Nach 12 Monaten gilt doch eh die Umkehr der Beweislast. Die macht es für den Käufer doch schon fast unmöglich den Sachmangel nachzuweisen.

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33 Antworten

Zitat:

@Holger-TDI schrieb am 30. August 2024 um 13:47:27 Uhr:

Ist es normal oder üblich

Für beides ein ja.

Die Frage, warum sie das machen ist leicht beantwortet: Weil sie es können.

Themenstarteram 30. August 2024 um 12:12

Der Grund ist mir schon klar.

Mir stellt sich nur die Frage, ob es gravierende Nachteile für den Käufer hat. Nach 12 Monaten muss ich ja beweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Dies gestaltet sich in der Praxis ohne Gutachten als fast unmöglich.

So gesehen ist der "realistische" Nachteil doch eher minimal.

Wenn auf 1 Jahr verkürzt, hast Du nur ein halbes Jahr Zeit, dann musst Du beweisen. Nachteil für den Käufer.

Zitat:

@Holger-TDI schrieb am 30. August 2024 um 13:47:27 Uhr:

Wirkt sich sowas in der Praxis nachteilig aus?

Ja. die Fahrzeuge wurden somit vom Gesetzgeber noch mal künstlich verteuert, weil der gewerbliche Anbieter nun nochmals 6Monate mehr für unvorhersehbare Dinge einstehn muss. Vorher lag das Risiko beim Käufer , nun hat der Gesetzgeber die Zeit verlängert und die zahlt man natürlich auch. Wirklich gebracht hat das dem Interessenten eines günstigen Gebrauchtwagens also wenig.

Zitat:

@lejockel schrieb am 30. August 2024 um 14:21:07 Uhr:

Wenn auf 1 Jahr verkürzt, hast Du nur ein halbes Jahr Zeit, dann musst Du beweisen.

Ist das so? Meines Wissens liegt auch bei einer Gewährleistung, die vertraglich auf ein Jahr verkürzt wird, die Beweislast ein Jahr lang beim Verkäufer.

Themenstarteram 30. August 2024 um 13:36

Gibt es es dafür eine gesetzliche Grundlage? Gefunden habe ich nichts.

 

In unserem Fall handelt es um einen Leasingrückläufer nach 4 Jahren. Es gibt noch eine einjährige Garantie. Somit sehe ich evtl. Problemen erstmal nicht so.

§ 477 BGB

 

Übrigens ist Gewährleistung und Garantie was ganz anderes.

Das das immer noch durcheinander geworfen wird.

Und es ist ein Unterschied ob neu oder gebraucht.

Je nachdem 2 Jahre oder nur 1 Jahr gesetzliche Gewährleistung…

Alles was darüber hinaus geht ist Garantie - eine freiwillige Leistung des Verkäufers.

Zitat:

@lejockel schrieb am 30. August 2024 um 14:21:07 Uhr:

Wenn auf 1 Jahr verkürzt, hast Du nur ein halbes Jahr Zeit, dann musst Du beweisen. Nachteil für den Käufer.

Absoluter Quatsch. Guck mal in den § 477 BGB.

Zitat:

@Holger-TDI schrieb am 30. August 2024 um 15:36:12 Uhr:

Gibt es es dafür eine gesetzliche Grundlage? Gefunden habe ich nichts.

In unserem Fall handelt es um einen Leasingrückläufer nach 4 Jahren. Es gibt noch eine einjährige Garantie. Somit sehe ich evtl. Problemen erstmal nicht so.

Die gewerblichen Verkäufer verkürzen die Frist auf Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK) - das steht da so drauf.

Der Zentralverband dürfte Juristen haben, die das rechtlich geklärt haben. Genaueres weiß ich auch nicht.

Nicht korrekt ist, dass die Verkäufer diese Fristverkürzung ohne weitere Hinweise und Erläuterungen über Sinn und Zweck bei den Formalitäten wegen des Fahrzeugkaufes einfach heimlich unterschieben und mit unterschreiben lassen.

Zitat:

@LCG schrieb am 30. August 2024 um 16:00:58 Uhr:

Und es ist ein Unterschied ob neu oder gebraucht.

Je nachdem 2 Jahre oder nur 1 Jahr gesetzliche Gewährleistung…

Nein, so automatisch passiert das nicht. Auch bei Gebrauchtwaren beträgt die gesetzl. Gewährleistung im Grundsatz zwei Jahre.

Will der Verkäufer einer Gebrauchtware die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzen, dann muss er den Kaufinteressenten vorher ausdrücklich darüber informieren und die Verkürzung in den Vertrag aufnehmen. Eine Verkürzung durch ausgehängte AGB reicht beispielsweise nicht, auch nicht die knappe Erwähnung in einem Verkaufsinserat.

Themenstarteram 30. August 2024 um 15:18

Ich wurde explizit durch ein Schriftstück darauf hingewiesen, welches ich auch unterschreiben musste.

 

Ist auch schnuppe, da wir den Wagen haben wollen. Also muss ich mich darauf einlassen.

 

Wenn die Beweisumkehrlast eh erst nach einem Jahr eintritt, sehe ich das Ganze als nicht so großen Nachteil.

Zitat:

@Rockville schrieb am 30. August 2024 um 17:08:19 Uhr:

Zitat:

@LCG schrieb am 30. August 2024 um 16:00:58 Uhr:

Und es ist ein Unterschied ob neu oder gebraucht.

Je nachdem 2 Jahre oder nur 1 Jahr gesetzliche Gewährleistung…

Nein, so automatisch passiert das nicht. Auch bei Gebrauchtwaren beträgt die gesetzl. Gewährleistung im Grundsatz zwei Jahre.

Will der Verkäufer einer Gebrauchtware die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzen, dann muss er den Kaufinteressenten vorher ausdrücklich darüber informieren und die Verkürzung in den Vertrag aufnehmen. Eine Verkürzung durch ausgehängte AGB reicht beispielsweise nicht, auch nicht die knappe Erwähnung in einem Verkaufsinserat.

Das war ja nur die Kurzfassung!:)

Korrekt ist, dass die Verkürzung zulässig ist, solange dieses vertraglich festgehalten wird.

Die Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche auf ein Jahr ist jedoch gang und gäbe und nichts Außergewöhnliches mehr.

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