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Verkürzung der Verjährungsfrist - Kaufvertrag?
Hallo,
In einem zugesandten Kaufvetrag - Vorbehaltlich der Besichtigung- der mir vorliegt steht unter anderem-
Zitat:
Verkürzung der Verjährungsfrist beim Verkauf von Gebrauchtwagen oder gebrauchten Ersatzteilen/Zubehör
Die gesetzlich geregelte Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln einer
Sache beträgt 2 Jahre. Hiervon abweichend wurde ich über folgendes informiert:
Der Verkäufer wird die Kaufsache nur im Falle der Vereinbarung einer Verjährungsfrist von 1 Jahr für Ansprüche wegen
Mängeln der Kaufsache verkaufen.
Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf 1 Jahr wird jedoch nicht für Schäden gelten, die auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen
sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht
wurde, so haftet er nur beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach
seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf
den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des
Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
Ist das heute so üblich?
Ich rede auch nicht von einem Hinterhof Händler sondern von einem großen BMW Händler mit sehr vielen Filialen um südlichem Raum.
Das Auto ist im Juli 2021 zugelassen worden und somit ca 3,5 Jahre alt.
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4 Antworten
@admin
Sorry falsches Forum.
Bitte in-
Autoverkauf und Fahrzeugbewertung Forum
Verschieben, danke .
Hi
Ich kaufe gerade einen "Jungen Stern" bei einem Mercedes Händler und wundere mich gerade auch über die Verjährungsverkürzung.
Das letzte Auto war ein Neuwagen, daher kannte ich das nicht.
Laut ADAC scheint es üblich zu sein.
Hab zusätzlich aber die Junge Sterne Garantie über 2 Jahre. Von daher ist es kein Problem.
Bei Neuwagen ist die Verkürzung nicht zulässig.
Bei gebrauchten Waren ist es zulässig und absoluter Standard bei Gebrauchtwagen, wurde auch erst vor ein paar Jahren geändert davor waren es sogar nur 6 Monate.
@Turbotobi28 die Verkürzung der normal zwei Jahre währenden Sachmangelhaftung auf 12 Monate gab es schon immer seit der Schuldrechtreform im Jahr 2002. Kürzer als 12 Monate ging nie.
Was du meinst ist die Dauer der Beweislastumkehr zu Gunsten des Käufers. Die betrug zunächst 6 Monate ab Kauf, und seit ungefähr 2 Jahren (mit Fragezeichen) währt die Beweislastumkehr 12 Monate ab Kauf.
Weniger als 12 Monate Sachmangelhaftung bei gebrauchten Sachen und weniger als 12 Monate Beweislastumkehr sind, Stand heute, nicht zulässig.