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Versicherung eines Leasing Fahrzeugs

Themenstarteram 1. Dezember 2014 um 10:02

Hallo!

Ich werde mir bei Sixt ein Fahrzeug leasen und mache mich gerade schlau was die Versicherung betrifft, so wie ich das verstehe, gibt es ja viele Besonderheiten, einfach die preiswerteste Versicherung nehmen ist wohl eher suboptimal. Aber worauf genau achten?

was ich bis jetzt weis.. GAP abschließen. Bei der HUK24 (meinem bevorzugten Versicherer) steht dazu in den AGB

Zitat:

Differenzkasko bei geleastem Pkw

d Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines geleasten Pkw

erhöht sich in der Vollkasko die nach A.2.6.1 und A.2.6.5 bis A.2.6.8

berechnete Leistung auf den Ablösewert des Fahrzeugs, der sich aus

der Abrechnung des Leasinggebers ergibt (Differenzkasko). Für die

Be rechnung maßgeblich ist der Tag des Schadens. Etwaige Ersatzleistungen

eines gegnerischen Haftpflichtversicherers werden angerechnet.

Beim Basis-Tarif für Pkw erbringen wir die Leistung der Differenzkasko

nicht.

Hinweise:

– Im Rahmen Ihrer Aufklärungspflicht im Schadenfall nach E.1 müssen

Sie uns u. a. folgende Unterlagen vorlegen: Leasingvertrag, Abrechnung

des Leasingvertrags, Berechnung des Ablösewerts und Endabrechnung

des gegnerischen Haftpflichtversicherers.

– Eine vereinbarte Selbstbeteiligung nach A.2.6.9 wird von unserer

Leistung abgezogen.

Ist das eine "gute" Formulierung oder gibt es da was zu meckern?

Was mir noch auffällt, Sixt sagt in den AGB , sie können den Vertrag kündigen, wenn Reparaturkosten 60% des Netto-Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges übersteigen, genau steht da

Zitat:

Bei Verlust oder Untergang des Fahrzeuges, wenn wegen der Schwere

oder wegen des Umfangs des Schadens wirtschaftlicher oder

technischer Totalschaden vorliegt, oder bei schadenbedingten

Reparaturkosten von mehr als 60% des

Netto-Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges, kann der

Einzelleasingvertrag von jeder Vertragspartei innerhalb von 3 Wochen

nach Kenntnis des Kündigenden vom Vorliegen dieser

Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats gekündigt werden.

Im Falle der Kündigung aus obigen Gründen schuldet der

Leasingnehmer den Barwert gemäß nachstehender Ziffer 15. oder den

Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges - der höhere der beiden

Werte ist geschuldet. Als Wiederbeschaffungswert gilt der Preis, der für

den Kauf eines gleichwertigen, gebrauchten Fahrzeuges ohne Eintritt

des Schadensereignisses auf dem Markt hätte bezahlt werden müssen.

Der Verwertungserlös und die Versicherungsentschädigung werden bis

zur Höhe des Wiederbeschaffungs- bzw. Barwertes angerechnet. Für

eine eventuelle Unterdeckung haftet der Leasingnehmer.

Greift denn dann da die GAP..oder wie läuft das dann?

Gibt es denn lt. eurer Erfahrung eine Versicherungsgesellschaft die faire Bedingungen für Leasing Fahrzeuge hat?

So viele Frage, sorry..aber is ja ein nicht so unwichtiges Thema wie ich denke ..geht ja immer um viel Geld :)

Beste Antwort im Thema

der TE hat wohl eher seine Probleme mit den 60%. Bei vielen Gesellschaften steht in den Bedingungen, dass GAP greift wenn es sich um einen Totalschaden handelt, dieser ist in den Bedingungen erläutert, aber nicht auf die 60% Regelung abgestellt.

Somit sagt eine Versicherung im Schadenfall => kein Totalschaden für uns => keine Erstattung durch GAP => es besteht aber die 60% Klausel, Leasinggeber kündigt und es ist eine Differenz entstanden die eigentlich die GAP hätte decken sollen.

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Der Leasingnehmer hat da wohl kaum Wahlfreiheiten- so kannte ich das jedenfalls bisher!

Themenstarteram 1. Dezember 2014 um 12:30

Wahl im Bezug auf die Versicherung? Doch doch..die kann ich frei wählen..

Du kannst versichern wo auch immer Du magst. Wichtig ist jedoch, dass Du den Gap-Zusatz hast. Da der Wertverlust eines Fahrzeugs nicht linear verläuft, kann es sein, dass der üblicherweise zu erstattende Restwert nicht mit dem tatsächlichen Wert des Leasinggebers übereinstimmt, Leasing beinhaltet ja auch Zinsen usw. Diese Lücke (Gap) sollte man absichern, um sich gegen Zusatzkosten im Falle eines Falles abzusichern. Auf Werkstattbindung würde ich ausschließen. Fahrzeughersteller bieten sehr interessante Versicherungen - natürlich nur für eigene Leasingverträge.

der TE hat wohl eher seine Probleme mit den 60%. Bei vielen Gesellschaften steht in den Bedingungen, dass GAP greift wenn es sich um einen Totalschaden handelt, dieser ist in den Bedingungen erläutert, aber nicht auf die 60% Regelung abgestellt.

Somit sagt eine Versicherung im Schadenfall => kein Totalschaden für uns => keine Erstattung durch GAP => es besteht aber die 60% Klausel, Leasinggeber kündigt und es ist eine Differenz entstanden die eigentlich die GAP hätte decken sollen.

Themenstarteram 2. Dezember 2014 um 14:54

Danke tomtom1980, das ist genau das was mir Bauchschmerzen bereitet, aber wenn es da wirklich einen Gap in der GAP ;) gibt, dann müsste das doch schon sehr vielen Leasingnehmern auf die Füße gefallen sein?

Bloß wie sicher ich mich dagegen ab?

Frag doch mal, ob Du die GAP Deckung im beim Leasinggeber mit in die Rate reinnehmen kannst. Manche bieten das mit an. Ob Sixt das kennt, kann ich nicht sagen.

LEjockel

Die Bedingungen zur GAP Deckung die ich von Leasingfirmen auf dem Schreibtisch hatte, waren auch nicht unbedingt von außerordentlicher Kundenfreundlichkeit geprägt. Aber mal Fragen und den entsprechenden Absatz lesen kostet ja nichts.

Ansonsten würde ich natürlich keinen Tarif nehmen der das definitiv ausschließt. Es gibt auch Tarife die das nicht so umfangreich ausformulieren. Da lese ich zwar keinen definitiven Einschluss, aber der Ausschluss steht auch nicht direkt da.

Um ehrlich zu sein hatten wir hier im Büro zum Glück noch nie so einen Fall. Auf der anderen Seite finde ich es schon frech, wenn eine Leasingfirma bei einem Fahrzeugwert von 20.000 € und Reparaturkosten in Höhe von 12.500 € sagen kann, "sorry, Schaden ist mir zu groß, ich will keine Reparatur und jetzt lieber Kunde zahl mal bitte"... Noch dazu wenn das Fahrzeug bei der Leasing vielleicht noch mit 23.000 € in den Büchern steht da für das Angebot recht optimistisch kalkuliert wurde...

Auf der anderen Seite stellt sich dann auch die Frage, ob der Restwert in diesem Fall dann tatsächlich unter 7.500 bzw. 10.500 € liegt und wirklich eine Lücke entsteht. Für eine Leasingfirma kann die Kündigung des Vertrages in einem solchen Fall durchaus lukrativ ausfallen.

Themenstarteram 3. Dezember 2014 um 9:41

Ich hab jetzt viele GAP AGBs der Versicherer gelesen, da steht eigentlich immer drin..nur bei Totalschaden..und der wird immer definiert als Reparaturkosten > Wiederbeschaffungswert

Also das kundenfreundlichste was ich gefunden habe , sind die Bedingungen von gap24.de (nein, ich verkaufe nix ;) )

Zitat:

§ 3 Versicherte Schäden und Gefahren

1 Der Versicherer leistet Entschädigung nur bei

2 Totalverlust der versicherten Sache infolge von

Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub;

3 Totalbeschädigung der versicherten Sache.

4 Eine Totalbeschädigung liegt vor, wenn die

Reparaturkosten mindestens 60% des Wiederbeschaffungswerts

vor Eintritt des Schadens

betragen. Unreparierte Vorschäden bleiben bei

der Berechnung des Wiederbeschaffungswerts

außer Betracht.

Die zahlen sogar die Selbstbeteiligung an der Kasko, das hab ich sonst nirgendwo gelesen

Zitat:

d) Selbstbeteiligung aus einer Kaskoversicherung

Im Schadenfall übernimmt der Versicherer die

Selbstbeteiligung aus der Versicherung gem.

§ 2 Nr. 2 mit maximal 1.000 EUR.

ich glaube die nehm ich

am 24. August 2018 um 14:03

Zitat:

@tomchat schrieb am 3. Dezember 2014 um 10:41:19 Uhr:

Ich hab jetzt viele GAP AGBs der Versicherer gelesen, da steht eigentlich immer drin..nur bei Totalschaden..und der wird immer definiert als Reparaturkosten > Wiederbeschaffungswert

Also das kundenfreundlichste was ich gefunden habe , sind die Bedingungen von gap24.de (nein, ich verkaufe nix ;) )

Zitat:

@tomchat schrieb am 3. Dezember 2014 um 10:41:19 Uhr:

Zitat:

§ 3 Versicherte Schäden und Gefahren

1 Der Versicherer leistet Entschädigung nur bei

2 Totalverlust der versicherten Sache infolge von

Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub;

3 Totalbeschädigung der versicherten Sache.

4 Eine Totalbeschädigung liegt vor, wenn die

Reparaturkosten mindestens 60% des Wiederbeschaffungswerts

vor Eintritt des Schadens

betragen. Unreparierte Vorschäden bleiben bei

der Berechnung des Wiederbeschaffungswerts

außer Betracht.

Die zahlen sogar die Selbstbeteiligung an der Kasko, das hab ich sonst nirgendwo gelesen

Zitat:

@tomchat schrieb am 3. Dezember 2014 um 10:41:19 Uhr:

Zitat:

d) Selbstbeteiligung aus einer Kaskoversicherung

Im Schadenfall übernimmt der Versicherer die

Selbstbeteiligung aus der Versicherung gem.

§ 2 Nr. 2 mit maximal 1.000 EUR.

ich glaube die nehm ich

Hallo, ist zwar schon etwas her, aber gibt es zu GAP24 nun Erfahrungswerte? Klingt ja alles recht kundenfreundlich ....

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