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Versicherung für Fahrer über 25?

Themenstarteram 1. Oktober 2005 um 21:46

Hallo,

das Auto meiner Eltern ist so versichert, dass es - laut meiner Mutter - nur von Fahrern über 25 gefahren werden darf. Jetzt meinte heute ein Freund von mir, seine Kiste wär so versichert, dass bloß die Teil- und Vollkasko bei Fahrern unter 25 nicht gegeben wäre.

Nun die Frage: Kann eine Versicherung eigentlich die Haftpflicht für Fahrer unter 25 streichen oder hat meine Mutter da vielleicht nur was falsch verstanden? Denn ab und zu mal ne kleine Tour mit dem großen Wagen von meinen Eltern wär schon nett... ;)

Gruss, Michael

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16 Antworten

Der Versicherungsschutz besteht schon aufgrund des Pflichtversicherungsgesetztes weiter (das ein evtl. Verkehrsofer schützt), aber es kann zu Vertragsstrafen führen, falls z.B. im Schadenfall festgestellt wird, dass das Fzg. durch dich gefahren wurde.

Die Vertragsstrafe liegt hierbei in der Regel bei einen Jahresbeitrag. Zudem kann es theoretisch möglich sein, daß man die sogenannten weichen Risikomerkmale (Garagenparker, jährliche KM-Leistung etc.), die sich auf die Beitragshöhe auswirken, ebenfalls streicht und sich daher eine erhöhte Prämie ergibt.

 

skysurfer5

Ich kenne keine Versicherung die die Alterszuschläge nur für Kasko erhebt.

Fährt obwohl anders angegeben ein unter 25-jähriger damit, so werden Vertragsstrafen und Prämiennachzahlungen fällig und in der Kaskoversicherung kann der Versicherer darüber hinaus die Leistung verweigern.

Dein Freund hat also absoluten Blödsinn erzählt.

Themenstarteram 2. Oktober 2005 um 8:50

Ok danke für die Antwort! Schade dann gehts also nicht! :(

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

und in der Kaskoversicherung kann der Versicherer darüber hinaus die Leistung verweigern.

In dem meisten Tarifbestimmungen sollte eigentlich stehen, dass sich die Kaskoersatzleistung in diesem Fall um 10 % reduziert.

Weder AKB noch Tarifbestimmungen der Musterbedingungen des Verbandes (und die werden meist so bzw. mit leichten Abwandlungen übernommen) enthalten AFIK eine Aussage dazu.

Die AKB regeln lediglich Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles, die TB nehmen zum Thema keine Stellung.

Damit gelten die allgemeinen gesetzlichen Grundsätze, insbesondere die §§ 23, § 25 und 26 VVG.

In der Haftpflichtversicherung gelten aus Gründen des Opferschutzes andere Vorschriften, hier kommt das Pflichtversicherungsgesetz zum Tragen.

Ich kann und will nicht ausschließen, dass einzelne Versicherer auf der Jagd nach Kunden vorgesehene gesetzliche Folgen abmildern.

Dies werden erfahrungsgemäß über Kurz oder Lang insbesondere wenig vertrauenswürdige Versicherungsnehmer für sich entdecken und damit für erheblichen Schaden und in Folge für steigende Prämien sorgen. ;)

bei meiner versicherung ist die altersgrenze 23! so weit ich weiß gibt es die altersgenze 25 bei vielen direktversicherungen, die aber nicht immer günstiger sind in der versicherungsprämie...

geh mal zu den jungs mit mit dem pferd und den 3 grünen buchstaben, die werden dich zwecks altersgrenze mit sicherheit gut beraten und natührlich werden sie dir auch nen vernüftiges angebot unterbreiten.

du solltest aber die leistungen der kasko und teilkasko bei verschiedenen versicherungen vergleichen, dort gibt es große unterschiede (erweiterte wildschadenklausel, zubehör etc.).

so long

Es handelt sich um Auto und Versicherung der Mutter ...

... aber Werbung kann ja nie schaden. ;)

Themenstarteram 6. Oktober 2005 um 12:51

Ja leider gehts um das Auto meiner Eltern, und die werden - leider - die Versicherung nicht ändern, "nur" damit ich das Auto fahren kann! :(

würde ich auch nicht machen, wenn der beitrag stimmt, der service stimmt und ich meinen sohn nicht damit fahren lassen will. :)

werbung ist immer was gutes :)

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Die AKB regeln lediglich Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles, die TB nehmen zum Thema keine Stellung.

Nur ist ein Verstoß in diesem Fall keine Obliegenheitsverletzung sonder ein Verstoß gegen die Tarifbestimmungen.

Nur Mal so als Beispiel:

http://www.arag.de/.../...ngen_f_r_die_kraftfahrtversicherung__neu.pdf

12 I g (7)

http://www.deutscheinternetversicherung.de/kfz/produkte/vinfos_TB.htm

12 d 8

Ist der Beitrag nach Abs. 1 oder 2 berechnet worden und wurde das Fahrzeug bei einem Schadenfall in der Fahrzeugversicherung von einer Person gefahren, die die Voraussetzungen gem. Abs. 1 und 2 nicht erfüllt, vermindert sich die Ersatzleistung um 10 %. Dies gilt nicht, wenn ein Kaufinteressent, ein Kraftfahrzeug-Reparateur, ein Hotelangestellter in Ausübung seines Dienstes oder ein Dritter anlässlich einer Notfallsituation das Fahrzeug fährt, selbst wenn diese Personen nicht die entsprechenden Lebensalterbedingungen gem. Absatz 1 und 2 erfüllen. Eine Notfallsituation liegt nicht bei Fahrunsicherheit des Versicherungsnehmers oder anderer berechtigter Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel vor.

Ist eigentlich bei vielen Versicherungen so....

Zitat:

Original geschrieben von michaelochs2002

Ja leider gehts um das Auto meiner Eltern, und die werden - leider - die Versicherung nicht ändern, "nur" damit ich das Auto fahren kann!

Auch nicht, wenn du dich bereiterklären würdest, die Differenz zum höheren Versicherungsbeitrag aus eigener Tasche zu zahlen?

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Auch nicht, wenn du dich bereiterklären würdest, die Differenz zum höheren Versicherungsbeitrag aus eigener Tasche zu zahlen?

Vielleicht hat die Mutter auch nur Angst um ihr Auto und ändert darum nichts:p

Themenstarteram 6. Oktober 2005 um 23:17

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Auch nicht, wenn du dich bereiterklären würdest, die Differenz zum höheren Versicherungsbeitrag aus eigener Tasche zu zahlen?

Ich hab ja ein Auto, aber eben ein kleines! ;) Mir gehts nur drumm das ich auf Langstrecken wenn ich mal welche Fahre eben ein größeres Auto habe. Da lohnt sich der Umstieg leider nicht, egal wers zahlt!

@Mindscape,

nochmals vertiefend nachgelesen.

tatsächlich steht auch in den Mustertatifbestimmung den Verbandes und damit bei vielen Versicherern:

Zitat:

Insoweit werden die Rechte des Versicherers nach den §§ 16 bis 30 VVG ausgeschlossen.

Damit liegst Du richtig und ich habe mein Wissen mit Deiner Hilfe mal wieder vertieft. ;)

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