Versicherung reguliert nach Haftpflichtschaden mit Stundensätzen der Partnerbetriebe???
Hallo zusammen,
vielleicht hat ja jemand ähnliche Erfahrungen gemacht??
Mir ist jemand in mein Fahrzeug hereingefahren, eigentlich keine große Sache.
Kotflügel, Stoßfänger mußten instandgesetzt werden, Achsvermessung.
Habe ein Gutachten erstellen lassen und nach diesem bei der Versicherung abrechnen wollen. Mein Gutachter sagte mir er dürfe nicht die Stundenverrechnungssätze von BMW nehmen, sondern müsse, wenn ich "fiktiv" abrechnen wolle, die ortsüblichen Stundenlöhne nehmen.
Das war für mich soweit in Ordnung und auch nachvollziehbar.
Jetzt hat die Versicherung mir aber eine neue Rechnung aufgemacht. Die Positionen gemäß Gutachten wurden zwar anerkannt, jedoch wurden die Stundenverrechnungssätze nochmals "erheblich" reduziert. Man verweist darauf, das es gültiges Recht wäre, die Stundensätze iherer Parnerwerkstätten als Grundlage zu nehmen.
Und das obwohl ich als Geschädigter doch eigentlich die freie Wahl einer Werkstatt habe. Das die Mehrwertsteuer nicht gezahlt wird, wenn sie nicht anfällt muß ich wohl akzeptieren ... aber muß ich "Dumpingpreise" einer "Partner"werkstatt hinnehmen???
Wir sprechen hier von einer Reduzierung des Gutachtens um ca 300 Euro (ohne die MwSt), bei 2200 Euro Schadenhöhe.
Gab es da nicht mal ein "Porsche-Urteil" bei dem dem Geschädigten sogar die Porsche-Stundensätze zugesprochen wurden??
Weiß jemand Rat???
Gruß vom Ölbrenner
Beste Antwort im Thema
hiho
1: warum darf der Gutachter keine Stundesaätzte von BMW ansetzten ..du fährst doch einen oder nicht ?
1.1 nimmt BMW ander Stundensätzte nur weil der Bimmer statt 3 jahre 5 jahre alt ist ..ich denke nicht ....( bei allen anderen herstellern gibt es auch keinen unterschied ob der hobel 1 jahr alt ist oder 15 jahren ..die mechnikerstunde kostet gleich )
2:: was die versicherrung für partnerwerkstätten hat...kann dir vollkommen egal sein
3: unverschuldeter Unfall= freie werstattwahl ..freie Gutachterwahl ...bei bedarf freie anwalts-wahl
4: volles programm druchziehen ..d.h. du rechnest nicht Fiktiv ab ..sonder bringst den Bimmer dahin wo er Hingehört ..in eine BMW Niederlassung zum reparieren .....dann sehen die Versicherungen mal was die blechen können wenn einem bei Fiktiver abrechnung Steine in den weg gelegt werden ( nur so lernen die daraus ) das der Unfallgegner dabei ind en prozenten hochgeht = pech gehabt
5: wenn alles nicht Hilft = Rechtsberatung(anwalt) aufsuchen
hatte an meinen 10 Jahre alten Opel mal nen unfall ( ca 3 Jahre her ) und ich habe alles nach opel sätzten abrechnen können ( auch fiktive abrechnung ) weiß aber nicht ob sich da mittlerweile was geändert hat ....das einzigste was mir abgezogen wurde war di mehrwersteuerr und die verbringunsgkosten zum lackierer........
edith : grad was im netz gefunden hoffe du kannst was mit anfangen ..ich würde den volle breitseite an die Karre fahren und alles Geld einfordern was mir zusteht
ZITAT: Quelle http://www.unfallzeitung.de/.../...f-referenzwerkstatt-ist-unzumutbar-
Verweis auf Referenzwerkstatt, die mit dem Haftpflichtversicherer über Sondervereinbarungen verbunden ist, ist für Geschädigten unzumutbar.Wer kennt sie nicht, die „Prüfberichte“ der von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflicht-Versicherung beauftragten Prüfunternehmen. Darin sind nicht nur die Verbringungskosten und die Ersatzteilpreisaufschläge gänzlich gestrichen, sondern auch die im Schadensgutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt auf geringere Stundensätze der Referenzwerkstätten der Versicherungen gekürzt. Über einen solchen Fall hatte das Amtsgericht Holzminden am 23.3.2010 - Aktenzeichen 2 C 383/09 zu entscheiden.
Als geschädigter Kfz-Eigentümer verlangt der Kläger von dem Unfallverursacher abschließende Regulierung seines Unfallschadens, nachdem die Kfz-Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Pkws nur einen Teil des Schadens beglichen hatte. Der Kläger ließ bei einem anerkannten Kfz-Sachverständigen ein Schadensgutachten erstellen. Das Gutachten weist, soweit es für den Rechtsstreit von Bedeutung ist, den Fahrzeugschaden mit 2.339,12 € netto aus. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat das Gutachten durch eine von ihr beauftragte Prüforganisation überprüfen lassen und aufgrund des „Prüfberichtes“ den Schaden abgerechnet. Der „Prüfbericht“ gelangte zu einem Reparaturkostenbetrag von netto 1.790,22 €. Die Kürzungen wurden damit begründet, dass die Fahrzeugreparatur auch für geringere Lohn- und Lackierkosten in einer von der Versicherung bekannt gegebenen Referenzwerkstatt durchgeführt werden könne. Die im Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten fallen bei fiktiver Schadensabrechnung nicht an und seien daher nicht zu erstatten. Der Differenzbetrag von 548,90 € ist Gegenstand der Klage. Dabei ist der Kläger der Ansicht, dass die Löhne der ihm bekannt gegebenen Referenzwerkstatt der Versicherung nicht den allgemeinen marktüblichen Löhnen entsprächen und nicht allen Marktteilnehmern zugänglich seien. Die Preise beruhten im übrigen auch auf Sondervereinbarungen mit der Haftpflichtversicherung des Beklagten.
Das Amtsgericht Holzminden hat dem Kläger im wesentlichen Recht gegeben und bis auf die Verbringungskosten der Klage stattgegeben, nachdem es hinsichtlich der Frage der Zugänglichkeit der günstigeren Referenzwerkstattlöhne Beweis erhoben hat, indem der Werkstattinhaber als Zeuge gehört wurde. Denn nach der Rechtsprechung des BGH, insbesondere des sog. VW-Urteil vom 20.10.1009 – VI ZR 53/09 -, darf der geschädigte Kfz-Eigentümer seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Jedoch muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen, wobei es jedoch erforderlich ist, dass es sich dabei um eine technisch gleichwertige Reparatur handeln muss. Dabei muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-) üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensgeringhaltungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten der Haftpflichtversicherung des Schädigers verweisen lassen muss ( BGH a.a.O. Rdnr. 13 ).
ZITATENDE :
alternativ mal nach PORSCHEURTEIL suchen ..das gibt den sachverhalt nämlich auch wieder .....nur vergessen vile versicherunge das gerne und versuchen die geschädigten mit "almosen" abzuspeisen
Zitatporscheurteil
Fiktive Schadensabrechnung [Bearbeiten]
Neben der Schadensabrechnung durch vollständige Reparatur des Kraftfahrzeuges gab und gibt es jedoch auch die Möglichkeit auf Basis eines über die Schadenshöhe erstellten Kfz-Sachverständigengutachtens abzurechnen. Bei dieser fiktiven Schadensabrechnung bleibt die Frage, ob das Kraftfahrzeug des Geschädigten repariert wird oder nicht, außer Betracht.
Auch im Falle der fiktiven Schadensabrechnung hat der Geschädigte ähnliche Ersatzansprüche wie im Falle der Reparatur. Da ihm die Nutzungsmöglichkeiten am beschädigten Kraftfahrzeug jedoch nicht entzogen sind, da dieses nicht für die Dauer der Reparatur in der Werkstatt verbleibt, hat er insoweit keinen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfallentschädigung. Ferner fällt für die nicht durchgeführte Reparatur die nicht angefallene Mehrwertsteuer als Schadensposition weg, da diese nicht angefallen ist.
Der Geschädigte kann daher auf Basis der Nettoreparaturkosten gegenüber dem Haftpflichtversicherer abrechnen. Dieser Wert wird von dem Kfz-Sachverständigen im Gutachten jeweils gesondert ausgewiesen.
Das Urteil [Bearbeiten]
Strittig in der Rechtsprechung war bis zum „Porsche-Urteil“, ob der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung die Kosten für eine markengebundene Fachwerkstatt zugrunde legen darf.
Die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Vertragswerkstätten sind in der Regel höher als der Durchschnitt der ortsüblichen Stundenverrechnungssätze freier Werkstätten.
Die Haftpflichtversicherer hatten daher argumentiert, dass bei fiktiver Schadensabrechnung der Geschädigte, da er an den möglicherweise bestehenden Vorteilen einer markengebundenen Vertragswerkstatt nicht teilhabe, da er das Kraftfahrzeug nicht reparieren lasse, auch nicht auf Basis der Stundensätze markengebundener Vertragswerkstätten abrechnen könne, sondern er sich auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze freier Werkstätten verweisen lassen müsse. Dieser Auffassung, welcher das Berufungsgericht noch zuneigte, ist der Bundesgerichtshof im Porsche-Urteil (es ging um ein Porsche 968 Cabrio) nicht gefolgt.
Bis zu diesem Urteil war es in der Vergangenheit häufig so, dass (insbesondere von Gutachtern der DEKRA) bei Schadensbegutachtung die Reparaturkosten nicht mit den Preisen markengebundener Vertragswerkstätten berechnet wurden, sondern auf der Basis „mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssätze“. Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich der Unfallgeschädigte hierauf nicht verweisen lassen muss.
Diese inzwischen gefestigte Rechtsprechung, welche der Bundesgerichtshof in zahlreichen weiteren Entscheidungen bestätigt hat ? zuletzt mit den Entscheidungen VI ZR 53/09 vom 20. Oktober 2009 (allerdings etwas modifiziert) und VI ZR 337/09 vom 22. Juni 2010 ? wird jedoch auch heute noch nicht von allen Haftpflichtversicherern respektiert.
ZITATENDE
Gruss Dirk
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17 Antworten
was ist denn das fürn quatsch... klar muss die versicherung die bmw stundensätze bezahlen.. und das das ein gutachter sagt unmöglich
mir hat die versicherung auch mal 600€ vom gutachten abgezogen... der händler x würde es für so und soviel rep.
hab die sache dem anwalt übergeben und der hat die differenz dann nach einem jahr zurückgeholt...
ps. hab auch fiktiv abgerechnet
Bei einem Haftpflichschaden in meiner Bekanntschaft hat die Versicherung (übrigens Allianz) sich geweigert die Reparatur bei der Vertragswerkstatt zu zahlen, da das Auto älter als ... ich glaube 4 Jahre ist und nicht bei Audi in dem Fall Scheckheftgepflegt.
Kann also durchaus sein, interessiert mich aber wie es weitergeht.
Der Gutachter hat mir erklärt, dass im Falle eine fiktiven Abrechnung (und nichts anderes hatte ich vor) bei einem Fahrzeug älter als 3-4 Jahre (meiner ist im sechsten Laufjahr) eben die beschriebenen ortsüblichen Stundensätze angesetzt werden.
Und das war ja soweit auch ok für mich. Nur hat die Versicherung jetzt nochmal reduziert!!! Eben auf Stundensätze von Werkstätten, mit denen sie einen Vertrag haben. Und das finde ich nicht mehr in Ordnung. Das nächste wird wohl sein, dass sie einen Partnerbetrieb in Polen haben, der es nochmal für die Hälfte machen würde
Achso...
Ab zum Anwalt, da hast du übrigens auch Anspruch drauf.
Pech. Das hat die Versicherung sich durch ihre Komplikationen als Kosten selbst eingebrockt.
hiho
1: warum darf der Gutachter keine Stundesaätzte von BMW ansetzten ..du fährst doch einen oder nicht ?
1.1 nimmt BMW ander Stundensätzte nur weil der Bimmer statt 3 jahre 5 jahre alt ist ..ich denke nicht ....( bei allen anderen herstellern gibt es auch keinen unterschied ob der hobel 1 jahr alt ist oder 15 jahren ..die mechnikerstunde kostet gleich )
2:: was die versicherrung für partnerwerkstätten hat...kann dir vollkommen egal sein
3: unverschuldeter Unfall= freie werstattwahl ..freie Gutachterwahl ...bei bedarf freie anwalts-wahl
4: volles programm druchziehen ..d.h. du rechnest nicht Fiktiv ab ..sonder bringst den Bimmer dahin wo er Hingehört ..in eine BMW Niederlassung zum reparieren .....dann sehen die Versicherungen mal was die blechen können wenn einem bei Fiktiver abrechnung Steine in den weg gelegt werden ( nur so lernen die daraus ) das der Unfallgegner dabei ind en prozenten hochgeht = pech gehabt
5: wenn alles nicht Hilft = Rechtsberatung(anwalt) aufsuchen
hatte an meinen 10 Jahre alten Opel mal nen unfall ( ca 3 Jahre her ) und ich habe alles nach opel sätzten abrechnen können ( auch fiktive abrechnung ) weiß aber nicht ob sich da mittlerweile was geändert hat ....das einzigste was mir abgezogen wurde war di mehrwersteuerr und die verbringunsgkosten zum lackierer........
edith : grad was im netz gefunden hoffe du kannst was mit anfangen ..ich würde den volle breitseite an die Karre fahren und alles Geld einfordern was mir zusteht
ZITAT: Quelle http://www.unfallzeitung.de/.../...f-referenzwerkstatt-ist-unzumutbar-
Verweis auf Referenzwerkstatt, die mit dem Haftpflichtversicherer über Sondervereinbarungen verbunden ist, ist für Geschädigten unzumutbar.Wer kennt sie nicht, die „Prüfberichte“ der von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflicht-Versicherung beauftragten Prüfunternehmen. Darin sind nicht nur die Verbringungskosten und die Ersatzteilpreisaufschläge gänzlich gestrichen, sondern auch die im Schadensgutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt auf geringere Stundensätze der Referenzwerkstätten der Versicherungen gekürzt. Über einen solchen Fall hatte das Amtsgericht Holzminden am 23.3.2010 - Aktenzeichen 2 C 383/09 zu entscheiden.
Als geschädigter Kfz-Eigentümer verlangt der Kläger von dem Unfallverursacher abschließende Regulierung seines Unfallschadens, nachdem die Kfz-Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Pkws nur einen Teil des Schadens beglichen hatte. Der Kläger ließ bei einem anerkannten Kfz-Sachverständigen ein Schadensgutachten erstellen. Das Gutachten weist, soweit es für den Rechtsstreit von Bedeutung ist, den Fahrzeugschaden mit 2.339,12 € netto aus. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat das Gutachten durch eine von ihr beauftragte Prüforganisation überprüfen lassen und aufgrund des „Prüfberichtes“ den Schaden abgerechnet. Der „Prüfbericht“ gelangte zu einem Reparaturkostenbetrag von netto 1.790,22 €. Die Kürzungen wurden damit begründet, dass die Fahrzeugreparatur auch für geringere Lohn- und Lackierkosten in einer von der Versicherung bekannt gegebenen Referenzwerkstatt durchgeführt werden könne. Die im Schadensgutachten aufgeführten Verbringungskosten fallen bei fiktiver Schadensabrechnung nicht an und seien daher nicht zu erstatten. Der Differenzbetrag von 548,90 € ist Gegenstand der Klage. Dabei ist der Kläger der Ansicht, dass die Löhne der ihm bekannt gegebenen Referenzwerkstatt der Versicherung nicht den allgemeinen marktüblichen Löhnen entsprächen und nicht allen Marktteilnehmern zugänglich seien. Die Preise beruhten im übrigen auch auf Sondervereinbarungen mit der Haftpflichtversicherung des Beklagten.
Das Amtsgericht Holzminden hat dem Kläger im wesentlichen Recht gegeben und bis auf die Verbringungskosten der Klage stattgegeben, nachdem es hinsichtlich der Frage der Zugänglichkeit der günstigeren Referenzwerkstattlöhne Beweis erhoben hat, indem der Werkstattinhaber als Zeuge gehört wurde. Denn nach der Rechtsprechung des BGH, insbesondere des sog. VW-Urteil vom 20.10.1009 – VI ZR 53/09 -, darf der geschädigte Kfz-Eigentümer seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Jedoch muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen, wobei es jedoch erforderlich ist, dass es sich dabei um eine technisch gleichwertige Reparatur handeln muss. Dabei muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-) üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensgeringhaltungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten der Haftpflichtversicherung des Schädigers verweisen lassen muss ( BGH a.a.O. Rdnr. 13 ).
ZITATENDE :
alternativ mal nach PORSCHEURTEIL suchen ..das gibt den sachverhalt nämlich auch wieder .....nur vergessen vile versicherunge das gerne und versuchen die geschädigten mit "almosen" abzuspeisen
Zitatporscheurteil
Fiktive Schadensabrechnung [Bearbeiten]
Neben der Schadensabrechnung durch vollständige Reparatur des Kraftfahrzeuges gab und gibt es jedoch auch die Möglichkeit auf Basis eines über die Schadenshöhe erstellten Kfz-Sachverständigengutachtens abzurechnen. Bei dieser fiktiven Schadensabrechnung bleibt die Frage, ob das Kraftfahrzeug des Geschädigten repariert wird oder nicht, außer Betracht.
Auch im Falle der fiktiven Schadensabrechnung hat der Geschädigte ähnliche Ersatzansprüche wie im Falle der Reparatur. Da ihm die Nutzungsmöglichkeiten am beschädigten Kraftfahrzeug jedoch nicht entzogen sind, da dieses nicht für die Dauer der Reparatur in der Werkstatt verbleibt, hat er insoweit keinen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfallentschädigung. Ferner fällt für die nicht durchgeführte Reparatur die nicht angefallene Mehrwertsteuer als Schadensposition weg, da diese nicht angefallen ist.
Der Geschädigte kann daher auf Basis der Nettoreparaturkosten gegenüber dem Haftpflichtversicherer abrechnen. Dieser Wert wird von dem Kfz-Sachverständigen im Gutachten jeweils gesondert ausgewiesen.
Das Urteil [Bearbeiten]
Strittig in der Rechtsprechung war bis zum „Porsche-Urteil“, ob der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung die Kosten für eine markengebundene Fachwerkstatt zugrunde legen darf.
Die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Vertragswerkstätten sind in der Regel höher als der Durchschnitt der ortsüblichen Stundenverrechnungssätze freier Werkstätten.
Die Haftpflichtversicherer hatten daher argumentiert, dass bei fiktiver Schadensabrechnung der Geschädigte, da er an den möglicherweise bestehenden Vorteilen einer markengebundenen Vertragswerkstatt nicht teilhabe, da er das Kraftfahrzeug nicht reparieren lasse, auch nicht auf Basis der Stundensätze markengebundener Vertragswerkstätten abrechnen könne, sondern er sich auf die niedrigeren Stundenverrechnungssätze freier Werkstätten verweisen lassen müsse. Dieser Auffassung, welcher das Berufungsgericht noch zuneigte, ist der Bundesgerichtshof im Porsche-Urteil (es ging um ein Porsche 968 Cabrio) nicht gefolgt.
Bis zu diesem Urteil war es in der Vergangenheit häufig so, dass (insbesondere von Gutachtern der DEKRA) bei Schadensbegutachtung die Reparaturkosten nicht mit den Preisen markengebundener Vertragswerkstätten berechnet wurden, sondern auf der Basis „mittlerer ortsüblicher Stundenverrechnungssätze“. Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich der Unfallgeschädigte hierauf nicht verweisen lassen muss.
Diese inzwischen gefestigte Rechtsprechung, welche der Bundesgerichtshof in zahlreichen weiteren Entscheidungen bestätigt hat ? zuletzt mit den Entscheidungen VI ZR 53/09 vom 20. Oktober 2009 (allerdings etwas modifiziert) und VI ZR 337/09 vom 22. Juni 2010 ? wird jedoch auch heute noch nicht von allen Haftpflichtversicherern respektiert.
ZITATENDE
Gruss Dirk
@ dtgr
Besten Dank für Deine Mühen!!!
Du zitierst das von mir angeschnittene "Porsche-Urteil". Ich glaube die ganze Sache ist auch davon abhängig wie alt das Fahrzeug ist. Meiner ist wie geschrieben schon über 5 Jahre.
Wie gesagt wäre ich mit den etwas reduzierten Stundensätzen (also nicht die von BMW), wie sei mein Gutachter angesetzt hat zufrieden gewesen, da ich das Fahrzeug mittlerweile auch zu einem guten Kurs in einem Karosserie-Fachbetrieb hab repariert bekommen.
Ich vermute, die Versicherung spekuliert darauf, daß ich jetzt nicht mehr nach BMW gehen kann um zu reparieren und setzt daher ihre Stundensätze an.
Wie aktuell sind denn diese Urteile noch??? Oder gibt es schon wieder neue Urteile die das wieder anders regeln??
Kannte ja bisher auch nur dieses Porsche-Urteil.
Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten sind übrigens nicht Bestandteil des Gutachtens.
Seitens der Versicherung wurden "lediglich" nochmals niedrigere Stundensätze und weniger Lackmaterial angenommen.
hiho
etwas aktueller
Auf der Internetseite des BGH ist nunmehr die Entscheidung vom 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09, veröffentlicht worden. Das Urteil konkretisiert das frühere Urteil vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09, sog. VW-Urteil).
auszug :
2. Will der Schädiger jedoch der Schadensabrechnung des Geschädigten, der die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt hat, den Einwand der Schadensgeringhaltungspflichtverletzung nach § 254 II BGB entgegen halten, weil seiner Meinung nach eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer für den Geschädigten mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Werkstatt mit geringeren Werkstattlöhnen besteht, trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Das bedeutet, dass der Schädiger und seine Haftpflichtversicherung darlegen und beweisen müssen, dass gerade die von ihnen benannte freie Werkstatt vom Qualitätsstandart der im Gutachten benannten Fachwerkstatt entspricht. Nur dann kann es für den Geschädigten zumutbar sein, seiner Abrechnung die Preise der freien Werkstatt zugrunde zulegen.
a) Gelingt es dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung nicht, darzulegen und zu beweisen, dass die von ihnen benannte freie Werkstatt der Markenfachwerkstatt technisch und qualitativ gleichwertig ist, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht zuzumuten, sich auf eine nicht gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen zu lassen.
ENDE
wo sich die versicherrunge gerne drann hochziehen ist die "schadensminderunspflicht ..d.h. da solltes nach möglichkeit günstig reparieren . z.b. werkstatt a nehmen ( stundensatz 50 euro ) anstatt werkstatt b 75 euro stundensatz ...
aber du darfst eine MARKENWERKSTATT deiner wahl aufsuchen d.h. BMW Niederlassung in deiner umgebung mit nem stundensatz von z.b. 90 euro ....wenn dir die versichherrung aber glaubhaft belegen kann das nen andere BMW werkstatt nur 70 euro nimmt und nur 5km weiter weg ist ..musst du diese nehmen ..aber du brauchts keine freie werkstatt nehmen geschweige denn ne partnerwerkstatt mit FORD emblem nur weil die Versicherung das gerne hätte ..( gibt da nämlich noch son nenn paar sachen z.b. garantien auf reparaturen z.b. lack getriebe motor drcuhrostunsggarantie usw..) die gibbet nur von BMW und nicht von der freien um die ecke die manchmal gar nicht wissen wie der Hersteller an die sache rangeht bzw haben vertragswerkstätten "ihre" fachbetriebe wo sie genau wissen das nach herstellervorgabe gearbeitet wird ( z.b. lackierarbeiten ..
BMW = BMW werkstatt und nichst anderes...
Gruss Dirk
@ dtrg
Danke nochmal.
Wie gesagt ist das Fahrzeug bereits repariert.
Wenn ich das richtig verstehe ist die Zulässigkeit des Vorgehens der Versicherung davon abhängig, dass der von ihnen genannte Partnerbetrieb
1. die Instandsetzung genauso gut (qualitativ) durchführen kann iwe andere Fachbetriebe
2. diese Werkstatt "frei zugänglich" ist und die gleichen Konditionen für mich als Privatkunden bietet.
Denke mal Punkt 1 wird, wenn es sich um einen Innungsbetrieb handelt, für die Versicherung kein Problem sein.
Denke lediglich Punkt 2 könnte für mich in Frage kommen. Aber wie will ich nachweisen, dass ich eben als Privatmann in dieser Werkstatt nicht zu diesen Konditionen reparieren lassen könnte??? Muß ich es überhaupt nachweisen? Oder ist da die Versicherung in der Pflicht?
Da der Wagen schon repariert wurde, bist Du in einer schlechten Position. Im Zweifel wird die Versicherung die wirklichen Reparaturkosten als Grundlage nehmen und die dürften zwischen dem liegen, was der Gutatcher veranschlagt hat und dem, was die Versicherung bezahlen möchte. Sonst hättest Du wohl kaum den Thread hier ausgemacht.
Zwar werde ich von Dir kein Danke ernten, aber wenn der Gutachter 2200€ Schaden festgestellt hat, die Versicherung 1900€ zahlen möchte und der Wagen von Deiner Werkstatt für 2000€ fachgerecht instandgesetzt wurde, dann bist Du Deiner Pflicht zur Schadenreduzierung nachgekommen und die Versicherung kommt ihrer Pflicht zur Schadensregulierung nach, wenn sie die tatsächlichen Reparaturkosten übernimmt. Um mehr zu bekommen, bräuchstest Du dann schon ein gutes Argument, etwas das der Schaden nicht vollständig behoben wurde und damit ein größere Wertverlust verbunden ist, aber das wird ggf. zu beweisen sein, sollte die Versicherung es auf einen Prozess ankommmen lassen. Andernfalls wird die tatsächliche Höhe der Instandsetzungkosten denen das beste Argument liefern, genau diese Kosten zu erstatten.
@Holt
Warum sollte ich dir kein Danke entgegenbringen.
Ich habe den Thread ja erstellt um dieses Thema zu diskutieren und nicht um nur Meinungen zu hören die mir angenehm sind und mir in den Kram passen. Also kein Problem.
Möchte aber trotzdem dagegen halten
Wenn ich nun in der Lage gewesen wäre das Fahrzeug selbt zu reparieren, weil ich über die nötigen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Möglichkeiten verfügen würde. Dann würde ich meine Arbeitskraft ja unter Wert verkaufen, wenn ich deiner Argumentation folge, auch wenn ich zur Schadensminderung verpflichtet bin.
Und was, wenn ich das Fahrzeug hätte gar nicht reparieren lassen. Der Schaden ist ja nun am Fahrzeug dran und mir entstanden. Grundsätzlich war der Schaden nicht so groß als wenn man nicht hätte damit weiterfahren können. Also mehr optische Fehler.
Der finanzielle Schaden würde aber dann spätestens beim Verkauf des Fahrzeugs greifen und spürbar werden (durch weniger Verkauserlös).
Zitat:
Original geschrieben von Ölbrenner69
Der finanzielle Schaden würde aber dann spätestens beim Verkauf des Fahrzeugs greifen und spürbar werden (durch weniger Verkauserlös).
Den Wertverlust durch den Unfall zahlt dir ja sowieso leider niemand.
Zitat:
Original geschrieben von valinet
Zitat:
Original geschrieben von Ölbrenner69
Der finanzielle Schaden würde aber dann spätestens beim Verkauf des Fahrzeugs greifen und spürbar werden (durch weniger Verkauserlös).
Den Wertverlust durch den Unfall zahlt dir ja sowieso leider niemand.
Klar zahlt dir den die Versicherung. Nennt sich merkantile Wertminderung und kann man einfordern.
Sind i.d.R. 10% der Schadenssumme. Habe ich auch gemacht als bei meinem Compact der hintere Kotflügel getauscht werden musste weil mir einer beim Ausparken reingefahren ist.
Zitat:
Original geschrieben von Ölbrenner69
@Holt
Warum sollte ich dir kein Danke entgegenbringen.
Das freut mich, mache hier sind ja recht empfindlich, wenn die Meinungen anderer nicht ihren Vorstellungen entsprechen.
Zitat:
Original geschrieben von Ölbrenner69
Möchte aber trotzdem dagegen halten
Das ist auch richtig und ohne gäbe es keine Diskussion
Zitat:
Original geschrieben von Ölbrenner69
Wenn ich nun in der Lage gewesen wäre das Fahrzeug selbt zu reparieren, weil ich über die nötigen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Möglichkeiten verfügen würde. Dann würde ich meine Arbeitskraft ja unter Wert verkaufen, wenn ich deiner Argumentation folge, auch wenn ich zur Schadensminderung verpflichtet bin.
Nein, denn wenn Du es selbst repariert hättest, gäbe es keine andere Berechnungsgrundlage für Deinen Schaden als das / ggf. die Gutachten. Gerade weil niemand den Wert Deine Arbeitskraft spezifiieren kann, da Du ja keinen Stundensatz hast. Genau dafür ist ja die fiktive Abrechnung gedacht, dass man es selbst repaiert oder eben nicht instandsetzt.
Zitat:
Original geschrieben von Ölbrenner69
Und was, wenn ich das Fahrzeug hätte gar nicht reparieren lassen. Der Schaden ist ja nun am Fahrzeug dran und mir entstanden. Grundsätzlich war der Schaden nicht so groß als wenn man nicht hätte damit weiterfahren können. Also mehr optische Fehler.
Der finanzielle Schaden würde aber dann spätestens beim Verkauf des Fahrzeugs greifen und spürbar werden (durch weniger Verkauserlös).
Dann wäre das Geld aus dem fiktiv abgerechneten Schaden ja auch genau Dein Ausgleich für den Wertverlust gewesen, den man ja heute nicht bestimmen kann. Vielleicht baust Du ja auch noch einen Totalschaden oder der Wagen wird gekalut und dann spielt der Vorschaden keine Rolle, sofern Du keinen Kasko hast.
Du hast den Schaden aber in einer Werkstatt instandsetzen lassen, was ich immer erst nach der Regulierung machen würde, sofern der Wagen noch problemlos fahrbar ist. Damit hast Du eine Rechnung und die Versicherung eine Schadenhöhe auf die sie sichim Zweifel berufen kann, denn der Schaden ist ja für diesen Betrag behoben worden. Schadenersatz für den Wertverlust durch den Vorschaden gibt es i.d.R. nicht, ehr schon musst Du Dir eine Wertsteigerung durch den Anbau von Neuteilen abziehen lassen, aber das sollte alles im Gutachten stehen.
Der Punkt ist: Fiktive Abrechnung ist dafür gedacht, dass der Schaden nicht, nicht vollständig oder selbst instand gesetzt wird, denn dabei läßt sich die genau Schadenshöhe nur durch das Gutachten ermitteln. Wird der Schaden in einer Werkstatt instand gesetzt, so belegt deren Rechnung auch die Schadenshöhe. Obendrein hast Du nun kein Druckmittel nach dem Motto "wenn ihr den Schaden nicht gemäß Gutachten reguliert, dann geht der Wagen in eine BMW Werkstatt".
Je nach Rechnungshöhe kannst Du nun nur noch versuchen die tatsächliche Rechnung einzufordern, wenn diese im Bereich des Gutachtens liegt und eine vollständige Instandsetzung erkennen läßt. Ist die Rechnung aber sehr gering und legt damit eine wertmindernde "Notreperatur" nahe, so kannst Du weiter die fiktive Abrechnung probieren und den Differenzbetrag als Ersatz für den Wertverlust für eine künftige vollständige Reperatur in Eigenregie ansetzen.
Du hast eben versucht etwa Geld über zu haben indem Du fiktiv abrechnen willst und den Schaden woanders billiger instand setzen läßt. Das sollte man aber immer erst nach der Schadensregulierung machen, nach dem Motto "keine Zeit" oder "traue mir das doch nicht mehr selbst zu". Wenn jetzt im Streitfall die Versicherung das Fahrzeug erneut begutachten will, dann stellt der Gutachter ja wohl einen ordentlich instand gesetzten Schaden fest. Dann wird man fragen wo und zu welchem Preis diese Instandsetzung durchgeführt wurde und diesen Betrag anbieten. Wenn Du behauptest es selbst durchgeführt zu haben, fällst Du spätestens auf die Nase, wenn Du die Rechnungen für die Teile (Farbe etc.) vorweisen musst.
Also die merkantile Wertminderung ist ja mehr ne "theoretische" Größe. Bei ihr wird ja unterstellt, dass bei ordnungsgemäßer Reparatur ein "gefühlter" Makel verbleibt. Stichwort "Unfallwagen".
Wertminderung wurde bei mir übrigens bezahlt (100 Euro).
Aber das meinte ich nicht, mit Wertverlust, wenn man das Fahrzeug unrepariert verkauft. Damit meinte ich den tatsächlich, also technisch greifbaren Schaden.