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Versicherung senkt Stundenlohn vom Gutachten

Themenstarteram 10. August 2007 um 10:35

Ich wollte meinen Wagen eigentlich bei Audi in Ratingen reparieren lassen, weil ich da arbeite.

Ich stell einfach mal den Textabschnitt rein und schau mal was ihr dazu meint:

 

Wir haben eine Kürzung der Stundenverrechnungssätze vorgenommen. Zwar kann grundsätzlich der Geschädigte fiktiv nach den Preisen einer Vertragswerkstatt abrechnen, doch muss sich der Geschädigte, der Mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen (vgl. BHG DAR 2003, Seite 373, 374).

Folgender Reparaturbetrieb führt die Instandsetzung Ihres Fahrzeuges zu einer günstigeren Reparaturmethode durch:

- "XYZ ich machs billig" Karosserie- und Lackierfachbetrieb in Mönchengladbach

Diese Reparaturwerkstatt gehört zu von der DEKRA zertifizierten Meisterbetrieben, die Reparaturen/Instandsetzungen nach den Empfehlungen und Richtlinien der Hersteller durchführen. Die Arbeiten werden unter Verwendung von Originalersatzteilen und unter Berücksichtigung der Herstellergarantien durchgeführt.

Verursacht bei mehreren zum Schadenausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich hinsichtlich seiner Anspruchsberechtigung auf diesen AUfwand beschränkt. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadenbeseitigung zu wählen. Dies erfordert für Ihren Mandanten keinen Mehraufwand, da wir nach den konkreten Preisen einer Ihrem Wohnort nahegelegenen Werkstatt abgerechnet haben.

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9 Antworten

Tag,

2 Freds weiter: http://www.motor-talk.de/.../...z-der-verbringungskosten-t1543875.html

Oder mal die Suche benutzen! Es gibt einen ganzen Sack voll solcehr Freds...

Und um was sagen zu können solltest du auch was über die gesamt Situtaion sagen, bist du Anspruchsteller an eine KFz-Haf gehts um Kasko usw...

So wie dein Text sich liest bist du ja bei nem Anwalt...der sollte das alles hervoragend beantworten können

Themenstarteram 10. August 2007 um 11:06

Ich bin Anspruchsteller bei der Haftpflichtversicherung.

Um Verbringungskosten geht es mir garnicht, die brauchen die mir garnicht zu ersetzen.

Es geht nur um die reduzierten Stundesätze.

Bin bei diesem Anwalt zum ersten mal und als Antwort musste ich sowas hören wie "das muss ich erstmal prüfen".

Ich meine der sollte die Rechtslage eigentlich kennen und mir sowas direkt beantworten können.

In dem Text wird irgendein Urteil angesprochen der anscheinend zu dem in dem von dir verlinkten Thread erwähnten Porsche-Urteil im gegensatz steht.

Das sollte er in der Tat. Da eine Rechtsberatung hier weder erwünscht ist noch gleistet werden darf kann ich dir nicht wirklich viel weiterhelfen...

Evtl. weiß Bernhard70 ( http://www.motor-talk.de/.../UserDetails.html?userId=235996 ) da das eine oder andere Urteil.

Auch google bringt hier ganz brauchbare Ergebnisse z.B.:

www.unfall-recht.info/...hilfe-und-die-kuerzung-der-verrechnungssaetze

Zitat:

Original geschrieben von boone

 

In dem Text wird irgendein Urteil angesprochen der anscheinend zu dem in dem von dir verlinkten Thread erwähnten Porsche-Urteil im gegensatz steht.

 

 

 

Das ist eine uralte Kamelle auf die sich einige bestimmte Versicherer immer mal wieder gern berufen. Maßgeblich ist hier nun mal die BGH Rechtsprechnung und das erwähnte Porsche- Urteil.

Du hast Anrecht auf die Stundensätze einer Markenwerkstatt.

 

Ich weis auch nicht, was dein Anwalt da noch "prüfen" muss...

 

Im übrigen ist es völlig unerheblich ob die grünen Männchen vom DEKRA hier jemanden oder etwas Zertifizieren.

Bezüglich der Herstellergarantie gelten ganz andere Prämissen. Das ist nur Augenwischerei.

am 10. August 2007 um 12:01

Zitat:

 

Evtl. weiß Bernhard70 ( http://www.motor-talk.de/.../UserDetails.html?userId=235996 ) da das eine oder andere Urteil.

weiß er ...

Das bereits zitierte Porsche-Urteil ist einschlägig. Nachdem es sich hier um ein höchstrichterliches Urteil handelt, muß die Versicherung danach abrechnen. Ein Anwalt, der hier die Rechtslage erst mal prüfen muß, hat keine Ahnung von Unfallregulierung. Es handelt sich hier um eines der elementarsten Urteile der Schadensregulierung.

Allerdings ist auch auf folgendes hinzuweisen:

Für den Ersatz lediglich sog. mittlerer Stundensätze (also unter Einbeziehung auch von Billigwerkstätten bei der Durchschnittsbildung) existiert ein Urteil des AG Mönchengladbach aus dem Jahr 1997 (SP 1997, 161.). Das Urteil dürfte aber mittlerweile durch das BGH-Urteil überholt sein, so dass du auf Basis einer Markenwerkstatt abrechnen kannst.

Mach Deinem Anwalt mal ordentlich Dampf, Du weißt jetzt mehr wie er ...

 

Zitat:

Original geschrieben von bernhard70

 

Das bereits zitierte Porsche-Urteil ist einschlägig. Nachdem es sich hier um ein höchstrichterliches Urteil handelt, muß die Versicherung danach abrechnen. Ein Anwalt, der hier die Rechtslage erst mal prüfen muß, hat keine Ahnung von Unfallregulierung. Es handelt sich hier um eines der elementarsten Urteile der Schadensregulierung.

 

Allerdings ist auch auf folgendes hinzuweisen:

Für den Ersatz lediglich sog. mittlerer Stundensätze (also unter Einbeziehung auch von Billigwerkstätten bei der Durchschnittsbildung) existiert ein Urteil des AG Mönchengladbach aus dem Jahr 1997 (SP 1997, 161.). Das Urteil dürfte aber mittlerweile durch das BGH-Urteil überholt sein, so dass du auf Basis einer Markenwerkstatt abrechnen kannst.

 

Mach Deinem Anwalt mal ordentlich Dampf, Du weißt jetzt mehr wie er ...

 

Wobei einem 10 Jahre alten AG Urteil wohl auch keine große Bedeutung mehr beigemessen werden kann ;)

 

leider gibt es auch bei den Rechtsanwälten  ganz schöne Pfeiffen, genau wie bei uns Sachverständigen,

manohman.... :(

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

 

leider gibt es auch bei den Rechtsanwälten  ganz schöne Pfeiffen, genau wie bei uns Sachverständigen,

manohman.... :(

diese gibt es leider in jedem Beruf, nur Schade wenn es sich dabei um so elementare Sachen handelt oder noch viel schlimmer wenn es nicht um Geld sondern um den Menschen selber geht

wohl war.... :(

für den Haftpflichtfall gibts nicht zu diskutieren:

 

Gericht:

BGH 6. Zivilsenat

Entscheidungsdatum:

29.04.2003

Aktenzeichen:

VI ZR 398/02

Dokumenttyp:

Urteil

 

Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.

 

aber auch für den Kasko Fall nicht viel:

Gericht:

AG Hannover

Entscheidungsdatum:

04.06.2002

Aktenzeichen:

528 C 2052/02

Dokumenttyp:

Urteil

 

Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis kann der Geschädigte die Stundenverrechnungssätze einer marktgebundenen Fachwerkstatt, die Verbringungskosten zur Lackiererei sowie den UPE-Aufschlag auf Ersatzteile beanspruchen.

...

 

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 349,79 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.12.2001 zu zahlen.

 

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10.

 

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

 

Tatbestand

 

1

– Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 495 a Abs. 1 ZPO abgesehen –

zum Seitenanfang

 

Entscheidungsgründe

 

2

Die Klage ist überwiegend begründet.

3

Der Kläger nimmt die Beklagte zu Recht auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 349,79 € aus Anlass des Verkehrsunfalles vom 25.10.2001 gemäß den §§ 7, 17 StVG, 823, 249 ff. BGB, 1, 3 PflVG in Anspruch.

4

Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig.

5

Der Kläger hat durch die Vorlage der Bescheinigung des Sachverständigen ... vom 16.11.2001 nachgewiesen, sein Fahrzeug sach- und fachgerecht im Wege der Eigenreparatur instand gesetzt zu haben.

6

Soweit der Kläger Erstattung fiktiver Reparaturkosten auf Gutachtenbasis verlangt, ist dies entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden.

7

Die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 Satz 2 BGB, wonach nicht die vom Geschädigten aufgewendeten Reparaturkosten, sondern der zur Reparatur erforderliche Geldbetrag verlangt werden kann. Dieser ist nach objektiven Kriterien, d.h. losgelöst von den für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen zu bestimmen (vgl. BGH NJW 1992, 1618, 1619).

8

Deshalb kann ein Geschädigter im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit seiner Schadensberechnung ein Sachverständigengutachten unabhängig davon zugrundelegen, ob die Reparatur überhaupt durchgeführt worden ist und unabhängig davon, ob bei durchgeführter Reparatur der tatsächlicher Rechnungsbetrag erheblich niedriger ist (vgl. Palandt-Heinrichs, § 249 Rd. Nr. 6 a; Landgericht Lübeck, ZfS 2001, Seite 456).

9

Vor diesem Hintergrund hat der Geschädigte auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis Anspruch auf Erstattung fiktiver Lackierkosten und kann wegen des fiktiven Arbeitslohnes die Stundenverrechnungssätze einer markenverbundenen Fachwerkstatt verlangen (vgl. Landgericht Lübeck a.a.o.; Landgericht Kassel, ZfS, Seite 359).

10

Insofern kann der Kläger die im Gutachten ... vom 25.10.2001 ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze beanspruchen, zumal der Sachverständige nicht einmal die Verrechnungssätze einer Skoda-Fachwerkstatt zugrundegelegt hat, sondern, wie sich den Ausführungen in seinem Gutachten entnimmt, Mittelwerte innerhalb der Region ermittelt hat.

11

Die vorgenannten Ausführungen gelten gleichermaßen für die in Ansatz gebrachten Lackier- und Vermessungskosten.

12

Ferner kann der Kläger als Bestandteil seines Schadensersatzanspruches auch den von dem Gutachter ermittelten werkstattüblichen Aufschlag von 10 % auf Ersatzteile ersetzt verlangen (vgl. Amtsgericht Staufen, ZfS 1995, 373; Amtsgericht Schweinfurt, BAR 1998, 478).

13

Des Weiteren steht dem Kläger auch für die Dauer der Reparatur seines Fahrzeugs eine Nutzungsausfallentschädigung zu, die ihm das Gericht für 3 Tage in Höhe von 113,52 € (3 x 37,84 €) zugebilligt hat.

14

Da der Kläger das Fahrzeug in Eigenhilfe selbst instand gesetzt hat, stand es ihm für die Dauer der Reparatur nicht zur Verfügung. Dabei kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass dem Kläger während der Reparatur des Fahrzeugs entsprechende Gebrauchsvorteile entgangen sind.

15

Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, warum derjenige, der sein Fahrzeug selber instand setzt, hinsichtlich etwaiger entgangener Gebrauchsvorteile schlechter gestellt sein soll als derjenige, der sein Fahrzeug reparieren lässt.

16

Da der Sachverständige ... die voraussichtliche Reparaturdauer mit ca. 3 - 4 Arbeitstagen angegeben hat, war, da der Kläger hierzu weitere Ausführungen nicht gemacht hat, von der Mindestreparaturdauer von 3 Tagen auszugehen.

17

Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Kürzung des Klageanspruchs um 37,84 €.

18

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative ZPO, diejenige hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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=========================

Gericht:

AG Hattingen

Entscheidungsdatum:

18.01.2005

Aktenzeichen:

7 C 157/04

Dokumenttyp:

Urteil

 

1. Rechnet der Unfallgeschädigte fiktive Reparaturkosten ab, kann er die geschätzten Kosten einer ortsnah gelegenen Fachwerkstatt unter Ansatz der dort üblichen Stundenverrechnungssätze und Ersatzteilaufschläge ersetzt verlangen. Ebenfalls ersatzfähig sind Verbringungskosten, die bei einer dortigen Reparatur tatsächlich anfallen. Der Geschädigte ist nicht gehalten mit erheblichem Aufwand eine im näheren oder weiteren Umkreis gelegene besonders preiswerte Werkstatt zu suchen und mit der Reparatur zu beauftragen.

2. Der Geschädigte kann nach auch die Kosten eines notwendig werdenden Gegengutachtens bzw. die Kosten einer erforderlich werdenden Nachuntersuchung ersetzt verlangen.

 

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Urteil 8 C 195/0517.08.2005 AG Aachen

Dokumenttyp:Aktenzeichen:Entscheidungsdatum:Gericht:

Rechnet ein Versicherungsnehmer nach einem selbst verschuldeten Unfall die Reparaturkosten für sein Fahrzeug gegenüber der Vollkaskoversicherung auf Gutachtenbasis ab, sind neben den Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt auch UPE-Aufschläge auf Ersatzteile erstattungsfähig, wenn sie in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen (Anschluss AG Hattingen, 18. Januar 2005, 7 C 157/04, ZfSch 2005, 339 und AG Hannover, 4. Juni 2002, 528 C 2052/02, ZfSch 2002, 434). Der entsprechende Bescheid eines Ombudsmannes ist für die Kfz-Kaskoversicherung verbindlich.

 

QUELLE: JURIS

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