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Versicherung überweist nicht mal die hälfte?

Themenstarteram 27. Oktober 2011 um 13:22

Hey Leute,

Ich war vor einem Monat in einem Unfall verwickelt wo mir ein anderer beim ausparken hintendrauf gefahren ist.

Bei dem Vorfall befand sich mein Auto im stillstand ich war drinne und eine Zeugin hat alles bestätigt und wurde von der Polizei vernommen. Also hab ich einen Kostenvoranschlag machen lassen wo er den schaden auf ca. 1.100€ schätzte

Heute bekam ich ein Brief von dem seiner versicherung mit eine Kostenpauschale von nur 866€

und die tatsächliche Überweisung von nur 433€ mit folgender Begründung:

Die Kosten für die Fahrzeugverbringung müssen wir abziehn. Wir werden diese aber erstatten, wenn sie bei der Reperatur des Fahrzeugs tatsächlich angefalle sind

Nach der Beweislage ergibt sich eine Haftungsteilung nach³17StVG von 50:50. Die Kollision ereignete sich auf einem Parkplatz. Hier gilt die gegenseitige Rücksichtnahme. Wir erstatten daher den Schaden zu 50%

Stimmt das auch so das ich, obwohl mein Fahrzeug genau 0Km/h gefahren ist und von einer Zeugin bestätigt wurde ich nicht den vollen Schaden ersetzt bekomme?

Beste Antwort im Thema

Du brauchst auch nicht weiter suchen.

 

Erst einmal gibt es hier keine Entscheidungen vom BGH und auch nicht vom OLG.

 

Auch mit der Schuldrechtsreform hat das hier rein gar nix zu tun

 

Gruß von einem -der sich im Gegensatz zu dir- beruflich jeden Tag mit der Materie beschädigen muss

 

und das seit über 20 Jahren

 

:rolleyes: und hier ist der links gesetzte Smiley ist wirklich angebracht

 

Es ist nichts dagegen einzuwenden, wen hier im Versicherungsforum jemand sein "Meinung" schreibt.

 

Aber bitte kein Fachwissen vorgaukeln, welches nicht voranden ist und vor allen Dingen keine "rechtliche Würdigung" bestimmter Aspekte vornehmen, wenn das Basiswissen nicht vorhanden ist.

 

Hierfür vielen Dank auch im Namen der User, die hier fachkundige Ratschläge erhalten möchten 

 

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am 27. Oktober 2011 um 13:39

Zitat:

Original geschrieben von zantos

 

Nach der Beweislage ergibt sich eine Haftungsteilung nach³17StVG von 50:50. Die Kollision ereignete sich auf einem Parkplatz. Hier gilt die gegenseitige Rücksichtnahme. Wir erstatten daher den Schaden zu 50%

Wenn Kosten nicht anfallen (Verbringung zur Werkstatt, wenn dann nicht repariert wird) dann werden sie auch nicht erstattet.

Gegenseitige Rücksichtnahme heisst nicht, dass Du Dich in Luft auflösen musst. Auf einem Parkplatz gilt nicht von vorneherein 50:50 (wäre ja zu praktisch, jeder Parkrempler 50:50 :rolleyes:).

Hat Deine KH denn vom Gegner eine Forderung bekommen (wegen 50:50 - 50% vom Schaden des Gegners)? Diese wäre ja auch abzuwehren und da wird es kompliziert -> hier dann wohl doch RSV und Anwalt, denn Du wirst 100mal auf die Zeugenaussage verweisen können. Die VS hat den längeren Atem, den sie wahrscheinlich erst vor Gericht anhält.

Schon dreist - wenn die Schilderung stimmt - wie es die Versicherungen immer wieder probieren. Der Hauptgrund für eine VK für mich - dann streiten sich die VS untereinander :D.

Amen

Themenstarteram 27. Oktober 2011 um 14:08

ich hab mir mal den § 17StVG durchgelesen und ich hab echt kein plan von sowas^^ aber da stand jetzt nichts drin mit der schadensteilung von 50% oder sowas

und beim Kostenvoranschlag hat die Werkstatt den Schaden auf 1124.18€ bzw 944.69€ ohne mwst geschätzt

aber die versicherung hat nur 846.69€ als kostenpauschale angegeben wo sind die 100€ hin von dem Kostenvoranschlag?

Kannst du das mit der Verbringung genauer beschreiben? Wurde Fahrzeug vom Unfallort zur Werkstatt abgeschleppt? Was beinhaltet der Kostenvoranschlag? Ich kann das Ganze noch nicht so ganz erschließen....

Moin,

 

Verbringung soll warscheinlich der Transport zur Lackiererei sein.

 

Zitat:

Verbringung soll warscheinlich der Transport zur Lackiererei sein.

Dann wurde das schon beantwortet. Wird nur gezahlt, wenn es tatsächlich anfällt, also wenn eine Verbringung zwecks Reparatur anfällt. So übrigens auch die Kosten für die Mehrwertsteuer der Widerherstellungskosten, falls du fiktiv abrechnen willst.

Zitat:

Original geschrieben von chinaimbiss

Dann wurde das schon beantwortet. Wird nur gezahlt, wenn es tatsächlich anfällt, also wenn eine Verbringung zwecks Reparatur anfällt.

So?

 

woher weist du den das so genau........

@Dellenzaehler:

Naja, sie müssen natürlich absolut notwendig sein, wovon ich jetzt einfach ausgegangen bin. Also wenn das Fahrzeug selbst nicht mehr fahrtüchtig ist, dann sind dienen diese Kosten unmittelbar zur Schadensbehebung und sind somit ersatzfähig...

Wieso fragst du?

Ich hab deshalb gefragt, weil die dem Geschädigten auch bei einer filtiven Abrechnung, je nach der gewählten Werkstatt zustehen.

 

Die Rechtsprechung bei dieser Schadenposition hält sich die Waage. Es gibt Amtsgerichte die sprechen dem Geschädigten bei Abrechnung auf GA- Basis die Verbringungskosten zu. 

 

Und es gibt Amtsgerichte die das nicht machen.

 

Aber das es diese Verbringungskosten generell nicht gibt, ist nicht richtig.

 

Korrekt, Dellenzähler. Ansonsten redest Du und Chinaimbiss aneinander vorbei. Abschleppkosten und Verbringungskosten sind unterschiedlich. Gruß

Zitat:

Verbringung soll warscheinlich der Transport zur Lackiererei sein.

 

Dann wurde das schon beantwortet. Wird nur gezahlt, wenn es tatsächlich anfällt, also wenn eine Verbringung zwecks Reparatur anfällt. So übrigens auch die Kosten für die Mehrwertsteuer der Widerherstellungskosten, falls du fiktiv abrechnen willst.

 

@leander19

 

Chinaimbiss hat das auf die Verbringung zum Lackierer bezogen. Siehe sein Posting oben, erstellt am 27. Oktober 2011 um 18:42:56 Uhr

Zitat:

Als Verbringungskosten werden diejenigen Kosten bezeichnet, die durch den Transport des Fahrzeuges von der Reparaturwerkstatt in die Lackiererei entstehen. Diese Kosten fallen lediglich dann an, wenn eine Reparaturwerkstatt nicht selbst lackiert, sondern die Lackieraufträge auswärts vergibt. Wird dagegen die Reparatur in einer Werkstatt durchgeführt, die selbst lackiert, dann fallen derartige Kosten überhaupt nicht an. Ob also die Verbringungskosten überhaupt entstehen, steht in den Sternen. Dies bedeutet, dass diese Schadensposition aufschiebend bedingt ist und der Schaden erst dann eintritt, wenn die Bedingungen erfüllt wird.

ich hab das bei ReNoWiki gefunden: AG München 342 C 35706/99

Quelle: http://www.renowiki.de/Main/Verbringungskosten

Zitat:

Original geschrieben von chinaimbiss

Zitat:

Als Verbringungskosten werden diejenigen Kosten bezeichnet, die durch den Transport des Fahrzeuges von der Reparaturwerkstatt in die Lackiererei entstehen. Diese Kosten fallen lediglich dann an, wenn eine Reparaturwerkstatt nicht selbst lackiert, sondern die Lackieraufträge auswärts vergibt. Wird dagegen die Reparatur in einer Werkstatt durchgeführt, die selbst lackiert, dann fallen derartige Kosten überhaupt nicht an. Ob also die Verbringungskosten überhaupt entstehen, steht in den Sternen. Dies bedeutet, dass diese Schadensposition aufschiebend bedingt ist und der Schaden erst dann eintritt, wenn die Bedingungen erfüllt wird.

ich hab das bei ReNoWiki gefunden: AG München 342 C 35706/99

 

Quelle: http://www.renowiki.de/Main/Verbringungskosten

Das geht aus dem Gutachten hervor. Da ist die Reparturwerkstatt aufgeführt. Und der Sachverständige, welcher das Gutachten erstellt weis in der Regel, welche Werkstatt eine eigene Lackierei hat und welche nicht. 

 

Da steht also überhaupt nix "in den Sternen"  Im übrigen ist dieser "Kommentar" 12 Jahre alt.  

Zitat:

Im übrigen ist dieser "Kommentar" 12 Jahre alt.  

Das Urteil ist 12 Jahre alt. Macht aber nix, selbst nach der Schuldrechtsreform hat sich an der Schadensberechnung -zumindest was den Grundgedanken betrifft- nichts geändert. In vielen Dingen bezieht man sich sogar noch auf viel ältere Urteile... Also was solls... Zudem hast du das auch selbst schon gesagt: Amtsgerichte entscheiden unterschiedlich... VIelleicht wäre ein Urteil vom OLG, oder sogar BGH hilfreicher... Ich bin aber grad zu Faul zum suchen... :rolleyes:

Du brauchst auch nicht weiter suchen.

 

Erst einmal gibt es hier keine Entscheidungen vom BGH und auch nicht vom OLG.

 

Auch mit der Schuldrechtsreform hat das hier rein gar nix zu tun

 

Gruß von einem -der sich im Gegensatz zu dir- beruflich jeden Tag mit der Materie beschädigen muss

 

und das seit über 20 Jahren

 

:rolleyes: und hier ist der links gesetzte Smiley ist wirklich angebracht

 

Es ist nichts dagegen einzuwenden, wen hier im Versicherungsforum jemand sein "Meinung" schreibt.

 

Aber bitte kein Fachwissen vorgaukeln, welches nicht voranden ist und vor allen Dingen keine "rechtliche Würdigung" bestimmter Aspekte vornehmen, wenn das Basiswissen nicht vorhanden ist.

 

Hierfür vielen Dank auch im Namen der User, die hier fachkundige Ratschläge erhalten möchten 

 

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