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Versicherung will nach fiktiver Abrechnung Geld zurück - ist das so zulässig ?

Themenstarteram 26. März 2008 um 22:43

Hallo !

Ich habe folgendes Problem. Nach einem fremd verursachten Unfall und erstelltem Gutachten zahlte mir die Versicherung nach fiktiver Abrechnung den laut Gutachter erforderlichen Betrag minus der Mehrwertsteuer aus.

Soweit alles gut. Ich ging dann zu einer Fachwerkstatt meines Vertrauens und lies mir ein Angebot für die Reparatur erstellen. Prima, Auto eine Woche zur Reparatur also Leihwagen wie auch im Gutachten erwähnt. Nutzungsausfall für die veranschlagte Reparaturzeit. Bis hier wirklich ohne Beanstandungen, auch die Versicherung nett, freundlich, super.

Dann will ich den Nutzungsausfall geltent machen gegenüber der Versicherung. Da sagen die, schicken Sie uns mal die Reparaturrechnung, damit wir sehen können wie lange der Wagen in der Werkstatt war und was alles repariert wurde.

Nett, freundlich ist ja nur eine Förmlichkeit kein Problem. Ich Blödmann natürlich Rechnung hingeschickt, warum auch schlechte Hintergedanken ging ja bis jetzt alles gut, dann Versicherung schlagartiger Stimmungswechsel auf böse und schreibt, die Rechnung sei ja viel niedriger als das Gutachten, Betrug, Bereicherung am Unfallschaden und sofort das überschüssige Geld zurück. Ich baff, eh wie, was, keinen Rat. Weiß hier jemand wie sich das rechtlich verhällt ? Ich habe schon einige Beiträge zu diesem Thema gelesen, aber keiner passte so richtig zu meinen Fall. Danke für die Hilfe.

Ciao Rob

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 21. August 2009 um 19:48

Hallo! Ich habe das Thema schon abgehakt und vergessen hier im Forum das Ergebnis meiner Bemühungen kund zu tun.

Nach der Rechtsberatung mit dem Rechtsanwalt meiner Wahl hat er entschieden, der Versicherung schriftlich klar zu machen, das sein Mandant ( Ich!) keinstenfalls der Forderung der Rückzahlung nachkommen wird und seine Aufwendungen der Versicherung gleich mit in Rechnung gestellt. Das waren glaube ich 180 Euro. Reaktion der Versicherung: Klein beigegeben und den Anwalt bezahlt. Nichts mehr gehört und gesehen. Erledigt. Meine Kosten beliefen sich auf glaube ich 30 Euro + MwSt. Das nenne ich gutes Preis/Leistungsverhältnis. Fazit: Nicht aufgeben, auch wenn es am Anfang aussieht wie David gegen Goliath. (Ich David!) Und schon gar nicht auf irgendwelche Schlauberger aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis hören. Selbst an kompetenter Stelle informieren. Denn allen Leuten, den ich das so erzählt habe, sagten mir am Anfang: Da hasste kene Chance! Musste wohl zurückzahlen. Danke für die Unterstützung hier im Forum! Hier gibt es die Hoffnung!

Ciao Rob

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9 Antworten
am 26. März 2008 um 23:38

Das überschüssige Geld brauchst du nicht zurück überweisen an die Versicherung. Du hast dein Auto in einer preisgünstigeren Werkstatt reparieren lassen und darfst trotzdem per Gutachten nach den Stundenlöhnen einer Fachwerkstatt mit der Versicherung abrechnen. Somit ist es keine Bereicherung an dem Unfallschaden.

Infos dazu hier:

http://verkehrsanwalt.blogspot.com/.../...ht-keine-verweisung-des.html

 

Schick der Versicherung mal das Urteil zu und dann sollen die sich mal dazu äußern oder auch Klagen. Aber wahrscheinlich wirst du eher nichts mehr von denen hören.

Was du in deinem Text schreibst ist unverständlich mit Leihwagen und Nutzungsausfall? Hattest du während der Zeit einen Leihwagen wo dein Auto in der Werkstatt stand?

Wenn du während der Zeit einen Leihwagen hattest den die Versicherung bezahlen muß, kannst du keinen Nutzungsausfall von der Versicherung zusätzlich verlangen.

Insofern hättest du die Mehrwertsteuer, die auf der Reparaturechnung steht zusätzlich für dich geltend machen können bei der Versicherung zu der schon ausbezahlten fiktiven Abrechnung des Gutachtens.

Info dazu hier:

http://www.auto-unfall-hilfe.de/stadt/index1.htm?unfall-abrech.htm

Ich frage mich eigentlich nur warum du nicht zu einem Rechtsanwalt gegangen bist, der deine Schadensansprüche für dich regelt und von der Versicherung des Schädigers bezahlt werden muß?

 

Themenstarteram 27. März 2008 um 13:49

Hallo !

Danke für die Antwort. Zu Deinen Fragen:

1.) Für die Reparaturdauer von einer Woche bekam ich von der Werkstatt einen Leihwagen gestellt, den sie mir dann in Rechnung stellte. Diese Rechnung habe ich an die Versicherung geschickt mit der Aufforderung auf Begleichung der Rechnung. Die Versicherung teilte mir mit, dass sie mir entweder die Rechnung des Leihwagens bezahlen oder die im Gutachten festgelegte Nutzungsausfallsumme entsprechend meines Fahrzeuges (Audi A2).

Nach den beginnenden Streitigkeiten um die Reparatursumme tat sich dann in Richtung Begleichung der Leihwagenkosten oder des Nutzungsausfalles erstmal gar nichts mehr. Schweigen im Walde.

2.) Ein Rechtsnwalt zu beauftragen brauchte ich ja bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Es gab ja keine Streitigkeiten in Bezug auf den Unfall. Der Verursacher hat die Schuld eingestanden, die Polizei hat den Fall aufgenommen und dokumentiert, die Versicherung hat das akzeptiert und gezahlt. Ich habe auch keine Rechtschutzversicherung die den Fall für mich klären könnte, somit kommen für den Anwalt Kosten auf mich zu, die ich ja wenn es geht nicht trage möchte. Es sieht aber so aus, als bräuchte ich dann doch rechtlichen Beistand in Form eines Rechtsanwaltes. Ich habe auch schon einen Versicherungsobmann um Hilfe gefragt, um die Sache noch zu schlichten, bis jetzt ohne Erfolg.

Soweit der Fall.

Ciao Rob

am 27. März 2008 um 14:42

Bei einem unverschuldeten Unfall muß die gegnerische Versicherung den Anwalt bezahlen der deine Schadensansprüche geltend macht und das ist auch in deinem Fall so.

Die Versicherung muß die Kosten für den Leihwagen übernehmen. Eine Nutzungsausfallentschädigung bekommst du nicht mehr, da du ja einen Leihwagen hattest.

Den von der Reperaturrechnung fälligen Mehrwertsteuerbetrag kannst du für dich geltend machen.

Den Rest habe ich oben geschrieben. Ruf die Versicherung an und geb ihnen das Aktenzeichen des Urteils (im ersten Post) und fordere die Versicherung zur Zahlung der Leihwagenkosten und der Mehrwertsteuer der Reperaturrechnung auf und sage das du einen Rechtsanwalt sonst einschaltest.

Darauf werden sie garantiert reagieren, alleine schon weil sie sich die Rechtsanwaltkosten sparen wollen!

 

 

ohne die Links von Mensch Maier angeschaut zu haben, werf mal nen Blick auf diese Seite .

Übrigens zahlt die gegnerische VR den Anwalt wenn du keine Mitschuld trägst...

Grüßle

am 27. März 2008 um 22:38

Nun, die Sache mit der "fiktiven Abrechnung" nach Gutachten ist nicht so einfach, wie mancher denkt.

 

Grundsätzlich ist es schon so, dass man das Gutachten vorlegen und auf dessen Grundlage die Abrechnung vornehmen kann. Das hat der BGH mit Urteil vom 20.06.1989 - VI ZR 334/88, NJW 1989, 3009 entschieden. Zuletzt hat sich ihm das OLG Schleswig angeschlossen (Urteil vom 15.06.2000, AZ: 7 U 103/99) und ausgeführt:

 

"Nach § 249 S.2 BGB hat der Schädiger dem Geschädigten "den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag" zu zahlen. Danach kommt es nicht darauf an, was gerade dieser Geschädigte für die von ihm durchgeführte Reparatur ausgegeben hat, sondern darauf, was dazu erforderlich wäre. Der Ersatzanspruch ist "objektiv" zu bemessen. Inhalt des Geldanspruchs nach § 249 S.2 BGB ist es nicht, dem Geschädigten die Kosten, die er für die Herstellung ausgegeben hat, zu ersetzen. Inhalt des Anspruchs ist, dass der Schädiger mit der Geldzahlung den Schaden an der von ihm beschädigten Sache ausgleicht. Mithin muss der Betrag, der für die Reparatur tatsächlich aufgewendet worden ist, begrifflich von dem Betrag, der für die Herstellung "erforderlich" ist, unterschieden werden..."

 

(Quelle: www.gutachter24.net/index1.htm )

 

Auch der BGH hatte das im Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06 so gesehen:

 

"Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten"

 

Problem ist aber, dass dabei häufig vergessen wird, dass natürlich nur der tatsächlich entstandene Schaden ersetzt wird. Es gibt keinen Grundsatz, dass der sich aus dem Gutachten ergebende Schaden auch dann ersetzt werden muß, wenn das Gutachten falsch ist.

 

So hat der BGH im Urteil vom 23.01.2007 weiter gesagt:

"Der tatsächliche Aufwand bildet freilich ... bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung (Anmerkung von mir: Reparatur) "erforderlichen" ... Betrages."

 

Das bedeutet, dass die Versicherung das Gutachten anzweifeln kann, wenn sich aus der Reparaturrechnung ergibt, dass die tatsächliche Schadenshöhe viel niedriger war. Denn das Gutachten bildet nur eine Schätzgrundlage für die richterliche Schätzung der Schadenshöhe. In der Praxis legen die Gerichte die Gutachten aber ihren Entscheidungen einfach zugrunde.

Wenn eine Versicherung nun ein Gutachten angreifen will, muß sie dies mit einer sehr ausführlichen Begründung tun. Eine deutliche niedrigere Reparaturrechnung liefert ihr dafür aber die Argumente. Das kann dazu führen, dass das Gericht noch ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe einholt, und darauf sein Urteil stützt.

 

Allerdings bedeutet eine niedrigere Reparaturrechnung natürlich nicht, dass das Gutachten automatisch falsch ist. Eine geringe Reparaturrechnung kann ja z.B. darauf beruhen, dass der Geschädigte eine freie Werkstatt aufgesucht hat, und vom dortigen Meister als Freund/guter Kunde/Schwiegersohn oder aus sonstwelchen Gründen einen "Freundschaftspreis" bekommen hat. In der Markenwerkstatt ohne "Freundschaftspreis" wäre es dann teurer, und das muß die Versicherung bezahlen. (siehe sog. "Porsche-Urteil" des BGH).

 

Was die Kosten für den Leihwagen betrifft, hat Mensch_Maier schon alles gesagt. Dem Tipp mit dem Anwalt würde ich mich aber auch anschließen. Die Versicherungen versuchen gern auch mal "unberechtigt zu sparen",  und ein Anwalt kann da sicherlich besser argumentieren als ein juristischer Laie. Und er weiß auch eher die Rechtslage einzuschätzen, und kann zwischen berechtigten Argumenten der Versicherung und sog. "Nebelbomben" unterscheiden..

am 28. März 2008 um 0:16

Ich bin davon ausgegeangen, das der TE sein Fahrzeug in einer freien Werkstatt reparieren lassen hat. Somit kann die Versicherung keinen Vergleich stellen zwischen Gutachten und der Rechnung der freien Werkstatt und somit kein Geld zurückverlangen. Er muß ja schließlich auch die Risiken einer evtl. schlechteren Reparatur in kauf nehmen.

Aber da sich der TE nicht von einem RA vertreten lässt kann die Versicherung es ja versuchen den Geschädigten etwas einzuschüchtern und das Geld zurück verlangen hinsichtlich Bereicherung am Unfallschaden. Manche meinen halt wenn die Versicherung direkt beim Geschädigten anruft und vertrauen erweckt, das sie sich um alles kümmern und wie toll der Schaden ohne Probleme behoben wird. Aber der Hammer kommt immer zum Schluß, das die Versicherung des Schädigers doch der Gegner ist und nicht der Samariter.

 

 

 

Themenstarteram 28. März 2008 um 6:31

Hallo !

Danke für alle Hinweise und Tipps. Ja, wie es aussieht trifft letzteres voll zu, erst nett und freundlich, wir kümmern uns kein Problem und dann die Rache am Geschädigten. Ich werde mich passiv verhalten, der Versicherung ein nettes Schreiben schicken mit der Aufforderung die Leihwagenrechnung zu begleichen und mit dem Anwalt drohen, ansonsten die Sache wie Helmut Kohl einfach aussitzen. Die sind dann am Zug.

Ich will nochmal auf die Sache mit dem Rechtsanwalt eingehen. Wenn ich mir Rechtsberatung beim Anwalt hole, muss ich ja erstmal Geld auf den Tisch legen, damit er sich schlau macht, was an der Sache dran ist, kurz aktuelle Rechtsprechung zum Thema heraussuchen. Damit wird er gegenüber der Versicherung ja noch nicht tätig, er informiert mich über meine rechtliche Lage, ob die richtig beurteilt wird von ihm, erfahre ich ja gar nicht. Das Geld ist jedenfalls weg. Das kann ich mit Sicherheit auch nicht der Versicherung in Rechnung stellen.

Na mal sehen wie es weitergeht. Ich halte Euch auf dem Laufenden.

Ciao Rob

am 28. März 2008 um 6:41

Schreib der Versicherung ein Einshreiben mit Rückschein und setze denen eine Frist von einer Woche, sollte sie sich nicht äußern oder melden, dann übergibst du das einem Rechtsanwalt.

Die Versicherung muß die Kosten für den Rechtsanwalt zahlen und die wird er sich auch selber bei der Versicherung holen. Du brauchst absolut keine Sorge haben, das irgendeweche Kosten zu deinen Lasten gehen oder du was im voraus zahlen must!

Themenstarteram 21. August 2009 um 19:48

Hallo! Ich habe das Thema schon abgehakt und vergessen hier im Forum das Ergebnis meiner Bemühungen kund zu tun.

Nach der Rechtsberatung mit dem Rechtsanwalt meiner Wahl hat er entschieden, der Versicherung schriftlich klar zu machen, das sein Mandant ( Ich!) keinstenfalls der Forderung der Rückzahlung nachkommen wird und seine Aufwendungen der Versicherung gleich mit in Rechnung gestellt. Das waren glaube ich 180 Euro. Reaktion der Versicherung: Klein beigegeben und den Anwalt bezahlt. Nichts mehr gehört und gesehen. Erledigt. Meine Kosten beliefen sich auf glaube ich 30 Euro + MwSt. Das nenne ich gutes Preis/Leistungsverhältnis. Fazit: Nicht aufgeben, auch wenn es am Anfang aussieht wie David gegen Goliath. (Ich David!) Und schon gar nicht auf irgendwelche Schlauberger aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis hören. Selbst an kompetenter Stelle informieren. Denn allen Leuten, den ich das so erzählt habe, sagten mir am Anfang: Da hasste kene Chance! Musste wohl zurückzahlen. Danke für die Unterstützung hier im Forum! Hier gibt es die Hoffnung!

Ciao Rob

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