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Versicherungsfrage- Freundin beschädigt andere PKW-Tür
Hallo zusammen,
folgende Ausgangssituation: Ich (Person A - Fahrer, Halter und Eigentümer des Fahrzeuges) bin mit einer Freundin (Person B) einkaufen gefahren, wir sind beide ausgestiegen und auf dem Weg in den Supermarkt, da fällt ihr ein, dass Sie ihr Geld im Auto hat liegen lassen und ich hab ihr den Schlüssel gegeben, damit Sie schnell zurück kann und es holt. Dabei ist natürlich das Dilemma passiert und ihr wird durch einen Windstoß aus der Hand gerissen und beschädigt ein anderes Auto (Person C). Es ist wohl nur ein kleinerer Lackschaden und kann vermutlich auspoliert werden, aber man weiß ja nicht, was da noch kommt, vielleicht ist auch eine Delle entstanden, die wir nicht direkt gesehen haben.
Da das ganze ja im ruhenden Verkehr passiert ist und meiner Meinung nach nichts mit dem Betrieb des Autos zu tun hatten, würden wir den Schaden gerne über die private Haftpflicht meiner Freundin regulieren lassen. Ist dies möglich oder greift in diesem Fall auch die sog. Benzinklausel und meine Kfz Haftpflicht (Person A) müsste dem Schaden begleichen ?
Viele Grüße und besten Dank vorab!
Edit: Wie ich in anderen Beiträgen gelesen habe, müsste dieser Schaden ja von der Privathaftpflicht von Person B getragen werden, oder? Hier mal der Link zum Thread:
http://www.motor-talk.de/.../...-schaden-verursacht-habe-t2427117.html
Beste Antwort im Thema
Zum 2. Fall:
http://...cht-celle.niedersachsen.de/.../live.php?...
Das Urteil können wir auch gleich für unseren Fall hier verwenden. Steht ja alles drin, was wir brauchen.
Zitat:
Gegenstand der Prüfung war die sogenannte "Kleine Benzinklausel" in den Besonderen Bedingungen der Haftpflichtversicherung. Danach ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen für Schäden, die der Besitzer, Halter, Eigentümer oder Führer durch den Ge-brauch des Fahrzeugs verursacht.
Wie gesagt: Nur wer Besitzer, Halter, Eigentümber oder Führer des Fahrzeugs ist, hat bei Gebrauch vom Fahrzeug keinen Versicherungsschutz.
Ist die Beifahrerin keines der 4 Punkte, so zahlt den Schaden Ihre private Haftpflicht.
Das gilt sowohl für das Öffnen der Türe um noch etwas zu holen, oder auch um aus oder ein- zu steigen.
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21 Antworten
Wenn Sie weder Besitzer, Eigentümer, Halter oder Führer des Fahrzeuges ist, dann ja.
Tach,
AKB A.6.2. Wer ist versichert
Versicherungsschutz betseht für:
a) den berechtigten Fahrer und die Insassen bei Gebrauch des Fahrzeugs,
b) den Halter des Fahrzeugs,
c) den Eigentümer des Fahrzeugs.
In diesem Falle wurde das Auto von einem Insassen gebraucht. Hier kommt die Fahrzeug-Haftpflicht-Versicherung von Person "A" auf und nicht die Privathaftpflicht der Freundin.
Salve,
remarque
Und wenn das ganze rein theoretisch beim Aussteigen nach der Fahrt passiert wäre, müsste dann die private Haftpflicht von B zahlen?
Zitat:
Original geschrieben von remarque4711
AKB A.6.2.
AKB A.6.2. sind evtl. die Bedingungen für die Kfz-Inassenversicherung oder sowas in der Richtung.
Aber auf alle Fälle nicht die Bedingungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Diese stehen meistens unter A.1
Sorry. Doppelpost.
Hier wird wohl die PHV der Person B nicht eintreten, da durch den Betrieb des KFZ ein anderer geschädigt wurde und die Schadenursache durch höhere Gewalt verursacht wurde (Windstoß). Hier tritt dann die KH des Halters ein.
Eine anderer Fall für die PHV wäre, wenn beim Austeigen der Person B diese die Tür zu weit geöffnet wäre, und dadurch die Tür z.B. an einer Mauer schlägt und in soweit durch Person B die Tür der Person A beschädigt wäre.
Hierfür würde die PHV der Person B den Schaden an der Tür des KFZ der Person A übernehmen.
Im geschilderten Fall ist die Schadenursache der Windstoß und nicht von der Person B verursacht.
Kann ich mir nicht vorstellen.
Es war ja kein Sturm der die Türe von alleine aufgerissen hat.
Dass ich mit einem normalen Windstoß jederzeit Anhand der vorherrschenden Wetterlage rechnen muss, muss der Beifahrerin klar sein.. Erst Recht, wenn zu dem Zeitpunkt ein Sturm gewesen wäre.
Ich bleibe daher bei der Meinung, dass es ein Fall für die private Haftpflicht bleibt.
Zitat:
Original geschrieben von HacklSchorsch1
Zitat:
Original geschrieben von remarque4711
AKB A.6.2.
AKB A.6.2. sind evtl. die Bedingungen für die Kfz-Inassenversicherung oder sowas in der Richtung.
Aber auf alle Fälle nicht die Bedingungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Diese stehen meistens unter A.1
Richtig,
ich bleibe jedoch bei der Einschätzung, dass der Schaden nicht von der Privathaftpflicht reguliert wird, da der Schaden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs entstand.
In meinen Augen tritt hier die Kfz-Haftpflicht ein. Denn der Schaden wurde durch eine Fahrzeugtür verursacht, das Fahrzeug war demnach in Benutzung.
Es gibt allerdings Privathaftpflichtversicherungen die solche Schäden explizit abdecken. Hier müsste der TE als Halter und VN des Fahrzeuges eine solche Privathaftpflicht haben.
Siehe z.B. Seite 7 der PDF im Link "Sachschäden durch Pkw-Mitfahrer beim
Öffnen der Kraftfahrzeugtür"
http://www.axa.de/.../Leistungsbersicht_BOXplus.pdf
Gruß,
Mathias
Moment. So ist das nicht gemeint.
Die Box Plus Bedingungen sind ganz was anderes:
Hier passiert folgendes:
Öffnert der PKW-Mitfahrer die Türe, so muss auch der PKW-Mitfahrer dafür haften.
Logisch, dass dieses Risiko normalerweise nicht in meiner privat Haftpflicht mit dabei ist, denn ich bin ja in dem Moment der Führer von dem Fahrzeug und muss somit auch nicht für diesen Schaden haften.
Die Deckungserweiterung der Box-Plus führt jetzt nur dazu, dass ich diesen Schaden auch meiner privat Haftpflicht melden kann und diese den Schaden reguliert, obwohl ich eigentlich nicht dafür verantwortlich bin.
Ich wollte damit auch nur sagen, dass deine Kfz-Versicherung dafür entreten muss, weil dein Fahrzeug in Gebrauch war (auch durch Beifahrer).
Es hier aber Alternativen gibt, wodurch dein SFR nicht belastet wird.
Ein anderes Beispiel ist das Beladen des Fahrzeugs. Rollt der Einkaufswagen an das Nachbarauto muss auch die Kfz-Versicherung leisten. Das Fahrzeug war in Gebrauch.
Immer relativ.
Wenn ich als Fahrer, Besitzer, Eigentümer oder Halter des Fahrzeuges das Auto belade, dann ist es ein Fall für die Kfz-Haftpflicht.
Lädt mein Beifahrer alleine den Einkaufwagen ein, während ich noch auf der Toilette bin, so ist es ein Fall für dessen privater Haftpflichtversicherung.
Ein Beifahrer kann das Auto nicht "gebrauchen".
Damit das Auto in gebrauch ist, müsste er Fahrer werden.
Selbst dann wenn der Beifahrer den Schlüssel umdreht um Radio höhren zu können und das Auto dadurch nach vorne springt und einen Unfall verursacht, so läuft das immer noch über seine Privathaftpflicht. Er ist dadurch noch nicht zum Fahrer geworden.
Würde ich so nicht unterschreiben.
Weil auch in deinem 2. Fall das Fahrzeug in Benutzung ist.
Am Besten einfach mal den Schaden der PHV der Beifahrerin melden. Entweder lehnen die ab oder regulieren.
Ich denke, dass Sie den Schaden auf die Kfz-Haftplficht abschieben.
Zum 2. Fall:
http://...cht-celle.niedersachsen.de/.../live.php?...
Das Urteil können wir auch gleich für unseren Fall hier verwenden. Steht ja alles drin, was wir brauchen.
Zitat:
Gegenstand der Prüfung war die sogenannte "Kleine Benzinklausel" in den Besonderen Bedingungen der Haftpflichtversicherung. Danach ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen für Schäden, die der Besitzer, Halter, Eigentümer oder Führer durch den Ge-brauch des Fahrzeugs verursacht.
Wie gesagt: Nur wer Besitzer, Halter, Eigentümber oder Führer des Fahrzeugs ist, hat bei Gebrauch vom Fahrzeug keinen Versicherungsschutz.
Ist die Beifahrerin keines der 4 Punkte, so zahlt den Schaden Ihre private Haftpflicht.
Das gilt sowohl für das Öffnen der Türe um noch etwas zu holen, oder auch um aus oder ein- zu steigen.