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Versicherungswechsel und Deckungskarte

Hallo Experten,

 

habe zum 31.12. meine alte Kfz-Versicherung gekündigt. Seit dem 1.1. bin ich bei einer anderen Kfz-Versicherung. (=Versicherungswechsel)

 

Nun erhielt ich einen "bösen" Brief der Zulassungsstelle. Die (alte) Versicherung habe mitgeteilt, daß der Versicherungsschutz zum 31.12.  ende. Da ich nicht versichert sei, gebe man mir 3 Tage Zeit die Schilder abzugeben ODER eine Deckungskarte vorzulegen. Ansonsten drohen Kosten bis zu 1500,- € und Stillegung des Fahrzeuges...

 

Ich fiel aus allen Wolken, weil ich ja nahtlos versichert war. Um eine Deckungskarte hatte ich mich nie gekümmert, weil ich ja nur die Versicherung wechsle. (Deckungskarten, dachte ich, benötigt man nur für eine Zulassung/Ummeldung)

 

Die neue Versicherung hat dann, auf meine Initiative, eine Deckungskarte an die Zulassungsstelle gesandt. Daraufhin wurde das Verfahren gestoppt. Ich erhielt von der Zulassungsstelle eine Rechnung über 45,- Euro, die ich jetzt bezahlen soll - verbunden mit dem Hinweis, ich könne die Kosten bei der Versicherung geltend machen...

 

Frage: Bin ich verantwortlich für das Vorlegen der Deckungskarte bei der Zulassungsstelle (Unwissenheit schützt vor Strafe nicht) ODER

hätte die neue Versicherung selbständig die Zulassungsstelle informieren müssen???

 

Gruß Fan.

 

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13 Antworten

Also das ist jetzt zweischneidig ;)

An sich bist du verantwortlich für den "Austausch" der Deckungskarte, allerdings woher nehmen wenn du keine bekommst.

Normalerweise übernehmen immer die nachfolgende Versicherer den Austausch, das schreiben die meisten auch in Ihre werbung wenn "wechselzeit" ist. Also mal auf der Seite deiner Versicherung schnüffeln und denen die "Rechnung" präsentieren ;)

Die Deckungskarte kann aber auch bei der Zulassungsstelle verschüttet gegangen sein, dort ist gerade ne umstellung auf elektronische Versicherungskarten im gange oder gerade beendet.

Übrigens werden die "Deckungskarten" von der Zulassungstelle "geführt" und deswegen der Austausch, damit die auf aktuellem Stand sind.

grüße

Steini

am 13. März 2021 um 14:59

Hallo zusammen,

passend zum Thema "Versicherungswechsel und Deckungskarte" möchte ich meine aktuelle Situation schildern.

Fristgemäß hatte ich meine Vorversicherung zum 01.01.2008 gekündigt und die Vorversicherung hat diese Kündigung schriftlich bestätigt. Von der neuen Versicherung erhielt ich die Police und habe meine Beiträge bis zum Verkauf des Fahrzeuges im Nov. 2020 entrichtet.

Im Dez. 2020 erhalte ich zu meiner Überraschung eine Forderung der Vorversicherung über rund 500,- € Nachzahlung für die Zeit vom 01.01.2018 bis Nov. 2020 mit folgender Begründung:

"Die Zulassungsbehörde (...) teilte uns mit, dass unsere Versicherungsgesellschaft seit dem 08.05.2003 als Versicherer für das Kennzeichen ... hinterlegt ist und wir somit in Deckung standen. Aus diesem Grund erfolgte eine rückwirkende Abrechnung. Aufgrund der Verjährungsfristen ist eine rückwirkende Abrechnung des versicherten Zeitraums ab dem 01.01.2018 erfolgt.

Sollte Ihre aktuelle Versicherung die Versicherungsbestätigungskarte rückwirkend zum 01.01.2018 austauschen, werden wir den Vertrag ... wieder ab Beginn aufheben."

Nach Rücksprache mit der Zulassungsstelle wurde die o.g. Angaben bestätigt - die Neuversicherung hatte es versäumt, eine Deckungskarte zu hinterlegen!

Nachdem ich meine Neuversicherung im Jan. 2021 über das Problem informiert habe, wurde mir zugesagt, eine entsprechende Versicherungsbestätigung nachzureichen - was aber leider bis dato nicht erfolgt ist.

Unabhängig davon, ob dieses Problem nun mit einer nachgereichten Versicherungsbestätigung gelöst werden kann oder nicht, stelle ich mir grundsätzlich die Frage, ob es rechtlich zulässig ist, mich für das Versäumnis meiner Versicherung haftbar zu machen?

Offenkundig hat auch meine Vorversicherung es versäumt, das Vertragsende an die Zulassungsstelle zu

melden, denn dann wäre das Fehlen der neuen Deckungskarte / Versicherungsbestätigung früher aufgefallen.

Freue mich auf Eure Kommentare und Ratschläge.

 

am 13. März 2021 um 15:32

...das sind die Folgen dieser Mode alles um jeden Preis hirnlos zu digitalisieren.

Dabei wird man als Bürger von diesen Digitalisierungswahnsinnigen mit Aussagen, wie alles einfach, alles easy, klappt alles problemlos von zu Hause vom Sofa aus, da müssen sie sich nicht drum kümmern, EDV / Computer, das ist alles unfehlbar, usw. geködert und verarscht.

Ein Großteil der Bürger blickt nicht mehr durch was da selbst bei rechtlich wichtigen Belangen abläuft, keiner bzw. du als Bürger hast nichts in der Hand um am Ende sollst du für den Murks & die Schlampereien von Versicherern, Behörden, usw. aufkommen.

Genau genommen bleibt wohl bei einem Versicherungswechsel nix anderes übrig -Deckungskarte gibts ja nicht mehr- mit der Police der neuen Versicherung unterm Arm zur Zulassungsstelle zu gehen, einen Sachbearbeiter bitten zu prüfen, ob die Information zum Wechsel auch dort angekommen ist und sich das irgendwie schriftlich bestätigen zu lassen... und wenns z.B. nur mit einem kleinen Hinweis / Satz auf der Versicherungspolice inkl. Stempel & Unterschrift ist - <SCNR>willkommen in der modernen digitalen Welt</SCNR> :D:D:D

@ArminGI ... ich hätte in deinem Fall wohl erstmal komplett auf blöd gemacht, die Rechnung zusammen mit einem Schreiben gespickt mit leeren oberflächlichen Worthülsen -also so wie auch die Schreiben der meisten Versicherungen aussehen-, dass die Re. so leider für mich weder plausibel noch prüfbar ist und entsprechende Nachweise / Belege mitzuliefern sind zur Entlastung einfach zurückgeschickt.

Als Handwerker bekomme ich eine Rechnung, die weder mit Lieferscheinen, Abnahmeprotkollen belegt ist oder ohne dass der Kunde die Leistung gesehen & geprüft hat auch nicht bezahlt.

am 13. März 2021 um 15:52

Danke für Deine Nachricht, gast356.

Ich habe natürlich der Vorversicherung sofort per Mail mitgeteilt, daß ich keinen Anlaß sehe, den Forderungen nachzukommen, da man mich für ein Versäumis Dritter nicht haftbar machen kann.

Desweiteren ist es wohl rechtlich unzulässig, daß die Vorversicherung einen bereits beendeten Versicherungsvertrag einseitig durch Erstellung eines Nachtrages wieder zum Leben erweckt.

An deiner Stelle würde ich beim Vorversicherer freundlich fragen, ob die das freiwillig zurückziehen oder ob du zum Anwalt gehen sollst. Weitergehende Bemühungen würde ich dort nicht entfalten. Beim letzten Versicherer würde ich noch nachhaken, ob die die rückdatierte eVB inzwischen an die Zulassungsstelle geschickt haben. Wenn ja ... abwarten und Tee trinken.

Da hat ja auch die Vorversicherung gepennt, die hätte ja auch die Deckungszusage nach der Kündigung von dir bei der Zulassungsstelle aufheben müssen.

Alles sehr merkwürdig, 2 Versicherungen pennen gleichzeitig

gelöscht. Auf Ursprungspost geantwortet.

Zitat:

@ArminGI schrieb am 13. März 2021 um 15:59:58 Uhr:

 

Freue mich auf Eure Kommentare und Ratschläge.

Hallo Armin,

Dein Fall ist ein Klassiker, der so ungefährt in 1:10000 Fällen vorkommt.

Du wechselt den Versicherer. Der alte Versicherer hebt den Vertrag auf. Der neue erstellt eine Police. Es scheint alles gut zu sein soweit.

Ab und zu kommt es aber dann vor, dass der neue Versicherer vergisst eine Deckungskarte zu verschicken (menschliche bzw. technische Panne). Das kommt in der Regel Anfang März raus, denn der alte Versicherer schickt eine Information an die Zulassungsbehörde, von der Du dann üblicherweise Post bekämest.

Siehe Fall vom TE.

Vergisst aber dann auch der alte Versicherer die Zulassungsbehörde zu informieren (durch menschliches oder technisches versagen - hier vermutlich eher menschliches), dann kommt es genau zu der Situation. Man muss zwischen Versicherungsschutz im Innenverhältnis und Haftungserklärung der Geselllschaft gegenüber Zulassungsbehörde im Außenverhältnis differenzieren. Diese Verhältnisse sind unabhängig voneinander, auch wenn sie sich idealer- bzw. korrekterweise schuldrechtlich bedingen.

Mit Verkauf bekam derjenige Versicherer, der - wir sagen - "im Risiko steht" für das Fahrzeug die Info über die Abmeldung. In dem Fall hat diese Dein VorVorVersicherer bekommen. Dein Vorversicherer indes nicht. Du hast den Vertrag abrechnen lassen. Vermutlich mit Vorlage des Kaufvertrages.

Für den Vorvorversicherer sieht es nun so aus, dass Du das Fahrzeug nach dem 01.01.2008 nicht neu versichert hast, wobei der kundige Sachbearbeiter anhand der SFR Abfrage Deines Vorversicherers (Abfrage der Prozente) bei VorVroversicherer es eigentlich hätten mitbekommen können, wenn er sich ein wenig Mühe gäbe. Wir klären sowas intern mit dem Anschlußversicherer und fordern dann den Kunden auf uns eine Kopie der Police für die Akte zuschicken. (Früher hat man das auch unter den Versicherern so gemacht - nun muss man den Kunden damit nerven. Datenschutz lässt grüßen)

Vorallem bei den Fällen, wo das Fahrzeug noch mit einer klassichen Deckungskarte zugelassen wurde (Zulassung 2003!) und die Abmeldung im elektronischen Verfahren kommt, ist oft das Chaos vorprogrammiert gewesen. Du scheinst jetzt einer der letzten zu sein, die es noch trifft.

Fordere bei Deinem jetztigen Versicherer eine schriftliche Bestätigung an, dass das Fahrzeug mit der FIN und dem AKZ vom TT.MM.JJJJ. bis TT.MM.JJJJ lückenlos bei ihm versichert war und schicke diese mit der Police aus 2008 zum VorVorversicherer. Widerspreche vorsichtshalber auch der Forderung des VorVorVersicherers

Damit ist das Ding dann schnell erledigt.

vG

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 13. März 2021 um 17:29:36 Uhr:

Beim letzten Versicherer würde ich noch nachhaken, ob die die rückdatierte eVB inzwischen an die Zulassungsstelle geschickt haben. Wenn ja ... abwarten und Tee trinken.

Man kann leider keine eVbÜ rückwirkend zur Zulassungsbehörde schicken, wenn das Fahrzeug abgemeldet ist. Die lehnt die Zulassungsbehörde sowohl im elektronischen als auch schriftlichen Verfahren ab. Hab ich alles schon probiert. Und zwar ausnahmslos jede Zulassungsbehörde. Das wird hier nicht Lösung sein.

Das Auto wurde anscheinend verkauft und ist auf den Käufer angemeldet. Die eVB für einen abgeschlossenen Zeitraum teilt nur einen Vertragsstand mit. Das sollte von der Verwaltung zum Tausch akzeptiert werden können.

Ob sich das anderenfalls nach den Regelungen zur Doppelversicherung richtet ... da habe ich Bedenken.

Du kannst keine eVb für einen Zeitraum mitteilen. Sie hat immer ein "Gültig-ab-Datum".

Wenn ich jetzt mit Halter A und FIN xyz eine Deckungskarte ans Amt schicke, bekomme ich eine Ablehung.

- Entweder weil das Fahrzeug nicht mehr zugelassen ist

- oder weil das Fahrzeug auf einen anderen Halter nun mehr zugelassen ist.

Genau deswegen hatten wir auch bereits schon versucht (in den frühen Zeiten) solche Vorgänge im schriftlichen Verfahren (Mail / Post an Zulassungsbeörde) zu lösen. No Chance.

Auch wenn ich der Tat der Meinung bin, das sie es akzeptieren werden müsste. Aber es nützt ja nichts für den TE, wenn die zulassungsbehörde trotzdem Terror macht bzw. sie keine Dritthaftungseintrag für das Fahrzeug für den Zeitraum erstellt und so der VorVorversicherer nach außen hin haftet. Es wäre ja auch in der Tat so, dass im Falle eines Unfalls, ungeschadet von etwaigen Regressmöglichkeiten, der VorVorVerversicherung erst mal gerade stehen muss.

Wie man dogamatisch einen Anspruch herleitet, darüber kann man jetzt streiten.

Variante A: §52 I VVG gilt mit der Maßgabe, dass die Fortwährung der Dritthaftung nach dem Ablauf des geschlossenen Hauptvertrages einen - auf Basis konkludenter Gewährung (VR) und Inanspruchnahme (VN/Halter) der Dritthaftugnslesitung - neuen Vertrag der vorläufigen Deckung begründe.

Diese Auslegung geht aus meiner Sicht zu weit und richtet a) gegen den Wortlaut und b) gegen Abs. 5, der eine Absprache, würde man sie vertraglich vereinbaren, unzulässig machen würde.

Variante B: Anspruch aus Bereicherungsrecht. Ist aus meiner Sicht eingängiger. Dies aber nur insofern, als das man der jetztigen Rechtsprechung auch folgt, dass der Versicherer der vergessen hat, eine Anzeige zu erstellen auch im Innenverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Das ist ja das grotesker an der ganze Situationen.

Der Anspruch ist faktisch natürlich garnicht gegeben, weil ja Versicherungsschutz auf gleiches Risiko besteht. Das ist natürlich klar. Aber da der Versicherer davon nichts weiß... was soll er sonst tun.

Man muss die eVB getrennt von der KH-Police sehen. Sind ja auch zwei Verträge.

Die Haftungbeendigung aus der alten eVB nicht durch Beendigungsanzeige herbeizuführen, ist allein das Problem des ursprünglichen Versicherers da dort alle Infos vorlagen. Mit dem neuen Vertrag (KH-Police) ist der VN hinsichtlich des Schutzes aus der alten eVB entreichert. Vergütung kann der alte Versicherer somit nicht verlangen. Wird der alte Versicherer in Anspruch genommen, hat dieser aber den vollwertigen Bereicherungsanspruch gegen den neuen Versicherer, der seinen Eintritt mit Vertragsbeginn auch hätte anzeigen müssen. Der VN ist nicht zu belangen und der Altvertrag lebt auch nicht wegen der alten eVB auf.

Als VN kann man abwarten oder den alten Versicherer auf negative Feststellung in Anspruch nehmen. Deshalb halte ich meinen obigen Vorschlag für angemessen.

Die Blockade des rückwirkenden Austauschs der eVB wird wohl mit der konstitutiven Haftung der eVB während ihres Vorliegens bei der Zulassungsbehörde zu tun haben.

Das beste für den VN wäre, er zahlt die Beiträge beim Vorversicherer ab 2018 und lässt sich alle bisher gezahlten Beiträge beim jetzigen Versicherer von ihm erstatten. Wäre ein super Geschäft

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