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Verständnisfrage Kfz-Anmeldung
Hallo Leute,
ich habe mir gestern bei einem Händler ein Auto angesehen, welches ich gerne kaufen möchte.
Jetzt habe ich mich gerade noch schlau gemacht und geguckt, welche Dokumente ich so für die Kfz-Zulassungsstelle bräuchte, wenn ich es kaufe.
Verstehe ich das richtig,
* wenn das Auto noch angemeldet ist, braucht man den Kfz-Schein; und
* wenn das Auto NICHT mehr angemeldet ist, braucht man eine Abmeldebestätigung.
Ist das so korrekt? Das Fahrzeug steht schon eine Weile beim Händler, ich denke nicht, dass es noch zugelassen ist. In diesem Fall muss der Händler also eine Abmeldebestätigung vorlegen können? Die gab es nämlich glaube ich nicht, als er mir die Dokumente mit Kfz-Brief, TÜV-Bericht usw. gezeigt hat.
Beste Antwort im Thema
Der entwertete alte Brief sollte trotzdem dabei sein - im Grgensatz zur Zulassungsbescheinigung stehen dort nämlich mehr technische Daten drin.
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14 Antworten
Du brauchst die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) und Teil II (früher Fahrzeugbrief). Dazu ggfls. eine HU/AU-Bescheinigung, deinen gültigen Perso sowie die eVB der Versicherung.
Ist die Kiste so alt, dass es noch einen gültigen Fahrzeugbrief gibt, brauchst du auch die Abmeldebestätigung. Damals wurde der Fahrzeugschein dann eingezogen.
Danke!
Wie unterscheide ich denn einen Fahrzeugbrief von einer Zulassungsbescheinigung Teil II? Sehen die nicht gleich aus?
Das steht im Klartext drauf ...
Ok. Sorry, ist das erste mal, dass ich mir ein Auto kaufe.
Also, wenn es ein Fahrzeugbrief ist (und keine Zulassungsbescheinigung Teil II), dann muss auf jeden Fall auch eine Abmeldebestätigung dabei sein? Oder würde es dann auch ein Fahrzeugschein tun?
In der Zulassungsbescheinigung Teil II ist auch nur Platz für zwei Halter - daher der Name Teil "II"? Pass aber auf, selbst wenn dort nur zwei Halter stehen, kann die Kiste zig andere Halter haben. Das wird dann ganz klein oben in Spalte B und dort rechts vermerkt: (1) Anzahl der Vorhalter
Im Fahrzeugbrief passen aus der Erinnerung immerhin 6 Halter.
Die Zulassungsbescheinigung besteht aus einem Blatt, minimal größer als DIN A4, Rückseite unbeschrieben, vorne Fettdruck Europäische Gemeinschaft Bundesrepublik Deutschland; der Fahrzeugbrief ist meistens zweimal gefaltet.
Schätze, jetzt müsstest du aus der Erinnerung wissen, was der Händler dir gezeigt hat.
Es war jedenfalls nicht zweimal gefaltet... das Fahrzeug hatte zwei Vorbesitzer: es wurde 1995 zugelassen (auf den ersten Halter) und 2012 auf den zweiten Halter. So stand es da auch.
Das müsste dann vermutlich eine Zulassungsbescheinigung sein, oder? Denn wenn es 2012 auf einen neuen Halter neu zugelassen wurde, dann wurde zu dem Zeitpunkt vermutlich ja der Fahrzeugbrief durch die Zulassungsbescheinigung ersetzt?
Ja, bei erneuter Zulassung 2012 wurde der frühere Fahrzeugbrief entwertet und eine neue Zulassungsbescheinigung erteilt. Damit brauchst du keine Abmeldebetätigung mehr, sondern die Zulassungsbescheinigung Teil I (in der die Abmeldung vermerkt ist) und natürlich auch Teil II.
Ich danke vielmals... danke danke!
Und eine letzte Frage habe ich noch. Ich habe jetzt schon öfters so etwas gelesen wie "Ist der Verkäufer nicht identisch mit dem aktuellen Fahrzeughalter, muss er eine Vollmacht des Eigentümers vorlegen können".
Aber das ist bei mir nicht der Fall, der Verkäufer ist ein Autohändler und somit nicht der letzte Halter. Ist ja auch irgendwie logisch, dass er nicht jedes aufgekaufte Fahrzeug extra auf sich zulässt, um als letzter Halter eintragen zu sein. Heißt das somit, ich muss darauf achten, dass er diese Vollmacht besitzt? (Er hat mir mal keine gezeigt.)
Aber das würde ja auch bedeuten, dass alle Gebrauchtwarenhändler ja immer von all ihren Fahrzeugen entsprechende Vollmachten der jeweils letzten Halter besitzen müssen... ist das wirklich so?
Der entwertete alte Brief sollte trotzdem dabei sein - im Grgensatz zur Zulassungsbescheinigung stehen dort nämlich mehr technische Daten drin.
Zitat:
@einheitlix schrieb am 10. November 2017 um 17:22:11 Uhr:
Ich danke vielmals... danke danke!
Und eine letzte Frage habe ich noch. Ich habe jetzt schon öfters so etwas gelesen wie "Ist der Verkäufer nicht identisch mit dem aktuellen Fahrzeughalter, muss er eine Vollmacht des Eigentümers vorlegen können".
Aber das ist bei mir nicht der Fall, der Verkäufer ist ein Autohändler und somit nicht der letzte Halter. Ist ja auch irgendwie logisch, dass er nicht jedes aufgekaufte Fahrzeug extra auf sich zulässt, um als letzter Halter eintragen zu sein. Heißt das somit, ich muss darauf achten, dass er diese Vollmacht besitzt? (Er hat mir mal keine gezeigt.)
Aber das würde ja auch bedeuten, dass alle Gebrauchtwarenhändler ja immer von all ihren Fahrzeugen entsprechende Vollmachten der jeweils letzten Halter besitzen müssen... ist das wirklich so?
Nein, er braucht keine Vollmacht. Denn in der Zulassungsbescheinigung Teil II ist nur der Halter, nicht aber der Eigentümer eingetragen. Und im Normalfall hat der Händler das Auto entweder angekauft oder in Zahlung genommen, ist also der Eigentümer (oder seine Hausbank).
Verkauft er dir das Auto, übergibt dieses und die Papiere, hast du es im Regelfall rechtmäßig erworben.
Für dich besser ist es übrigens, wenn der Händler das Auto im eigenen Namen verkauft. So kann er (falls du kein Gewerbetreibender bist) nämlich die gesetzliche Gewährleistung nicht ausschließen. Auch wenn er dir eine Gebrauchtwagengarantie mit verkauft, die gesetzliche Gewährleistung gilt trotzdem.
Civic's Hinweis ist gut, das Auto hat ja noch keine COC-Papiere. Im alten Brief steht z.B., welche Bereifung zulässig ist. Steht in der Zulassungsbescheinigung nicht mehr, da ist nur noch eine Größe aufgeführt.
Super, dann weiß ich Bescheid... vielen Dank Leute.
Ich glaube leider, der alte Kfz-Brief wird wohl nicht mehr existieren. Zumindest war er in den Dokumenten nicht dabei. Aber sicherlich lässt sich bei Bedarf auch anders herausfinden, welche Reifen passen usw. Anhand des genauen Modells und des Jahres sollte man das ja hoffentlich schließen können. Ich werde ihn aber dennoch mal drauf ansprechen!
Auf der Homepage von vielen Felgen/Reifen-Herstellern kannst du Felgen/Reifen kombinieren und siehst dann sofort, ob zulässig, ob eintragungsfrei oder -pflichtig.
Hier z.B.:
http://fulda.tiremanager.eu/article/tyres/car_selection
Zitat:
@PeterBH schrieb am 10. November 2017 um 17:49:51 Uhr:
Für dich besser ist es übrigens, wenn der Händler das Auto im eigenen Namen verkauft. So kann er (falls du kein Gewerbetreibender bist) nämlich die gesetzliche Gewährleistung nicht ausschließen. Auch wenn er dir eine Gebrauchtwagengarantie mit verkauft, die gesetzliche Gewährleistung gilt trotzdem.
Allerdings würde ich mir keine großen Hoffnungen machen, dass Defekte bei einem 22 Jahre alten Fahrzeug als Mangel angesehen werden.