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Verursacht die Ummeldung des Autos auf die Witwe immer einen neuen Versicherungsvertrag?

Themenstarteram 11. Februar 2013 um 17:37

Hallo,

unsere Versicherung sagt, die Ummeldung eines Autos auf die Witwe (Alleinerbin) führt immer dazu, dass ein neuer Vertrag ausgestellt werden muss, mit - zwar gleichen Bedingungen (Schadensfreiheitsklasse, Wohnort, Unterstellbedingungen... etc) aber - Beiträgen wie ein neuer Vertrag (ca 100% mehr zur Zeit).

Weiss jemand, wo man das nachlesen kann? Ich habe einfach nirgendwo (weder in den Versicherungsbedingungen noch im Versicherungsvertragsrecht) etwas dazu gefunden.

Es ist der Versicherung übrigens auch erst nach 2 Monaten eingefallen ...

Laut http://www.test.de/.../ geht grundsätzlich die Versicherung erst mal auf die Erben über, aber ob sich das ändert, wenn man es ordnungsgemäss ummeldet, ist daraus nicht erkennbar.

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19 Antworten

Hallo,

 

mit Abmeldung des Fahrzeugs erlischt der Versicherungsvertrag.

Wird das Fahrzeug dann auf einen anderen Halter zugelassen wird, muss der neue Halter einen neuen Versicherungsvertrag abschliessen.

Themenstarteram 11. Februar 2013 um 18:09

Zitat:

Original geschrieben von Weizenmarc

Hallo,

mit Abmeldung des Fahrzeugs erlischt der Versicherungsvertrag.

Wird das Fahrzeug dann auf einen anderen Halter zugelassen wird, muss der neue Halter einen neuen Versicherungsvertrag abschliessen.

Hallo Weizenmarc,

vielen Dank, aber was ist die rechtliche Grundlage dazu? Steht das irgendwo? Nicht in den Versicherungsbedingungen ....

'Ne Quelle kann ich Dir jetzt auf die schnelle leider nicht nennen.

Aber irgendwo in den Versicherungsbedingungen sollte stehen, das der Versicherungsvertrag mit Abmeldung des Fahrzeugs endet.

Und das ein neuer Halter eine neue Versicherung (nicht zwangsläufig bei der selben Gesellschaft) mit aktuellen Versicherungsbedingungen abschliessen muß sollte eigentlich einleuchtend sein...

am 11. Februar 2013 um 18:29

warum soll darüber was im Gesetz stehen?

Nochmal zur Wiederholung:

FZG wird abgmeldet. Dadurch erlischt der alte Vertrag.

FZG wird wieder zugelassen. Der neue FZG-Halter muss einen eignen Versicherungsvertrag abschliessen. Da ist es wurscht, ob der neue Halter die Witwe ist. Und wenn dann ein Vertrag geschlossen wird, wird das nach den neuen Bedingungen gemacht.

Ich habe jetzt mal in meinen Versicherungsbedingungen nachgelesen:

 

G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?

 

Übergang der Versicherung auf den Erwerber

(...)

 

G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrages verlangen würden, anzupassen. (...)

 

---> Also ein neuer Vertrag!

Zitat:

Original geschrieben von Weizenmarc

Hallo,

mit Abmeldung des Fahrzeugs erlischt der Versicherungsvertrag.

Wird das Fahrzeug dann auf einen anderen Halter zugelassen wird, muss der neue Halter einen neuen Versicherungsvertrag abschliessen.

Da steht doch nichts von Außerbetriebsetzung, oder ?;)

Hallo TE,

sicherlich kann die Witwe zu den SF Klassen den Vertrag des Verstorbenen übernehmen, aber dennoch ist sie ja ein neuer Versicherungspartner. Aus diesem Grund wird die Versicherung die neuen Tarife ansetzen. Ist m.E. ein ganz normaler Vorgang und wohl nicht zu beanstanden.

Sollte bedenken bestehen, kann man sicherlich eine Rücksprache mit der Versicherung halten.

Nette Grüße

am 11. Februar 2013 um 19:04

also man bekommt von der Zulassungsstelle eine Bestätigung über eine Abmeldung (Ausserbetriebsetzung) und dann wieder eine zur Zulassung.

Zitat:

Original geschrieben von elmiM

also man bekommt von der Zulassungsstelle eine Bestätigung über eine Abmeldung (Ausserbetriebsetzung) und dann wieder eine zur Zulassung.

Warum sollte die Witwe erst das Fahrzeug außer Betrieb setzen ? Sie kann es doch gleich Ummelden !

Das wären doch unnötige Kosten.

Die Mitteilungen ergehen sowieso an die Versicherung, welche ja auch wohl die Gleiche ist. Die Finanzbehörde kann gebeten werden eine entsprechende Umbuchung vorzunehmen.

Unter Beibehaltung des Kennzeichen entstehen Gebühren von 19,20 Euro ( falls eine neue ZUB II erforderlich ist, etwas höher)

am 11. Februar 2013 um 19:23

event. bin ich ja nicht ganz auf dem Laufenden was die Zulassungsstellen angehen (Ummeldung/An- Abmeldung). Auf alle Fälle gehen die beiden Meldungen an die Versicherungen raus. Einmal eine 005 für alt und eine 003 für neu. Und Neu muss hier (da alt verstorben) neuen Vertrag abschliessen

Moin,

 

ich nehme jetzt mal an, dass das KFZ vorher auf den verstorbenen Mann läuft bzw versichert ist ?

 

Wenn ja, dann kann die Witwe bei entsprechend Führerscheinbesitz der SFR des Mannes übernehmen.

Aber richtig, sie bekommt einen neuen Versicherungsvertrag mit der möglichen Übernahme des SFR des verstorbenen Mannes.

Selbstverständlich muß dann auch das KFZ auf ihren Namen umgemeldet werden.

 

Es soll aber auch Versicherungen geben, die das nicht machen.

 

Diese Umschreibung sollte/muß aber innerhalb von 6 Monaten nach dem Todesfall erledigt sein.

 

am 11. Februar 2013 um 21:47

es gibt ettliche AKBs auf dem Markt, die nicht mehr auf das Todesdatum gehen. Meist auf das Vertragsende bis zu einem Jahr.

Themenstarteram 12. Februar 2013 um 11:50

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel

Moin,

ich nehme jetzt mal an, dass das KFZ vorher auf den verstorbenen Mann läuft bzw versichert ist ?

Wenn ja, dann kann die Witwe bei entsprechend Führerscheinbesitz der SFR des Mannes übernehmen.

Aber richtig, sie bekommt einen neuen Versicherungsvertrag mit der möglichen Übernahme des SFR des verstorbenen Mannes.

Selbstverständlich muß dann auch das KFZ auf ihren Namen umgemeldet werden.

Ja, das KFZ lief vorher auf den verstorbenen Mann und sie war auch als Fahrerin eingetragen. Natürlich hat sie das Fahrzeug umgemeldet - aber nicht stillgelegt (es sei denn, wie von elmiM beschrieben, die Ummeldung besteht aus den zwei Transaktionen Abmeldung und Ameldung, was ich nicht wusste). Kennzeichen ist das selbe.

 

Was mich irritiert hat, waren Seiten wie z.B.

https://www.test.de/.../

wo steht

Zitat:

•Versicherung läuft zugunsten des Erben weiter, solange dieser das versicherte Fahrzeug behält

wie kann man denn das Fahrzeug "behalten" wenn man es doch ummelden muss?

Dort steht allerdings auch

Zitat:

•Kfz-Versicherer über Tod informieren. Beiträge werden eventuell an den neuen Versicherungsnehmer angepasst.

•Kein außerordentliches Kündigungsrecht. Wenn der Erbe den Wagen ummeldet, kann er die Versicherung wechseln und bekommt den Beitrag anteilig zurück

aber das war verwirrend gegensätzlich zum ersten Satz, deshalb habe ich bei Ummeldung eher an den Wohnsitzwechsel gedacht.

Zum Thema Stillegung habe ich in den Versicherungsbedingungen nichts gefunden,

Zusäzlich steht in den Versicherungsbedingungen

Zitat:

G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können

wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines

Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder

Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat

nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam

G.5 Form und Zugang der Kündigung

Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen und ist nur wirksam, wenn sie innerhalb

der jeweiligen Frist zugeht.

Wir haben aber keine Kündigung bekommen, nur einen neuen Vertrag knapp 2 Monate nach Meldung der Ummeldung und einen Monat nachdem sie den Beitrag für 2013 abgebucht haben. Und auch nur, weil wir explizit noch mal nachgefragt hatten.

Themenstarteram 12. Februar 2013 um 11:57

P.S. solange ich eine sinnvolle Erklärung für das Ganze finde (z.B. Ummelden = Ab- und Anmelden; Abmelden entspricht Veräußern und dann zieht die Veräußerungsklausel) und das auch irgendwo mal nachlesen kann, glaube ich es ja auch.

Die Versicherung hat sich aber nur zu mehrfachen "das ist halt so" (in ansteigender Lautstärke) hinreissen lassen. Das fand ich pampig und nicht genügend.

Und ich habe stundenlang Versicherungsbedingungen, Versicherungsvertragsgesetz, Erbschaftrecht und Webseiten gelesen und fand es nirgendwo eindeutig belegt beschrieben. Das nervt ...

Wo steht, dass man die Schadensfreiheitsklassen übernehmen kann, habe ich auch nicht gefunden (ausser auf den von mir zitierten Seiten, die aber auch die Quellen nicht belegen).

Sorry wenn ich Euch jetzt nerve :-) aber vielleicht kanns ja jemand mal gebrauchen.

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